Avis juridique important
87/38/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1986 zur Verlängerung des von Belgien in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte für 1986 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1987 S. 0028 - 0030
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
zur Verlängerung des von Belgien in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte für 1986
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(87/38/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates ist mit Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (2) des Rates bis Ende 1986 verlängert worden. Die belgische Regierung unterbreitete am 3. März 1986 ein Programm zur Verlängerung des voraufgehenden Programms, das den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 deckt und vom Rat mit Entscheidung 85/112/EWG (3) genehmigt worden war, um ein Jahr bis Ende 1986. Am 2. Oktober 1986 teilte die belgische Regierung letzte ergänzende Angaben zu diesem Programm mit.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 deckt die Durchführungsdauer des Programms den für die gemeinsame Maßnahme vorgesehenen Zeitraum.
Das Programm enthält die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgesehenen Angaben.
Das genannte Programm ist unter Berücksichtigung der Produktionsmöglichkeiten, der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände, des Bedarfs an Fischereierzeugnissen und der Leitlinien zur Gemeinsamen Fischereipolitik als Rahmen für Vorhaben geeignet, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das am 3. März 1986 von der belgischen Regierung vorgelegte und zuletzt am 2. Oktober 1986 vervollständigte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte, dessen wesentliche Merkmale in Anhang I aufgeführt sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang II genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 78.
(3) ABl. Nr. L 44 vom 14. 2. 1985, S. 44.
ANHANG I
WESENTLICHE MERKMALE DES VON DER BELGISCHEN REGIERUNG IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2908/83 ERSTELLTEN AUSRICHTUNGSPROGRAMMS FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE
1. Gegenstand des Programms
Die Fischereitätigkeit der Flotte soll während der Laufzeit des Programms auf dem Niveau von 1982 beibehalten werden, wobei jedoch eine Umstrukturierung und Modernisierung der Flotte im Hinblick auf eine gute Rentabilität vorgesehen ist.
2. Abgrenzung des unter das Programm fallenden Gebiets
Das belgische Hoheitsgebiet, insbesondere die Provinz Westflandern.
3. Laufzeit des Programms
Das Programm läuft vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986.
4. Zielsetzung des Programms
Das Programm hat folgende Ziele:
Beibehaltung bzw. mögliche Verbesserung der Rentabilität der Fischereibetriebe:
a) Beibehaltung einer Flotte mit rund 200 Schiffen, 22 000 BRT und 96 000 PS und dabei:
- strenge Begrenzung der Gesamtleistung der grossen Baumkurren-Trawler auf 65 000 PS mit einer Hoechstleistung je Trawler auf 1 200 PS;
- Begrenzung auf rund 5 000 PS für »Eurokutter".
b) Beibehaltung des handwerklichen Charakters der Betriebe.
5. Zur Erreichung dieser Ziele werden folgende Mittel vorgeschlagen:
a) Zur Beibehaltung des handwerklichen Charakters der Flotte:
- vorrangige Unterstützung von Reedern, deren Kinder ebenfalls Fischer sind, insbesondere derjenigen, die vor jeglicher Gewährung einer Beihilfe durch die öffentliche Hand 20 % der Investitionen aus Eigenmitteln decken können. Dieser Betrag kann für junge, erfolgreiche Fischer gesenkt werden.
b) Bei der Erneuerung und Modernisierung der Flotte ist unter Berücksichtigung der Programmziele folgenden Schiffen der Vorrang zu geben:
- der Küstenfischereiflotte (kleine Trawler und Krabbenfänger),
- den Mehrzweck-Fischereifahrzeugen ohne Baumkurren.
c) Keine finanzielle Beihilfe des Mitgliedstaates wird 1986 für den Bau von Baumkurren-Trawlern gewährt mit Ausnahme
- der Ersetzung von auf See verlorengegangener Fahrzeuge,
- des Baus typischer Krabbenfänger.
d) Ferner kommen folgende regionale Prioritäten zur Anwendung:
- kleine Küstenschiffe und kleine Krabbenfänger:
1. Nieuwport,
2. Ostende,
3. Zeebrugge;
- Seitentrawler:
1. Ostende und Nieuwport,
2. Zeebrugge.
6. Voraussichtliche Investitionen für den Schiffsbau, um die Zielsetzung gemäß Nr. 4 zu erreichen:
Die Erneuerung der Flotte kann gewährleistet werden, wenn jährlich acht bis neun Fischereifahrzeuge ersetzt werden.
Die jährlichen Investitionen werden sich auf rund 400 bis 450 Millionen belgische Franken bzw. 9 bis 10 Millionen ECU belaufen. ANHANG II
SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Die Kommission stellt fest, daß das von der belgischen Regierung vorgelegte Programm, welches den Rahmen für die gemeinschaftlichen und nationalen finanziellen Maßnahmen bildet und dessen Verlängerung für 1986 beantragt worden ist, nach der Verabschiedung der Gemeinsamen Fischereipolitik eine Aktion zur mittelfristigen Umstrukturierung der Produktionsmittel der Fischwirtschaft mit dem Ziel darstellt, zufriedenstellende wirtschaftliche Bedingungen im Fischereisektor zu gewährleisten und das Einkommen der Beschäftigten zu verbessern.
2. Da die im vorausgehenden Programm für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 festgesetzte Fischereikapazität erreicht sein dürfte, bittet die Kommission die belgische Regierung, die Entwicklung der belgischen Fischereiflotte aufmerksam zu verfolgen.
3. Die Kommission weist darauf hin, daß die in dem vorliegenden Programm enthaltenen Investitionsvorausschätzungen etwaigen Zuschüssen der Gemeinschaft nicht vorgreifen.
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