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87/106/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0019 - 0019
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1986
zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/106/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 80/776/EWG (1), geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG (2), hat die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder (3) sind, stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen der Tarifstelle 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.
Mit der Entscheidung 85/635/EWG der Kommission (4) wurde die genannte Überwachung bis zum 31. Dezember 1986 verlängert. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat einen Antrag eingreicht um ermächtigt zu werden, diese Überwachung bis zum 31. Dezember 1987 aufrechtzuerhalten.
Die Gründe, die die Kommission zum Erlaß der Entscheidung 80/776/EWG veranlasst haben, bestehen weiter fort, nämlich die Notwendigkeit, die Effizienz der handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, die das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder sind, stammenden Banen treffen muß, um das im Protokoll Nr. 4 zum Abkommen von Lome genannte Ziel zu verwirklichen.
Daher empfiehlt es sich, das Vereinigte Königreich zu ermächtigten, die innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse fortzusetzen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gültigkeit der Entscheidung 80/776/EWG, geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG, wird bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 15.
(2) ABl. Nr. L 261 vom 4. 10. 1980, S. 19.
(3) Bolivien, Kanada, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, El Salvador, Ecuador, USA, Guatemala, Nicaragua, Panama, Phillippinen, Dominikanische Republik, Venezuela, Honduras, Haiti, Mexiko.
(4) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 51.
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