ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 440
Vol. 1986/0191
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
file have been declassified in conformity with Article 5 of the aforementioned regulation.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0MC86) 440 endg.
Brüssel, den 10. September 1986
VORSCHLAG EINER VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Eröffnung, A u fte i lung und Verwaltung e i n e s G e m e in sc h a f t sz o l l
kon t in ge n ts für Aprikosenpülpe der T a r i f s t e l l e ex 20 .06 B I I c) 1 aa) des
Gemeinsamen Z o l l t a r i f s mit Ursprung in Marokko (1987)
VORSCHLAG EINER VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Eröffnung, Aufte i lung und Verwaltung e i n e s G e m e in sc h a f t sz o l l
kon t in ge n ts für Aprikosenpülpe der T a r i f s t e l l e ex 20 .06 B I I c) 1 aa) des
Gemeinsamen Z o l l t a r i f s mit Ursprung in Tunesien (1987)
(von der Kommission dem Rat v o r g e l e g t )
K0M(86) 440 endg.
BEGRÜNDUNG
1. Die Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaft sgemein
s c h a f t e i n e r s e i t s und dem Königreich Marokko und der Tunesischen Republik
a n d e r e r s e i t s , ergänzt durch d i e P r o to k o l l e zu d i e s e n Abkommen i n f o l g e
des B e i t r i t t s von Spanien und Portuga l , sehen in den entsprechenden A r t i
keln d i e Eröffnung von j ä h r l i c h e n G em e in scha f t szo l lk ont ingenten für d i e
Einfuhr von 8 250 bzw. 4 300 Tonnen Aprikosenpülpe, der T a r i f s t e l l e
ex 20 .0 6 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Z o l l t a r i f s mit Ursprung in d ie se n
Ländern, in d i e Gemeinschaft vor .
Im Rahmen d i e s e r Z o l lk o n t in g e n te g i l t e in Z o l l s a t z , der 70 v.H. des gegen
über D r i t t l ä n d e r n t a t s ä c h l i c h erhobenen Z o l l s a t z e s e n t s p r i c h t . In den
Grenzen d i e s e r Z o l lk o n t in g e n te wenden Spanien und Portugal d i e entsprechend
den P r o t o k o l l e n zu den Abkommen EWG/Marokko und EWG/Tunesien i n f o l g e des
B e i t r i t t s von Spanien und Portugal berechneten Z o l l s ä t z e an.
Dementsprechend
s in d d i e b e tr e f fe n d e n Z o l lk on t in ge n te für 1987 zu e r ö f f n e n .
2. In den Verordnungsvorschlägen zur Eröffnung d i e s e r Z o l l k o n t in g e n t e i s t -
wie ü b l i c h - vorgesehen, daß j ed es Kontingentsvolumen in zwei Raten ge
t e i l t wird , wobei d i e e r s t e Rate in Quoten auf d i e M i t g l i e d s t a a t e n auf
g e t e i l t wird, während d i e z w e i te d i e Reserve b i l d e t .
Es i s t a n g e z e i g t , bei der A u f te i lung der e r s t e n Rate des Kontingents d i e
normalerweise ge l tenden Regeln anzuwenden, das h e i ß t , d i e Summe der in
jedem M i t g l i e d s t a a t in den dre i l e t z t e n Jahren g e t ä t i g t e n Einfuhren den
Gem ein schaftse infuhren des g l e i c h e n Zeitraums g e g e n ü b e r z u s te l l e n und auf
jeden M i t g l i e d s t a a t d i e errechneten P r o z e n ts ä tz e auf das Volumen der
e r s t e n Rate anzuwenden.
Hierbei i s t aber b e r ü c k s i c h t i g t worden, daß e i n i g e M i t g l i e d s t a a t e n in
d i e s e n Jahren ke ine oder nur g e l e g e n t l i c h e Einfuhren g e t ä t i g t haben. Um
aber notwendigerweise das Kontingent gerecht zu v e r t e i l e n , werden d ie se n
M it g l i e d s t a a t e n k l e i n e , kommerziell ausnutzbare Mengen d a r s t e l l e n d e Pro
z e n t s ä t z e z u g e t e i l t .
3 . Es wird vor g e sc h la g e n , d i e s e Vorschläge für Verordnungen des Rates zur
Eröffnung der vorstehend beschr iebenen G em e in sc h a f t sz o l lk o n t in g e n te zu
genehmigen.
ANLAGE: 2 Vorschläge für Verordnungen (EWG) des Rates
VERMERK
Diese Vorschläge b e r ü c k s ic h t ig e n b e r e i t s den Abschluß und s p ä t e s t e n s am
1. Ju l i 1986 das I n k r a f t t r e t e n der Anpassungsprotoko lle i n f o l g e des Be i
t r i t t s von Spanien und Por tuga l .
S o l l t e e s n i c h t zu diesem Abschluß kommen, müßten d ie Vorschläge dahin
gehend geändert werden, daß d i e Verordnungen l e d i g l i c h in der Zehner
gemeinschaft anwendbar s in d .
Vorschlag einer
VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe
der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung m Marokko
(1987)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Während der letzten drei Jahre, über die vollständige
statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Marokko in die Gemeinschaft
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt:
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das zwischen der Europäischen Wirtsch.'iGemeinschaft
und dem Königreich Marokko - Unter
zeichnete Kooperationsabkommen ('),
ergänzt durch das Protokoll zu diesem Abkommer
infolge des B eitritts von Spanien und Portugal,
sieht vor, daß die
Gemeinschaft ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent in
Höhe von 8 250 Tonnen für Aprikosenpülpe der Tarifstelle
ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Marokko eröffnet. Im Rahmen dieses Zoll
kontingents gilt ein Zollsatz, der 70 v. H. des gegenüber
Drittländern tatsächlich angewandten Zollsatzes ent
spricht. Infolgedessen ist für 1987 las betreffende Gemein
schaftszollkontingent zu eröffnen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden. Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächli
che Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Marokko und ande
rerseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffen
den Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Mitgliedstaaten
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien ■ ■
Frankreich 97 98
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
1983 1984 1985
94
(') ABI. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978,
(2) ABI. Nr. L . . . vcm . . . .
s. l.
S.
Hierbei sind sowohl diese Prozentzahlen, die Vorausschät
zungen einiger Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit zu
berücksichtigen, im vorliegenden Fall eine ausgewogene
Aufteilung der im Rahmen dieses Abkommens eingegange
nen Verpflichtung auf alle Mitgliedstaaten zu sichern.
Somit kann die ursprüngliche Beteiligung an der Gesamt
kontingentsmenge prozentual annähernd wie folgt veran
schlagt werden:
Benelux 4,8
Dänemark 1 ,2
Deutschland 5 ,8
Griechenland 0 .3
Spanien q,u
Frankreich 67,5
Irland 1 ,2
Italien 1 ,2
Portugal 4r8
Vereinigtes Königreich 7 ,2
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents auf einen Satz festzusetzen, der im
vorliegenden Fall 50 v. H. der Kontingentsmenge betragen
könnte.
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüng
liche Quote fast ganz ausgenutzt hat, die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raum in einem der Mitgliedstaäten eine größere Restmenge
vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte.
Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts-
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar bis 31. Dezarber 1987 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nach
stehenden Waren auf die Höhe und in den Grenzen eines Gemeinschaftszollkontingents ausgesetzt:
Lfd. Nr. Nr. des Gemeinsamen Warenbezei chrrung Kontingents-
Kontingentsz
satz - % -Zolltarifs menge
09.11.05 ex 20.06 B II Aprikosenpülpe mit Ursprung 8 250 11,9
c) 1 aa) in Marokko
In den Grenzen dieses zou.Kontingern.:> « a « . . ------- .7 __
bezüglichen Vorschriften im Protokoll zun Kooperaticnsabkcmmen zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und Marokko infolge des B eitritts von Spanien md Portugal berechneten
Zollsätze an. Artikel 2
(1) Eine erste Rate von 4 150 Tonnen des in Artikel 1
genannten Gemeinschaftszollkontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31. Dezember 198 7gelten, belaufen sich
auf folgende Mengen; (in Tonnen)
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich i
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
200
50
240
10
250
800
SO
50
(2) Die zweite Rate in Höhe von 4 100 Tonnen
bildet die Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich oder auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausge
nutzt, so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner
ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die
nächst höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90
v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe
von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder
mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe,
die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31. Dezember 1987.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1987
20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie kön
nen eine größere Menge übertragen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt wird.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet- die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mittei
lungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Okto
ber 198 7 über den Stand der Reserve nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen, um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an.
(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt.
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit,
wurden 'nfUhren tatSächlkh auf ihre Quoten angerechnet
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1. Oktober 1987 die gesamte Menge der Einfuhren der Dlese Verordnung tritt am 1 . Januar 198? in Kraft,
betreffenden Waren mit, die sie bis zum 15. September
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve über
tragen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Vorschlag einer
VERORDNUNG (EWG) . JDES RATES
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe
der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien
(198?)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tunesischen Republik Unter
zeichnete Kooperationsabkommen (')/
ergänzt durch das Protokoll zu diesem Abkommen
infolge des B eitritts von Spanien und Portugal,
sieht vor, daß die
Gemeinschaft ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent in
Höhe von 4 300 Tonnen für Aprikosenpülpe der Tarifstelle
ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Tunesien eröffnet. Im Rahmen dieses Zollkon
tingents gilt ein Zollsatz, der 70 v. H. des gegenüber Dritt
ländern tatsächlich angewandten Zollsatzes entspricht.
Infolgedessen ist für 198 7 das betreffene Gemeinschafts
zollkontingent zu eröffnen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden. Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Tunesien und anderer
seits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden
Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Während der letzten drei Jahre, über die vollständige
statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Tunesien in die Gemeinschaft
prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt:
Mitgliedstaaten 19S3 1984
100
1985
100
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich 100
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
Hierbei sind sowohl diese Prozentzahlen, die V o r a u sse t
zungen einiger Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit
zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall eine ausgewogene
Aufteilung der im Rahmen dieses Abkommens eingegange
nen Verpflichtung auf alle Mitgliedstaaten zu sichern.
Somit kann die ursprüngliche Beteiligung an der Gesamt
kontingentsmenge prozentual annäherend wie folgt veran
schlagt werden:
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
2.3
2.3
4,1
0,5
2.3
74,7
2.3
Vereinigtes Königreich 6,9.
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents auf einen Satz festzusetzen, der im
vorliegenden Fall 50 v. H. der Kontingentsmenge betragen
könnte.
(») ABI. Nr. L 265 vom 27. 9. 1978, S. 1.
(2) ABI. Nr. L . . . vom . . . , S.
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüng
liche Quote fast ganz ausgenutzt hat, die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte.
Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Van 1. Januar b is 31. Dezember 1987 wind der Zollsatz des Gemeinsamen Z o lltarifs für die nach
stehenden Waren auf d ie Höhe ind in den Grenzen eines Gemeinschaftszollkontingents ausgesetzt:
Lfd. Nr. Nr. des Gemeinsamen
Z olltarifs
Warenbezeichnung Kontingents
menge - t -
Kontingentszoll
satz - % -
09.1203 ex 20.06 B II
c) 1 aa)
Aprikosenpülpe mit Ursprung
in Tunesien _________
4 300 1 1 ,9
ln den Grenzen d ieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal die ^sprechend den diesbe
züglichen Vorschriften im Protokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft ind Tuiesien infolge des B e itr it ts von Spanien und Portugal berechneten
Zollsätze. Artikel 2
(1) Eine erste Rate von 2 150 Tonnen des in Artikel 1
genannten Gemeinschaftszollkontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1987gelten, belaufen sich
auf folgende Mengen:
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Ita lien
Portugal . . ,
Vereinigtes Königreich
( ir t T o n n e n )
50,
50,
90,
10,
50
6001
18
50
150.
Artikel 6
(2) Die zweite Rate in Höhe von 2 150 Tonnen bildet die
Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausge
nutzt, so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner
ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die
nächst höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder
mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis z u r völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden
können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe,
die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31. Dezember 198 7 .
Artikel S
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1987
20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie kön
nen eine größere Menge übertragen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt wird.
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mittei
lungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Okto
ber 1987 über den Stand, der Reserve nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen, um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr auf ihre
Quoten an.
(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt.
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1. Oktober 1987 die gesamte Menge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit, die sie bis zum 15. September
198'7 durchgeführt und auf das Gemeinschafts*ollkontin-
gent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve über- . . , — :
tragen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Full & Egal Universal Law Academy