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87/114/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1986, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von bestimmten aus der Volksrepublik China stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Fernsehempfangsgeräten einzuführen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0028 - 0029
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1986,
mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von bestimmten aus der Volksrepublik China stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Fernsehempfangsgeräten einzuführen
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/114/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,
gestützt auf die Entscheidung 80/47/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), insbesondere auf Artikel 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat aufgrund von Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, ermächtigt zu werden, bei der Einfuhr von Fernsehempfangsgeräten der Tarifstelle 85.15 A III b) ex 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Volksrepublik China, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, sofortige Überwachungs- und Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Im Vereinigten Königreich unterliegt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 13. Dezember 1983 (2) die Einfuhr der fraglichen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China mengenmässigen Beschränkungen. Im Rahmen dieser Regelung hat das Vereinigte Königreich 1986 ein auf den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 anzurechnendes Kontingent von 10 000 Geräten eröffnet. Dieses Kontingent wurde vollständig aufgeteilt.
Aufgrund dieser Maßnahmen unterliegen die Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Bedingungen, die Verkehrsverlagerungen hervorzurufen drohen, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in dem betroffenen Wirtschaftszweig führen können.
Nach den bei der Kommission eingegangenen Auskünften über die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs, gingen die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern von 1 497 000 Geräten im Jahr 1984 auf 1 201 000 Geräte im Jahr 1985 zurück und stiegen im Laufe der ersten neun Monate des Jahres 1986 auf 1 500 000 Geräte an. In den ersten neun Monaten des Jahres 1986 wurden allein 1 233 Geräte aus der Volksrepublik China eingeführt.
Die nationale Produktion der fraglichen Waren ist von 2 592 000 Geräten im Jahre 1984 auf 2 815 000 Geräte im Jahr 1985 angestiegen. Nach ersten Schätzungen wird sie 1986 auf 2 500 000 Geräte zurückfallen.
Die britischen Behörden haben geltend gemacht, daß der nationale Industriezweig zur Überwindung der Ende der siebziger Jahre eingetretenen Krise einer tiefgreifenden Umstrukturierung unterworfen wurde. Diese Umstrukturierung führte zwischen 1984 und 1986 zu einer erheblichen Arbeitsplatzeinbusse, wobei sich die Beschäftigtenzahl in diesem Wirtschaftszweig von 13 700 auf 11 000 verringerte.
Aus den bei der Kommission eingegangenen Informationen geht hervor, daß die britische Produktion zu einem bedeutenden Teil aus Kleinbildschirmgeräten besteht; diese Produktion stieg von 655 000 Geräten im Jahre 1984 auf 1 945 000 Geräte im Jahr 1985 an und hat in den ersten neun Monaten des Jahres 1986 ungefähr 790 000 Geräte erreicht.
Die britischen Behörden haben die Kommission davon unterrichtet, daß sich ein bedeutender Einfuhrstrom von in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Fernsehempfangsgeräten mit kleinem Bildschirm mit Ursprung in der Volksrepublik China in Richtung Vereinigtes Königreich anbahnt.
Unter diesen Umständen ist es angesichts der Gefahr, daß sich dieser Handelsstrom in unvorhersehbarer und massiver Weise verstärkt, angezeigt, das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG zu ermächtigen, die Einfuhren der fraglichen Waren aus der Volksrepublik China einer vorherigen, gemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen, damit jede gefährliche Ausweitung rasch aufgedeckt werden kann.
In Anbetracht der vorliegenden Informationen über die Wirtschaftslage des betroffenen Sektors und vor allem angesichts der Angaben über die Entwicklung der Produktion und der Einfuhren, insbesondere der Direkteinfuhren mit Ursprung in China und der Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten, erscheinen im gegenwärtigen Stadium die Bedingungen des Artikels 3 der Entscheidung 80/47/EWG als noch nicht erfuellt, um die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 zu rechtfertigen und die Einfuhr von in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Fernsehempfangsgeräten mit Ursprung in China zu untersagen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1987 gemäß Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG eine innergemeinschaftliche Überwachung der vorgenannten, in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Waren mit Ursprung in China einzuführen.
1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 85.15 A III b) ex 2 // Fernsehempfangsgeräte // //
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.
(2) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6.
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