Avis juridique important
87/11/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung einer Änderung des spezifischen Programms für den Bereich Lebendvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0036 - 0036
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung einer Änderung des spezifischen Programms für den Bereich Lebendvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(87/11/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die belgische Regierung hat am 24. September 1985 eine Änderung des Programms für den Bereich Lebendvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse mitgeteilt, das mit Entscheidung 80/1317/EWG der Kommission (3) genehmigt worden war, und am 5. Februar 1986 ergänzende Angaben dazu geliefert.
Die Änderung des genannten Programms beschränkt sich auf Investitionen für die Modernisierung, Rationalisierung und Konzentration der Kapazitäten für die Vermarktung der Tiere, die Schlachtung, die Zerlegung und die geeignete Verwertung der Nebenerzeugnisse der Schlachtung sowie die Herstellung von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen; all diese Investitionen sind geeignet, zur Verbesserung der Lage des genannten Sektors beizutragen. Sie stellen daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Investitionen für die Modernisierung, Rationalisierung und Konzentration der Vermarktungs- und Schlachtkapazitäten können akzeptiert werden; die Investitionen für die Valorisierung der Nebenerzeugnisse und die Herstellung von Fleischzubereitungen können ebenfalls akzeptiert werden, sofern es sich um Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages handelt.
Die Änderung enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den betroffenen Bereich erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung der Änderung überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der belgischen Regierung am 24. September 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 5. Februar 1986 ergänzte Änderung des Programms für den Bereich Lebendvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1980, S. 10.
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