Avis juridique important
87/12/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines zweiten Nachtrags zum Programm betreffend die Lagerung von Getreide in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0037 - 0037
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines zweiten Nachtrags zum Programm betreffend die Lagerung von Getreide in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(87/12/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die belgische Regierung hat am 17. März 1986 einen zweiten Nachtrag zu dem mit Entscheidung 81/1026/EWG der Kommission (3) genehmigten und mit Entscheidung 84/286/EWG (4) geänderten Programm betreffend die Lagerung von Getreide in Belgien übermittelt.
Dieser zweite Nachtrag zum Programm betrifft die Rationalisierung und Erhöhung der Kapazitäten für die Annahme, die Behandlung und die Lagerung von Getreide einschließlich der ergänzenden Einrichtungen, um eine ordnungsgemässe Aufbewahrung homogener Partien von hochwertigem Getreide zu gewährleisten, somit die betreffenden Erzeugnisse zu valorisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verstärken. Er stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung erlauben es nicht, Investitionen zu fördern, die zu Interventionszwecken genutzt werden.
Der zweite Nachtrag zum Programm enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Bereich der Lagerung von Getreide in Belgien erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der belgischen Regierung am 17. März 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte zweite Nachtrag zum Programm betreffend die Lagerung von Getreide wird mit Ausnahme der Anlagen, die zu Interventionszwecken genutzt werden, genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 367 vom 23. 12. 1981, S. 44.
(4) ABl. Nr. L 139 vom 25. 5. 1984, S. 42.
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