Nr. C 15/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21.1.87
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Empfehlung einer Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987
geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem
Olivenöl mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist
KOM(86) 633 endg.12
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 11. Dezember 1986)
(87/C 15/08)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
gestützt auf das am 1. November 1978 in Kraft getretene
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volks-
republik Algerien (*), insbesondere auf Anhang B dieses
Abkommens,
nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kommis-
sion,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der De-
mokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung
des vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987 gelten-
den Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem Olivenöl der Tarifstelle
15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist, ist zu bil-
ligen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der De-
mokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung
des vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987 gelten-
den Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem Olivenöl der Tarifstelle
15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist, wird im
Namen der Gemeinschaft gebilligt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung
beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu
bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich
für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
0) ABl. Nr. L 263 vom 27. 9. 1978, S. 2.
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