Nr. C 15/12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21.1.87
Empfehlung einer Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur
Festsetzung des vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags, der bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in der Türkei
von der Abschöpfung abzuziehen ist
KOM(86) 633 endg.12
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 11. Dezember 1986)
(87/C 15/12)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
gestützt auf den Beschluß Nr. 1/77 des Assoziationsrats
EWG—Türkei vom 17. Mai 1977 über neue Zugeständ-
nisse bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die
Gemeinschaft, insbesondere auf Anhang IV,
nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kommis-
sion,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tür-
kei zur Festsetzung des vom 1. November 1986 bis 31.
Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Oli-
venöl der Tarif stelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung ab-
zuziehen ist, ist zu billigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tür-
kei zur Festsetzung des vom 1. November 1986 bis 31.
Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Oli-
venöl der Tarif stelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung ab-
zuziehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft gebilligt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung
beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu
bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich
für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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