Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2024/2772
29.10.2024
BESCHLUSS (EU) 2024/2772 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Oktober 2024
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit sechs Naturkatastrophen im Jahr 2023
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (IIV) (3), insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2)
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 (4), festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(3)
Am 24. Juli 2023 stellte Italien nach der Überschwemmung in der Region Emilia-Romagna im Mai 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(4)
Am 20. Oktober 2023 stellte Slowenien nach den Überschwemmungen vom August 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(5)
Am 19. Oktober 2023 stellte Österreich nach den Überschwemmungen vom August 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(6)
Am 20. November 2023 stellte Griechenland nach den Überschwemmungen vom September 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(7)
Am 19. Januar 2024 stellte Italien nach der Überschwemmung in der Region Toskana im Oktober und November 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(8)
Am 24. Januar 2024 stellte Frankreich nach den Überschwemmungen vom November 2023 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(9)
Die oben genannten Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
(10)
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Italien, Slowenien, Österreich, Griechenland und Frankreich bereitzustellen.
(11)
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2024 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
a)
Italien wird ein Betrag in Höhe von 378 833 540 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der Region Emilia-Romagna im Mai 2023 bereitgestellt;
b)
Slowenien wird ein Betrag in Höhe von 428 405 059 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im August 2023 bereitgestellt;
c)
Österreich wird ein Betrag in Höhe von 5 199 245 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im August 2023 bereitgestellt;
d)
Griechenland wird ein Betrag in Höhe von 101 528 949 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2023 bereitgestellt;
e)
Italien wird ein Betrag in Höhe von 67 811 826 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der Region Toskana im Oktober und November 2023 bereitgestellt;
f)
Frankreich wird ein Betrag in Höhe von 46 763 069 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der ehemaligen Region Nord-Pas-de-Calais im November 2023 bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 9. Oktober 2024.
Geschehen zu Straßburg am 9. Oktober 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI:http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI:http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765 vom 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2772/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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