Avis juridique important
87/189/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1986 zu dem spezifischen Programm Frankreichs über die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in den französischen Überseedepartements für den Zeitraum 1986 bis 1990 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1987 S. 0016 - 0018
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zu dem spezifischen Programm Frankreichs über die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in den französischen Überseedepartements für den Zeitraum 1986 bis 1990 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(87/189/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2915/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Frankreich hat der Kommission am 9. April 1986 das spezifische Programm für die Vermarktung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in den französischen Überseedepartements und am 6. Mai 1986 letzte ergänzende Angaben dazu übermittelt.
Das Programm entspricht den Bestimmungen von Artikel 2 der genannten Verordnung.
Es trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik bei und enthält die Angaben nach Artikelk 3 der Verordnung.
Das vorliegende Programm muß mit den durch die Entscheidungen 85/281/EWG (3) und 85/282/EWG (4) der Kommission genehmigten mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur in Frankreich im Einklang stehen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der französischen Regierung am 9. April 1986 vorgelegte und zuletzt am 6. Mai 1986 ergänzte spezifische Programm über die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in den französischen Überseedepartements, dessen Hauptmerkmale in Anhang I aufgeführt sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs II genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSA E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 272 vom 24. 9. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1985, S. 11.
(4) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1985, S. 14.
ANHANG I
HAUPTMERKMALE DES PROGRAMMS DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEDEPARTEMENTS FÜR DEN ZEITRAUM 1986 BIS 1990 IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 355/77
1. Zweck
Förderung der Entwicklung und Modernisierung der Landeinrichtungen für Fischereierzeugnisse.
2. Geltungsgebiete
Gesamter Küstenbereich der Überseedepartements.
3. Laufzeit
1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990.
4. Mittel und Ziele
Mengen- und qualitätsmässige Anpassung des Angebots an die Nachfrage durch
- Erhöhung des Angebots,
- bessere Organisation des Vertriebs und des Handels zwischen den Departements,
- Bau von Anlagen zur Behandlung und Haltbarmachung der Fänge,
- Fischgroßhandelseinrichtungen,
- Entwicklung der Verarbeitungsindustrie.
5. Geplante Investitionen
Zur Verwirklichung der vorgesehenen Ziele sind während der Laufzeit des Programms Investitionen in Höhe von insgesamt 71,3 Millionen ffrs oder 11 Millionen ECU geplant, die sich wie folgt aufteilen:
1.2 // MARTINIQUE // // - Verarbeitungseinrichtungen // 3 Millionen ffrs // - Gemeinsame Lagerungs- und Vermarktungseinrichtungen // 6 Millionen ffrs // Insgesamt // 9 Millionen ffrs // GUADELOUPE // // - Genossenschaftliche und private Betriebe für die Behandlung von Fisch // 10,4 Millionen ffrs // - Genossenschaftlicher Fischräucherbetrieb // 0,2 Millionen ffrs // Insgesamt // 10,6 Millionen ffrs // GUYANA // // - Behandlungs- und Lagerungseinrichtungen für Garnelen und Fische // 42,4 Millionen ffrs // - Behandlungs- und Vermarktungseinrichtungen für Fischereierzeugnisse // 9,3 Millionen ffrs // Insgesamt // 51,7 Millionen ffrs
EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN
Für die obengenannten Investitionen können staatliche Zuschüsse im Rahmen der Planverträge und durch die Regionen gewährt werden.
ANHANG II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Das von der französischen Regierung vorgelegte Programm als künftiger Rahmen für den Einsatz gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Mittel bildet eine geeignete Grundlage zur Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen.
Dabei müssen jedoch die voraussichtliche Entwicklung der Bestände sowie die Auswirkungen und Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte und die Aquakultur (1) berücksichtigt werden.
2. Bei den Investitionen für die Haltbarmachung und Behandlung von Fisch und Garnelen in Guyana legt die Kommission in Anbetracht der bereits vorhandenen Einrichtungen, der Bestandslage bei Garnelen und der kurzfristigen Absatzmöglichkeiten für Fisch einen Vorbehalt hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Verwirklichung des gesamten Investitionsplans ein und wird über eine etwaige Gemeinschaftsfinanzierung der einzelnen Vorhaben erst nach Prüfung ihrer Wirtschaftstauglichkeit befinden.
3. Da die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen zur Umstrukturierung der Fischereiflotte und zur Entwicklung der Aquakultur Ende 1986 auslaufen und die Entscheidung der Kommission über die koordinierten Fischereiprogramme für die Antillen und Guyana noch aussteht, behält sich die Kommission vor, das vorliegende Programm zum gegebenen Zeitpunkt zu überprüfen, um die Lage der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen bei den ab 1987 geplanten Strukturmaßnahmen für die Fischereiflotte und die Aquakultur sowie bei künftigen Maßnahmen im Rahmen der koordinierten Programme in geeigneter Weise berücksichtigen zu können.
4. Der Investitionsplan des vorliegenden Programms greift einer Entscheidung über etwaige Gemeinschaftszuschüsse nicht vor.
(1) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1985.
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