Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/1455
30.6.2026
VERORDNUNG (EU) 2026/1455 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Juni 2026
zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel zwischen ihnen belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Billionen EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Billionen EUR in den Markt der jeweils anderen Seite. Die Gewährleistung der weiteren Integration dieser Volkswirtschaften, die die Grundlage der umfassenderen Partnerschaft zwischen der Union und den Vereinigten Staaten bildet, ist ein strategisches Gebot, insbesondere zu einer Zeit, in der der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union bedroht.
(2)
Die Union bekräftigt ihr unerschütterliches Bekenntnis zu einem transparenten, fairen und regelbasierten multilateralen Handelssystem, das auf den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) beruht. Im Einklang mit den Verträgen setzt sich die Union weiterhin dafür ein, ihre Werte und Interessen auf globaler Ebene zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung eines offenen und gerechten Handels und die Stärkung des Völkerrechts. Die WTO ist nach wie vor der Eckpfeiler der globalen Handelsordnung und das wichtigste Forum für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln. Eine enge Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern ist von entscheidender Bedeutung, um dieses System aufrechtzuerhalten und zu stärken, für ein berechenbares und regelbasiertes globales Handelsumfeld zu sorgen, notwendige Reformen der WTO voranzubringen und einen gut funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus zu schaffen.
(3)
Die Union ist nach wie vor entschlossen, dafür zu sorgen, dass sich die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten im Einklang mit den Grundsätzen des freien und fairen Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit dem regelbasierten Handelssystem der WTO entwickeln, ohne andere handelspolitische Maßnahmen der Union, einschließlich solcher im Bereich des handelspolitischen Schutzes, zu beeinträchtigen.
(4)
Im Laufe des Jahres 2025 führten die Vereinigten Staaten eine Reihe von Zollmaßnahmen ein, die sich auf die Union auswirkten. Mit Wirkung vom 12. März 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle von 25 % auf Einfuhren von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen ein. Mit Wirkung vom 3. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf Einfuhren von Kraftfahrzeugen ein. Mit Wirkung vom 5. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll auf alle Einfuhren von allen Handelspartnern ein, wobei Ausnahmen möglich waren. Zu diesem zusätzlichen Zoll gehörte ein Basiszollsatz von 10 % für alle Einfuhren. Abhängig von den bilateralen Handelsbilanzen könnte dieser Basiszollsatz durch länderspezifische Zollsätze ersetzt werden. Für die Union betrug der angekündigte länderspezifische Zollsatz 20 %. Am 9. April 2025 kündigten die Vereinigten Staaten einen 90-tägigen Aufschub der Einführung der länderspezifischen Zollsätze an, wobei der Basissatz von 10 % für alle Partner beibehalten wurde. Mit Wirkung vom 3. Mai 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugteilen ein. Mit Wirkung vom 4. Juni 2025 wurden die die Zollsätze der Vereinigten Staaten auf die Einfuhr von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen auf 50 % angehoben. Am 12. Juli 2025 kündigte der Präsident der Vereinigten Staaten an, dass der Basiszollsatz von 10 % für Unionswaren mit Wirkung vom 1. August 2025 durch einen länderspezifischen Zollsatz von 30 % ersetzt wird. Mit Wirkung vom 1. August 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % auf Einfuhren von Kupfer und seinen Folgeerzeugnissen ein.
(5)
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, einen stabilen Rahmen für den Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu schaffen, haben die Präsidentin der Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten am 27. Juli 2025 eine politische Einigung (im Folgenden „politische Einigung vom 27. Juli 2025“) erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zum Ausdruck kam.
(6)
In der Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die Vereinigten Staaten, bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten im Einklang mit der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 zu ändern und die anwendbaren Zollsätze auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Die Vereinigten Staaten verpflichteten sich auch, nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe anwenden. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich auch verpflichtet zu erwägen, andere für ihre Volkswirtschaften und Wertschöpfungsketten wichtige Sektoren und Waren in die Liste der Waren aufzunehmen, für die nur die Meistbegünstigungszollsätze gelten würden.
(7)
Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren. Die Union ist nach wie vor entschlossen, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, um eine Einigung von gegenseitigem Nutzen für andere wichtige Sektoren ihrer Wirtschaft, wie etwa dem Agrar- und Lebensmittelsektor, sowie den Sektor der Industriegüter zu erzielen.
(8)
In der Gemeinsamen Erklärung hat sich die Union verpflichtet, Zölle auf alle Industriegüter der Vereinigten Staaten abzuschaffen und für ein breites Spektrum von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten — darunter Schalenfrüchte, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Pflanzsaatgut, Sojabohnenöl sowie Schweinefleisch und Bisonfleisch — einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich verpflichtet, Ursprungsregeln auszuhandeln, die für diese Handelsvorteile gelten würden.
(9)
Daher sollte die Union die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren anpassen und Zollkontingente für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eröffnen, indem sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Zollpräferenzmaßnahmen festlegt.
(10)
Diese Verordnung berührt nicht die Fähigkeit der Union, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die auch als „Instrument gegen Zwangsmaßnahmen“ bekannt ist, und der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die auch als „Durchsetzungsverordnung“ bekannt ist, und im Einklang mit dem Völkerrecht Maßnahmen als Reaktion auf die Maßnahmen der Vereinigten Staaten anzuwenden.
(11)
Hauptziel der Gemeinsamen Erklärung ist es, einen klaren Rahmen für den transatlantischen Handel zu schaffen, durch den den Ausführern in der Union die dringend benötigte Stabilität und Berechenbarkeit geboten wird. Wenn die Handlungen der Vereinigten Staaten eine Gefahr für diese Stabilität und Berechenbarkeit darstellen, auch indem sie von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung abweichen oder dies androhen, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten die Ziele der Gemeinsamen Erklärung auf andere Weise untergraben.
(12)
In der Gemeinsamen Erklärung ist keine Anwendung des Höchstzollsatzes von 15 % auf Stahl und Aluminium vorgesehen; daher werden die von den Vereinigten Staaten im Jahr 2025 eingeführten Zölle in Höhe von 50 % beibehalten. Die Union und die Vereinigten Staaten haben in der Gemeinsamen Erklärung jedoch ihre Absicht bekundet, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu prüfen, um ihre jeweiligen Inlandsmärkte vor Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium abzuschirmen und gleichzeitig untereinander sichere Lieferketten zu gewährleisten, auch durch Lösungen in Form von Zollkontingenten.
(13)
Das Handelsministerium der Vereinigten Staaten kündigte am 19. August 2025 die Aufnahme von 407 Warenkategorien in die Liste der unter branchenspezifische Zölle gemäß Paragraph 232 („Section 232 sectoral tariffs“) fallenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium an. Folglich unterliegt der Stahl- und Aluminiumgehalt dieser zusätzlichen Waren einem Zollsatz von 50 %. Am 2. April 2026 wurden die Liste der diesen Zöllen unterliegenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium sowie die Methode für die Anwendung dieser Zölle weiter geändert.
(14)
Die Einführung dieser Zölle zusammen mit den umständlichen Verwaltungs- und Zollvorschriften, die nach der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 eingeführt wurden, hat zu einer erhöhten Instabilität im Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geführt und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betreffenden Unternehmen der Union und ihre Arbeitnehmer verursacht. Diese Zölle wirken sich auch unverhältnismäßig stark auf kleine und mittlere Unternehmen und nachgelagerte Wirtschaftszweige in der Union aus, schwächen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Vereinigten Staaten und führen zu einem potenziellen langfristigen Verlust von Marktanteilen und zu einer dauerhaften Schädigung der transatlantischen industriellen Lieferketten. Die Union und die Vereinigten Staaten sollten daher zu einem raschen und für beide Seiten vorteilhaften Abschluss der laufenden Verhandlungen gelangen, die auf die Klärung dieser Zollfragen und die Wiederherstellung stabiler transatlantischer Handelsbeziehungen abzielen. In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.
(15)
Mit dieser Verordnung werden den Vereinigten Staaten weitreichende und außergewöhnliche Zollpräferenzen und Zollkontingente gewährt, was zu einem Anstieg der Einfuhren der unter diese Präferenzen und Kontingente fallenden Waren führen könnte, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftszweige der Union haben könnte. Daher sollte ein Schutzmechanismus eingeführt werden, mit dem die Wirtschaftszweige der Union, einschließlich des Agrarsektors, geschützt werden, falls die mit dieser Verordnung gewährten Zollpräferenzen und Zollkontingente zu einem Anstieg der Einfuhren bestimmter Waren führen würden, der den Wirtschaftszweigen der Union ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht.
(16)
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung der angepassten Zölle und der Zollkontingente gemäß dieser Verordnung unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.
(17)
Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, bestimmt werden, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß der genannten Verordnung erlassen wurden, um das Ergebnis der in der Gemeinsamen Erklärung genannten Verhandlungen zu den Ursprungsregeln umzusetzen.
(18)
Diese Verordnung geht nicht mit einer Folgenabschätzung einher, und die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung sind vor ihrer Annahme schwer abzuschätzen. Daher sollte die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß dieser Verordnung in der Union überwachen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union unterrichten. Bis zum 30. Juni 2029 sollte die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung vorlegen, und — wo angemessen — zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung.
(19)
Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften geknüpft.
(20)
Das Europäische Parlament und der Rat werden in vollem Umfang und regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen im Zuge der Anwendung dieser Verordnung unterrichtet und, wo angemessen, ordnungsgemäß konsultiert, und zwar nach Maßgabe der Verträge.
(21)
Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anpassung der Zölle
(1) Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.
(2) Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.
Artikel 2
Eröffnung von Zollkontingenten
(1) Für die Einfuhren der Waren der in Anhang III aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union werden Zollkontingente der Union eröffnet.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zollkontingente gelten Präferenzzollsätze im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Diese Zollsätze entsprechen den in der Spalte „Kontingentzollsatz“ der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Zollsätzen und gelten bis zu den in der Spalte „Kontingentsmenge“ dieser Tabelle angegebenen Mengen.
Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung gelten für aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten, wobei der erste dieser Zeiträume am 1. Juli 2026 beginnt.
(3) Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
Artikel 3
Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 und 2
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle — etwa von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Parlament — stammen, die Anwendung der Artikel 1 und 2 ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a)
die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren;
b)
die Vereinigten Staaten untergraben die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele zur Förderung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handels auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten, diskriminieren Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die in den Vereinigten Staaten wirtschaftlich tätig sein wollen oder bereits tätig sind, oder nehmen sie ins Visier oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig;
c)
es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Weise handeln werden; oder
d)
die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der KN erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.
Bis zum 1. Dezember 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Zollbehandlung von aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführten Folgeerzeugnissen aus Stahl und Aluminium durch die Vereinigten Staaten.
(3) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte gelten, solange die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände andauern.
Artikel 4
Schutzmaßnahmen
(1) Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass infolge der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union in einer derart erhöhten Menge und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten untersucht die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
Die Kommission leitet eine solche Untersuchung auch auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union oder im Namen von Gewerkschaften handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit ein, wenn hinreichende Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
Die Kommission kann eine solche Untersuchung auch auf eigene Initiative, unter anderem auf der Grundlage von Informationen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, einleiten.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse aller Untersuchungen gemäß Absatz 2.
(4) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, andauern.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, die im Gebiet der Union tätig sind, oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion in der Union dieser Ware ausmacht,
b)
„Unionshersteller“ die Unionshersteller von Industriegütern sowie die unter diese Verordnung fallenden Unionshersteller von Meereserzeugnissen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Artikel 5
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 6
Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Artikel 7
Überwachung, Bewertung und Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 in der Union. Bis zum 2. Januar 2027 und danach alle drei Monate unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union.
(2) Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung (im Folgenden „umfassende Bewertung“) vor. Die umfassende Bewertung umfasst unter anderem Folgendes:
a)
die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf alle Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und den Vereinigten Staaten,
b)
Veränderungen der Handelsströme in den Mitgliedstaaten und in den Sektoren der Industrie und der Landwirtschaft,
c)
Veränderungen der Handelsströme der Union in Bezug auf den Handel mit Drittländern,
d)
die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Zolleinnahmen,
e)
die Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen.
Die Kommission macht die für die umfassende Bewertung verwendeten Daten und Methoden der Öffentlichkeit zugänglich.
Der umfassenden Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Die Kommission legt, wo angemessen, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung zusammen mit der umfassenden Bewertung vor.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DAMIANOS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2026.
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
(3) Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L, 2023/2675, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/654/oj).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
(8) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).
ANHANG I
Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 1
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
KN-Code 2025 (1)
Warenbezeichnung
0701 90 50
Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. Juni
0701 90 90
Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Stärke)
0703 10 19
Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen für Saatzwecke „Steckzwiebeln“)
0708 20 00
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0709 20 00
Spargel, frisch oder gekühlt
0709 60 10
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt
0710 80 69
Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausgenommen der Gattung „Agaricus“)
0710 80 95
Anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren — Andere
0712 20 00
Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 90 90
Gemüse und Mischungen von Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet — andere
0714 20 10
Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr
0805 10 80
Orangen, frisch oder getrocknet (ausgenommen frische Süßorangen)
0805 40 00
Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet
0805 50 90
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet
0805 90 00
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet — andere
0806 20 30
Sultanas, getrocknet
0806 20 90
Weintrauben, getrocknet (ausgenommen Korinthen und Sultaninen)
0808 10 10
Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember
0808 30 10
Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember
0810 20 10
Himbeeren, frisch
0810 40 30
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch
0810 40 50
Früchte der Arten Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum, frisch
0810 40 90
Früchte der Gattung Vaccinium, frisch (ausgenommen der Arten Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum)
0811 90 19
Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von > 13 GHT — andere
0811 90 50
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 90 95
Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln — andere
0813 10 00
Aprikosen [Marillen], getrocknet
0813 20 00
Pflaumen, getrocknet
0813 40 95
Früchte, getrocknet — andere
0813 50 19
Mischungen von getrockneten Aprikosen/Marillen, Äpfeln, Pfirsichen, einschließlich Prunus persica nectarina und Nektarinen, Birnen, Papaya-Früchten oder anderen genießbaren und getrockneten Früchten, mit Pflaumen
1007 10 10
Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat
1007 90 00
Körner-Sorghum (ausgenommen zur Aussaat)
1008 21 00
Hirse zur Aussaat (ausgenommen Körner-Sorghum)
1102 90 10
von Gerste
1209 10 00
Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat
1209 21 00
Samen von Luzerne, zur Aussaat
1209 23 80
Samen von Schwingel, zur Aussaat (ausgenommen von Wiesenschwingel Festuca pratensis Huds. und von Rotschwingel Festuca rubra L.)
1209 29 50
Samen von Lupinen, zur Aussaat
1209 29 60
Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat
1209 29 80
Samen von Futterpflanzen, zur Aussaat — andere
1209 30 00
Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat
1209 91 30
Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva), zur Aussaat
1209 91 80
Samen von Gemüsen, zur Aussaat (ausgenommen Rote Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)
1209 99 91
Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat (ausg. krautartige Pflanzen)
1209 99 99
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat — andere
1512 11 10
Sonnenblumenöl und Safloröl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)
1515 90 99
Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg, oder flüssig, anderweit nicht genannt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fette und Öle)
1517 90 99
Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausg. Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle [für Backwaren usw.] verwendeten Art sowie feste Margarine)
2001 10 00
Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 20
Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken (ausgenommen gefroren)
2005 60 00
Spargel, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren)
2005 70 00
Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren)
2005 99 80
Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren — andere
2007 99
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse oder Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2008 20 90
Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker
2008 93
Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon und Vaccinium oxycoccos, Moosbeeren Vaccinium vitis-idaea), zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit nicht genannt
2008 99 28
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 % mas
2008 99 34
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas
2008 99 37
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 % mas
2008 99 40
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas
2008 99 45
Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg
2008 99 48
Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg
2008 99 49
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg
2008 99 67
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg
2008 99 99
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker — andere
2009 49 30
Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von > 20 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
2009 81
Saft aus Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon und Vaccinium oxycoccos, Moosbeeren Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009 89 35
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrus-, Passions-, Mango-, Mangostan-, Papaya-, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen)
2009 89 38
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)
2009 89 69
Birnensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend)
2009 89 73
Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen)
2009 89 79
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren, Birnen und Kirschen)
2009 89 86
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)
2009 89 89
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)
2009 89 99
Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und Preiselbeeren)
25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
26
Erze sowie Schlacken und Aschen
27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse
28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
ex 29
Organische chemische Erzeugnisse
Ausgenommen:
2905 43 — Mannitol
2905 44 — D-Glucitol (Sorbit)
30
Pharmazeutische Erzeugnisse
31
Düngemittel
32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
ex 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
Ausgenommen:
3302 10 — Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art
34
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
3506
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3507
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
37
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
ex 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
Ausgenommen:
3809 10 — Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten;
3824 60 — Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
39
Kunststoffe und Waren daraus
40
Kautschuk und Waren daraus
41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
44
Holz und Holzwaren; Holzkohle
45
Kork und Korkwaren
46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
48
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
50
Seide
51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
52
Baumwolle
53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
54
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
57
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
59
Getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
60
Gewirke und Gestricke
61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
65
Kopfbedeckungen und Teile davon
66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
69
Keramische Waren
70
Glas und Glaswaren
71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
72
Eisen und Stahl
73
Waren aus Eisen oder Stahl
74
Kupfer und Waren daraus
75
Nickel und Waren daraus
76
Aluminium und Waren daraus
78
Blei und Waren daraus
79
Zink und Waren daraus
80
Zinn und Waren daraus
81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
82
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
85
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
87
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
90
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
91
Uhrmacherwaren
92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
93
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör
94
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude
95
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör
96
Verschiedene Waren
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.
ANHANG II
Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.
KN-Code 2025 (1)
Warenbezeichnung
Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze
0702
Tomaten, frisch oder gekühlt
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0707 00 05
Gurken, frisch oder gekühlt
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0709 91 00
Artischocken, frisch oder gekühlt
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 10,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0709 93 10
Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 10 22
Navel Orangen, frisch
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 10 24
Blondorangen, frisch
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 10 28
Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel Orangen und Blondorangen)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 21 10
Satsumas
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 21 90
Mandarinen, einschließlich Tangerinen (ausgenommen Clementinen und Satsumas)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 22 00
Clementinen, einschließlich Monreales
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 29 00
Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 50 10
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 6,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0806 10 10
Tafeltrauben, frisch
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0808 10 80
Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0808 30 90
Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0809 29 00
Kirschen, frisch (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0809 40 05
Pflaumen, frisch
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 61 10
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 69 19
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 69 51
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, konzentriert, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 69 59
Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.
ANHANG III
Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
1. Zollkontingent für Schweinefleisch
Laufende Nummer
KN-Code 2025 (1)
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9001
0203 22 19
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren
0 %
25 000 Tonnen
0203 29 11
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren
0203 29 15
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren
0203 29 55
Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausgenommen Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)
0203 29 59
Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)
0210 11 19
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake
0210 11 39
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert
0210 11 90
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. von Hausschweinen)
0210 12
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 19 10
Bacon-Hälften oder spencers, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake
0210 19 20
3/4-sides oder middles, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake
0210 19 30
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake
0210 19 50
Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, „bacon“-Hälften oder „spencers“, „3/4-sides“ oder „middles“ sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon)
0210 19 60
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert
0210 19 70
Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert
0210 19 89
Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon)
0210 19 90
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen sowie Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)
1602 41 90
Schinken und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen)
1602 42
Schultern und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht
1602 49 13
Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht
1602 49 15
Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern)
1602 49 19
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 80 GHT (ausgenommen Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)
1602 49 30
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 40 GHT, jedoch
1602 49 50
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von
1602 49 90
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken, Schultern, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)
(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.
2. Zollkontingent für Bisons
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9002
ex 0201 10 00
ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, frisch oder gekühlt
0 %
3 000 t
ex 0201 20 20
„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt
ex 0201 20 30
Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt
ex 0201 20 50
Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt
ex 0201 20 90
Fleisch von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)
ex 0201 30 00
Fleisch von Bisons, ohne Knochen, frisch oder gekühlt
ex 0202 10 00
ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, gefroren
ex 0202 20 10
„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, gefroren
ex 0202 20 30
Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren
ex 0202 20 50
Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren
ex 0202 20 90
Fleisch von Bisons, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)
ex 0202 30 10
Vorderviertel von Bisons, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet
ex 0202 30 50
Crops, chucks and blades und briskets, von Bisons, ohne Knochen, gefroren
ex 0202 30 90
Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gefroren — andere
ex 0206 10 95
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, frisch oder gekühlt
ex 0206 29 91
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gefroren
ex 0210 20 10
Fleisch von Bisons, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0210 20 90
Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0210 99 51
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0210 99 59
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch)
3. Zollkontingent für Milcherzeugnisse
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9003
0401 10
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 1 GHT
0 %
10 000 Tonnen
0401 20
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 1 GHT, jedoch ≤ 6 GHT
0401 40
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 6 GHT, jedoch ≤ 10 GHT
0403 20
Joghurt
0403 90
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert oder mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
0405 20
Milchstreichfette
0405 90
Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausgenommen natürliche, rekombinierte Butter und Molkenbutter)
1702 11
Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von ≥ 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse
1702 19
Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von
2105 00
Speiseeis, auch kakaohaltig
4. Zollkontingent für Käsesorten
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9004
0406 10
Frischkäse „nichtgereifter Käse“, einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen
0 %
10 000 Tonnen
0406 20
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform
0406 30
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform
0406 40 90
Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti (ausgenommen Roquefort und Gorgonzola)
0406 90 01
Käse für die Verarbeitung
0406 90 21
Cheddar
5. Zollkontingent für Nüsse
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9005
0802
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0 %
500 000 Tonnen
2008 19
Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Erdnüsse)
6. Zollkontingent für Sojaöl
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9006
1507 10
Sojaöl, roh, auch entschleimt
0 %
400 000 Tonnen
7. Zollkontingent für bestimmte Tierfutterzubereitungen
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9007
2309 10 51
Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von
0 %
40 000 Tonnen
2309 10 90
Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend
2309 90 31
Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup, jedoch keine Stärke und keine Milcherzeugnisse enthaltend, oder mit einem Gehalt an Stärke von ≤ 10 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von
2309 90 41
Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 10, jedoch ≤ 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von
2309 90 96
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend — andere
8. Zollkontingent für Pazifischen Pollack
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9008
0303 67
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren
0 %
340 000 Tonnen
0304 75
Fischfilets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren
0304 94
Fischfleisch, auch fein zerkleinert, vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren (ausgenommen Filets)
9. Zollkontingent für Kalmare
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9009
0307 43
Tintenfische und Kalmare, gefroren, auch ohne Schale
0 %
5 000 Tonnen
10. Zollkontingent für unverarbeiteten Lachs
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9010
0303 11
Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), gefroren
0 %
20 000 Tonnen
0303 12
Pazifische Lachse, gefroren (ausgenommen Roter Lachs)
0304 81
Fischfilets vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gefroren
11. Zollkontingent für verarbeiteten Lachs
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9011
1604 11
Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert)
0 %
5 000 Tonnen
12. Zollkontingent für zubereitete Garnelen
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9012
1605 21
Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert)
0 %
5 000 Tonnen
1605 29
Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert)
13. Zollkontingent für Seehechte und Dornhaie
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9013
0303 81 15
Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.), gefroren
0 %
20 000 Tonnen
0304 74 19
Gefrorene Fischfilets von Seehechten (Merluccius spp.) (ausgenommen Kap-Hecht, Tiefenwasser-Kapseehecht und Patagonischer Seehecht)
0304 88 11
Gefrorene Fischfilets von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)
0304 96 10
Gefrorenes Fischfleisch von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.), auch fein zerkleinert
14. Zollkontingent für Kakaopulver und Schokolade
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9014
1805 00 00
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2 %
40 000 Tonnen
1806 10 15
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von
2 %
1806 10 20
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 5 GHT, jedoch
2 % + 6,3 EUR/100kg/net
1806 10 30
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 65 GHT, jedoch
2 % + 7,85 EUR/100kg/net
1806 10 90
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 80 GHT
2 % + 10,48 EUR/100kg/net
1806 20 10
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 31 GHT oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 31 GHT
2,1 % + 6,07 EUR/100kg/net
1806 20 30
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 25 GHT, jedoch
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 20 50
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 18 GHT, jedoch
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 20 70
Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg
3,9 % + 10,41 EUR/100kg/net
1806 20 80
Kakaoglasur in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 20 95
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 31 00
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, gefüllt
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 32 10
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 32 90
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, ohne Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 11
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, alkoholhaltig
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 19
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, nichtalkoholhaltig
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 31
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 39
Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, nicht gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 50
kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen
2,1 % + 5,76 EUR/100kg/net
1806 90 60
kakaohaltige Brotaufstriche
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 70
kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
1806 90 90
Kakaohaltige Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 kg — andere
2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net
15. Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 19
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9015
1901 10 00
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von
1,9 % + 16,03 EUR /100kg/net
50 000 Tonnen
1901 20 00
Mischungen und Teig aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von
1,9 % + 6,01 EUR /100kg/net
1901 90 11
Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von ≥ 90 GHT
1,3 % + 4,5 EUR / 100kg/net
1901 90 19
Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von
1,3 % + 3,68 EUR/ 100 kg/net
1901 90 91
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder
3,2 %
1901 90 95
Lebensmittelzubereitungen in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus entrahmter Milch und/oder Molke und pflanzlichen Fetten/Ölen mit einem Gehalt an Fetten/Ölen von ≤ 30 GHT
1,9 % + 16,03 EUR /100kg/net
1901 90 99
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von
1,9 % + 7,71 EUR /100kg/net
1902 11 00
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend
1,9 % + 6,15 EUR /100kg/net
1902 19 10
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß sowie keine Eier enthaltend
1,9 % + 6,15 EUR /100kg/net
1902 19 90
Teigwaren, Weichweizenmehl oder Weichweizengrieß enthaltend, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend
1,9 % + 5,28 EUR /100kg/net
1902 20 10
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
2,1 %
1902 20 30
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Wurst und ähnl. Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft, enthaltend
13,58 EUR /100 kg/net
1902 20 91
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, gekocht (ausgenommen > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend)
2,1 % + 1,53 EUR /100kg/net
1902 20 99
Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch noch in anderer Weise zubereitet (ausgenommen gekocht oder > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend)
2,1 % + 4,28 EUR /100kg/net
1902 30 10
Teigwaren, in Form von getrockneten Zubereitungen (ausgenommen gefüllte Teigwaren)
1,6 % + 6,15 EUR /100kg/net
1902 30 90
Teigwaren, gekocht oder anders zubereitet (ausgenommen gefüllte oder getrocknete Teigwaren)
1,6 % + 2,43 EUR /100kg/net
1902 40 10
Couscous, unzubereitet
1,9 % + 6,15 EUR /100kg/net
1902 40 90
Couscous, gekocht oder anders zubereitet
1,6 % + 2,43 EUR /100kg/net
1903 00 00
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
1,6 % + 3,78 EUR /100kg/net
1904 10 10
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais „z. B. Cornflakes“
1 % + 5 EUR /100kg/net
1904 10 30
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis
1,3 % + 11,5 EUR /100kg/net
1904 10 90
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis)
1,3 % + 8,4 EUR /100kg/net
1904 20 10
Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1904 20 91
Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Mais (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)
1 % + 5 EUR/100kg/net
1904 20 95
Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)
1,3 % + 11,5 EUR /100kg/net
1904 20 99
Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis sowie Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)
1,3 % + 8,4 EUR /100kg/net
1904 30 00
Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt
2,1 % + 6,43 EUR /100kg/net
1904 90 10
Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide)
2,1 % + 11,5 EUR /100kg/net
1904 90 80
Getreide in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit nicht genannt (ausgenommen Reis und Mais, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel durch Aufblähen oder Rösten zubereitet, Lebensmittelzubereitungen aus nichtgerösteten Getreideflocken, Lebensmittelzubereitungen aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide sowie Bulgur-Weizen)
2,1 % + 6,43 EUR /100kg/net
1905 10 00
Knäckebrot
1,5 % + 3,25 EUR /100kg/net
1905 20 10
Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von
2,4 % + 4,58 EUR /100kg/net
1905 20 30
Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 30 GHT, jedoch
2,5 % + 6,15 EUR /100kg/net
1905 20 90
Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 50 GHT
2,5 % + 7,85 EUR /100kg/net
1905 31 11
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 31 19
Kekse und ähnl. Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 85 g
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 31 30
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 31 91
Doppelkekse mit Füllung, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von
2,3 % + 4,74 EUR/ 100kg/net
1905 31 99
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 32 05
Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 32 11
Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 32 19
Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt (ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g sowie Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 32 91
Waffeln, gesalzen, auch gefüllt (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 32 99
Waffeln, auch kakaohaltig, auch gefüllt (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen, gesalzen sowie solche mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 40 10
Zwieback
2,4 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 40 90
Brot, geröstet, und ähnl. geröstete Waren (ausgenommen Zwieback)
2,4 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 90 10
ungesäuertes Brot (Matzen)
1 % + 3,98 EUR /100kg/net
1905 90 20
Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnl. Waren
1,1 % + 15,13 EUR /100kg/net
1905 90 30
Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils ≤ 5 GHT
2,4 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 90 45
Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 90 55
Backwaren, extrudierte und expandierte, gesalzen oder aromatisiert (ausgenommen Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Waffeln)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 90 70
Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von ≥ 5 GHT (ausgenommen Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln und Zwieback)
2,3 % + 4,74 EUR /100kg/net
1905 90 80
Pizzas, Quiches und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von
2,3 % + 3,5 EUR /100kg/net
16. Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9016
2101 11 00
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
2,3 %
250 000 Tonnen
2101 12 92
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee
2,9 %
2101 12 98
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
2,3 % + 3,56 EUR /100kg/net
2101 20 20
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate
1,5 %
2101 20 92
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate
1,5 %
2101 20 98
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate
1,6 % + 3,56 EUR /100kg/net
2101 30 11
geröstete Zichorien
2,9 %
2101 30 19
Kaffeemittel, geröstet (ausgenommen Zichorien)
1,3 % + 3,18 EUR /100kg/net
2101 30 91
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien
3,5 %
2101 30 99
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausgenommen Zichorien)
2,7 % + 5,68 EUR /100kg/net
2102 10 10
ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
2,7 %
2102 10 31
Backhefen, getrocknet
3 %
2102 10 39
Backhefen (ausgenommen getrocknet)
3 %
2102 10 90
Hefen, lebend (ausgenommen ausgewählte Mutterhefen und Backhefen)
3,7 %
2102 20 11
Hefen, ohne Leben, in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg
2,1 %
2102 20 19
Hefen, ohne Leben (ausgenommen in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg)
1,3 %
2102 20 90
Einzeller-Mikroorganismen, ohne Leben (ausgenommen in Aufmachung als Arzneiwaren sowie Hefen)
0 %
2102 30 00
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
1,5 %
2103 10 00
Sojasoße
1,9 %
2103 20 00
Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
2,6 %
2103 30 10
Senfmehl (ausgenommen zubereitet)
0 %
2103 30 90
Senf, einschließlich zubereitetes Senfmehl
2,3 %
2103 90 10
Mango-Chutney, flüssig
0 %
2103 90 30
Bitter, aromatische, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 0,5 l
0 %
2103 90 90
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen sowie zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Mango-Chutney, flüssig sowie aromatische Bitter der Unterposition 2103 90 30 )
1,9 %
2104 10 00
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
2,9 %
2104 20 00
Lebensmittel in Form von Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g
3,5 %
2105 00 10
Speiseeis, auch kakaohaltig, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
2,2 % + 5,05 EUR /100kg/net
2105 00 91
Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 3 GHT, jedoch
2 % + 9,63 EUR /100kg/net
2105 00 99
Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 7 GHT
2 % + 13,5 EUR /100kg/net
2106 10 20
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder
3,2 %
2106 10 80
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend
66,75 EUR /100kg/net
2106 90 20
Zubereitungen, zusammengesetzt, alkoholhaltig, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen)
4,3 % MIN 0,25 EUR/% vol/hl
2106 90 30
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
10,68 EUR /100kg/net mas
2106 90 51
Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt
3,5 EUR /100kg/net
2106 90 55
Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt
5 EUR /100kg/net
2106 90 59
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)
0,1 EUR /100kg/net pro 1 GHT an Saccharose, einschließlich anderer als Saccharose berechneter Zucker
2106 90 92
Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder
3,2 %
2106 90 98
Lebensmittelzubereitungen, anderweitig nicht genannt, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend
2,3 % + 8,35 EUR /100kg/net
17. Zollkontingent für bestimmte nicht alkoholhaltige Getränke
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9017
2202 10 00
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
0 %
20 000 Tonnen
2202 91 00
alkoholfreies Bier
2202 99 19
Getränke, nicht alkoholhaltig, keine Milch oder Milcherzeugnisse und keine Fette hieraus enthaltend
18. Zollkontingent für Mannitol und Sorbit
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9018
2905 43
Mannitol
0 %
2 500 Tonnen
2905 44
D-Glucitol (Sorbit)
19. Zollkontingent für Riechstoffe
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9019
3302 10 29
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausgenommen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol)
0 %
1 400 Tonnen
20. Zollkontingent für Dextrine
Laufende Nummer
KN-Code 2025
Warenbezeichnung
Kontingentzollsatz
Kontingentsmenge
09.9020
3505 10
Dextrine und andere modifizierte Stärken, z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke
0 %
11 000 Tonnen
Zu dieser Verordnung wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C, C/2026/3482, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3482/oj, und in ABl. C, C/2026/3483, 30.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3483/oj, zu finden sind.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1455/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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