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87/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 012 vom 14/01/1987 S. 0017 - 0026
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Februar 1986
über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(87/15/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
nach Einholung der Äusserung der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und im Hinblick auf die Äusserungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
(1) Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (1) (im folgenden GAG genannt) sieht Förderungsmaßnahmen vor, die je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden. Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes werden diese Förderungsmaßnahmen im Zonenrandgebiet und in Gebieten durchgeführt,
- deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder
- in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind.
Nach § 4 GAG wird für die Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. Dieser Rahmenplan ist jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und dementsprechend fortzuführen. Dazu wird jedes Jahr ein neuer Rahmenplan beschlossen.
Nach Teil II Ziffer 1.2 des dreizehnten und des gegnwärtig von der Kommission geprüften vierzehnten Rahmenplans (2) können mit den Gemeinschaftsaufgabemitteln »volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Investitionen der gewerblichen Wirtschaft . . . . gefördert werden".
Die Definition von volkswirtschaftlich besonders förderungswürdigen Investitionen wird in Ziffer 1.2.1 wie folgt gegeben:
»Gewerbliche Investitionen sind volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf die Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Es kann davon ausgegangen werden, daß dies dann erfuellt ist, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmässig überregional abgesetzt werden."
Nach Ziffer 2.3.2 der Rahmenpläne besteht die öffentliche Förderung aus der Investitionzulage nach § 1 Investitionszulagengesetz (1) und einem Investitionszuschuß. Dabei kann die Spanne zwischen der Investitionszulage und dem jeweiligen Beihilfehöchstsatz durch den Investitionszuschuß ausgefuellt werden.
Die Förderung findet in erster Linie in den Schwerpunktorten der einzelnen Fördergebiete statt. Ausserhalb des Zonenrandgebietes können Investitionen zur Errichtung oder Erweiterung eines Betriebes in übergeordneten Schwerpunkten (B-Schwerpunkte) bis zu einem Beihilfehöchstsatz von 20 % (16,7 % Nettosubventionswert) und in C-Schwerpunkten bis zu einem Beihilfehöchstsatz von 15 % (13 % Nettosubventionswert) gefördert werden. Ausserhalb von Schwerpunktorten ist die Förderung dieser Investitionen an die Erfuellung bestimmter Ausnahmetatbestände geknüpft; der Beihilfehöchstsatz ist in der Regel 10 % (9,3 % Nettosubventionswert). Bei Investitionen mit hohem Struktureffekt kann er ausnahmsweise auf 15 % erhöht werden. Die Umstellung oder grundlegende Rationalisierung eines Betriebes kann zu einem Beihilfehöchstsatz von 10 % gefördert werden.
In den im Rahmenplan ausgewiesenen Fremdenverkehrsgebieten können Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung und zur Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Fremdenverkehrsbetrieben ausserhalb des Zonenrandgebietes bis zu einem Beihilfehöchstsatz von 15 % gefördert werden.
(2) Diese Entscheidung betrifft die Förderung in sechs Arbeitmarktregionen der Gemeinschaftsaufgabe, Alfeld, Holzminden-Höxter, Kleve-Emmerich, Landsberg, Miesbach und Itzehö. In diesen Arbeitsmarktregionen beträgt der Beihilfehöchstsatz ausser in Kleve-Emmerich und in Miesbach 15 %. In Kleve-Emmerich beträgt er 20 %. Miesbach hat keinen Schwerpunktort ausgewiesen (Beihilfehöchstsatz in der Regel 10 %). Der Entscheidung liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:
Mit dem zehnten Rahmenplan im Jahre 1981 wurden die Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe neu geordnet. Dabei wurde von einer Aufteilung des Bundesgebietes in 179 Arbeitsmarktregionen ausgegangen, die 1979 auf der Grundlage von Pendlerverflechtungen bis auf die Gemeindegrenzen genau neu definiert worden waren. Für jede Arbeitsmarktsregion wurden sodann fünf Kriterien, ein Indikator zur Beschreibung der voraussichtlichen Entwicklung von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage in der Arbeitsmarktregion Arbeitskräftereserveköffizient), die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der Jahre 1976-1980, die Lohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer 1978, das Bruttoinlandsprodukt 1978 und ein Indikator für die Infrastruktur ausgewählt. Die Werte dieser Indikatoren wurden zu einem Arbeitsmarktindikator, einem Einkommensindikator und einem Infrastrukturindikator zusammengefasst. Hieraus wurde eine Gesamtmeßziffer gebildet, in der der Arbeitsmarktindikator und der Einkommensindikator mit je 40 % vertreten sind und der Infrastrukturindikator ein Gewicht von 20 % erhält. Nach dieser Gesamtmeßziffer wurde eine Rangliste sämtlicher Arbeitsmarktregionen aufgestellt. Zur Aufnahme einer Arbeitsmarktregion in das Fördergebiet wurde ein Schwellenwert bestimmt, und zwar so, daß das Fördergebiet einschließlich des Zonenrandgebiets 29,77 % der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes umfasste. 73 Arbeitsmarktregionen wurden gefördert, weil sie unterhalb des Schwellenwertes lagen.
Mit Schreiben vom 6. November 1981 leitete die Kommission hinsichtlich die Vergabe von regionalen Beihilfen in 15 Arbeitsmarktregionen, darunter den Arbeitsmarktregione Itzehö, Alfeld, Kleve-Emmerich, Holzminden-Höxter, Landsberg am Lech und Miesbach das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein. Die Bedenken der Kommission gegen die Förderung stützten sich auf die im nationalen und Geheimschaftsrahmen günstige sozio-ökonomische Lage dieser Gebiete.
Im Jahre 1983 erklärte sich die Bundesregierung bereit, sieben Arbeitsmarktregionen (2) nach einer bis zum 31. Dezember 1984 laufenden Übergangsfrist aus der Förderung herauszunehmen. Die Kommission stimmte der Förderung in vier der von dem Verfahren betroffenen Regionen zu.
Die Kommission erklärte sich mit Schreiben vom 20. Juni 1983 bereit, der Förderung in den vorstehend namentlich aufgeführten sechs Arbeitsmarktregionen vorläufig zuzustimmen und kündigte an, sie werde über die Vereinbarkeit der Förderung in diesen Gebieten mit dem Gemeinsamen Markt vor Ende 1984 abschließend entscheiden.
Auf das Schreiben vom 20. Juni 1983 hat die Bundesregierung ihre Haltung zu der geplanten Entscheidung mit Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft an das zuständige Kommissionsmitglied vom 29. Juli 1983 (3) noch einmal grundsätzlich dargelegt. Unter anderem hat sie folgendes ausgeführt:
»Der Planungsausschuß hat nunmehr den zwölften Rahmenplan entsprechend seinem Beschluß vom 16. März 1983 geändert. Er muß allerdings feststellen, daß die Kommission ihre Zustimmung mit der Maßgabe erteilt hat, daß das Verbleiben der sechs anderen Regionen als vorläufig anzusehen sei."
Nachdem die Bundesregierung die vereinbarten Änderungen in den zwölften Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe aufgenommen hatte, stellte die Kommission die hinsichtlich des zehnten und elften Rahmenplans eingeleiteten Verfahren ein und stimmte dem Inkrafttreten des zwölften Rahmenplans zu. Dies teilte sie der Bundesregierung mit Schreiben vom 18. November 1983 mit.
(3) Zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung über die Vereinbarkeit der Förderung in den sechs Arbeitsmarktregionen mit dem Gemeinsamen Markt richtete die Kommission am 1. August 1984 ein Auskunftersuchen über die sozio-ökonomische Lage dieser Gebiete an die Bundesregierung. Mit Schreiben vom 14. November 1984 kündigte der Bundesminister für Wirtschaft eine Neuabgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zum 1. Januar 1986 an. Unter Verweis auf diese Neuabgrenzung und den derzeitigen Mangel an sicheren und aktuellen Daten bat er, die von der Kommission beabsichtigte abschließende Entscheidung bis zum 1. Januar 1986 zu verschieben. Die von der Kommission im August erbetenen Auskünfte wurden nicht erteilt.
Die Kommission überprüfte die sechs Arbeitsmarktregionen auf Grund der ihr vorliegenden Zahlen, indem sie zunächst das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Wohnbevölkerung 1978 und die regionale Arbeitslosenquote im Fünfjahresdurchschnitt 1979-1983 mit Durchschnittswerten der Gemeinschaft verglich. Zusätzlich hat die Kommission das Bruttoinlandsprodukt dem Bruttoinlandsprodukt 1978 der sechs am weitesten entwickelten Mitgliedstaaten gegenübergestellt. Nach diesem Vergleich der Regionen im Gemeinschaftsrahmen hat die Kommission geprüft, ob im nationalen Rahmen schwerwiegende regionale Probleme vorliegen, die es rechtfertigen könnten, die Vergabe von Beihilfen in den sechs Arbeitsmarktregionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Dazu hat die Kommission weiter die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukt 1978 zu 1980, die regionale Lohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer für das Jahr 1978, die Entwicklung der Arbeitslosigkeit, gemessen an den einzelnen Jahresdurchschnitten 1979-1983 sowie dem Septemberdurchschnitt 1984, die Schätzung der in Arbeitsmarktregionen im Jahre 1985 vorhandenen Arbeitskraftreserve, die zur Verfügung stehenden Wanderungsbilanzen der entsprechenden Landkreise sowie weitere Angaben über das Vorhandensein regionaler Probleme in einer Arbeitsmarktregion verwendet.
Nach Abschluß ihrer Prüfung kam die Kommission zu der Ansicht, daß hinsichtlich der Vergabe regionaler Beihilfen in den Arbeitsmarktregionen Kleve-Emmerich, Landsberg und Miesbach Bedenken zu erheben sind. Gegen die Förderung der Arbeitsmarktregionen Alfeld, Holzminden-Höxter und Itzehö erhob die Kommission keine Bedenken.
Wegen ihrer Bedenken eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, unterrichtete die Bundesregierung mit Schreiben vom 7. Februar 1985 und die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. Juni 1985 von der Verfahrenseröffnung und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Verfahrenseröffnung wurde gemäß Artikel 93 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben (1).
II
Die Bundesregierung hat der Kommission ihre Bemerkungen durch Mitteilung vom 15. Mai 1985 vorgetragen.
Sie weist darauf hin, daß ihre Zustimmung zu dem im Jahre 1983 zustandegekommenen Kompromiß keine Anerkennung der von der Kommission angewandten Prüfungsmethode und -Kriterien bedeutet. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Planungsausschusses für regionale Wirtschaftsstruktur vom 16. März 1983 und das Antwortschreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 29. Juli 1983 auf das Schreiben der Kommission vom 20. Juni 1983, in denen das Vorgehen der Kommission zurückgewiesen worden sei. Ausserdem habe die Herausnahme von sieben Arbeitsmarktregionen aus der Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, daß die Herausnahme »gemäß den mit grosser Mehrheit vom Planungsausschuß 1981 beschlossenen bundeseinheitlichen Abgrenzungskriterien der Gemeinschaftsaufgabe - Fördergebiete zu erfolgen" habe. Dem habe die Kommission durch die Genehmigung des zwölften Rahmenplans bei gleichzeitiger Einstellung der eröffneten Verfahren letztlich zugestimmt.
Das von ihr eingeleitete Prüfverfahren stehe im Widerspruch dazu. Diese Einleitung sei der Bundesregierung umso unverständlicher, als sie mit Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 14. November 1984 der Kommission die erneute Abgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe mit Wirkung zum 1. Januar 1986 angekündigt habe. Eine Überprüfung der Förderwürdigkeit einzelner Arbeitsmarktregionen könne sachgerecht nur auf der Basis aktualisierter Daten und nur im Zusammenhang mit der relativen Lage sämtlicher 179 Arbeitsmarktregionen in der Bundesrepublik vorgenommen werden. Für die isolierte Überprüfung einiger Regionen aus dem Zusammenhang heraus fehle die für Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag entscheidende wettbewerbspolitische Grundlage. Ausserdem würden die nach Artikel 104 EWG-Vertrag bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegenden regionalpolitischen Aufgaben und Kompetenzen negiert. Die Bundesregierung sieht in den Vorschriften der Artikel 92 ff EWG-Vertrag keine Rechtsgrundlagen, die die Kommission ermächtigen, im Rahmen der Beihilfekontrolle das von den zuständigen nationalen Organen beschlossene Abgrenzungssystem
durch ein anderes zu ersetzen. Im übrigen sei nicht klar, womit die Kommission den von ihr gesetzten Schwellenwert an der 58. Rangstelle des Modells A von 1981 begründe.
Weiter führte die Bundesregierung aus, daß die Verfahrenseinleitung die Notwendigkeit, im nationalen Bereich bestehende regionale Disparitäten abzubauen, nicht ausreichend berücksichtige, zumal die Vorschriften des EWG-Vertrages den Mitgliedstaaten einen beachtlichen Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung von förderbedürftigen Gebieten ließen. Nach dem EWG-Vertrag habe die Bundesregierung das Recht, die im Rahmenplan genannten Fördergebiete auf der Grundlage eines Gesamtindikators und auf der Grundlage des beschlossenen Schwellenwertes abzugrenzen.
Entgegen dem deutschen System der gleichwertigen Zusammenfassung von fünf Abgrenzungskriterien zu einem Gesamtindikator benutze die Kommission ein System, das im wesentlichen von zwei Indikatoren und von den für diese ermittelten Gemeinschaftsindikatoren ausgehe.
Dieses Vorgehen begegne schwerwiegenden Bedenken, da:
- die Vergleichbarkeit der in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten erfassten statistischen Werte äusserst zweifelhaft sei,
- ihm gegenüber der differenzierten deutschen Abgrenzungsmethode nur zwei verhältnismässig grobe Beurteilungsmaßstäbe zugrunde lagen,
- Gemeinschaftsdurchschnitte als Maßstab für die nationale Regionalpolitik, also für die Verminderung von regionalen Entwicklungsrückständen, ungeeignet seien und
- eine erhebliche Einschränkung der Regionalförderung in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitigem Fortbestand handelsverfälschender Subventionsgewährungen in den anderen Mitgliedstaaten auf Dauer der von der EG-Kommission angestrebten Koordinierung im Bereich der Regionalpolitik nicht dienlich sein könne.
Zu den einzelnen Arbeitsmarktregionen hat die Bundesregierung folgendes vorgetragen:
Die Wirtschaftskraft der Arbeitsmarktregion Kleve-Emmerich, gemessen an der Bruttowertschöpfung je Einwohner, sei von 1978 bis 1982 um 2 % zurückgegangen. Auch die regionale Lohn- und Gehaltssumme habe sich im Zeitraum 1978-1984 in dem gleichen Masse verringert. Die Arbeitslosigkeit sei seit 1984 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt angestiegen und läge im Februar 1985 28 % über diesem. Im Kreis Kleve gingen in der nächsten Zeit 500 Arbeitsplätze verloren. Weitere 850 seien akut gefährdet. Die Zahl der Industriebeschäftigten je 1 000 Einwohner läge bei nur 58 % des Landesdurchschnitts von Nordrhein-Westfalen. Während mit dem Verlust weiterer Arbeitsplätze gerechnet werden müsse, nähme der nachfrageseitige Druck auf den Arbeitsmarkt demographisch bedingt deutlich zu. Die Gewinne in der Wanderungsbilanz wären zurückgegangen; 1982 sei sogar ein Wanderungsverlust eingetreten.
In der Arbeitsmarktregion Landsberg zeigten sich Arbeitsmarktprobleme vorwiegend in einer geringen Erwerbsbeteiligung, einem hohen Auspendleranteil sowie saisonal ansteigenden Arbeitslosenquoten. Die Bruttowertschöpfung je Einwohner liege 1982 noch 13 % unter dem Bundesdurchschnitt und die Beschäftigungsdichte im Bergbau und verarbeitenden Gewerbe 1983 nur bei 68,6 % des bayerischen Landesdurchschnitts. Der Rückstand der Region gegenüber dem Land hätte zwar verkürzt, nicht jedoch aufgeholt werden können; mit der Freisetzung von Arbeitskräften aus einigen Wirtschaftszweigen müsse gerechnet werden. Die in Landsberg bisher erfolgreichen Industrieansiedlungspolitik müsse fortgesetzt werden, um eine selbsttragende Entwicklung der Region von dauerhaftem Bestand gewährleisten zu können. Ohne eine Förderung würden Investoren den Ballungsraum München bevorzugen. Weiterhin gefördert könne der Schwerpunktort Landsberg seine Entlastungsfunktion für den Raum München erfuellen.
In der Arbeitsmarktregion Miesbach liege die Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen für das Jahr 1982 bei 82 % des Bundesdurchschnitts. Seit den 60er Jahren sei dort durch Betriebsschließungen eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen verlorengegangen; diese Verluste seien trotz Wirtschaftsförderung auch heute noch nicht vollständig ausgeglichen worden. Die Beschäftigtendichte im Bergbau und verarbeitendem Gewerbe sei von 1977 bis 1983 bis unter die Hälfte des bayerischen Landesdurchschnitts abgesunken. In Penzberg müssten auch heute noch 1 300 Bürger als Auspendler auswärts arbeiten. Dort seien vor kurzem durch die Schließung des Zweigbetriebs einer Firma 200 Personen arbeitslos geworden. Die meisten hätten noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden. Durch die angekündigte Schließung eines Betriebes in Bad Tölz sei der Verlust von weiteren 120 Arbeitsplätzen zu erwarten. Besonders in Penzberg seien weitere staatliche Finanzhilfen zum Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur wegen der geringen Steuerkraft der Gemeinde dringend erforderlich.
Die Bundesregierung hat schließlich auf die besondere Bedeutung der Förderung des Fremdenverkehrs für die Arbeitsmarktregion hingewiesen, bei der es sich um ein Gebiet handele, das auf Grund seiner natürlichen Gegebenheiten für den Tourismus besonders geeignet sei. Die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur der Fremdenverkehrsgebiete soll, wie im einzelnen dargelegt, vor allem durch die Förderung von mittelständischen Betrieben, insbesondere von Familienbetrieben, erfolgen.
III
Zu der Einleitung des Verfahrens haben sich die Regierungen zweier Mitgliedstaaten geäussert. Beide stimmen der Verfahrenseinleitung zu. Eine der beiden Regierungen vertritt die Auffassung, daß die Beibehaltung eines Fördergebietsstatus mit regionalen Disparitäten von einer gewissen Bedeutung begründet werden muß. IV
(1) Die nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährten Beihilfen zur Förderung gewerblicher Investitionen erfuellen den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1.
Sie werden für die förderfähigen Investitionen von Unternehmen in Fördergebieten gewährt. Diese Unternehmen werden durch die Verbilligung ihrer Investitionen begünstigt.
Diese Feststellung wird nicht durch das Argument widerlegt, eine Regionalbeihilfe gleiche nur die Standortnachteile des jeweiligen Fördergebietes aus. Zunächst ist festzustellen, daß grundsätzlich auch ein Ausgleich von Standortnachteilen eine Begünstigung der Unternehmen darstellt, da durch die Beihilfe ihre Kosten an dem betreffenden Standort gesenkt werden. Weiter ist für die Mehrzahl der Fälle zu bezweifeln, daß Standortnachteile mit einer Exaktheit beziffert werden können, die es ermöglichen würde, die Höhe der Beihilfen so festzusetzen, daß die Nachteile ausgeglichen werden. Vor allem aber werden Regionalbeihilfen von den Mitgliedstaaten in der Regel so hoch festgesetzt, daß sie den Unternehmen einen finanziellen Anreiz bieten, sich in bestimmten Gebieten niederzulassen und dort zu investieren. Im übrigen ergibt sich die Begünstigung bestimmter Unternehmen durch die Gewährung von Beihilfen schon aus der Formulierung des Artikels 92 selbst. Artikel 92 erklärt in seinem Absatz 3 hinsichtlich von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten, sie könnten unter bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Daraus ergibt sich, daß diese Beihilfen dem Artikel 92 Absatz 1 unterfallen und es also nicht vertretbar ist, die Begünstigung bestimmter Unternehmen unter Verweis auf die Standortnachteile ausgleichende Wirkung der Beihilfen zu verneinen.
Die im vorliegenden Fall behandelten Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, weil die dem begünstigten Unternehmen gewährte Finanzhilfe eine kalkulierbare Verbesserung seiner Rendite bewirkt und damit seinen Verhaltensspielraum gegenüber Wettbewerbern erweitert, die keine derartigen Zuwendungen erhalten. Diese Wettbewerbsverfälschungen sind auch spürbar. Die Beihilfenhöchstsätze liegen mit ihrem Nettosubventionswert bei 9,3 %, 13,0 % und 16,7 %. Durch die Senkung der Investitionskosten in dieser Höhe erhält das begünstigte Unternehmen einen beträchtlichen Vorteil gegenüber seinen nicht geförderten Konkurrenten.
Insoweit die Beihilfe Unternehmen veranlasst, einen anderen Standort zu wählen, ist im übrigen auch darin eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 zu sehen. Denn die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag), beinhaltet auch, daß die Unternehmen aufgrund autonomer Entscheidung ihre Standorte festlegen, dabei also nicht durch Beihilfen beeinflusst oder gelenkt werden.
Die hier behandelten Beihilfen beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Zwar lässt sich bei der Beurteilung der Fördergebiete keine genaue Aussage über die Absatzgebiete der begünstigten Unternehmen machen, da nicht ein konkreter Beihilfefall, sondern eine allgemeine Beihilferegelung zu prüfen ist und deshalb die Begünstigten im vorhinein nicht bekannt sind. Nach aller Erfahrung ist jedoch davon auszugehen, daß Unternehmen dabei sein werden, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Bei der Gemeinschaftsaufgabe ist diese Annahme um so naheliegender, als die Förderung nach Teil II, Ziffer 1.2.1 des dreizehnten Rahmenplans und § 2 Absatz 3 des Investitionszulagengesetzes auf Unternehmen mit einem vorwiegend überregionalen Absatz ihrer Güter oder Dienstleistungen abzielt. Auch der Kommission in der Vergangenheit bekanntgewordene Förderfälle aus der Anwendung der Gemeinschaftsaufgabe in den betroffenen Regionen bestätigen diese Annahme.
Wie oben dargelegt, verstärken die den begünstigten Unternehmen gewährten Finanzhilfen deren Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern. Soweit dies im innergemeinschaftlichen Handel geschieht, muß dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.
Der Handel wird im übrigen auch dadurch beeinträchtigt, daß die Standortentscheidungen begünstigter Unternehmen durch die Beihilfe beeinflusst werden. Wenn nämlich ein Unternehmen zum Beispiel seinen Standort aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, so führen sowohl die Standortverlegung selbst als auch die Produktion und das Angebot von dem neuen Standort aus zu einer Veränderung der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten.
Die hier behandelten Beihilfen nach der Gemeinschaftsaufgabe erfuellen nach alledem den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1.
(2) Da es im vorliegenden Fall um Regionalbeihilfen geht, sind die einzigen Ausnahmen vom Beihilfeverbot, die angewandt werden können, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen. Sie legen die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten und der Beihilfeempfänger verfolgten Ziele fest. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen und Einzelfällen eng auszulegen.
(1) (Bundesgesetzblatt I, S. 1861, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 BGBl. I, S. 2140).
(2) Bundestagsdrucksachen 10/1279 vom 11. April 1984 und 10/3562 vom 25. Juni 1985.
(1) Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982, BGBl. I, S. 648.
(2) Darunter zwei, gegen die das Verfahren nicht eingeleitet worden war (Wasserburg und Düren).
(3) Abgedruckt im zwölften Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, S. 152.
(1) ABl. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 6.
Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß es die Marktkräfte allein nicht ermöglichen würden, die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beiträgt.
Würden die genannten Ausnahmen ohne einen »solchen" Kausalzusammenhang gewährt, so würden eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen hingenommen, ohne daß dies durch eine Förderung des Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde.
Wenn die Kommission die vorerwähnten Grundsätze bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß in den betreffenden Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft ausreichend ernste Schwierigkeiten bestehen, um die Gewährung der Beihilfe und ihre Intensität zu rechtfertigen. Die Prüfung muß ergeben, daß die Beihilfe erforderlich ist, um die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) genannten Ziele zu verwirklichen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen festgelegten Ziele beiträgt, sondern im wesentlichen dazu dient, die fraglichen Unternehmen zu begünstigen.
(3) Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung von Gebieten mit aussergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung fördern.
Bei der Verfahrenseröffnung wegen der Förderung nach dem zwölften Rahmenplan hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die wirtschaftliche und soziale Lage der Bundesrepublik weder im Ganzen noch in Teilgebieten die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe a) rechtfertigt. Das wurde der Bundesregierung im Anhang zu dem Schreiben vom 6. November 1981 mitgeteilt. Dieses Ergebnis wurde durch eine erneute Überprüfung anläßlich der Verfahrenseröffnung gegen die Regionalförderung der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bestätigt und der Bundesregierung in dem Anhang zu dem Schreiben vom 10. August 1984 mitgeteilt. Auf die beiden Mitteilungen wird Ausdrücklich Bezug genommen.
Auch nach erneuter Überprüfung ist die Kommission der Auffassung, daß weder in der Bundesrepublik als Ganzem noch in den von dieser Entscheidung betroffenen Teilgebieten eine aussergewöhnliche niedrige Lebenshaltung oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die drei Gebiete, gegen deren Förderung das Verfahren eingeleitet wurde, liegen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern. Die Werte des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf der Bevölkerung lagen 1981 und 1983 deutlich über dem Gemeinschaftsniveau (Nordrhein-Westfalen mit den Werten 120 bzw. 124, Bayern mit den Werten 116 bzw. 120,) wobei sich die relative Lage im Gemeinschaftsvergleich von 1981 zu 1984 für beide Länder verbessert hat. Die Arbeitslosigkeit lag im September 1985 mit den Werten 96 in Nordrhein-Westfalen unter, in Bayern mit 58 sogar erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt.
(4) Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Die von einer Regionalbeihilfe ausgehende Veränderung der Handelsbedingungen kann nur dann als dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider laufend angesehen werden, wenn sich feststellen lässt, daß die betroffenen Regionen im Gemeinschaftsrahmen unter erheblichen Schwierigkeiten zu leiden haben, daß die Marktkräfte ohne die Beihilfe diese Schwierigkeiten nicht beseitigen würden, daß die Höhe der Beihilfe diesen Schwierigkeiten angepasst ist und daß die Beihilfevergabe nicht in bestimmten Wirtschaftszweigen den Wettbewerb im Übermaß verfälscht.
Daher muß die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowohl schwerwiegende Unterschiede zwischen den Gebieten eines Landes als auch die sozio-ökonomische Lage der betreffenden Gebiete auf Gemeinschaftsebene berücksichtigen.
Die Kommission hat sich an die vorstehenden Grundsätze, die schon für die erste Überprüfung der sechs Arbeitsmarktregionen im Rahmen der Stellungnahme der Kommission zu dem zehnten Rahmenplan maßgebend waren, auch bei der erneuten Überprüfung gehalten.
(5) Diese Überprüfung konnte anhand der vorliegenden Einzelindikatoren sachgerecht vorgenommen werden, ohne auf die Erarbeitung einer neuen Rangliste der 179 Arbeitsmarktregionen des Bundesgebietes auf der Basis aktualisierter Daten durch die Bundesregierung zu warten. Diese Rangliste spiegelt die relative Lage der einzelnen Arbeitsmarktregionen zueinander wider, die je nach der Gewichtung der Einzelindikatoren verschieden ausfallen kann. Zum einen dient diese Überprüfung einer Kontrolle des im Jahre 1983 erzielten Ergebnisses. Sie wurde der Bundesregierung, wie im Sachverhalt ausgeführt, schon mit Schreiben vom 20. Juni 1983 angekündigt. Die Bundesregierung hat in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1983 der Überprüfung nicht widersprochen. Ausserdem verändert das Ergebnis der Überprüfung die damals festgestellte Rangliste nur wesentlich. Die drei von der Verfahrenseinleitung betroffenen Arbeitsmarktregionen liegen von Rang 59 bis Rang 61 in aufeinanderfolgenden Positionen. Im übrigen geht schon aus dem Hinweis der Bundesregierung auf die bevorstehende Neuordnung der Fördergebiete auf der Basis aktualisierter Daten hervor, daß sie die Rangliste aus dem Jahre 1981 für veraltet hält. Deshalb kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Kommission eine nach rein nationalen Kriterien aufgestellte Rangliste überhaupt beachten muß oder ob sie sie durch die Überprüfung der Förderwürdigkeit der einzelnen Arbeitsmarktregionen anhand von Gemeinschaftskriterien verändern darf.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der vorliegenden Entscheidung die Arbeitslosigkeit und die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner die neuesten verfügbaren Zahlen für sämtliche deutschen Arbeitsmarktregionen zugrunde liegen. Der Vergleich dieser Zahlen mit dem Bundesdurchschnitt ermöglicht es, die Lage jeder Arbeitsmarktregion in bezug auf den Durchschnitt aller Regionen festzustellen.
(6) Nach alledem kann ferner nicht behauptet werden, das Vorgehen der Kommissionen berücksichtige nicht ausreichend die Notwendigkeit, im nationalen Bereich bestehende regionale Disparitäten abzubauen, es enge den Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik dabei vertragswidrig ein und es negiere die nach Artikel 104 EWG-Vertrag bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegenden regionalpolitischen Aufgaben und Kompetenzen.
Zum einen hat die Kommission bei der Überprüfung der Fördergebiete das nationale Entwicklungsgefälle voll berücksichtigt. Wie in Ziffer 7 noch ausgeführt wird, räumt die Kommission der Bundesregierung bei dem Abbau der deutschen regionalen Disparitäten einen erheblichen Spielraum ein. Zum anderen ist schon der Umfang der in dieser Entscheidung kritisierten Fördergebiete nicht dazu angetan, die von der Bundesregierung befürchtete Einschränkung herbeizuführen.
Schließlich verstösst das Vorgehen der Kommission nicht gegen Artikel 104 EWG-Vertrag. Wenn auch die Mitgliedstaaten nach Artikel 104 EWG-Vertrag für das Betreiben einer Wirtschaftspolitik im Sinne dieses Artikels verantwortlich sind, so kann das nicht losgelöst von dem Gemeinschaftsinteresse geschehen. Dies ergibt sich auch aus den Artikeln 105 bis 109.
Auf dem Gebiet der Regionabeihilfen geben die Artikel 92 und 93 der Kommission Befugnisse, die gegenstandslos wären, wenn ein Mitgliedstaat mit dem Argument, sein Vorgehen sei Teil der nationalen Wirtschaftpolitik, von den sich aus den Vertragsbestimmungen für ihn ergebenden Verpflichtungen abweichen dürfte. Die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen sind deshalb auch im Rahmen des Artikels 104 zu beachten. Die Artikel 92 und 93 gehen dem Artikel 104 vor.
(7) Die Kommission hat die sozio-ökonomische Lage der sechs Arbeitsmarktregionen im nationalen sowie im Gemeinschaftsmarkt geprüft. Um sicherzustellen, daß ihr Prüfungsansatz bei dem Gemeinschaftsvergleich systematisch und objektiv ist, hat die Kommission eine Methode entwickelt, mit deren Hilfe für die Gebiete jedes Mitgliedstaates allgemeine Schwellen für die Zulässigkeit von Beihilfen, ausgedrückt durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner festgelegt werden können.
Diese Schwellenwerte werden anhand der jeweils neuesten Daten regelmässig überprüft. Den derzeit geltenden Werten zufolge kann grundsätzlich von der Förderwürdigkeit von Gebieten der Bundesrepublik Deutschland dann ausgegangen werden, wenn ihr Bruttoinlandsprodukt beziehungsweise ihre Bruttowertschöpfung pro Einwohner 76 % des Bundesdurchschnitts unterschreitet oder ihre Arbeitslosenquote im Fünfjahresdurchschnitt mehr als 145 % des Bundesdurchschnitts beträgt. Diese Schwellenwerte sind der Bundesregierung durch ein an den Bundesminister für Wirtschaft gerichtetes Schreiben vom 31. Juli 1985 mitgeteilt worden. Mit Mitteilung vom 22. Januar 1986 hat die Bundesregierung von diesen Schwellenwertes Kenntnis genommen. Im übrigen ist festzustellen, daß, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, die Ergebnisse der sozio-ökonomischen Prüfung bei Anwendung der Schwellenwerte, die der Verfahrenseinleitung gegen den zehnten Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe am 6. November 1981 zugrunde lagen (Bruttoinlandsprodukt 73, Arbeitslosigkeit 130,) nicht verändert würden.
Bei dieser Entscheidung mussten die derzeit geltenden, aufgrund der Jahre 1979, 1981 und 1983 berechneten Schwellenwerte den regionalen Werten für die Bruttowertschöpfung für 1980 und 1982 gegenübergestellt werden, weil der Kommission wegen der Umstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Bundesrepublik Deutschland nur diese beiden Jahreswerte vorge legt worden sind. Für die Arbeitslosigkeit wurden die regionalen Werte der Jahre 1980-1984 mit dem aufgrund der Jahre 1979, 1981 und 1983 berechneten Schwellenwert verglichen, weil eine harmonisierte Berechnung der Jahresarbeitslosigkeit in der Gemeinschaft nur alle zwei Jahre stattfindet. Durch das Abweichen der Vergleichsjahre tritt keine Veränderung der Beurteilung zu ungunsten der Bundesrepublik ein.
Die Beurteilung nach Schwellenwert muß jedoch als eine Eingangsbeurteilung betrachtet werden, die in der zweiten Beurteilungsstufe korrigiert werden kann, wenn sich aufgrund weiterer Indikatoren für die gegenwärtige Situation oder die zukünftige Entwicklung des beurteilten Gebietes eine entgegengesetzte Bewertung ergibt.
Eine erste Prüfung nach dieser Methode ergibt für die sechs Arbeitsmarktregionen folgende Werte:
1.2.3 // // // // // Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner 1980/1982 // Durchschnittliche Arbeitslosenquote der Jahre 1980-1984 // // // // Itzehö // 89,3 // 148,9 // Alfeld // 71,4 // 120,9 // Kleve-Emmerich // 80,0 // 120,9 // Holzminden-Höxter // 75,9 // 147,4 // Lansburg // 87,9 // 70,3 // Miesbach // 83,5 // 75,9 // // //
Daraus ergibt sich, daß die Vergabe von Beihilfen in den Arbeitsmarktregionen Itzehö wegen der strukturellen Arbeitslosigkeit, Alfeld wegen der geringen Wirtschaftskraft, und Holzminden-Höxter wegen der strukturellen Arbeitslosigkeit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Da der Kommission für die Gebiete keine Angaben vorliegen, aus denen sich eine von der Eingangsbeurteilung abweichende günstige Beurteilung ergibt, erhebt sie gegen ihre Förderung keine Einwände.
(8) Dagegen konnte die Förderung der Arbeitsmarktregionen Kleve-Emmerich, Landsberg und Miesbach nicht schon nach der Eingangsbeurteilung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
In der zweiten Beurteilungsstufe hat die Kommission ihre anläßlich der Verfahrenseinleitung vorgenommene sozio-ökonomische Analyse, auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird, anhand der neuesten Entwicklung der Arbeitslosigkeit und der neuesten Zahlen für die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (Brechnungsstand Herbst 1984) sowie der in der Stellungnahme der Bundesregierung vorgetragenen Argumente überprüft. Danach ergibt sich für die drei Arbeitsmarktregionen folgendes:
Kleve-Emmerich
Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner erreichte 1980 einen Indexwert von 80,7 und 1982 einen solchen von 79,3 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Der darin liegende leichte Rückgang der Wirtschaftskraft (um 1,4 Punkte) deutet noch nicht auf eine Verschlechtung der Wirtschaftsstruktur hin. Der entsprechende Indexwert liegt im Jahre 1978 bei 80,4.
Die Tatsache, daß, wie von der Bundesregierung vorgetragen, die Lohn- und Gehaltsumme je Arbeitnehmer im nationalen Vergleich von 93 im Jahre 1978 auf 91 im Jahre 1984 gefallen ist, ändert an der relativ günstigen Beurteilung der Wirtschaftskraft nichts. Auch diese Veränderung ist geringfügig. Der Wert liegt nach wie vor nahe am Bundesdurchschnitt.
Die Bundesregierung hat allerdings im Mai 1985 vorgetragen, im Kreis Kleve gingen demnächst 500 Arbeitsplätze verloren. 850 seien zusätzlich akut gefährdet.
Während der Septemberwert für die Arbeitslosenquote 1984 (mit 11,12 % = 129 % des Bundesdurchschnitts) und der Jahreswert (mit 11,15 % = 123 % des Bundesdurchschnitts) gegenüber dem Vorjahr (10,76 = 125 % für September 1983 und 10,78 = 119 % für den Jahresdurchschnitt 1983) keinen bedeutenden Anstieg aufwies, erreicht der Septemberwert 1985 einen absoluten Wert von 12,83 %, da sind 148 % des Bundesdurchschnitts. Dieser Wert entspricht rechnerisch dem Verlust von 872 Arbeitsplätzen zwischen September 1984 und September 1985. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist dieser im Vergleich zum Bundesdurchschnitt starke Anstieg der Arbeitslosigkeit zum Teil auf eine demographisch bedingte Zunahme der Erwerbsfähigen zurückzuführen und zum Teil darauf, daß in diesem Zeitraum Arbeitsplätze verlorengegangen sind. Den gleichen Informationen zufolge ist der Verlust von weiteren Arbeitsplätzen zu erwarten. Mit einem Einsatz dieser Arbeitsplatzverluste kann nicht gerechnet werden.
Diese negative Entwicklung der Arbeitsmarktlage rechtfertigt es, die Förderung in den Arbeitsmarktregionen bis zum 31. Dezember 1986 zuzulassen. Die Kommission wird die sozio-ökonomische Lage des Gebietes von diesem Zeitpunkt erneut überprüfen.
Landsberg
Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner erreichte 1980 einen Indexwert von 86,8 und 1982 einen solchen von 89 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner für das Jahr 1978 erreichte einen Indexwert von 81. Das deutet auf eine stetige Zunahme der Wirtschaftskraft dieser Arbeitsmarktregion hin. Die Bundesregierung hat vorgetragen, die Erwerbsbeteiligung sei niedrig und die Auspendlerquote hoch, ohne dies zahlenmässig zu belegen. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß dies zu einem relativ niedrigen Wert für die Bruttowertschöpfung je Einwohner führen muß. Wie sich aus den vorstehenden Werten ergibt, stellt dieser Wert in Landsberg jedoch kein regionales Problem dar. Ausserdem bestehen Zweifel an einer in Landsberg geringen Erwerbsbeteiligung. Die Kommission hat nämlich festgestellt, daß die Beschäftigtendichte im Bergbau und verarbeitenden Gewerbe dort 94 % des Bundesdurchschnitts beträgt. Die von der Bundesregierung weiter angegebene Beschäftigtendichte von 68,6 % des bayerischen Landesdurchschnitts bezieht sich nur auf Betriebe mit über 20 Beschäftigten, erfasst also nicht die in ländlichen Gebieten relativ hohe Zahl der Beschäftigten in Kleinbetrieben. Im übrigen hatte der Kreis Landsberg zwischen 1980 und 1983 mit 8,9 % den zweithöchsten Zuwachs an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aller Kreise im Bundesgebiet.
Wie bereits ausgeführt bewirkt eine hohe Auspendlerquote, daß der Wert für die Bruttowertschöpfung je Einwohner geringer wird. Dieser Sachverhalt lässt den Schluß zu, daß die Wertschöpfung je Erwerbstätigen - und damit die Produktivität der regionalen Wirtschaft - in Landsberg noch höher liegt, als es der Indexwert 89 angibt.
Die Bundesrepublik hat weiter vorgetragen, in einigen Wirtschaftszweigen seien Freisetzungen von Arbeitskräften zu erwarten; sie hat dies aber nicht näher ausgeführt. Bei der günstigen Arbeitsmarktlage der Region - die Jahresarbeitslosenquote 1984 erreicht nur 70 %, der Septemberwert 1985 der Arbeitslosenquote nur 60 % des Bundesdurchschnitts - wären im übrigen auch bei etwa eintretenden Freisetzungen kaum schwerwiegende regionale Probleme zu erwarten.
Schließlich kann auch das Argument, Landsberg müsse wegen der Nähe Münchens gefördert werden, nicht entscheidend sein. Angesichts der dargestellten sozio-ökonomischen Lage in Landsberg ist nämlich nicht damit zu rechnen, daß bei Wegfall der Beihilfe wesentlich mehr Unternehmen als bisher ihren Standort im benachbarten München wählen werden.
Nach alledem ist die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme des Fremdenverkehrsgewerbes nach der Gemeinschaftsaufgabe in der Arbeitsmarktregion Landsberg mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Miesbach
In der Arbeitsmarktregion Miesbach erreichte die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner 1980 einen Indexwert von 83,5 und 1982 einen Indexwert von 83,4. Die Werte sind also beinahe gleichgeblieben. Im Vergleich mit dem Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner für das Jahr 1978 (79 zum Bundesdurchschnitt) haben sie sich sogar verbessert.
Wie für Landsberg hat die Bundesregierung auch für Miesbach auf die mit 56,8 % des bayerischen Landesdurchschnitts niedrige Beschäftigtendichte im Bergbau und erarbeitenden Gewerbe hingewiesen. Unter Einbeziehung der Beschäftigten in Kleinbetrieben sind dies 66,7 % des Landesdurchschnitts und 72 % des Bundesdurchschnitts. Dies kann in einer Arbeitsmarktregion, die zum grossen Teil Fremdenverkehrsgebiet ist, nicht als regionales Problem angesehen werden.
Die Arbeitsmarktlage der Region ist günstig. So hat sich der Jahreswert für die Arbeitslosenquote im Vergleich zum Bundesdurchschnitt 1984 mit 71 % gegenüber dem Vorjahreswert (75 %) noch verbessert.
Der Septemberwert 1985 liegt bei nur 63 % des Bundesdurchschnitts. Die von der Bundesregierung erwähnten Arbeitsplatzverluste in Penzberg haben also die ständige relative Abnahme der Arbeitslosigkeit nicht aufgehalten. Dies ist auch nicht von der Betriebsschließung in Bad Tölz zu erwarten.
Die Zahl der Auspendler aus der Arbeitsmarktregion wirkt sich ökonomisch bereits in dem Wert für die Bruttowertschöpfung je Einwohner aus, stellt aber - wie sich aus den vorstehenden Werten ergibt - kein regionales Problem dar. Sie lässt den Schluß zu, daß die Wertschöpfung je Erwerbstätigen, die als Maß für die Produktivität der regionalen Wirtschaft gilt, in Miesbach höher als die je Einwohner liegt.
Nach alledem ist die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme des Fremdenverkehrsgewerbes nach der Gemeinschaftsaufgabe in der Arbeitsmarktregion Miesbach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(9) Hinsichtlich der Förderung des Fremdenverkehrs ist folgendes festzustellen:
Nach den Ausführungen der Bundesregierung geht es in der Arbeitsmarktregion Miesbach um die Förderung von mittelständischen, insbesondere von Familienbetrieben. Nach den Feststellungen der Kommission gilt das auch für die Förderung in den Fremdenverkehrsgebieten der Arbeitsmarktregionen Landsberg. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die Förderung des Fremdenverkehrs in beiden Arbeitsmarktregionen, wenn überhaupt, die Touristenströme nur in einem dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufenden Masse verändert. Dabei hat die Kommission berücksichtigt, daß die beiden Arbeitsmarktregionen in den von der Bundesregierung als Fremdenverkehrsgebiete ausgewiesenen Teilen aufgrund ihrer landschaftlichen Lage die natürlichen Voraussetzungen für den Tourismus besitzen, daß aber die dafür erforderliche Ausstattung nicht in ausreichendem Masse vorhanden ist. Eine Verbesserung der Fremdenverkehrsstruktur und damit eine Ausnützung der natürlichen Vorteile dieser Gebiete könnte durch die Vergabe von Beihilfen gefördert werden. Unter diesen Umständen können die Beihilfen zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
Um überprüfen zu können, ob sich die Förderung des Fremdenverkehrs auch in Zukunft in dem hier abgesteckten Rahmen bewegt, benötigt die Kommission einen jährlichen Bericht, aus dem insbesondere der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der Förderfälle hervorgehen. Bei Investitionen von Fremdenverkehrsbetrieben mit über 50 Beschäftigten sind die gewährte Beihilfe und die Höhe der geförderten Investition für jede Einzelfall gesondert aufzuführen.
(10) Für die Abschaffung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß eine Frist vorgesehen werden. Die Kommission setzt diese Frist auf den 30. Juni 1986 fest. Bis zu diesem Zeitpunkt können Beihilfeanträge für gewerbliche Investitionen in den Arbeitsmarktregionen Landsberg und Miesbach noch nach den Regeln des 13. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" beantragt werden, der den von der Kommission anerkannten Umfang der Förderung festsetzt -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gewährung von Beihilfen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme des Fremdenverkehrsgewerbes nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den Arbeitsmarktregionen Landsberg und Miesbach ist nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Beihilfen mit Wirkung vom 1. Juli 1986 aufzuheben. Bis zum 30. Juni 1986 gestellte Beihilfeanträge können nach diesem Zeitpunkt noch nach den Bestimmungen des dreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe beschieden werden.
Artikel 2
Die Gewährung von Beihilfen für Investitionen von Fremdenverkehrsbetrieben in den Fremdenverkehrsgebieten der Arbeitsmarktregionen Landsberg und Miesbach nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wird als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Kommission alljährlich vor Ende des ersten Halbjahres einen Bericht, aus dem der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der Förderfälle im vorangegangenen Jahr hevorgehen. Bei Investitionen von Fremdenverkehrsbetrieben mit über 50 Beschäftigten sind die gewährte Beihilfe und die Höhe der geförderten Investitionen für jeden Einzelfall gesondert aufzuführen.
Artikel 3
Die Gewährung von Beihilfen nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in der Arbeitsmarktregion Kleve-Emmerich wird bis zum 31. Dezember 1986 als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Vor Ablauf dieser Frist wird die Kommission die sozio-ökonomische Lage dieser Arbeitsmarktregion erneut prüfen.
Artikel 4
Die Gewährung von Beihilfen nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den Arbeitsmarktregionen Itzehö, Alfeld und Holzminden-Höxter wird als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.
Artikel 5
Diese Entscheidung lässt die Beachtung der in bestimmten Sektoren von Industrie und Landwirtschaft und der für industriell organisierte Agrarunternehmen geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen unberührt.
Artikel 6
Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 19. Februar 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
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