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87/28/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem italienischen Programm zur Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0057 - 0057
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem italienischen Programm zur Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(87/28/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die italienische Regierung hat am 7. Juli 1986 einen Nachtrag zu dem durch Entscheidung 80/1036/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm zur Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak übermittelt.
Der genannte Nachtrag muß die Weiterverfolgung der im abgelaufenen Programm festgelegten Ziele ermöglichen, um die Strukturen der Verarbeitung und Vermarktung im Tabaksektor in Italien insbesondere für die den Markterfordernissen der Gemeinschaft entsprechenden Sorten zu verbessern.
Der Nachtrag enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Tabaksektor in Italien erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der italienischen Regierung am 7. Juli 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte italienische Programm zur Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 305 vom 14. 11. 1980, S. 67.
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