Nr . L 387 / 206 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4137 / 86 DES RATES
vom 15 . September 1986
über den Abschluß der Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und einerseits Barbados , Belize , der Republik Elfenbeinküste ,
Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia , der Volksrepublik
Kongo , der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi , Mauritius , der
Republik Simbabwe, St . Christoph und Nevis , der Republik Suriname, dem Königreich
Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania , der Republik Trinidad und Tobago und der
Republik Uganda und andererseits der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker
für den Lieferzeitraum 1985 / 86
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf das Protokoll Nr . 7 betreffend AKP-Zucker im
Anhang zum Dritten AKP—EWG-Abkommen ( 1 ), insbeson
dere auf Artikel 5 Absatz 4 ,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über
Rohrzucker ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Durchführung des genannten Protokolls und des genann
ten Abkommens erfolgt gemäß deren jeweiligem Artikel 1
Absatz 2 im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen
Marktorganisation für Zucker .
Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einerseits den in
dem genannten Protokoll aufgeführten Staaten und anderer
seits der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohr
zucker für den LieferZeitraum 1985 / 86 sollten genehmigt
werden —
Artikel 1
Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der
EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft und einerseits Barba
dos , Belize , der Republik Elfenbeinküste , Fidschi , der
Kooperativen Republik Guyana , Jamaika , der Republik
Kenia , der Volksrepublik Kongo , der Demokratischen Repu
blik Madagaskar , der Republik Malawi , Mauritius , der
Republik Simbabwe , St . Christoph und Nevis , der Republik
Suriname , dem Königreich Swasiland , der Vereinigten Repu
blik Tansania , der Republik Trinidad und Tobago und der
Republik Uganda und andererseits der Republik Indien über
die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum
1985 / 86 werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt .
Der Wortlaut der Abkommen ist dieser Verordnung beige
fügt .
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Personen zu
bestellen , die befugt sind , die Abkommen rechtsverbindlich
für die Gemeinschaft zu unterzeichnen .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 15 . September 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
H ABl . Nr . L 86 vom 31 . 3 . 1986 , S. 164 .
( 2 ) ABl . Nr . L 190 vom 22 . 7 . 1975 , S. 35 .
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