Avis juridique important
87/25/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung einer Änderung des multisektoralen Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der überseeischen Departements Frankreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0053 - 0054
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung einer Änderung des multisektoralen Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der überseeischen Departements Frankreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(87/25/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die französische Regierung hat am 17. September 1985 eine Änderung des mit Entscheidung 80/1324/EWG der Kommission (3) genehmigten multisektoralen Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der überseeischen Departements Frankreichs mitgeteilt und diese am 18. April 1986 und am 22. September 1986 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Die Änderung des genannten Programms, das auf die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Erzeugung in den überseeischen Departements Anwendung findet, betrifft insbesondere die Rationalisierung und Modernisierung der Einrichtungen für die Vermarktung und Verarbeitung von Zuckerrohr und tropischen Früchten sowie die Rationalisierung, Modernisierung und Erweiterung der Einrichtungen für die Verarbeitung von:
- anderen Obst- und Gemüsearten sowie Erzeugnissen des Gartenbaus und der Blumenzucht,
- tierischen Erzeugnissen (Fleisch und Milchprodukte),
- Getreide- und Futtermittel,
mit dem Ziel, die Erzeugung zu valorisieren, die Absatzmöglichkeiten zu vergrössern und so das Einkommen der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern; diese Änderung stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung der Programmänderung gilt nur für Investitionen betreffend Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages.
Die Änderung des Programms zeigt, daß es gerechtfertigt ist, - abweichend von der Entscheidung der Kommission über die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 (4) zu finanzierenden Vorhaben - für eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 folgende Investitionen zuzulassen:
- Investitionen im Rohrzuckersektor,
- Investitionen im Bereich der Müllereibetriebe für die Verarbeitung der lokalen Erzeugnisse, sofern diese Investitionen nicht die Herstellung von backfähigem Mehl betreffen.
Im Futtermittelsektor betrifft die Genehmigung nur Vorhaben für die Verarbeitung von Grundstoffen lokalen Ursprungs und aus anderen Regionen der Gemeinschaft.
Im Milchsektor gilt die Genehmigung nicht für die Kategorien von Vorhaben, die nicht den Kriterien entsprechen, die in den Entscheidungen über die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben enthalten sind.
Die Änderung enthält in ausreichender Menge die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele in dem oben genannten Sektor erreicht werden können. Die für die Durchführung der Änderung festgesetzte Frist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der französischen Regierung am 17. September 1985 mitgeteilte und am 18. April 1986 sowie am 22. September 1986 ergänzte Änderung des multisektoralen Programms betreffend die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der überseeischen Departements Frankreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird genehmigt.
Die Genehmigung der Änderung des Programms gilt nur für Investitionen betreffend Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages.
Im Rahmen dieses Programms können Vorhaben des Rohrzuckersektors sowie Vorhaben betreffend Müllereibetriebe für die Verarbeitung von lokalen Erzeugnissen finanziert werden, sofern die Investitionen nicht der Herstellung von backfähigem Mehl gelten.
Die Genehmigung der Änderung des Programms gilt im Futtermittelsektor nur für Vorhaben für die Verarbeitung von Grundstoffen örtlichen Ursprungs sowie aus anderen Regionen der Gemeinschaft.
Im Milchsektor gilt die Genehmigung der Programmänderung nicht für diejenigen Kategorien von Vorhaben, die nicht den Kriterien entsprechen, die in den Entscheidungen der Kommission über die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben aufgeführt sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1980, S. 18.
(4) ABl. Nr. C 78 vom 26. 3. 1985, S. 7;
ABl. Nr. C 152 vom 10. 6. 1983, S. 2.
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