19.12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/13
Stellungnahme zu dem Vorschlag
— für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsa-
men Zolltarif
— für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
— für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Einzelheiten der Beitrittsakte von
1979 hinsichtlich der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
— für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse
Die Vorlage, die Gegenstand der Befassung war, ist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. C 94 vom 8. April 1983 auf Seite 3 bis 11 veröffentlicht worden.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAME
Am 7. April 1983 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufgrund
von Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
um Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 210. Plenartagung am 28./29. September 1983 in Brüssel verabschie-
det.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 43,
gestützt auf das Ersuchen des Rates der Europä-
ischen Gemeinschaften vom 7. April 1983 um Stel-
lungnahme zu folgenden Vorlagen:
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die
gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif,
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Fest-
setzung von Garantieschwellen für bestimmte Verar-
beitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpas-
sung der Einzelheiten der Betrittsakte von 1979 hin-
sichtlich der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse,
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die
gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse,
gestützt auf den Beschluß des Präsidiums vom
26. April 1983, die Fachgruppe Landwirtschaft mit
der Vorbereitung der Arbeiten zu diesem Thema zu
betrauen,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer 245. Sitzung am 8. September
1983 annahm,
gestützt auf den mündlichen Bericht von Herrn
Wick, Berichterstatter,
gestützt auf die Beratungen im Rahmen seiner
210. Plenartagung am 28./29. September 1983 —
Nr. C 341/14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 12. 83
VERABSCHIEDETE FOLGENDE
STELLUNGNAHME
mit 88 gegen 15 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nimmt
den Bericht der Kommission zur Kenntnis und hat
die Entwicklung dieses Bereiches seit der Einfüh-
rung der Maßnahme im Jahre 1977 aufmerksam
geprüft.
1.2. Er weist darauf hin, daß die Gemeinschaftsre-
gelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse eingeführt wurde, weil die EG aus handels-
politischer Rücksichtnahme auf spezielle Außenre-
gelungen verzichtete und zur Kompensation der
Wettbewerbsnachteile eine Beihilfenregelung ein-
führte.
1.3. Der Ausschuß merkt an, daß die geltende
Regelung auch im Zusammenhang mit der gemein-
samen Agrarpolitik zu sehen ist und einen wichtigen
Einkommensbestandteil für die Erzeuger darstellt.
Dabei muß auch die positive Auswirkung der Bei-
hilferegelung bei einigen Produkten auf die
Beschäftigungslage in der Landwirtschaft sowie in
der Verarbeitungsindustrie erwähnt werden.
1.4. Der Ausschuß stellt fest, daß seit Einführung
der Maßnahme eine Reihe von Mängeln aufgetreten
ist, die zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der
Anwendung geführt haben. Auf die dadurch ent-
standenen Probleme wird im Bericht der Kommis-
sion nicht gesondert hingewiesen. Der Ausschuß
vertritt die Auffassung, daß die bisherige Regelung
unvollständig und daher unzureichend ist.
1.5. Die nunmehr vorliegenden Vorschläge der
Kommission zur Änderung der geltenden Regelung
sind nicht geeignet, die aufgetretenen Mängel in
vollem Umfang zu beseitigen. Der Ausschuß hat
den Eindruck, daß bei diesen Vorschlägen
bestimmte Rahmenbedingungen — wie die Frage
der Finanzierung — eine bedeutende Rolle gespielt
haben.
1.6. Der Ausschuß weist vor allem auf die Mängel
der Analysen hin, die die Kommission in ihrem
Bericht zur Auswertung des bisher angewandten
Beihilfesystems für Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse vornimmt.
Gemessen an dem ursprünglichen Ziel dieser Hilfs-
maßnahmen, das — wie in dem Bericht ausdrück-
lich erwähnt — in der Unterstützung der Wirtschaft
der Mittelmeerregionen bestand, werden ja nur
einige der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bei-
hilfenregelung untersucht.
Der Bericht enthält zudem keine Beurteilung der
Ergebnisse, die bei der Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 516/77 im Hinblick auf das Ziel einer
wirksamen Verwaltung des Marktes für Obst- und
Gemüseverarbeitungserzeugnisse verbucht wurden.
Diese lückenhafte Analyse findet ihren Nieder-
schlag in partiellen Vorschlägen, die auf das drin-
gende Erfordernis einer Revision und Ergänzung
der derzeitigen Maßnahmen nicht eingehen. Dies ist
jedoch notwendig, um die bereits aufgetretenen
Nachteile zu überwinden und um eine positive
landwirtschaftliche, industrielle und kommerzielle
Entwicklung in den betroffenen Produktionssekto-
ren zu fördern.
1.7. Der Ausschuß stellt fest, daß die Vorschläge
der Kommission zur Änderung der Regelung (Ände-
rung der Beihilfenberechnung, Mindestpreis bei der
Einfuhr, Einlagerung von getrockneten Weintrau-
ben, Garantieschwellen) abgesehen von einigen
begrenzten technischen Verbesserungen in erster
Linie eine Verringerung der Ausgaben zugunsten
des Gemeinschaftshaushalts bewirken sollen.
1.8. Der Ausschuß hat Verständnis für die Not-
wendigkeit einer Reform der gemeinsamen Agrarpo-
litik, auch unter dem Gesichtspunkte etwaiger
Kosteneinsparungen im Rahmen einer Aktion,
durch die das Gefälle zwischen den einzelnen
Regionen der Gemeinschaft wieder ausgeglichen
und den Maßnahmen erhöhte Effizienz verliehen
würde.
1.9. Der Ausschuß hat die Leitlinien der Kommis-
sion in bezug auf verarbeitetes Obst und Gemüse,
wie sie im Dokument der Kommission vom 28. Juli
1983 über die Gemeinsame Agrarpolitik — Vor-
schlag der Kommission (Dok. KOM(83) 500 endg.)
dargelegt sind, zur Kenntnis genommen.
Er bittet daher den Rat, daß eine Entscheidung zum
vorliegenden Verordnungsvorschlag zeitlich über-
einstimmend mit den Entscheidungen für die übri-
gen Produktionsbereiche getroffen wird, die im Rah-
men der in dem genannten Dokument dargelegten
Vorschläge der Kommission zur Reform der gemein-
samen Agrarpolitik zu verabschieden sind.
Der Ausschuß behält sich vor, Vorschläge für eine
tiefgreifendere Reform der Gemeinschaftsinterven-
tion im Sektor Obst- und Gemüseverarbeitungs-
erzeugnisse anläßlich der Beratungen vorzutragen,
die er über das endgültige Dokument der Kommis-
sion vom 28. Juli 1983 durchführen wird. Er behält
sich ferner vor, sich zu einem späteren Zeitpunkt zur
vorliegenden Stellungnahme zu äußern.
2. Bemerkungen zu den Einzelvorschlägen der Kom-
misson
2.1. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
für die gemeinsame Marktorganisation für Ver-
19. 12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/15
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Der Ausschuß billigt den obengenannten Kommis-
sionsvorschlag vorbehaltlich der vorstehenden und
nachfolgenden Bemerkungen:
2.1.1. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 Nr. 1
Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Anhang I
Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
dahingehend ergänzt werden sollte, daß alle Ender-
zeugnisse aus dem gleichen Rohstoff beihilfefähig
sind, vor allem Kirschen. Hier erscheint eine Einbe-
ziehung von Kirschzubereitungen, Dessertsaucen,
Kirschensaft, Dunstsauerkirschen sowie kandierten
Kirschen dringend erforderlich, u. a., um dem hohen
Drittlandswettbewerb entgegenzutreten. Der Aus-
schuß verweist im übrigen darauf, daß aus Tomaten
hergestellte Verarbeitungserzeugnisse in vollem
Umfang bereits beihilfefähig sind.
2.1.2. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3
Nr. 3
Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß der Rat auf
Vorschlag der Kommission im Falle eines erhebli-
chen Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und
den Absatzmöglichkeiten Maßnahmen treffen kann,
die die Gewährung der Produktionsbeihilfe auf eine
bestimmte Menge beschränken. Er stellt fest, daß
der Markt für in Sirup haltbar gemachte Williams-
Birnen und für in Sirup haltbar gemachte Kirschen
innerhalb der Gemeinschaft weiterhin defizitär ist.
Trotzdem gibt es für diese beiden Produktgruppen
eine Begrenzung der beihilfefähigen Menge. Der
Ausschuß vertritt die Auffassung, daß diese Begren-
zung aufgehoben werden sollte, zumindest solange
der Markt defizitär ist. Er begrüßt eine Ausweitung
des Referenzzeitraums auf mehrere Wirtschaftsjahre
und schlägt vor, als Berechnungsgrundlage den
Durchschnitt der drei letzten Wirtschaftsjahre anzu-
wenden. Im übrigen begrüßt er die Umstellung der
Beihilfengewährung auf die Rohware.
2.1.3. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 b)
Nr. 1 Buchstabe b)
Der Ausschuß lehnt eine Koppelung des Mindest-
preises für solche Produkte, für die kein eigener
Grundpreis besteht, an die Grundpreise für andere
Erzeugnisse ab. Er ist der Auffassung, daß es sich
hierbei um zwei grundsätzlich verschiedene Pro-
dukte mit unterschiedlichen Märkten handelt; eine
Koppelung ist daher abzulehnen.
Der Ausschuß schlägt vor, auch für Kirschen und
Pflaumen Grund- und Ankaufspreise festzusetzen,
um die Einheitlichkeit des Systems zu gewährlei-
sten.
Im übrigen bittet der Ausschuß die Kommission um
geeignete Lösungsvorschläge zur Beseitigung der
Erscheinungen eines gespaltenen Marktes für Ver-
trags- und freie Ware bei Birnen und Kirschen.
2.1.4. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 c)
Nr. 1 erste Einrückung
Der Ausschuß stellt sich die Frage, ob der Vorschlag
der Kommission zur erstmaligen Festsetzung der
Beihilfe mit pauschaler Berechnung des Preisunter-
schiedes der Rohware eine Verbesserung gegenüber
der bisher praktizierten Regelung bringen wird.
2.1.5. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 c)
Nr. 1 zweiter Anstr ich
Der Ausschuß fordert, die Formulierung „falls erfor-
derlich" ersatzlos zu streichen und die Verarbei-
tungskosten bei der Beihilfenfestsetzung zu berück-
sichtigen.
2.1.6. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 c)
Nr. 2
Der Ausschuß stellt sich die Frage, ob das Element
„Drittlandspreise" bei jenen Produkten gebührend
berücksichtigt werden kann, deren Einfuhren nicht
als repräsentativ gelten können und für die kein
Mindesteinfuhrpreis festgesetzt ist.
2.1.7. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 d)
Nr. 1 Buchstabe b)
Nach Auffassung des Ausschusses bedarf es einer
exakten Definition der Formulierung „Endverbrau-
cher-Verpackungen". Es muß seines Erachtens
sichergestellt sein, daß beispielsweise für Großver-
braucher bestimmte Großgebinde beihilfefähig blei-
ben.
2.1.8. Artikel 1 Absatz 1 zu Artikel 3 d)
Nr. 2
Der Ausschuß ist der Auffassung, daß unter einem
neueinzufügenden Buchstaben e) auch Kirschen
von den Beschränkungen der Nr. 1 Buchstabe b)
befreit werden sollten. Fruchtzubereitungen und
Fruchtdessertsaucen als Halbfertigfabrikate, im
Anhang I a) neu aufzunehmen, sind für die Weiter-
verarbeitung bestimmt und somit nicht unmittelbar
für den Endverbraucher bestimmt.
Nr. C 341/16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.12.83
2.1.9. A r t i k e l
N r . 1
1 A b s a t z 1 zu A r t i k e l 4
Der Ausschuß fordert die Einführung von Mindest-
einfuhrpreisen für alle in Anhang I a) genannten
Erzeugnisse und schlägt daher die Streichung der
Worte „Buchstabe a)" vor.
2.1.10. Der Ausschuß schlägt vor, zur Beseitigung
von bestehenden Währungsdisparitäten ein System
von Anpassungskoeffizienten, analog zur Ölsaaten-
Marktordnung oder zur bestehenden Regelung für
getrocknete Trauben, einzuführen.
vor allem für in der Gemeinschaft defizitäre Erzeug-
nisse abgelehnt werden.
2.3. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Anpassung der Einzelheiten der Beitrittsakte
von 1979 hinsichtlich der Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse
Der Ausschuß billigt den Vorschlag der Kommis-
sion.
2.2. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Festsetzung von Garantieschwellen für
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse
Der Ausschuß billigt den Vorschlag der Kommis-
sion vorbehaltlich folgender Bemerkung:
2.2.1. Zu A r t i k e l 1 Nr . 1
Der Ausschuß erinnert an seine Auffassung zu
Punkt 2.1.2, wonach mengenmäßige Begrenzungen
2.4. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Änderung der Verordnung Nr. 516/77 über die
gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Der Ausschuß billigt den Vorschlag der Kommis-
sion mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die
Mengen an getrockneten Trauben und Feigen, die
sich im letzten Monat des Wirtschaftsjahres im
Besitz der Erzeuger befinden, an die Vorratsstellen
geliefert werden können.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 1983.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Francois CEYRAC
ANHANG
zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
A. Abgelehnte Änderungsanträge
Folgende, nach Maßgabe der Geschäftsordnung eingebrachte Änderungsanträge wurden vom
Ausschuß im Verlauf der Beratungen abgelehnt:
Ziffer 2.1.
Der zweite Absatz ist durch folgenden Text zu ersetzen:
„Der Ausschuß trägt zu dem obengenannten Kommissionsvorschlag vorbehaltlich der vor-
stehenden Betrachtungen folgende Bemerkungen vor: . . ."
Begründung
Da zu dem betreffenden Thema zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen werden soll,
wird es für angezeigt erachtet, in der Stellungnahme Bemerkungen zu den einzelnen Vorschlägen
der Kommission vorzutragen, ohne eine ausdrückliche, vorbehaltlose Billigung vorwegzuneh-
men. Eine solche Vorsichtsmaßnahme steht im Einklang mit dem Gesamtgleichgewicht der Stel-
lungnchme.
19. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 341/17
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: große Mehrheit, Stimmenthaltungen: 18.
Ziffer 2.2.
Der zweite Absatz ist durch folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Ausschuß trägt keine Bemerkungen vor."
Begründung
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Ziffer 2.1.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 5, Nein-Stimmen: 67, Stimmenthaltungen: 29.
Ziffer 2.3.
Der Anfang des Satzes ist wie folgt zu formulieren:
„Der Ausschuß trägt zu diesem Vorschlag der Kommission den ausdrücklichen Vorbehalt
vor, daß . . . "
Begründung
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Ziffer 2.1.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 3, Nein-Stimmen: 72, Stimmenthaltungen: 17.
Ziffer 2.4.
Der zweite Absatz ist durch folgenden Text zu ersetzen:
„Der Ausschuß trägt keine Bemerkungen vor."
Begründung
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Ziffer 2.1.
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 2, Nein-Stimmen: 55, Stimmenthaltungen: 17.
B. Folgender Passus der Stellungnahme der Fachgruppe wurde infolge der Annahme eines im Ver-
lauf der Beratungen eingebrachten Änderungsantrags ersetzt
Ziffer 1.2.
„Die Fachgruppe weist darauf hin, daß die Gemeinschaftsregelung für Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse eingeführt wurde, um die Wirtschaft der Mittelmeerregionen zu
unterstützen und um zu verhindern, daß sich im Sinne einer einheitlichen Handelsregelung
an den Grenzen der Gemeinschaft Preisschwankungen auf dem Weltmarkt unmittelbar auf
die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken, denn mengenmäßige Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel mit Drittländern sind untersagt."
Ergebnis der Abstimmung
Ja-Stimmen: 60, Nein-Stimmen: 5, Stimmenthaltungen: 17.
Full & Egal Universal Law Academy