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87/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung einer Änderung der spezifischen Programme für Weinbereitungsanlagen im Mittelmeerraum und die Erzeugnisse des Weinbaus in Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0051 - 0052
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung einer Änderung der spezifischen Programme für Weinbereitungsanlagen im Mittelmeerraum und die Erzeugnisse des Weinbaus in Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(87/24/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die französische Regierung hat am 25. März 1986 eine Änderung der Programme für Weinbereitungsanlagen im Mittelmeerraum und die Erzeugnisse des Weinbaus mitgeteilt, die mit den Entscheidungen 80/654/EWG (3) bzw. 80/1315/EWG der Kommission (4) genehmigt worden waren, und hat am 26. September 1986 zusätzliche Angaben dazu übermittelt.
Die Änderung des vorgenannten Programms beschränkt sich auf Investitionen für die Modernisierung, Rationalisierung und Schaffung von Anlagen für die Weinbereitung. Alle diese Investitionen können zur Verbesserung der Lage dieses Sektors und zur Valorisierung der Erzeugnisse beitragen; sie stellen daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Investitionen betreffend die Modernisierung und Schaffung von Anlagen für die Annahme der Trauben, von Kellereien, Einrichtungen der Weinbereitung und anderen für die Erzeugung von Tafelwein geeigneten Anlagen können jedoch für eine Finanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 nicht in Betracht kommen, wenn sie Weine betreffen, für die aufgrund ihrer Art und Qualität keine gesicherten Absatzmöglichkeiten bestehen, und wenn sie zu einer Erhöhung der Kapazitäten führen.
Die Änderung zeigt auf, daß es trotz der von der Kommission festgelegten Kriterien zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben, insbesondere Teil B.3., Nummer 16 (5) gerechtfertigt ist, eine Finanzierung im Rahmen vorgenannter Verordnung für Investitionen vorzusehen, welche die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. betreffen, deren Preis den Orientierungspreis nicht um das Dreifache übersteigt, und welche die Modernisierung und Schaffung von Anlagen für die Annahme der Trauben, von Kellereien, Einrichtungen der Weinbereitung und anderen geeigneten Anlagen betreffen, die in folgenden Regionen durchgeführt werden:
- den unter die integrierten Mittelmeerprogramm im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates (6) fallenden Regionen,
- den sieben Departements des Loiretals (Loire, Maine-et-Loire, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Indre, Cher, Nièvre), die strukturelle Mängel aufweisen und keine hochwertigen Weine erzeugen.
Die Investitionen betreffend Anlagen für die Reifung und Aufmachung der Weine, neue Technologien, neue Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse werden akzeptiert, sofern sie die Herstellung von unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnissen betreffen, Teil der Einrichtungen für die Verarbeitung und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse ausmachen und nicht den Destillationssektor betreffen. Die Investitionen betreffend die Informatik und die Telematik können ebenfalls akzeptiert werden, sofern sie nicht für die önotechnische Datenbank bestimmt sind.
Die Änderung enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den betreffenden Bereich erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung der Änderungen überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der französischen Regierung am 25. März 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 26. September 1986 ergänzte Änderung der Programme für Weinbereitungsanlagen im Mittelmeerraum und Erzeugnisse des Weinbaus wird genehmigt.
Die Genehmigung betrifft nicht Investitionen für die Modernisierung und Schaffung von Anlagen für die Annahme der Trauben, von Kellereien, Einrichtungen der Weinbereitung und anderen für die Erzeugung von Tafelwein geeigneten Anlagen, welche Weine betreffen, für die aufgrund ihrer Art und Qualität keine gesicherten Absatzmöglichkeiten bestehen, oder die zu einer Erhöhung der Kapazitäten führen.
Im Rahmen dieses Programms können die Investitionen gemäß Teil B.3. Nummer 16 der Kriterien der Kommission zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben finanziert werden, sofern es sich um Investitionen in den unter die integrierten Mittelmeerprogramme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 fallenden Regionen und in den sieben Departements des Loiretals (Loire, Maine-et-Loire, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Indre, Cher und Nièvre) für die Qualitätsweine b.A. handelt, deren Durchschnittspreis den Orientierungspreis nicht um das Dreifache übersteigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 177 vom 11. 7. 1980, S. 57.
(4) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1980, S. 8.
(5) ABl. Nr. C 78 vom 26. 3. 1985, S. 7.
(6) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 1.
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