Avis juridique important
87/30/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung einer Änderung des Sonderprogramms für den Sektor Konsumgeflügel in den Niederlanden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0059 - 0059
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung einer Änderung des Sonderprogramms für den Sektor Konsumgefluegel in den Niederlanden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(87/30/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die niederländische Regierung hat am 9. Januar 1986 eine Änderung des mit Entscheidung 82/5/EWG der Kommission (3) genehmigten Programms für den Sektor Konsumgefluegel mitgeteilt.
Die Änderung dieses Programms beschränkt sich auf Investitionen zur Modernisierung, Rationalisierung und Konzentrierung der Kapazitäten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Gefluegel, und alle diese Investitionen sind dazu geeignet, zur Verbesserung der Lage in diesem Sektor und zur Valorisierung der Erzeugnisse beizutragen; diese Änderung stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Investitionen zur Modernisierung, Rationalisierung und Konzentrierung der Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungskapazitäten sowie zur Verwertung der Schlachtabfälle und die auf die Vermarktung abzielenden Investitionen im allgemeinen können akzeptiert werden.
Die Änderung enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele in dem betreffenden Sektor erreicht werden können; die für die Durchführung der Änderung festgesetzte Frist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der niederländischen Regierung am 9. Januar 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms für den Sektor Konsumgefluegel wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 16.
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