Avis juridique important
80/1261/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 16. Dezember 1980 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für die unter die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Ursprungswaren Simbabwes
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1980 S. 0085 - 0085
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0193
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL vom 16. Dezember 1980 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für die unter die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Ursprungswaren Simbabwes (80/1261/EGKS)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -
in der Erwägung, daß die vorerwähnten Mitgliedstaaten untereinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen haben,
in der Erwägung, daß das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Simbabwe am 1. Januar 1981 in Kraft treten muß,
in der Erwägung, daß das entsprechende Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Simbabwe jedem Unterzeichnerstaat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Genehmigung vorgelegt wird,
in dem Bestreben, die im genannten Abkommen vereinbarten Zollbestimmungen gleichzeitig anzuwenden,
im Einvernehmen mit der Kommission -
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Simbabwe und bis zum Inkrafttreten des am 4. November 1980 unterzeichneten Abkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, längstens aber bis zum 31. Dezember 1981, dürfen diese Waren, wenn sie Ursprungswaren Simbabwes sind, zollfrei und ohne Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Artikel 2
Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwendung des Interimsabkommens finden ebenfalls auf diesen Beschluß Anwendung.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten beschließen einvernehmlich die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und/oder der Kommission gegebenenfalls vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980.
Der Präsident
Colette FLESCH
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