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87/37/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1986 zur Verlängerung des von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte für 1986 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1987 S. 0025 - 0027
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
zur Verlängerung des von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte für 1986
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(87/37/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates ist mit Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (2) des Rates bis Ende 1986 verlängert worden. Die deutsche Regierung unterbreitete am 27. Februar 1986 ein Programm zur Verlängerung des vorhergehenden Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985, das vom Rat mit Entscheidung 85/277/EWG (3) genehmigt worden war, um ein Jahr bis Ende 1986. Am 14. August 1986 teilte die Bundesregierung letzte ergänzende Angaben zu diesem Programm mit.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 deckt die Durchführungsdauer des Programms den für die gemeinsame Maßnahme vorgesehenen Zeitraum.
Das Programm enthält die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgesehenen Angaben.
Es ist erforderlich, die Umstrukturierung der deutschen Flotte fortzusetzen, damit ihre Fangkapazität unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen auf dem gegenwärtigen Stand gehalten werden kann.
In Anbetracht der besonderen Rentabilitätsschwierigkeiten, mit denen die Küstenfischerei konfrontiert ist, muß der Umstrukturierung dieses Teils der Flotte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Das genannte Programm ist unter Berücksichtigung der Produktionsmöglichkeiten, der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände, des Bedarfs an Fischereierzeugnissen und der Leitlinien zur Gemeinsamen Fischereipolitik als Rahmen für Vorhaben geeignet, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das am 27. Februar 1986 von der Bundesrepublik vorgelegte und zuletzt am 14. August 1986 vervollständigte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte, dessen wesentliche Merkmale in Anhang I aufgeführt sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang II genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 78.
(3) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1985, S. 1.
ANHANG I
WESENTLICHE MERKMALE DES VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2908/83 ERSTELLTEN AUSRICHTUNGSPROGRAMMS FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE
1. Gegenstand des Programms
- Beibehaltung der Fangkapazität der Flotte während der Anwendungsdauer des Programms
- auf dem Niveau von 1982 für die Küstenfischerei (Kutterfischerei), d. h. 23 300 BRT und 126 000 PS (Stand 31. Dezember 1982),
- auf dem Niveau von 1983 für die Grosse Hochseefischerei, d. h. 55 179 BRT und 56 000 PS (Stand 31. Dezember 1983)
Was die Kapazitätsziele anbelangt, so spiegeln die Zahlen der Statistik infolge der Entwicklung beim Bau grosser Kutter, die teilweise Fischereitätigkeiten der Grossen Hochseefischerei übernommen haben, diesen Trend nicht angemessen wider.
- Gewährleistung der Lebensfähigkeit der Muschelfangbetriebe.
2. Geographischer Geltungsbereich des Programms
Das Programm ist in den vier Küstenländern anwendbar: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein.
3. Laufzeit des Programms
Das Programm gilt vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986.
4. Ziel des Programms
Mit dem Programm wird bezweckt,
- die Rentabilität der Fischereiflotte zu gewährleisten;
- die vorhandenen Arbeitsplätze zu sichern;
- Versorgungsmängel zu beheben;
- zur Erhaltung der Verarbeitungsbetriebe beizutragen.
5. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden folgende Mittel vorgeschlagen:
5.1 Neubauten
Die Beibehaltung der Fangkapazität wird dadurch erreicht, daß die Neuzugänge von Fischereifahrzeugen durch insgesamt gleichwertige Stillegungen ausgeglichen werden.
5.2 Modernisierung
Die Modernisierungsvorhaben umfassen hauptsächlich Maßnahmen betreffend die Sicherheit und den Komfort der Besatzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord.
5.3 Aquakultur
Modernisierung der Muschelfangbetriebe durch Beihilfen zur Modernisierung ihrer Fangflotte sowie Förderung der Entwicklung von Muschel- und Austernzuchtbetrieben.
6. Zur Erreichung des Programms vorgesehene Investitionen und Investitionsvorausschätzungen (in Millionen ECU)
6.1 Neubauten
23 Schiffsneubauten, die eine geplante Gesamtinvestition von 16 Millionen ECU erfordern.
6.2 Modernisierung
30 Modernisierungsvorhaben, die eine geplante Gesamtinvestition von 3,6 Millionen ECU erfordern.
6.3 Aquakultur
Modernisierung und Erweiterung eines Muschelzuchtunternehmens sowie Errichtung von drei Unternehmen für Austernzucht; erforderliche Gesamtinvestitionen: 2,85 Millionen ECU.
Vorgesehene nationale Beihilfe: 3,1 Millionen ECU.
Die finanziellen Angaben sowie ihre Verteilung auf die verschiedenen Maßnahmen sind indikativ. ANHANG II
SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Die Kommission stellt fest, daß das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für 1986 verlängerte Flottenprogramm, welches den Rahmen für die gemeinschaftlichen und nationalen finanziellen Maßnahmen bildet, nach der Verabschiedung der Gemeinsamen Fischereipolitik eine Aktion zur Umstrukturierung der Produktionsmittel der Fischwirtschaft mit dem Ziel darstellt, zufriedenstellende wirtschaftliche Bedingungen im Fischereisektor zu gewährleisten und das Einkommen der Beschäftigten zu verbessern.
Das Ziel der Beibehaltung der Fischereikapazität auf dem Stand von 1982 für die Küstenfischerei (Kutterfischerei) und auf dem Stand von 1983 für die Grosse Hochseefischerei muß jedoch von einem permanenten System der Kapazitätssteuerung in Verbindung mit einem System der Verwaltung der Fischbestände begleitet sein. Dieses System muß eine Kontrolle der Initiativen sowohl beim Bau neuer Fischereifahrzeuge als auch bei der Modernisierung der vorhandenen Flotte beinhalten, um insbesondere die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen Neuzugängen und Stillegungen zu ermöglichen.
2. Im Hinblick auf eine bessere Transparenz der Flottenstatistiken bittet die Kommission die deutschen Behörden, bei ihren Statistiken über die Küstenfischereiflotte und die Grosse Hochseefischereiflotte die Entwicklung einer Kutterkategorie zu berücksichtigen, die bestimmte Aufgaben der Grossen Hochseefischerei übernommen hat.
3. Die Kommission ersucht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, darauf zu achten, daß sich die Maßnahmen der regionalen oder lokalen Behörden in den Rahmen des vorliegenden Programms einfügen.
4. Die Kommission weist darauf hin, daß die in dem vorliegenden Programm enthaltenen Investitionsvorausschätzungen etwaigen Zuschüssen der Gemeinschaft nicht vorgreifen.
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