Avis juridique important
82/865/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 17. Dezember 1982 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit Algerien mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren
Amtsblatt Nr. L 364 vom 23/12/1982 S. 0024 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0241
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0241
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BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
vom 17 . Dezember 1982
zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit Algerien mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren
( 82/865/EGKS )
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Mitgliedstaaten haben miteinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen .
Am 12 . Juli 1982 wurde das Protokoll zum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ( 1 ) , im folgenden " das Protokoll " beziehungsweise " das Abkommen " genannt , paraphiert , um dem Beitritt der Republik Griechenland Rechnung zu tragen .
Bis zum Inkrafttreten des Protokolls empfiehlt es sich , daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter Berücksichtigung dieses Protokolls die Regelung für den Handel Griechenlands mit Algerien autonom festlegen .
Im Einvernehmen mit der Kommission -
BESCHLIESSEN :
Artikel 1
Bis zum Inkrafttreten des Protokolls gilt für den Handel Griechenlands mit Algerien die Regelung im Anhang dieses Beschlusses .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen .
Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1982 .
Der Präsident
H . CHRISTOPHERSEN
( 1 ) ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978 , S . 19 .
ANHANG
BESONDERE BEDINGUNGEN DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN AUFGRUND DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND
Artikel 1
Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Algerien schrittweise wie folgt :
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt ;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
- 1 . Januar 1983 ,
- 1 . Januar 1984 ,
- 1 . Januar 1985 ,
- 1 . Januar 1986 .
Artikel 2
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz , von dem die in Artikel 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind , der am 1 . Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber Algerien tatsächlich angewandte Zollsatz .
Artikel 3
( 1 ) Die Republik Griechenland beseitigt für Waren mit Ursprung in Algerien die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise wie folgt :
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt ;
- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
- 1 . Januar 1983 ,
- 1 . Januar 1984 ,
- 1 . Januar 1985 ,
- 1 . Januar 1986 .
( 2 ) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz , von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind , der am 31 . Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft angewandte Satz .
( 3 ) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Algerien werden alle ab 1 . Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle beseitigt .
Artikel 4
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren , die aus der Neunergemeinschaft eingeführt werden , aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt , so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Algerien auf die gleiche Höhe vor .
Artikel 5
( 1 ) Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht , die am 31 . Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien galten , werden wie folgt abgebaut :
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses : 50 % ,
- 1 . Januar 1983 : 25 % ,
- 1 . Januar 1984 : 25 % .
( 2 ) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen , so nimmt die Republik Griechenland die gleiche Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Algerien vor .
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