21.1. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 15/9
Empfehlung einer Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Marokko zur Festsetzung des vom 1. November 1956 bis 31. Oktober 1987 geltenden Zusatzbe-
trags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in
Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist
KOM(86) 633 endg./2
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 11. Dezember 1986)
(87/C 15/10)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
gestützt auf das am 1. November 1978 in Kraft getretene
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Ma-
rokko O , insbesondere auf Anhang B,
nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kommis-
sion,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Kö-
nigreich Marokko zur Festsetzung des vom 1. November
1986 bis 31. Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandel-
tem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Marokko von der Abschöp-
fung abzuziehen ist, ist zu billigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Kö-
nigreich Marokko zur Festsetzung des vom 1. November
1986 bis 31. Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandel-
tem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Marokko von der Abschöp-
fung abzuziehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft
gebilligt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung
beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu
bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich
für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(') ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978, S. 2.
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