Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 14. Dezember 1988. - INTERNATIONAL CONTAINER ET TRANSPORT (I. C. T.) B. F. I. ELECTRONIQUE SA GEGEN DIRECTION GENERALE DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE D'AULNAY-SOUS-BOIS. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - PRUEFGERAETE FUER ELEKTRONISCHE BAUELEMENTE. - RECHTSSACHE 19/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00577
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Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Marco Darmon hat seine Schlussanträge am 14 . Dezember 1988 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden :
Elektronische Geräte, die die Funktion des Kontrollierens und Prüfens elektronischer Bauelemente dadurch erfuellen, daß sie elektronische Grössen messen, fallen nicht unter die Tarifstelle 90.28 A II a, sondern unter die Tarifstelle 90.28 A II b, sofern keine andere Funktion des Geräts als ausschlaggebend anzusehen ist, die seine Zuweisung zu einer anderen Tarifposition rechtfertigt .
(*) Originalsprache : Französisch .
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