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87/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1986 mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bananen einzuführen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1987 S. 0038 - 0039
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bananen einzuführen
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(87/59/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 10. Dezember 1986 hat die italienische Regierung einen Antrag gestellt, mit dem sie um die Ermächtigung zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus anderen Drittländern als den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) stammenden (1) und in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bananen der Tarifstelle 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs ersucht.
Mit Entscheidung vom 19. Dezember 1986 (2) hat die Kommission die Italienische Republik gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag ermächtigt, bis zum 30. Juni 1987 bei Bananen mit Ursprung in den oben angegebenen Drittländern bestimmte Schutzmaßnahmen anzuwenden. Nach dieser Entscheidung ist die Zulässigkeit der Anträge auf Einfuhr dieser in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bananen an eine Sicherheitsleistung gebunden.
Die italienische Regierung hat geltend gemacht, daß die Gründe, die die Kommission seinerzeit zur Anwendung innergemeinschaftlicher Schutzmaßnahmen bewogen haben, noch fortbestehen, nämlich die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, die die Italienische Republik auf die Direkteinfuhren frischer Bananen mit Ursprung in bestimmten anderen Drittländern als den AKP-Staaten anwendet, um das in Protokoll Nr. 4 im Anhang zum Abkommen von Lome festgelegte Ziel zu erreichen.
Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Italienische Republik zu ermächtigen, die innergemeinschaftliche Überwachung dieser Waren bis zum 31. Dezember 1987 durchzuführen. Die Zulässigkeit der im Rahmen dieser Überwachung gestellten Einfuhranträge ist von den Voraussetzungen des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1986 abhängig zu machen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die Italienische Republik wird ermächtigt, Bananen der Tarifstelle 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aus den im Anhang aufgeführten Drittländern stammen und sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, bis zum 31. Dezember 1987 nach den Modalitäten und Voraussetzungen der Entscheidung 80/47/EWG (3) einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.
2. Die Zulässigkeit der Einfuhranträge wird von den Voraussetzungen des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1986 abhängig gemacht.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Honduras, Kanada, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Philippinen, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) ABl. Nr. C 335 vom 30. 12. 1986, S. 13.
(3) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.
ANHANG
Drittländer für den Warenursprung nach Artikel 1
1.2 // Bolivien Costa Rica Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Guatemala Haiti Honduras Kanada // Kolumbien Kuba Mexiko Nicaragua Panama Philippinen Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika
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