17.12.86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 324/3
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der
Gemeinschaft bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Durchführung internationaler Abkom-
men regionaler Tragweite über den Umweltschutz, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei
ist, auszuhandeln und zu genehmigen
KOM(86) 563 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 2. Dezember 1986)
(86/C 324/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist Vertrags-
partei der regionalen Abkommen über die im Anhang
dieses Beschlusses aufgeführten Bereiche des Umwelt-
schutzes.
Bei der derzeitigen Verwaltung dieser regionalen Ab-
kommen ist es Aufgabe der Kommission, im Namen der
Gemeinschaft an Konferenzen teilzunehmen, die im
Rahmen dieser Abkommen ermächtigt sind, Maßnahmen
zu ergreifen, die Grenzwerte oder qualitative Erforder-
nisse festsetzen, die je nach Fall bindenden oder fakulta-
tiven Charakter haben.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß es ange-
bracht wäre, wenn die Kommission unter Berücksichti-
gung der besonderen Merkmale der regionalen Abkom-
men im Namen der Gemeinschaft und auf der Grund-
lage eines allgemeinen Beschlusses des Rates gleichwer-
tige oder weniger strenge als die in den Gemeinschafts-
vorschriften vorgesehenen Maßnahmen aushandeln und
genehmigen könnte, damit auf diese Weise der Effizienz
Rechnung getragen und der EntScheidungsprozeß und
die Anwendung der regionalen Abkommen, bei denen
die Gemeinschaft Vertragspartei ist, nicht behindert
wird.
Falls die Gemeinschaft strengere Maßnahmen als die Ge-
meinschaftsnormen aushandeln und genehmigen soll, so
gelten diese Bestimmungen nur für die Mitgliedstaaten,
die Vertragsparteien des regionalen Abkommens sind.
Für den Fall, daß alle Mitgliedstaaten, die sich in der
betreffenden Region befinden und Vertragsparteien des
jeweiligen regionalen Abkommens sind, und die Kom-
mission, die die Gemeinschaft vertritt, zur Annahme die-
ser Maßnahmen bereit sind, sollte die Kommission die
Möglichkeit haben, sie im Namen der Gemeinschaft auf
der Grundlage dieses Beschlusses auszuhandeln und zu
genehmigen.
Kommt keine Einigung zwischen der Kommission und
den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des regionalen
Abkommens sind, zustande, wird das in Artikel 228 Ab-
satz 1 des Vertrages vorgesehene normale Verfahren an-
gewandt.
Kann unter Berücksichtigung der verfügbaren wissen-
schaftlichen und technischen Daten nicht objektiv festge-
stellt werden, ob die im Rahmen dieser regionalen Ab-
kommen zu treffenden Maßnahmen weniger streng,
gleichwertig oder strenger als die in den derzeitigen Ge-
meinschaftsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen
sind, so wird ebenfalls das normale Verfahren zur Aus-
handlung und Genehmigung dieser Maßnahmen ange-
wandt.
Dieser Beschluß ändert in keiner Weise die Regeln, auf
deren Grundlage die ausschließlichen Befugnisse der Ge-
meinschaft sich herleiten —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Ge-
meinschaft und im Rahmen der im Anhang aufgeführten
regionalen Abkommen im Bereich des Umweltschutzes
folgendes auszuhandeln und zu genehmigen:
— gleichwertige oder weniger strenge Maßnahmen als
die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen
Bestimmungen;
Nr. C 324/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17.12.86
strengere Maßnahmen als die in den Gemeinschafts- Artikel 2
Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen, insoweit es __ . . . .. . ., ,
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diese den Mitgliedstaaten ermöglichen, strengere na- Die Kommission führt die in Artikel 1 genannten Ver-
tionale Normen zu verabschieden und insoweit alle handlungcn im Einvernehmen mit den Vertretern der
Mitgliedstaaten, die sich in der betreffenden Region betreffenden Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der
befinden und Vertragsparteien des betreffenden re- regionalen Abkommen sind..
gionalen Abkommens sind, und die Kommission, die
die Gemeinschaft vertritt, mit der Aushandlung und Sie berichtet unverzüglich dem Rat über jedes Problem,
der Genehmigung solcher Maßnahmen einverstanden das sich stellen könnte, und über das Endergebnis dieser
sind. Verhandlungen.
ANHANG
Übereinkommen von Barcelona
für den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (geschlossen von der Gemeinschaft am 25. Juli 1977;
ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977).
— Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und
Luftfahrzeuge (geschlossen von der Gemeinschaft am 25. Juli 1977; ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977).
— Protokoll zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und
andere Schadstoffe in kritischen Situationen (geschlossen von der Gemeinschaft am 19. Mai 1981; ABl.
Nr. L 162 vom 19.6. 1981).
— Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (geschlossen von der
Gemeinschaft am 28. Februar 1983; ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1983).
— Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers (geschlossen von der Gemeinschaft am
1. März 1984; ABl. Nr. L 68 vom 10. 3. 1984).
Übereinkommen von Paris
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (geschlossen von der Gemeinschaft am 3. März
1975; ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975) im Nordostatlantik.
Übereinkommen von Bonn
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schad-
stoffe (geschlossen von der Gemeinschaft am 28. Juni 1984; ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984).
Übereinkommen zum Schutz des Rheins
gegen chemische Verunreinigung (geschlossen von der Gemeinschaft am 25. Juli 1977; ABl. Nr. L 240 vom
19. 9. 1977).
— Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Interna-
tionale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (geschlossen von der Gemeinschaft
am 25. Juli 1977; ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977).
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