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87/16/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Unternehmens der Chemieindustrie (Hilfsprodukte für die Industrie, Zwischenprodukte und Schädlingsbekämpfungsmittel) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 012 vom 14/01/1987 S. 0027 - 0031
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. April 1986
über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Unternehmens der Chemieindustrie (Hilfsprodukte für die Industrie, Zwischenprodukte und Schädlingsbekämpfungsmittel)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(87/16/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Mit Schreiben vom 7. Januar 1985 unterrichtete die italienische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und gemäß den Entscheidungen der Kommission vom 11. Juli 1983 bzw. 2. August 1985 über das Gesetz Nr. 46/82 (Innovationsfonds) über ein Beihilfevorhaben aufgrund des sogenannten Gesetzes zugunsten eines Programms über die Innovation auf dem Gebiet der Fertigerzeugnisse und der Zwischenprodukte des Sektors Feinchemie.
Das Programm sieht die Erforschung, die Entwicklung und die Erprobung neuer Verfahren und Produkte im Bereich der Hilfsprodukte für die Industrie, der Zwischenprodukte und der Schädlingsbekämpfungsmittel vor.
Die Kosten des Programms belaufen sich auf 30 399 Millionen Lit. Die vorgesehen Beihilfe würde in Form eines zinsverbilligten Kredits von 12 958 Millionen Lit gewährt, was 42,6 % der Kosten des Programms entspricht.
Bei einem Bezugssatz von 17,13 % betragen die Kosten für diesen Kredit in den ersten fünf Jahren 2,57 % und in den zehn folgenden Jahren 10,27 %. Das Nettosubventionsäquivalent kann mit rund 11 % der Kosten des Programms veranschlagt werden.
Mit den Artikeln 14 bis 19 des Gesetzes Nr. 46/82 vom 17. Februar 1982, das in der »Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana" Nr. 57 vom 27. Februar 1982 veröffentlicht wurde, wurde ein »Fondo speciale rotativo per l'innovazione tecnologica" eingeführt, dessen Zweck die Förderung von Programmen zur Einführung technologischer Fortschritte ist, die sich auf neue Produkte oder Herstellungsverfahren oder auf die Verbesserung bereits vorhandener Produkte oder Herstellungsverfahren stützen.
Der Fonds gewährt in der Phase der Konzipierung von Programmen, der Erprobung und der Entwicklung sowie im Vorfeld der Industrialisierung zinsverbillige Kredite von 55 % der Kosten des Programms, bei einer Laufzeit von 15 Jahren und einem tilgungsfreien Zeitraum von 5 Jahren. Der Zinssatz für diese Kredite beträgt in den ersten fünf Jahren 15 % und in den zehn folgenden Jahren 60 % des Bezugssatzes. Bei Zugrundelegung eines Bezugssatzes, der derzeit auf 17,13 % festgelegt ist, belaufen sich die Kosten dieser Kredite in den fünf ersten Jahren auf 2,57 % und in den zehn folgenden Jahren auf 10,27 %. Statt eines zinsverbilligten Kredits oder eines Teils davon kann gegebenenfalls ein verlorener Zuschuß gewährt werden. Die Beihilfen des Fonds dürfen nicht mit anderen Beihilfen für ein gleiches Programm kumuliert werden.
Die Kommission genehmigte die Inkraftsetzung des Gesetzes Nr. 46/82 mit Schreiben vom 11. Juli 1983 und unlängst mit Schreiben vom 2. August 1985 über die Refinanzierung des genannten Fonds. Sie war der Auffassung, daß die in diesem Gesetz vorgesehene Förderung von Forschungs- und Innovationsprogrammen im Interesse der Gemeinschaft liegen könne, sofern die Beihilfe nicht für Anlageinvestitionen gewährt und eine übermässige Konzentration der fraglichen Beihilfen auf bestimmte Sektoren vermieden wird, da andernfalls der innergemeinschaftliche Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden könnte.
Die Kommission machte ihre Genehmigung für die Inkraftsetzung des Gesetzes Nr. 46/82 ausserdem davon abhängig, daß ihr die wichtigsten Einzelanwendungsfälle - d. h. die Fälle, bei denen die Kosten des Programms 15 Milliarden Lit (10 Milliarden wenn das Programm von einem Unternehmen durchgeführt wird, das bereits für ein anderes Programm eine Beihilfe aus dem Fonds erhalten hat) übersteigen - vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 mitgeteilt werden, da es ihr allein auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 46/82 nicht möglich war, sich davon zu überzeugen, daß es sich tatsächlich um Maßnahmen innovativen Charakters handelte, die den Produktionsprozeß nicht betreffen und zur Verwirklichung eines im gemeinsamen Interesse liegenden Ziels beitragen. Die Kommission behielt sich vor, alle wichtigen Einzelfälle auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen, wobei sie die vorstehenden Kriterien und die Auswirkungen der Beihilfen auf die Wettbewerbsstellung der Unternehmen der fraglichen Sektoren im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 berücksichtigen wollte. Nach einer ersten Prüfung des von der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. Januar 1985 gemeldeten Beihilfevorhabens gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß dieses nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte.
Aus den der Kommission mitgeteilten Informationen ging nämlich nicht hervor, daß die Beihilfe tatsächlich einem Innovationsvorhaben zugute kommt, das zur Verwirklichung eines im gemeinsamen Interesse liegenden Ziels führen würde. Es schien sich vielmehr um Aufwendungen zu handeln, die erforderlich sind, damit das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten in diesem Sektor normal weiterführen kann. Daher hatte die Kommission beschlossen, wegen des fraglichen Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten.
Die italienische Regierung wurde mit Schreiben vom 18. April 1985, die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Juni 1985 von diesem Beschluß unterrichtet. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, mit der die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden, erfolgte am 11. Juli 1985 (1).
II
Die italienische Regierung antwortete im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 12. Juni 1985 und in einer technischen Sitzung vom 17. Juni 1985 in Brüssel.
Sie machte geltend, daß das fragliche Forschungsprogramm nicht als Teil der normalen innovatorischen Tätigkeiten jedes Chemieunternehmens der Gemeinschaft angesehen werden könne. Vielmehr würden die mit dem Programm verfolgten Ziele es ermöglichen, die technologischen Errungenschaften der Gemeinschaft zu erweitern. Diese Errungenschaften beträfen insbesondere neue Produkte und neue Herstellungsverfahren, die für das Unternehmen einen so hohen Geheimnisgrad aufwiesen, daß selbst von einer Patentanmeldung abzuraten sei.
Die Forschung erstrecke sich auf die folgenden Bereiche:
- neue Hilfsprodukte für die Industrie;
- neue Verfahren zur Synthese von Zwischenprodukten für die Industrie;
- neue Technologien für die Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Zum erstgenannten Sektor bemerkten die italienischen Behörden, daß die Forschung darauf abziele, neue Hilfsstoffe für die Industrie, die eine Verbesserung der Leistungskennwerte der Kunststoffe unter schwierigen Einsatzbedingungen ermöglichen würde, zu entdecken, zu entwickeln und auf dem Markt einzuführen. Diese Verbesserung bestehe darin, die polymeren Systeme durch die Verwendung neuer Verbindungen mit - gegenüber den derzeit vertriebenen und grösstenteils aus den Vereinigten Staaten und aus der Schweiz eingeführten Erzeugnissen - neuartigen Eigenschaften stabiler zu gestalten. Die neue Verbindungen könnten angesichts ihres besonderen Eigenschaften häufig in Bereichen verwendet werden, in denen die herkömmlichen Erzeugnisse nicht eingesetzt werden könnten.
Beim zweitgenannten Sektor sei die Forschung darauf abgestellt, innovationsorientierte neue Verfahren zur Synthese organischer Zwischenprodukte für Arzneimittel, Zusatzstoffe für Polymere, Lebensmittelzusätze usw. zu entwickeln.
Ziel der Forschung sei es insbesondere,
- die mit bestimmten chemischen Reagenzien verbundenen Gefahren auszuschalten. Ein Beispiel hierfür sei das neue technologische Verfahren, das die Verwendung von Dimethylcarbonat ermögliche, gleichzeitig aber die Lagerung gefährlicher Reagenzien wie Methylisocynat und Phosgen vermeide;
- den Energieverbrauch zu verringern. Ein Beispiel hierfür sei die Aktivierung von mit Sauerstoff angereichertem Wasser durch zeolithische Katalyse. Diese völlig neue Katalyse habe die Entdeckung eines Verfahrens zur Hydroxylierung von Phenol ermöglicht, das mit Energieeinsparungen von 50 % gegenüber den bestehenden Verfahren verbunden sei.
Beim dritten Bereich ziele die Forschung darauf ab, neue Wege zur Synthese von Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Ausnutzung der von der Verfügbarkeit von Dimethylcarbonat gebotenen Möglichkeiten zu finden. Insbesondere sei beabsichtigt, die Synthese von Mischharnstoff, Carbonaten und Methylisocyanat durch Einsatz von Dimethylcarbonat als Carbonilierungs- oder Carboxylierungsstoff anstelle von Phosgen zu untersuchen.
Abschließend stellten die italienischen Behörden fest, nicht nur dürfe das fragliche Forschungsprogramm nicht als eine normale Tätigkeit des Unternehmens angesehen werden, sondern es handele sich ganz im Gegenteil um ein sehr innovatives Programm mit hohem technischen und kommerziellen Risiko. Das Programm werde daher nicht nur keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sondern vielmehr von offenkundigem Interesse für die Gemeinschaft sein, da es die technologischen Errungenschaften der Gemeinschaft erweitern werde.
In den im Rahmen des gleichen Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen unterstützten vier andere Mitgliedstaaten und einige Konkurrenzunternehmen den Standpunkt der Kommission und brachten ihre ernsten Bedenken gegenüber dem in Rede stehenden Beihilfevorhaben zum Ausdruck.
Sie bestätigten, daß es sich ihres Erachtens im vorliegenden Fall um Tätigkeiten handele, die in anderen Mitgliedstaaten bereits mehr oder weniger existierten, da das Programm keine neuartigen Aspekte aufweise, die über das hinausgingen, was die anderen Unternehmen in der Regel mit eigenen Mitteln verwirklichten.
Auf dem Gebiet der Kunststoffe und der Schädlingsbekämpfungsmittel gebe es viele europäische Unternehmen, die sich mit der Forschung befassten. Die fraglichen Beihilfen seien daher dazu angetan, den Wettbewerb in der Gemeinschaft dadurch zu verfälschen, daß sie den begünstigten italienischen Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile einräumten. Sie unterstrichen die Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels und die Fähigkeit der Hersteller, die Marktbedürfnisse im Sektor Pestizide unschwer zu befriedigen.
III
Die Kommission ist zunächst der Auffassung, daß das fragliche Beihilfevorhaben, das von der italienischen Regierung als Einzelfall einer Anwendung des Gesetzes Nr. 46/82 gemeldet wurde, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt.
Die Kommission hat festgestellt, daß das Vorhaben ein Chemieunternehmen von europaweiter Bedeutung betrifft, das einen erheblichen Teil seiner Produktion in die anderen Gemeinschaftsländer ausführt. Daher sind die von den italienischen Behörden gelieferten statistischen Daten über das genannte Unternehmen für das Jahr 1983 aufschlußreich.
Im Jahre 1983 beliefen sich die Ausfuhren des betreffenden Unternehmens nach den anderen Mitgliedstaaten auf
- 30,5 % der Produktion bei Kunststoffen;
- 44,4 % der Produktion bei synthetischem Kautschuk und Latex;
- 20,9 % der Produktion bei Erzeugnissen der Feinchemie;
- 17,3 % der Produktion bei Zwischenprodukten für Detergentien;
- 6,7 % der Produktion bei Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
- 14,3 % der Produktion bei Arzneimitteln;
- 28,2 % der Produktion bei synthetischen Fasern und Textilerzeugnissen.
Es ist zu berücksichtigen, daß diese Anteile grossen Warenmengen entsprechen, da die Gesamtproduktion des Unternehmens bei allen vorerwähnten Erzeugnissen hoch ist.
Die Produktion des fraglichen Unternehmens bei den Erzeugnissen, auf die sich die Forschung erstreckt, erreichte im Jahre 1983 einen Wert von 2 500 Millionen Lit. Bei den Erzeugnissen, auf die sich die von dem betreffenden Unternehmen betriebene Forschung bezieht, bestätigten die italienischen Behörden, daß ihre Bestimmung im wesentlichen der derzeitigen Bestimmung gleichartiger Erzeugnisse entsprechen werde. So erklärten sie, daß das Unternehmen bei den Hilfsstoffen für die Industrie damit rechne, rund 40 % der Produkton in die anderen Mitgliedstaaten auszuführen. Bei den Zischenprodukten für die Industrie würden nach den Prognosen des Unternehmens 10 % ausgeführt. Bei den Zwischenprodukten für Pestizide gingen die Prognosen des Unternehmens dahin, daß die gesamte Produktion in Drittländer ausgeführt werde.
Wenn die relative Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu seinen Konkurrenten im innergemeinschaftlichen Handel durch eine staatliche Finanzhilfe gestärkt wird, muß davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel durch die Finanzhilfe beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall ist die vorgesehene Beihilfe, durch die die Investitionsaufwendungen, die das fragliche Chemieunternehmen normalerweise selbst tragen musste, geeignet, den Handel zu beinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder droht ihn zu verfälschen, da sie das genannte Unternehmen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 begünstigt. Nach dieser Vertragsbestimmung sind Beihilfen mit den darin aufgeführten Merkmalen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Die in Artikel 92 Absatz 2 enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall angesichts der geplanten Beihilfe deswegen nicht anwendbar, weil die Beihilfe aufgrund eines Gesetzes (Gesetz Nr. 46/82) gewährt würde, das nicht die in dieser Vertragsbestimmung festgelegten Ziele verfolgt.
Artikel 92 Absatz 3 regelt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit ist aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der eines einzigen Mitgliedstaates zu beurteilen. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatzes eng ausgelegt werden.
Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne die Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den potentiellen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag.
Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, in denen keine Beihilfe erforderlich ist, um diese Ziele zu verwirklichen, so würden die Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage gestärkt würde, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, während der Handel zwischen Mitgliedstaaten möglicherweise beeinträchtigt und der Wettbewerb möglicherweise verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem Interesse der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigen ließe.
Ohne die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 ausdrücklich zu erwähnen, bekräftigte die italienische Regierung jedoch, daß das Forschungsprogramm die Bedingungen des Gesetzes Nr. 46/82 erfuelle, d. h. daß es sehr innovativ sei und im allgemeinen nicht nur keine mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen verursache, sondern vielmehr von deutlichem Interesse für die Gemeinschaft sei, da es deren technologischen Besitzerstand erweitere.
Nach Auffassung der Kommission berief sich die italienische Regierung auf de Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsstätigkeiten. Es handelt sich um jene Ausnahmebestimmungen, mit der sich die mit dem Gesetz Nr. 46/82 zur Förderung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation auf industriellem Gebiet eingeführte allgemeine Beihilferegelung nach Ansicht der Kommission rechtfertigen ließ. Wie bereits gesagt, prüft die Kommission alle wichtigen Einzelanwendungsfälle des Gesetzes Nr. 46/82 im Hinblick auf seine Vor- und Nachteile, wobei sie nicht nur die innovativen Aspekte der fraglichen Maßnahme berücksichtigt, die zur Verwirklichung eines im gemeinsamen Interesse liegenden Ziels beitragen müssen, sondern auch die Auswirkungen der betreffenden Beihilfen auf die Wettbewerbsstellung der Unternehmen des fraglichen Sektors.
Die Kommission hat das in Rede stehende Beihilfevorhaben daher gründlich darauf untersucht, ob eine der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 darauf anwendbar ist.
Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Regionen ist zu sagen, daß die Lebenshaltung in den betreffenden Gebieten nicht aussergewöhnlich niedrig ist, daß dort keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne der Ausnahmebestimmung in Buchstabe a) herrscht und daß die italienische Regierung sich auf diese Ausnahmebestimmung auch nicht berufen hat.
Aus der Sicht der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) dient die fragliche Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben.
Als letzte Ausnahmebestimmung kommt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige in Betracht.
Es handelt sich um die Ausnahmebestimmung, auf die sich die italienische Regierung mittelbar berief. Nach Prüfung des Forschungsprogramms gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluß, daß das fragliche Beihilfevorhaben diese Ausnahmebestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
Angesichts der schriftlichen Bemerkungen der italienischen Regierung, der Regierungen von vier anderen Mitgliedstaaten und der Konkurrenzunternehmen sowie angesichts der von den Vertretern der italienischen Regierung in einer technischen Sitzung gegebenen Erläuterungen kam die Kommission nämlich zu dem Ergebnis, daß das genannte Forschungsprogramm zwar zwangsläufig innovative Elemente umfasst, da die Bereiche, in denen die Forschung betrieben wird, Bereiche sind, die einem ständigen Wandel unterliegen und in denen alle wichtigen Chemieunternehmen - gleichgültig, ob es sich um europäische Unternehmen oder um Unternehmen dritter Länder handelt - sich mit Forschung befassen, aber insgesamt nicht den hohen Grad an Innovation aufweist, der für Einzelanwendungsfälle des Gesetzes Nr. 46/82 gefordert wird.
Die Kommission konnte feststellen, daß sich die Forschung auf die folgenden Sektoren erstreckt:
- neue Hilfsstoffe für die Industrie;
- neue Verfahren zur Synthese von Zwischenprodukten für die Industrie;
- neue Technologien für die Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Beim erstgenannten Sektor konnte die Kommission nicht feststellen, daß es sich um eine Forschung für neue und auf dem Markt noch nicht vorhandene Erzeugnisse handelt. Wie die italienischen Behörden selbst schreiben, zielt die Forschung darauf ab, Erzeugnisse mit verbesserten Merkmalen herzustellen. Der Begriff »neue Hilfsstoffe" ist so umfassend und gleichzeitig so vage, daß man im Gegensatz zu den italienischen Behörden nicht behaupten kann, die Gemeinschaft sei bei diesen Erzeugnissen von fortgeschrittenen Drittländern abhängig. Die grosse Masse der Hilfsstoffe für die Industrie wird vielmehr von Unternehmen der Gemeinschaft hergestellt.
Die italienischen Behörden behaupten ausserdem, daß das Unternehmen, auf das das fragliche Programm zurückgeht, bei bestimmten Hilfsstoffen für die Industrie bereits europäischer Marktführer sei. 40 % der neuen Hilfsstoffe würden nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Daten nach Märkten der anderen Gemeinschaftsländer ausgeführt.
Beim Sektor neue Verfahren zur Synthese von Zwischenprodukten für die Industrie beim Sektor neue Technologien für die Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln konnte die Kommission feststellen, daß die von den italienischen Behörden genannten technologischen Innovationen in Wirklichkeit nicht so innovativ sind, wie diese behaupten. Die italienischen Behörden erklärten ausserdem, daß Methylisocyanat (MIC) in den neuen Anlagen des Unternehmens während des chemischen Prozesses als Zwischenprodukt und im Falle einer Anlage, die 800 jato Carbonyl oder Carbofuran herstelle, in sehr geringen Mengen - d. h. weniger als 1,5 kg - anfalle.
Ohne die Bedeutung der vor der italienischen Firma unternommenen Anstrengungen zu verkennen, konnte die Kommission feststellen, daß andere Hersteller der Gemeinschaft bereits Vorprodukte ohne Phosgen wie Dimethylharnstoff und Diphenylcarbonat anwenden, die aus der Sicht des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit mit dem von dem betreffenden italienischen Unternehmen verwendeten Dimethylamingas vergleichbar sind.
Bei dem angeführten zweiten innovativen Aspekt - d. h. dem nur kurzfristigen Auftreten kleiner Mengen »MIC" bei der chemischen Reaktion - ist die Kommission der Auffassung, daß es sich nicht um eine echte Innovation handelt, sondern, daß es vielmehr darum geht, daß die neuen Anlagen kontinürlich arbeiten. Für jede neue Anlage, die statt einer kontinuierliche eine nicht kontinuierliche Verfahrenstechnik anwendet, besteht keine Notwendigkeit, das Zwischenprodukt MIC zu lagern.
Es gibt in der Gemeinschaft weitere Anlagen, die kontinuierlich arbeiten und in denen daher die anfallenden Mengen des Zwischenprodukts MIC geringer sind als in den herkömmlichen Anlagen. Auch wenn die neuen Anlagen des italienischen Unternehmens ausschließlich wegen ihres modernen Charakters aus der Sicht der Sicherheit noch leistungsfähiger sein sollten als die derzeit bestehenden gleichartigen Anlagen, vermag dies an der Beurteilung durch die Kommission nichts zu ändern. Die Kommission ist der Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall um normale technische Verbesserungen handelt, die sich mehr aus neuen Investitionen ergeben, und weniger um echte Innovationen. Hinsichtlich der Forschungsbemühungen zur Verringerung des Energieverbrauchs - beispielsweise Aktivierung von mit Sauerstoff angereichertem Wasser durch zeolithische Katalyse, die das wichtigste von den italienischen Behörden angeführte Beispiel bildet, um den innovatorischen Charakter der Forschung des betreffenden Unternehmens zu belegen - konnte die Kommission feststellen, daß andere europäische Konkurrenzunternehmen nach eigenen Angaben bereits das gleiche Verfahren anwenden.
In der Gemeinschaft gibt es derzeit eine Produktionskapazität für Zeolith in Höhe von 300 bis 320 000 Tonnen, davon 200 000 in Deutschland. Ausserdem hat die Kommission den Eindruck, daß mehrere europäische Unternehmen gegenwärtig ein intensives Forschungsprogramm auf dem Gebiet der Zeolithe durchführen und daß einige von ihnen bereits ähnliche Innovationen für sich in Anspruch nehmen wie das fragliche italienische Unternehmen.
Nach Ansicht der Kommission weist das betreffende Programm daher nicht die hochinnovatorischen Aspekte auf, die unerläßlich sind, um die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag auf die Beihilfe anwenden zu können, die zur Förderung des genannten Programms gewährt werden soll.
Im Sektor Chemie ist es in der Tat völlig normal, daß die Unternehmen erhebliche Summen für die Suche nach neuen Verfahren und neuen Produkten sowie deren Verbesserung aufwenden.
Wie die Kommission weiter oben bereits hervorhob, herrscht in dem Sektor, auf den sich die Forschung erstreckte, ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft und ist hier der Handel sehr rege. Die Kommission hat schon darauf hingewiesen, daß die von der Forschung erfassten Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind, auch wenn sie nicht in der Lage war, genaue Zahlenangaben über die Handelsströme vorzulegen, da das NIMEXE-Warenverzeichnis oftmals ganze Gruppen chemischer Erzeugnisse unter einer Kennziffer zusammenfasst.
Die Kommission hat die von den italienischen Behörden unterbreiteten Statistiken über die Ausfuhren im Jahre 1983 und über die Vorausschätzungen bereits dargestellt. Nur bei den Zwischenprodukten für Pestizide soll das Unternehmen keine Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten planen.
Diese Tatsache, die durch die Erkenntnis bedingt sein dürfte, daß die Nachfrage nach Pestiziden auf dem europäischen Markt ohne Schwierigkeiten befriedigt werden kann, zeigt ausserdem, daß die Haltung der Kommission im Hinblick auf den nur ungenügend innovatorischen Charakter der fraglichen Produkte begründet ist, da diese, falls sie wirklich sehr innovativ wären, ganz sicher in die anderen Gemeinschaftsländer ausgeführt würden.
Nach Auffassung der Kommission fehlt bei dem fraglichen Forschungsprogramm der hohe Grad an Innovation. Dies muß neben den anderen oben erwähnten Faktoren berücksichtigt werden, wenn die Kommission prüft, ob die Beihilfe für dieses Programm die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für sich in Anspruch nehmen kann.
Die Kommission ist überzeugt, daß die geplante Beihilfe ausschließlich im Interesse des Unternehmens gewährt würde. Dieses würde einen erheblichen finanziellen Vorteil erlangen, da sich seine finanziellen Belastungen verringern würden, die es ohnehin tragen müsste, um seine Produkte zu modernisieren und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, wie dies die anderen europäischen Unternehmen, die nicht die gleichen finanziellen Vorteile erhalten, ihrerseits tun. Die in Aussicht genommene Beihilfe, die das betreffende Unternehmen begünstigen würde, würde daher die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern.
Das fragliche Beihilfevorhaben erfuellt daher nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der italienischen Regierung aufgrund des Gesetzes Nr. 46/82 geplante Beihilfe an ein italienisches Unternehmen, das Fabrikationsanlagen in Nord- und Süditalien besitzt, zur Durchführung eines Innovationsprogramms im Sektor Chemie, das sich auf Hilfsprodukte für die Industrie, Zwischenprodukte und Schädlingsbekämpfungsmittel erstreckt, ist gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf deshalb nicht gewährt werden.
Artikel 2
Italien unterrichtet die Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. April 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. C 172 vom 11. 7. 1985, S. 3.
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