ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 441
Vol. 1986/0191
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
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règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
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In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0MC86) 441 endg.
Brüsse l , den 11. September 1986
ENTWURF EINER VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Eröffnung, Auftei lung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
von Sardinen, Thunfischen und Makrelen, zuberei tet oder haltbar gemacht,
der Tarifnummer ex 16.04 des Gemeinsamen Z o l l t a r i f s , mit Herkunft aus
Portugal (1987)
(von der Kommission dem Rat vorgelegt)
K0M(86) 441 endg.
BEGRÜNDUNG
1. Artikel 362 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die
Anpassungen der Verträge bestimmt, daß die folgenden Waren mit
Herkunft aus Portugal jährlich in deri nachstehenden Grenzen
zollfrei in die Zehnergemeinschaft eingeführt werden kennen :
Nr. des Gemeinsamen Warenbeschreibung Menge
Zolltarifs in Tonnen
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht
einschließlich Kaviar und Kaviarersatz
D. Sardinen 5.000
E. Thunfische 1.000
ex F. Boniten, Makrelen und Sardellen :
- Makrelen 1.000
Es empfiehlt sich daher, diese Zollkontingente für das Jahr 1987 zu
eröffnen.
2. In dem Verordnungsvorschlag zur Eröffnung dieser Zollkontingente
ist - wie üblich - vorgesehen, daß jedes Kontingentsvolumen in zwei
Raten geteilt wird, wobei die erste Rate in Quoten auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, während die zwaite die Reserve
bildet.
Es ist angezeigt, bei der Aufteilung der ersten Rate jedes
Kontingentes die normalerweise geltenden Regeln anzuwenden, das
heisst, die Summe der in jedem Mitgliedstaat in den drei letzten
Jahren getätigten Einfuhren den Gemeinschaftseinführen des gleichen
Zeitraums gegenüberzustellen und auf jeden Mitgliedstaat die
errechneten Prozentsätze auf das Volumen der ersten Rate
anzuwenden.
Es ist auch berücksichtigt worden, daß einige Mitgliedstaaten in
diesen Jahren keine oder nur gelegentliche Einfuhren getätigt
haben. Um aber notwendigerweise die Kontingente gerecht zu
verheilen, werden diesen Mitgliedstaaten kleine, kommerziell
ausnutzbare Mengen darstellende Prozentsätze zugeteilt.
3. Als anzuwendende Verwaltungsart schlägt die Kommission das
Windhundverfahren vor.
4. Dies ist Gegenstand des anliegenden Verordnungsvorschlags.
VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer
ex 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus Portugal (1986)
(1987)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
nach Kenntnisnahme des von der Kommission vorge
legten Verordnungsentwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 362 der Beitrittsakte bestimmt, daß während des
Zeitraums der schrittweisen Beseitigung der Zölle
zwischen der Zehnergemeinschaft und Portugal Sardinen,
zubereitet oder haltbar gemacht, Thunfische, zubereitet
oder haltbar gemacht, und Makrelen, zubereitet oder
haltbar gemacht, der Tarifstellen 16.04 D, E und ex F des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus Portugal im
Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten
von 5 000 Tonnen, beziehungsweise 1 000 Tonnen und
1 000 Tonnen zollfrei in die Zehnergemeinschaft einge
führt werden können. Diese Zollkontingente sind für
das Jahr 1987 zu eröffnen.
Allen Importeuren der Zehnergemcinschaft ist insbeson
dere gleicher und kontinuierlicher Zugang zu den betref
fenden Kontingenten zu gewährleisten ; ferner muß die
fotilaüj-einde Anwendung der vorgesehenen Kontingents-
zöfos'fs&auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren
indtiüf. diesen Mitgliedstaaten bis zur völligen Ausschöp
fung der Kontingente sichergestellt werden. Dem
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen
werden, indem der Ausnutzung der Gemeinschaftszoll
kontingente eine Aufteilung der Menge auf diese
Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird. Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung bei diesen Waren möglichst weit
gehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entspre
chend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der
einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Portugal und
andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den
betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Während der letzten drei Jahre, über die vollständige
statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die
Einfuhren der betreffenden Waren aus Portugal in die
Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie
folgt:
Mitgliedstaatcn 1983 1984
Sardinen
Benelux 7,4 6,7
Dänemark 1,6 2,1
Deutschland 28,3 23,1
Griechenland 0,2 0,1
Frankreich 21,4 17,0
Irland 0,2 0,1
Italien 5,1 4,5
Vereinigtes Königreich 35,8 46,4
Thunfische
1985
6,4
2,6
28,1
19,0
0,3
7Î1
36,5
Benelux -
D ä n e m a rk — — -
D e u ts c h la n d — 1,1 0,7
G r ie c h e n la n d — — 2/1
F r a n k r e ic h 2,9 7 ,2 2,1
I r la n d _ _
I ta l ie n 97,1 9 1 ,7 95,1
V e re in ig te s K ö n ig re ic h — — ·*
Makrelen
Benelux 10,3 7 ,4 5,7
D ä n e m a r k — — -
D e u ts c h la n d — — -
G r ie c h e n la n d — — -
F r a n k r e ic h — 0 ,3 “ ·
I r la n d _ _ —
Ita l ie n 8 9 ,7 9 0 ,0 94,3
V e re in ig te s K ö n ig re ic h — 2,3 “
Hierbei sind sowohl diese Prozentzahlen, die Vorausschät
zungen einiger Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit
zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall hinsichtlich der
in der Beitrittsakte eingegangenen Verpflichtung eine
ausgewogene Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zu
sichern. Somit kann die ursprüngliche Beteiligung an den
Gesamtkontingentsmengen prozentual annähernd wie
folgt veranschlagt werden :
Mitgliedstaalen
Eenelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
Sardinen
7,1
1,9
31,1
0,2
15,0
0,3
4,8
39,6
Thunfische
1,0
1,0
3.0
5.0
10.0
1.0
77,0
1,0
Makrelen
10,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
84,0
1,0
~ 2 ~
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen, ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu
teilen, wobei die erste Rate zwischen den einzelnen
Mitgliedstaaten aufgeteiit wird und die zweite Rate als
Reserve zur späteren Deckung, des Bedarfs derjenigen
Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche
Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eines
jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist
es angezeigt, die erste Rate der Gemeinschaftszollkontin
gente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im
vorliegenden Fall bei ungefähr 80 v. H. jeder Kontin
gentsmenge liegen könnte.
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen
auszuschalten, sollte jeder Mitgliedstaat, der eine seiner
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat, die
Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende
Reserve vornehmen, wenn seine zusätzlich gewährten
Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die
Reserve zuläßt. Die ursprünglichen und zusätzlichen
Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums
gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission, die vor allem die Möglichkeiten haben
muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen
zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unter
richten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten von einer der
ursprünglichen Quoten eine größere Restmenge
vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil
davon auf die entsprechende Reserve übertragen, damit
nicht ein Teil eines der Gemeinschaftszollkontingente in
einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in
anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da das Königreich Belgien, das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der
Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben
und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme
im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirt
schaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer
Mitglieder vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
- 3 -
Artikel 1
Vom 1. Januar b is 31. Dezember 1987 werden die bei der Einfuhr der
nachstehend bezeichneten Waren in die Zehnergemeinschaft anwendbaren
Zol l sä tze auf die Höhe und in den Grenzen der nachstehend genannten
Zollkontingente ausgesetzt :
Lfd. Nr. j Nr. des Warenbezeichnung Kontingents- ; Kontingents-
! gemeinsamen j ) menge '· Zo ll satz
j Z o l l t a r i f s ! i S .i ! ! :
1
t
09.0501 16.04 D Sardinen, mit
Herkunft aus Portugal
5 000 fre i
09.0502 16.04 E Thunfische, mit
Herkunft aus Portugal
1 000 fre i
09.0503 ex 16. 04 F Makrelen, mit
Herkunft aus Portugal
1 000 fre i
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente
werden in zwei Raten geteilt.
(2) a) Die erste Rate jedes Kontingents wird auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbe
haltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1987
gelten, belaufen sich auf folgende Mengen :
( i n T o n n e n )
Mitgliedstaaten
Zubereitete oder haltbar
gemachte
Sardinen Thunfische Makrelen
Benelux 284 8 80
Dänemark 76 8 8
Deutschland 1 244 24 8
Griechenland 8 40 8
Frankreich 600 80 8
Irland 12 8 8
Italien 192 624 672
Vereinigtes Königreich 1 584 8 8
insgesamt 4 000 800 800
b) Die zweite Rate jedes Kontingents, d. h. 1 000 bzw.
200 und 200 Tonnen, bildet die entsprechende
Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2
Absatz 2 festgesetzten ursprünglichen Quoten oder — bei
Anwendung des Artikels 5 — die gleiche Quote
abzüglich der auf die entsprechende Reserve übertragenen
Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er
unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission die
Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten
Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ursprünglichen Quote
vor, soweit die Reservemenge ausreicht.
(2) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Quote zu 90 v. H- oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser
Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebe
nenfalls aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v. H.
seiner Ursprünglichen Quote vor, soweit die Reserve
menge ausreicht.
- 4 -
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder
mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gdmäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der
dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt.
(4) In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3
können die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer
Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese unter
Umständen nicht ausgeschöpft werden. Sie unterrichten
die Kommission über die Gründe, die sie zur Anwendung
dieses Absatzes veranlaßt haben.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten
gelten bis zum 31. Dezember 198 7 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober
198 7 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve, der am 15. September 198 720
v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können
eine größere Menge übertragen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1. Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit, die bis zum 15. September 198 j
einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkon
tingente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den
Teil ihrer einzelnen ursprünglichen Quoten, den sie auf
die entsprechende Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den
Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten
Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die
Mitteilungen übermittelt werden.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5.
Oktober 198 7 über den Stand der Reserve nach den
gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem
Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den
Restbetrag an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Vorkehrungen, um durch die Eröffnung der zusätzlichen
Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fort
laufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an
den Gemeinschaftszollkontingenten zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren
der betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen
zugeteilten Quoten.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der
betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der
betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmel
dung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr
auf ihre Quoten an.
(4) Der Stand bei Ausschöpfung der Quoten der
Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren mit Ursprung
in Portugal festgestellt, die dem Zoll mit Anmeldungen
zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt
werden.
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten
mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten ange
rechnet wurden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im
Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng
zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
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