Avis juridique important
80/1331/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der Regierung der Republik Griechenland vom 16. Dezember 1980 zur Festlegung der ab 1. Januar 1981 anwendbaren Regelung für den Handel Griechenlands mit dem Libanon mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren
Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1980 S. 0101 - 0102
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 26 S. 0209
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0144
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL SOWIE DER REGIERUNG DER REPUBLIK GRIECHENLAND vom 16. Dezember 1980 zur Festlegung der ab 1. Januar 1981 anwendbaren Regelung für den Handel Griechenlands mit dem Libanon mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren (80/1331/EGKS)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL SOWIE DER REGIERUNG DER REPUBLIK GRIECHENLAND -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten haben miteinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen.
Am 12. Dezember 1980 wurde das Protokoll zum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik (1), im folgenden "das Protokoll" beziehungsweise "das Abkommen" genannt, geschlossen, um dem Beitritt der Republik Griechenland Rechnung zu tragen.
Für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten des Protokolls empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter Berücksichtigung dieses Protokolls die Regelung für den Handel Griechenlands mit dem Libanon autonom festlegen;
im Einvernehmen mit der Kommission -
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
In der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten des Protokolls gilt für den Handel Griechenlands mit dem Libanon die Regelung im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980.
Der Präsident
Colette FLESCH
(1) ABl. Nr. L 316 vom 12.12.1979, S. 24.
ANHANG Besondere Bedingungen der Anwendung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik aufgrund des Beitritts der Republik Griechenland
Artikel 1
Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Libanon schrittweise wie folgt: - Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am - 1. Januar 1983,
- 1. Januar 1984,
- 1. Januar 1985,
- 1. Januar 1986.
Artikel 2
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1. Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber dem Libanon angewandte Zollsatz.
Artikel 3
(1) Die Republik Griechenland beseitigt für Waren mit Ursprung in Libanon die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise wie folgt: - Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 % des Ausgangssatzes gesenkt;
- am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am - 1. Januar 1983,
- 1. Januar 1984,
- 1. Januar 1985,
- 1. Januar 1986.
(2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft angewandte Satz.
(3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Libanon werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt.
Artikel 4
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Neunergemeinschaft eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Libanon auf die gleiche Höhe vor.
Artikel 5
(1) Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Libanon gelten, werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.
Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut: - 1. Januar 1981 : 25 %,
- 1. Januar 1982 : 25 %,
- 1. Januar 1983 : 25 %,
- 1. Januar 1984 : 25 %.
(2) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland die gleiche Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Libanon vor.
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