ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 174
Vol. 1986/0065
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
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In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0M(86) 174 endg.
Brüssel, den 15 April 1986
VORSCHLAG EINER VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszoll
kontingents für Erbsen, gefroren, mit Ursprung in Schweden der
T arifs te l le ex 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs
(von der Kommission dem Rat vorgelegt)
K0M(86) 174 endg.
Begründung
1. Oie Verordnung (EWG) Nr................... /86 des Rates vom................ .. die die beim
Handel von einigen landwirtschaftlichen Waren insbesondere mit Schweden
anzuwendende Regelung f e s t l e g t , sieht infolge des B e i tr i t t s von Spanien und
Portugal in die Gemeinschaft (1) die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkon
tingents für Erbsen, gefroren, der Tar i fs te l le 07.02 B des Gemeinsamen Zoll
ta r i f s mit Ursprung in Schweden ab 1. März 1986 vor, wovon 4 500 Tonnen
Spanien Vorbehalten sind. Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare
Zollsatz für Spanien auf 4,5 % und für die anderen Mitgliedstaaten auf 6 %
ermäßigt.
2. Der vorliegende Vorschlag erfaßt die Anwendung dieses Kontingents für den
Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1986. In Ermangelung einer "prorata
temporis"-Klausei i s t die jährliche Kontingentsmenge für den genannten
Zeitraum zu eröffnen.
3. Der Vorschlag der Kommission lehnt sich weitgehend an die von ihr Üblichei
weise für Zollkontingente gemachten Vorschläge an, und zwar:
- die Kontingentsmenge wird in zwei Raten aufgete i l t , die erste relativ
große Rate wird auf bestimmte üblicherweise einführende Mitgliedstaaten
au fg ete i l t , die zweite Rate bildet die Reserve aus der ein gegebenenfalls
entstehender zusätzlicher Bedarf gedeckt werden so l l sowie der Bedarf der
in den anderen Mt gl iedstaaten auftreten könnte.
- die Aufteilung der ersten Quoten auf die Mitgliedstaaten fußt auf den Vor
schriften der genannten Verordnung hinsichtl ich der für Spanien vorbehal
tenen Quote, vorhandenen Statist iken früherer Einfuhren der anderen Mit
gl iedstaaten aus Schweden im Laufe der vergangenen zwei Jahre und dem
voraussichtlichen Bedarf dieser Mitgliedstaaten für den betreffenden
Kontingentszeitraum.
(1) ABI. Nr. L........................vom S.
Die Einfuhren der Gemeinschaft von Erbsen, einschließlich Kichererbsen,
aus Schweden haben sich im Laufe der zwei in Betracht gezogenen Jahre wie
folgt entwickelt:
1984
0 138Benelux
Dänemark 121 254
Deutschland 1 365 1 432
Gri echenland 231 0
Frankrei ch 0 0
Irland 0 0
Italien 2 764 7 568
Portugal 223 0
Vereinigtes Königreich 0 647
4 704 10 039
Auf der Grundlage dieser Angaben und des voraussichtlichen Bedarfs können
für die erste Beteiligung der Mitgliedstaaten folgende Vomhundertsätze an
gesetzt werden:
Mi^ tgL-iedst _____________________________________________________
Benelux
. 7 SADänemark '
Deutschland 18,97
Griechenland
I ta l ien 70,08
Portugal
Vereinigtes Königreich 4'39
- 4 -
Vorschlag einer
VERORDNUNG (EWG) Nr..................... /86 des Rates
vom
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszol-l
kontingents für Erbsen, gefroren, mit Ursprung in Schweden
der Tari fs te l le ex 07.02 B des Gemeinsamen Zol l tar i fs ,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
gestützt auf die Bei tr it tsakte von Spanien und Portugal,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden
wurde am 22. Juli 1972 eine Vereinbarung getroffen, derzufolge aufgrund des
B e i tr i t t s von Spanien und Portugal in die Gemeinschaft demnächst ein Zusatz
protokoll unterzeichnet wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls hat der Rat mit einer Verordnung
(EWG) Nr................... /86 vom.................. (1) die beim Handel von landwirtschaft-
libhen Waren insbesondere mit Schweden geltende Regelung infolge dieser
B ei tr i t te fe s tge leg t .
Die genannte Verordnung (EWG) Nr....................... /86 sieht die Eröffnung eines
ermäßigten Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 6 000 Tonnen für Erbsen,
gefroren, mit Ursprung in Schweden vor, wovon 4 500 Tonnen Spanien Vorbe
halten sind. Es i···- daher zweckmäßig, das in Frage kommende Zollkontingent
für den Zeitraum om 1. März bis 31. Dezember 1986 zu eröffnen. In Er
mangelung einer 'prorata temporis"-Klausel i s t es angebracht, die vorge
sehene jährliche Kontingentsmenge für den in Betracht kommenden Zeitraum
zu eröffnen.
(1) ABI. Nr. L................... vom S.
Allen Einführern ist insbesondere gleicher, regelmäßiger
Zugang zu dem Kontingent zu sichern. Ferner muß die
ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zoll
satzes auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis
zu seiner Ausschöpfung gewährleistet werden. Der
Gemeinschaftscharakter des Kontingents im Hinblick auf
diese Grundsätze kann dadurch gewahrt werden, daß bei
der Ausschöpfung dieses Kontingents von einer Auftei
lung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird.
Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betref
fenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird, muß
diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen
werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben
über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums__
getätigten Einfuhren aus Schwfc’c/ein and andertrseit;;
nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende
Kontingentsjahr zu berechnen ist.
Während der Letzten zwei Jahre, für die Statistiken zur Verfügung
stehen, haben sich die Einfuhren von Erbsen, einschließlich Kicher
erbsen, mit Ursprung in Schweden,der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme
von Spanien, wie folgt entwickelt:
(in Tonnen)
Mitgliedstaat 1983 1984
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankrei ch
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
0 138
121 254
365 1 432
231 0
0 0
0 0
764 7 568
223 0
0 647
4 704 10 039
Im Laufe der zwei in Betracht kommenden Jahre sind die in Frage stehenden
Waren nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt worden, wahrend in den
anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine Einfuhren stattgefunden haben.
Angesichts dieser Sachlage erscheint es zweckmäßig, einerseits die Zu-
ieilunq der ursprünglichen Quoten auf die einführenden Mitgliedstaaten
vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die Beteiligung
an den Zollkontingenten zu garantieren, wenn in diesen Einfuhren ange
kündigt worden sind. Bei dieser Aufteilungsmethode kann außerdem eine
einheitliehe Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergeben sich folgende Vomhundertsätze
für eine erste Beteiligung an der Kontigentsmenge:
Mitgliedstaat
Bene lux 0,94
Dänemark 2,54
Deutschland 18,97
Griechenland 1,57
Ital ien 70,08
Portugal 1,51
Vereinigtes Königreich 4,39
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der
genannten Waren Rechnung zu tragen, ist die Kontin
gentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate
als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen
Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausge
schöpft haben.
Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben, ist
es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftskontingents
hoch, d. h. im vorliegenden Fall auf 9S v H. der Kontin
gentsmenge, festzusetzen.
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch
ausgeschöpft werden. Um Unterbrechungen zu
vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste
Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese
Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn jede
seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft ist ,
diese Ziehung muß er so oft vornehmen, wie noch eine
Reserve vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen
Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums
gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß,
den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu
verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem Mitgliedstaat eine größere Restmenge
vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil
davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daü
ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem
Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in
anderen Mitgliedstaaten verwendet werden konnte.
Da das Königreich Belgien, das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der
Wirtschaftsunion Benelux zusammcngesehlossen haben
und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme
im Zusammenhang mit der Verwaltung der d.eser Wirt
schaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer
Mitglieder vorgenommen werden
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
- 7 -
Artikel 1
1. Bis 31. Dezember 1986 wird in der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkon
tingent in Höhe von 6 000 Tonnen für Erbsen, gefroren, der T ar i fs te l le
ex 07.02 B des Gemeinsamen Z o l l ta r i f s , mit Ursprung in Schweden, eröffnet.
2. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der anwendbare Zollsatz auf 6 %
fe s tg ese tz t . Die betroffenen Waren sind jedoch zum Zollsatz von 4,5 % zu
gelassen, wenn s ie in Spanien innerhalb der diesem Mitgliedstaat zugeteil ten
Quoten eingeführt werden.
3. Das Protokoll über die Begriffsbestimmungen für "Erzeugnisse mit Ursprung
in . . . " oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammen
arbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden i s t anwendbar.
Artikel 2
1. Das in Artikel 1, Absatz 1, fe s tgese tz te Zollkontingent wird in zwei Raten
g e te i I t .
2. Eine erste Rate dieses Kontingents wird auf bestimmte Mitgliedstaaten auf
g e t e i l t . Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5, bis 31. Dezember 1986
gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:
(in Tonnen)
Mitgliedstaat
Benelux 13
Däenmark 36
Deutschland 266
Spanien 4 500
Griechenland 22
Ita l ien 981
Portugal 21
Vereinigtes Königreich 61
3. Die zweite Rate des Kontingents, und zwar 100 Tonnen, bildet die Reserve.
4. Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der betreffenden Waren in
einem Mitgliedstaat an, der nicht an der ersten Aufteilung b e te i l ig t i s t ,
und beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent, so zieht der be-
troffene iMitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem
Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Reserve ausreicht.
Artikel 3
(1) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß
Artikel 2 Absatz 2 oder, bei Anwendung des Artikels .5,
die gleiche Quote abzüglich des auf die Reserve übertra
genen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er
unverzüglich, soweit die Reservemenge ausreicht, die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner
ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere
Einheit aufgerundet wird; die Ziehung erfolgt durch
Mitteilung an die Kommission.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder
mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unver
züglich gemäß Absatz I die Ziehung einer dritten Quote
in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebe
nenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder
mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der
dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann
jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen
vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können. Er unterrichtet die Kommission über die
Gründe, die ihn veranlaßt haben, diesen Absatz anzu
wenden.
A rtikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen
Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1986.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen am'fS’. November 1986 von
ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den reit auf die
Reserve, der am 4. Nwtivber 1986 20 v. H. der ursprüng
lichen Menge übersteigt. Sie können eine größere Menge
übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die
betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
//C. November 1986 die Gesamtmenge der Einfuhren der
"betreffenden Ware mit, die bis zum/f.Nov~n-.btJt' 1986
einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkon-
tingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den
Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve über
tragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den
Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten
Quoten und unterrichtet die einzelnen M.tgliedstaaten
über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald lhi
die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am
November 1986 über die Reserve, die nach den in
Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen
verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem
Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die
Restmenge an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel
3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden
Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren
der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen
zugeteilten Quoten.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der
betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der
betreffenden Ware bei der Zollstelle mit einer Anmel
dung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
auf ihre Quoten an.
(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der
Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 ange-
rechneten Einfuhren festgestellt.
Artikel S
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten
mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten ange
rechnet wurden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im
Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng
zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag
nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Ge
meinschaften in Kraft. Sie gilt
ab 1. März 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaa .
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Rates
Der Präsident
Full & Egal Universal Law Academy