Avis juridique important
87/27/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der französischen Regierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für den Bereich Trockenfutter (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0056 - 0056
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der französischen Regierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für den Bereich Trockenfutter
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(87/27/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die französische Regierung hat am 31. Januar 1986 einen Zusatz zu dem durch Entscheidung 81/1024/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für den Bereich Trockenfutter übermittelt und am 28. August 1986 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Dieses Zusatzprogramm betrifft die Modernisierung und Rationalisierung bestimmter Anlagen zur Ernte, zum Anwelken, zur Beförderung, zur Trocknung, zur Lagerung und zur Aufmachung, die den hohen Nährwert des Trockengrünfutters erhalten, die Produktionskosten jedoch senken, um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verstärken und seine Erzeugnisse zu valorisieren. Es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nicht auf Protein-Konzentrate aus Luzernesaft, da diese nicht im Anhang II aufgeführt sind.
Das betreffende Erzeugnis, die strukturelle Lage der betreffenden Gebiete und die Wettbewerbsbedingungen ermöglichen es, den Zuschuß des Fonds gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung auf Spezialanlagen zur Luzerneernte auszudehnen.
Das Zusatzprogramm enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Bereich Trockengrünfutter in Frankreich erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der französischen Regierung am 31. Januar 1986 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 28. August 1986 ergänzte Nachtrag zu dem Programm für den Bereich Trockengrünfutter wird einschließlich der Investitionen betreffend die Ernteanlagen für Luzerne gemäß Artikel 6 derselben Verordnung genehmigt jedoch mit Ausnahme derjenigen Investitionen, die Proteinkonzentrate aus Luzernesaft betreffen, da diese nicht im Anhang II aufgeführt sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 367 vom 23. 12. 1981, S. 42.
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