Avis juridique important
87/107/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1986 über die Befreiung von Eingangsabgaben für bestimmte Waren, die an die von dem im September 1986 in Griechenland aufgetretenen Erdbeben betroffenen Opfer unentgeltlich verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0020 - 0020
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1986
über die Befreiung von Eingangsabgaben für bestimmte Waren, die an die von dem im September 1986 in Griechenland aufgetretenen Erdbeben betroffenen Opfer unentgeltlich verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(87/107/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 (2), insbesondere auf Artikel 81,
gestützt auf den Antrag der Regierung der griechischen Republik vom 7. November 1986, mit dem beantragt wird, die Einfuhr für Waren, die zur unentgeltlichen Verteilung an die Opfer des im September 1986 in Griechenland aufgetretenen Erdbebens bestimmt sind oder die ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, von den Eingangsabgaben zu befreien,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Dieses Erdbeben stellt eine Katastrophe im Sinne von Titel XVI c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 dar; gemäß den Bedingungen in den Artikelen 79 bis 85 der vorstehend erwähnten Verordnung sollte daher die Genehmigung zur Einfuhr von Waren unter Befreiung von Einfuhrabgaben erteilt werden.
Um es der Kommission zu ermöglichen, sich über die Verwendung der zur Befreiung zugelassenen Waren zu unterrichten, empfiehlt es sich vorzuschreiben, daß die Regierung der griechischen Republik die von ihr erlassenen Bestimmungen mitteilt, um zu verhindern, daß die unter Befreiung eingeführten Waren nicht der vorgesehenen Verwendung zugeführt werden. Ausserdem ist es angezeigt, daß die Kommission regelmässig über das Ausmaß und die Art der durchgeführten Einfuhren unterrichtet wird.
Die nach Artikel 81 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehene Anhörung der anderen Mitgliedstaaten hat stattgefunden -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Waren, die von staatlichen Stellen oder von den zuständigen griechischen Behörden anerkannten Organisationen für den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, um unentgeltlich an die Opfer des im September 1986 in Griechenland aufgetretenen Erdbebens verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Stellen oder Organisationen bleiben, sind von der Erhebung von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind, befreit.
(2) Die Befreiung erstreckt sich auch auf Waren, die von Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Dauer ihrer Hilfsaktion für den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.
Artikel 2
Die Regierung der Griechischen Republik teilt der Kommission das Verzeichnis der anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 mit.
Artikel 3
(1) Die Regierung der griechischen Republik teilt der Kommission vierteljährlich global Menge und Beschaffenheit der gemäß Artikel 1 abgabenfrei eingeführten Waren mit.
(2) Die erste in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung muß der Kommission bis spätestens 10. Februar 1987 zugehen. Die folgenden Mitteilungen müsen bis zum zehnten des Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, auf das sich diese Mitteilungen beziehen, der Kommission zugehen.
Artikel 4
Die Regierung der griechischen Republik teilt der Kommission die Maßnahmen mit, die sie trifft, um die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 83, 84 und 85 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 zu gewährleisten.
Artikel 5
Diese Entscheidung wird bei Einfuhren wirksam, die ab dem 13. September 1986 durchgeführt werden.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 22.
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