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Richtlinie 87/64/EWG des Rates vom 30. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 034 vom 05/02/1987 S. 0052 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0128
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RICHTLINIE DES RATES
vom 30. Dezember 1986
zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern
(87/64/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 113,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 72/461/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/643/EWG (5), legt die gesundheitlichen Anforderungen für Tiere fest, deren Frischfleisch für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist. Die Richtlinie 72/462/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (7), betrifft die Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern.
Drüsen und Organe sowie Blut fallen unter den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien. Damit für die Human- und Tiermedizin Extrakte und Enzyme zur Verfügung stehen, sind für die pharmazeutische Industrie der Mitgliedstaaten grosse Mengen davon erforderlich.
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit erhalten, die Einfuhr von Drüsen, Organen sowie Blut aus Drittländern für die pharmazeutische Industrie auf einer liberaleren Grundlage zu genehmigen. Zur Gewährleistung der richtigen und zweckentsprechenden Verwendung dieses Ausgangsmaterials sollte die Genehmigung nur erteilt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind, die im Wege eines gemeinschaftlichen Verfahrens zu bestimmen sind.
Zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz sollten beim innergemeinschaftlichen Handel mit Drüsen und Organen sowie Blut für die pharmazeutische Industrie dieselben Erleichterungen angewandt werden; dabei sollten bestimmte Mindestanforderungen gelten, nach denen sichergestellt ist, daß dieses Ausgangsmaterial nur für die vorgesehene Zweckbestimmung verwendet wird -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 der Richtlinie 72/461/EWG wird folgender Buchstabe d) angefügt:
»d) Unter Beachtung der Buchstaben a), b) und c), jedoch in Abweichung von Artikel 8a können die Mitgliedstaaten jedoch bis zum 31. Dezember 1996 im Wege einer von ihren Veterinärbehörden erteilten Genehmigung die Verbringung von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, in ihr Gebiet als Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie zulassen.
Diese Zulassung bedingt ferner die Einhaltung von Bestimmungen über Identität des betreffenden Materials, seine Verpackung, die Trans
portbedingungen, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung von Verpackungs- und Umhüllungsmaterial und von Rückständen nach der Verarbeitung, um jede Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren auszuschließen."
Artikel 2
Der derzeitige Wortlaut von Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG wird zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz angefügt:
»(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zum 31. Dezember 1996 die Einfuhr von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, als Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie aus Drittländern zulassen, die in der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erstellten Liste enthalten sind und keinem Verbot unterliegen.
Die allgemeinen Bedingungen, die hinsichtlich der genannten Einfuhren einzuhalten sind, werden nach dem in Artikel 30 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
Nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das genannte Ausgangsmaterial aus nicht in der Liste gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Drittländern nach Bedingungen einzuführen, die der besonderen gesundheitlichen Lage des betreffenden Drittlandes Rechnung tragen.
Die Bedingungen hinsichtlich der genannten Einfuhren die nach den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Verfahren festgelegt werden, dürfen in keinem Fall günstiger sein als die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenen Bedingungen."
Artikel 3
Der Rat überprüft vor dem 1. Juli 1995 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem etwaige Vorschläge beigefügt sind, die Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Buchstabe d) der Richtlinie 72/461/EWG und nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. C 68 vom 15. 3. 1985, S. 5.
(2) ABl. Nr. C 175 vom 15. 7. 1985, S. 262.
(3) ABl. Nr. C 218 vom 29. 8. 1985, S. 7.
(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.
(5) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27.
(6) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
(7) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.
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