Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Serie L
2024/851
11.3.2024
BESCHLUSS (EU) 2024/851 DES RATES
vom 4. März 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 12. Sitzung des vorbereitenden Ausschusses für die Errichtung des Internationalen Registers für rollendes Eisenbahnmaterial und auf der ersten Tagung der Aufsichtsbehörde, die gemäß dem Protokoll von Luxemburg zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials errichtet wird, zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Union hat in Bezug auf ihre Zuständigkeiten das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Protokoll von Luxemburg“) mit dem Beschluss 2014/888/EU des Rates (1) genehmigt und den Status einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen des Protokolls erworben.
(2)
Auf ihrer ersten Tagung am 8. März 2024 wird die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel XII des Protokolls von Luxemburg errichtet wurde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“), voraussichtlich unter anderem ihre Satzung und ihre Geschäftsordnung, eine Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Funktionen des Sekretariats der Aufsichtsbehörde sowie andere Akte im Zusammenhang mit der Errichtung und Funktionsweise des Internationalen Registers für rollendes Eisenbahnmaterial (im Folgenden „Internationales Register gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden „Übereinkommen von Kapstadt“), insbesondere die Registerordnung und Verfahren des Internationalen Registers und die im Rahmen des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial (im Folgenden „Musterregeln“), annehmen.
(3)
Auf seiner 12. Sitzung am 7. März 2024 wird der vorbereitende Ausschuss für die Errichtung des Internationalen Registers voraussichtlich den endgültigen Entwurf der Rechtsakte, die von der ersten Sitzung der Aufsichtsbehörde angenommen werden sollen, prüfen und genehmigen.
(4)
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der 12. Sitzung des vorbereitenden Ausschusses und auf der ersten Tagung der Aufsichtsbehörde zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Union Vertragspartei des Protokolls von Luxemburg ist und die von der Aufsichtsbehörde zu fassenden Beschlüsse zur Annahme völkerrechtlich verbindlicher Akte führen können, die geeignet sind, die Beteiligung der Union an dem genannten Gremium sowie den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, und zwar der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission (4) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission (5).
(5)
Der Satzungsentwurf der Aufsichtsbehörde, legt unter anderem ihre Rechtspersönlichkeit, Aufgaben und Verwaltungsrahmen fest, wie dies im Übereinkommen von Kapstadt und im Protokoll von Luxemburg gefordert wird. Die Annahme des Satzungsentwurfs ist eine Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Aufsichtsbehörde und sollte daher unterstützt werden. Es sollte eine geringfügige Änderung der Bestimmung über die Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen werden, um den Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Luxemburg, nämlich Artikel XII Absatz 1, zu präzisieren.
(6)
Der Geschäftsordnungsentwurf der Aufsichtsbehörde legtunter anderem ihre Sitzungsregeln, Vertretungsregeln, Anträge und Beschlüsse sowie Abstimmungsverfahren fest. Der derzeitige Geschäftsordnungsentwurf steht jedoch nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls von Luxemburg, in denen der Status von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration als gleichwertig mit dem von Vertragsstaaten anerkannt wird, denn der Entwurf führt ungerechtfertigte Unterscheidungen ein zwischen einerseits Vertragsstaaten an sich, die berechtigt sind, vertreten zu werden und über von der Aufsichtsbehörde zu fassende Beschlüsse abzustimmen, und andererseits Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht ausdrücklich als Mitglieder der Aufsichtsbehörde bezeichnet werden. Es ist daher erforderlich, Änderungen des Geschäftsordnungsentwurfs vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedschaft und die Stimmrechte der Union innerhalb der Aufsichtsbehörde im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls von Luxemburg tatsächlich vorgesehen sind, einschließlich Abstimmungsregeln in Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs der Geschäftsordnung sollten jedoch unterstützt werden.
(7)
Gemäß Artikel XII Absatz 6 des Protokolls von Luxemburg ist es Aufgabe der OTIF, die Rolle des Sekretariats der Aufsichtsbehörde zu übernehmen, sobald das Protokoll in Kraft tritt. In der geplanten Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und der OTIF sind die genauen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats der Aufsichtsbehörde festgelegt. Die Annahme dieser Vereinbarung ist notwendig, um die gute Verwaltung der Arbeiten der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, und sollte daher unterstützt werden.
(8)
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XII des Protokolls von Luxemburg sorgt die Aufsichtsbehörde für die Errichtung des Internationalen Registers. Sie stellt ferner sicher, dass ein wirksames, auf Mitteilungen basierendes elektronisches Registrierungssystems zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Kapstadt und des Protokolls von Luxemburg besteht, indem erforderlichenfalls Registerordnung und Verfahren für das Internationale Register erstellt, überarbeitet und geändert werden. Diese Registerordnung und Verfahren werden von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d bis e des Übereinkommens von Kapstadt und im Einklang mit den Artikeln XIV, XV, XVI und XVII des Protokolls von Luxemburg festgelegt. Sie sind erforderlich, um den Rechtsrahmen für die Führung des Internationalen Registers zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Beantragung und Zuweisung der Kennung des Systems zur eindeutigen Identifizierung von Schienenfahrzeugen (Unique Rail Vehicle Identification System, URVIS). Innerhalb der Union ist die Registrierung und Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial auch durch die Richtlinie (EU) 2016/797 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 geregelt, die unter anderem Spezifikationen für eine europäische Fahrzeugnummer (EVN) und ein europäisches Fahrzeugeinstellungsregister (EVR) enthalten. Obwohl das im Unionsrecht und das im Protokoll von Luxemburg vorgesehene System die Identifizierung und Registrierung von rollendem Eisenbahnmaterial betreffen, dienen sie jeweils unterschiedlichen Zielen und Zwecken, nämlich Ersteres operativen (technischen) und Letzteres finanziellen. Infolgedessen stehen die Vorschriften derzeit nicht im Widerspruch zueinander, und die beiden Systeme können nebeneinander bestehen. Es sollte daher möglich sein, dass die Union eine dauerhafte Komplementarität zwischen diesen Registern und Identifizierungssystemen anstrebt. Da die Annahme dieser Registerordnung und Verfahren erforderlich ist, um die Führung des Internationalen Registers zu gewährleisten, und da sie mit dem Rechtsrahmen der Union vereinbar sind und mit diesem im Einklang stehen, sollte ihre Annahme durch die Aufsichtsbehörde unterstützt werden.
(9)
Um sein Ziel zu erreichen, muss sich das Protokoll von Luxemburg auf ein klares Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem für rollendes Eisenbahnmaterial stützen, das auf internationalen Normen beruht. Die geplanten Musterregeln schaffen einen Rahmen für die Zuweisung der URVIS-Kennung und ihre Anbringung an rollendem Eisenbahnmaterial. Gemäß den Musterregeln erfolgt die Anbringung der URVIS-Kennung zusätzlich zu einem etwaigen anderen bestehenden Kennzeichnungssystem wie dem System gemäß dem Beschluss 2012/757/EU. Die Musterregeln stehen nicht im Widerspruch zum Rechtsrahmen der Union. Daher ist es angezeigt, ihre Annahme durch die Aufsichtsbehörde zu unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 12. Sitzung des vorbereitenden Ausschusses für die Errichtung des Internationalen Registers für rollendes Eisenbahnmaterial und auf der ersten Tagung der Aufsichtsbehörde des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Geringfügige Änderungen der im Anhang dargelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union in dem vorbereitenden Ausschuss und der Aufsichtsbehörde vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschlusstritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. VAN DER STRAETEN
(1) Beschluss 2014/888/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 9).
(2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(3) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(4) Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1).
(5) Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung von Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
ANHANG
1. Einleitung
Die 1. Tagung der Aufsichtsbehörde des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Protokoll von Luxemburg“) findet am 8. März 2024 statt, direkt im Anschluss an die 12. und letzte Sitzung des vorbereitenden Ausschusses, die am 7. März 2024 stattfinden wird.
2. Zuständigkeit der EU
Die Europäische Union ist eine Vertragspartei des Protokolls von Luxemburg. In Bezug auf die Tagesordnungspunkte dieser Sitzung, bei denen die Aufsichtsbehörde aufgerufen ist, rechtswirksame Akte im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV zu erlassen — nämlich die Tagesordnungspunkte 3 (soweit er die Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde betrifft), 4, 8 und 9 — verfügt die Europäische Union über die ausschließliche Zuständigkeit.
3. Anmerkungen zu den Tagesordnungspunkten der 1. Tagung der Aufsichtsbehörde
Tagesordnungspunkt 3 — Errichtung der Aufsichtsbehörde (unter Tagesordnungspunkt 5 der 12. Sitzung des vorbereitenden Ausschusses zu behandeln):
Genehmigung der Satzung der Aufsichtsbehörde
Dokument(e):
Ausübung der Stimmrechte:
Europäische Union
Standpunkt:
Zustimmung zur Genehmigung und Annahme des Satzungsentwurfs vorbehaltlich der folgenden Änderung:
—
In Artikel 2 (Zusammensetzung): Absatz 2 sollte folgende Fassung erhalten: „Die Mitgliedschaft richtet sich nach Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Protokolls.“
Festlegung der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde
Dokument(e):
Ausübung der Stimmrechte:
Europäische Union
Standpunkt:
Zustimmung zur Genehmigung und Annahme des Entwurfs der Geschäftsordnung vorbehaltlich der folgenden Änderungen:
—
In Artikel 1 (Begriffsbestimmungen): die Definition des Begriffs „qualifizierte Mehrheit“ sollte folgende Fassung erhalten: „in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls die einfache Mehrheit der Stimmen sowohl a) der Vertreter der Vertragsstaaten als auch b) der Mitglieder; danach die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder“; die Begriffsbestimmung für „Vertragsstaat“ sollte folgende Fassung erhalten: „ein Staat oder eine regionale Organisation, der bzw. die sowohl das Übereinkommen als auch das Protokoll ratifiziert hat oder ihnen beigetreten ist“.
—
In Artikel 4 (Vertretung von Mitgliedern): Absatz 3 sollte folgende Fassung erhalten: „Abweichend von Absatz 1 verfügt die zur Vertretung einer regionalen Organisation ernannte Person in Tagungen der Aufsichtsbehörde über die Anzahl Stimmen, die der Anzahl der Mitgliedstaaten der regionalen Organisation entspricht, die zur Teilnahme an und Abstimmung in diesen Tagungen berechtigt sind. Sofern eine regionale Organisation ihr Stimmrecht ausübt, dürfen ihre Mitgliedstaaten die ihrigen nicht ausüben und umgekehrt.“
Tagesordnungspunkt 4 — Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und der OTIF über die Funktionen des Sekretariats (unter Tagesordnungspunkt 5 der 12. Sitzung des vorbereitenden Ausschusses zu behandeln)
Dokument(e):
Ausübung der Stimmrechte:
Europäische Union
Standpunkt:
Zustimmung zur Genehmigung der Vereinbarung
Tagesordnungspunkt 8 — Genehmigung der Registerordnung und Verfahren für das Internationale Register für rollendes Eisenbahnmaterial und deren Veröffentlichung (unter Tagesordnungspunkt 6 der 12. Sitzung des vorbereitenden Ausschusses zu behandeln)
Dokument(e):
Ausübung der Stimmrechte:
Europäische Union
Standpunkt:
Zustimmung zur Genehmigung der Registerordnung und Verfahren und deren Veröffentlichung
Tagesordnungspunkt 9 — Genehmigung der Musterregeln in der Fassung vom 15. November 2023 für die Zwecke der Regelung des Internationalen Registers für rollendes Eisenbahnmaterial
Dokument(e):
Ausübung der Stimmrechte:
Europäische Union
Standpunkt:
Zustimmung zur Annahme der Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/851/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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