SITZUNGSBERICHT
in den verbundenen Rechtssachen C-363/88 und C-364/88 ( *1 )
I — Sachverhalt und Verfahren
1.
Aufgrund der Fortdauer der Krise im europäischen Stahlsektor erließ die Kommission Ende 1983 und Anfang 1984 eine Reihe von Entscheidungen zur Verstärkung der Wirkung der zuvor erlassenen Maßnahmen, die im wesentlichen in der Regelung der Beihilfen (Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981, ABl. L 228, S. 14) und in dem System der Erzeugungsquoten (Entscheidung Nr. 2177/83/EKGS der Kommission vom 28. Juli 1983, ABl. L 208, S. 1) bestanden, wobei diese Entscheidungen mehrfach geändert wurden.
So erließ die Kommission am 23. Dezember 1983 die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse und die Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS zur Einführung eines Kautionssystems für bestimmte Stahlerzeugnisse und eines Systems zur Überprüfung der Mindestpreise (ABl. L 373, S. 1 bzw. S. 5).
Außerdem erließ die Kommission am 23. Dezember 1983 die Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisenund Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels (ABl. L 373, S. 9). Diese Entscheidung wurde aufgrund von Artikel 95 EGKS-Vertrag nach einstimmiger Zustimmung des Rates erlassen, um mittels einer vollständigen und genauen Erfassung der Lieferströme bei Stahlerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft die Überwachung der traditionellen Handelsströme zu gewährleisten.
Dieses Überwachungssystem wurde dadurch vervollständigt, daß im Rahmen der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) der neue Grundsatz eingeführt wurde, daß die herkömmlichen Handelsströme der Erzeugnisse der Erzeugnisgruppen la (Warmbreitband), Ib (gewalzte Bleche), II (Quartobleche und Breitflachstahl) und III. (Träger) zu erhalten sind.
Aus Absatz 9 der Begründungserwägungen dieser Entscheidung geht hervor, daß nach Ansicht des Rates
„die Stabilität der herkömmlichen Ströme von Stahlerzeugnissen in der Gemeinschaft ein wesentliches Element ist, das erhalten werden muß, damit die Umstrukturierung des Stahlsektors in einem Wettbewerbskontext erfolgt, der mit der durch das System der Erzeugungsquoten auferlegten Solidarität vereinbar ist“.
Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 lautet:
„1.
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission Beschwerde einlegen, wenn er feststellt, daß innerhalb eines Quartals die Lieferung von Erzeugnissen einer der Erzeugnisgruppen la, Ib, II und III im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert wurde.
2.
Die in Absatz 1 genannte Beschwerde, muß spätestens acht Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals eingereicht werden.
3.
Die Kommission prüft, die Berechtigung dieser Beschwerde und stützt sich dabei auf die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS übermittelten monatlichen statistischen Daten. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt sie alle Umstände des betreffenden Falls.
4.
Sie konsultiert die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie die Beschwerde für begründet hält. In diesem Fall ersucht sie die fraglichen Unternehmen, sich schriftlich zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts in ihren herkömmlichen Lieferungen im Laufe des folgenden Quartals zu verpflichten.
5.
Mangels einer solchen Verpflichtung durch ein Unternehmen, oder sofern diese nicht eingehalten wird, kann die Kommission für das folgende Quartal den Anteil der Quote dieses Unternehmens, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden kann, um eine höchstens genauso große Menge verringern wie diejenige, die das Ungleichgewicht der herkömmlichen Lieferung verursacht hat.
6.
Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die Folgen der Beschwerde.“
Artikel 15 Β der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 5), die ab 1. Januar 1986 anwendbar war, enthielt die gleichen Bestimmungen wie Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84; Absatz 5 wurde jedoch aufgehoben.
Schließlich wurde Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 3485/85 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 angesichts der verbesserten Lage der Stahlindustrie durch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der genannten Entscheidung (ABL. L 348, S. 1) gestrichen.
2.
Im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ist darauf hinzuweisen, daß eine Vereinigung von Unternehmen der Stahlindustrie, die EISA, beim Gerichtshof im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt hatte, den Vollzug des Artikels 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 auszusetzen. Mit Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R (EISA, Slg. 1984, 1759) wurde dieser Antrag zurückgewiesen. In dem Beschluß wird festgestellt, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs normalerweise als erfüllt angesehen werden müsse; die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen dazu, wie sie Artikel 15 B anwenden werde, beseitigten jedoch die Drohung, der sich die Unternehmen gegenübersähen und die die von der Antragstellerin beantragten Dringlichkeitsmaßnahmen gerechtfertigt hätten. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung war die Kommission nämlich die folgenden, in dem Beschluß angeführten Verpflichtungen eingegangen: „Zunächst findet Artikel 15 B nicht allein deswegen Anwendung, weil eine Änderung der herkömmlichen Lieferungen festgestellt wird; er findet nur Anwendung, wenn die Verlagerung der herkömmlichen Lieferungen auf einem Vorgehen von Unternehmen beruht, das gemeinschaftsrechtswidrig ist. Weiter kann der Umstand allein, daß das betroffene Unternehmen eine von der Kommission zugelassene Beihilfe erhält, nicht zu einer Verringerung der Quote nach Artikel 15 B führen. Wenn schließlich die Untersuchungen der Kommission Verletzungen anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise über die Preise, die Quoten, den Wettbewerb oder die staatlichen Beihilfen, aufdecken sollten, so wendet die Kommission zunächst die für diese Verstöße vorgesehenen Sanktionen an.“
3.
In der Zeit vom 30. November 1984 bis zum 25. Februar 1985 beantragte die italienische Regierung bei der Kommission mit mehreren Schreiben, die Korrekturmaßnahmen nach Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 durchzuführen, da sich die Lieferungen von Stahlerzeugnissen in Italien während der verschiedenen Quartale des Jahres 1984 im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert hätten. Die Associazione industrie siderurgiche italiane (im weiteren Assider) stellte mit Schreiben vom 18. Februar 1985 den gleichen Antrag.
Diese Anträge wurden stillschweigend abgelehnt; diese Ablehnung fochten die Italienische Republik und Assider vor dem Gerichtshof an.
In seinem Urteil vom 9. April 1987 in den verbundenen Rechtssachen 167/85 und 212/85 (Assider und Italien/Kommission, Slg. 1987, 1701) stellte der Gerichtshof fest, zwar verfüge die Kommission gemäß Artikel 15 Β Absatz 3 bei der Entscheidung, ob die Beschwerde eines Mitgliedstaats als begründet zu erachten sei, über einen weiten Ermessensspielraum, hingegen „ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 15 Β Absatz 4, daß die Kommission, wenn sie die bei ihr eingelegte Beschwerde aufgrund ihrer Prüfung für begründet hält, verpflichtet ist, die fraglichen Unternehmen zu ersuchen, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung einzugehen“. Da die Beschwerde der italienischen Regierung von der Kommission schon im vierten Quartal 1984 als begründet erachtet worden sei, sei diese verpflichtet gewesen, die verantwortlichen Unternehmen zu ersuchen, sich schriftlich zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts in ihren herkömmlichen Lieferungen zu verpflichten. Der Gerichtshof hob die stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hatte, die in Artikel 15 Β Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, demgemäß auf.
4.
Auf dieses Urteil des Gerichtshofes hin beantragten die Assider und ihre Gesellschafter (d. h. die Gruppe Italsider-Finsider und die Firma Falck) bei der Kommission den Ersatz der Schäden, die ihnen aufgrund der Nichtanwendung des Artikels 15 Β nicht nur im Jahre 1984, sondern auch in den Jahren 1985 und 1986, in denen die Kommission trotz des Fortdauerns der beträchtlichen Änderung der traditionellen Lieferungen weiterhin untätig geblieben sei, entstanden seien. Dieser mit Schreiben vom 29. Mai 1987 gestellte Antrag wurde am 30. Juli 1987 erneut gestellt. Ein gleicher Antrag wurde von der italienischen Regierung mit Schreiben vom 8. Juli, 30. Oktober, 7. November und 10. November 1987 gestellt.
Bei verschiedenen Treffen schlug die Kommission Anfang 1988 vor, den Klägerinnen Entschädigungen in Form der Gewährung von zusätzlichen Quoten in den Gruppen la und insbesondere in dem Sektor der Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren zu gewähren.
Obwohl dieser Vorschlag von der italienischen Regierung zurückgewiesen wurde, wurde er ihr von der Kommission in zwei Schreiben, am 16. April 1988 an die italienische Regierung und am 31. Mai 1988 an Assider, bestätigt.
Die Firmen Finsider und Italsider sowie die Firma Falck (Klägerinnen) haben daraufhin beim Gerichtshof die vorliegenden Klagen eingereicht.
5.
Die am 14. Dezember 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klagen wurden gemäß Artikel 34 Absatz 2 und 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag erhoben.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1991 hat der Gerichtshof die beiden Klagen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
1.
Die Klägerinnen beantragen,
—
festzustellen, daß die Europäischen Gemeinschaften, also die Kommission, für die ihnen wegen des Rückgangs der Lieferungen von Erzeugnissen der Gruppen la, Ib und II auf dem italienischen Markt in den Jahren 1984, 1985 und 1986 entstandenen Schäden verantwortlich sind;
—
die Europäischen Gemeinschaften, also die Kommission, zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung als Ersatz für diese Schäden zu zahlen, gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens;
—
die Europäischen Gemeinschaften, also die Kommission, zur Zahlung von Zinsen auf diese Entschädigung ab dem Tag des Erlasses des ihre Haftung feststellenden Urteils zu verurteilen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
2.
Die Kommission beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien
A — Zum Sachverhalt
1.
Die Klägerinnen machen geltend, das durch Artikel 15 Β der Entscheidung Nr. 234/84 eingeführte System zur Erhaltung der herkömmlichen Lieferströme sei so ausgestaltet, daß seine Einhaltung und sein Funktionieren ausschließlich von der Kommission abhingen. Nur diese verfüge über einen Gesamtüberblick über die Lieferungen der EGKS-Unternehmen auf einem bestimmten nationalen Markt und könne daher Maßnahmen treffen, um die in einem oder mehreren vorangehenden Quartalen möglicherweise überschrittenen herkömmlichen Handelsströme wiederherzustellen. Obwohl die Kommission in den drei Jahren von 1984 bis 1986 erhebliche Überschreitungen in den Lieferungen auf dem italienischen Markt festgestellt habe, habe sie die in Artikel 15 Β Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen, die keinen Sanktionscharakter trügen, nicht angewandt und noch weniger die in Artikel 15 Β Absatz 5 vorgesehenen Sanktionen verhängt.
Die Kommission könne sich nicht darauf berufen, daß sie Artikel 15 Β vorsichtig habe anwenden wollen. Erstens habe sie sich nicht darauf beschränkt, bei der Anwendung dieser Bestimmungen Vorsicht walten zu lassen, sondern sie habe sie ganz einfach nicht angewandt. Zweitens sei diese Vorsicht entgegen den jetzt von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen weder durch den Beschluß des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R, a. a. O., noch durch die bei der Kommission zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen gerechtfertigt gewesen. Der Versuch der Kommission, Artikel 15 Β eine „einschränkende“ oder „abschaffende“ Auslegung zu geben, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da eine solche Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. April 1987 abgelehnt worden sei und in der Erklärung des Rates in der 901. Sitzung vom 22. Dezember 1983, als dieser der Einführung dieses Artikels in die Quotenregelung zugestimmt habe, keine Stütze finden könne.
Die Kommission könne den Klägerinnen nicht vorwerfen, eine Konzeption des Systems der herkömmlichen Lieferungen zu vertreten, die statisch und unbeweglich sei anstatt dynamisch. Die Klagen seien nämlich auf die von der Kommission selbst zur Verfügung gestellten und veröffentlichten offiziellen Angaben sowie auf die von dieser getroffenen Beurteilungen gestützt, was die Überschreitungen herkömmlicher Lieferungen angehe. Auch der Versuch der Kommission, Artikel 15 Β aufgrund des Solidaritätsprinzips einschränkend auszulegen, sei nicht statthaft, da dieser Artikel dem Solidaritätsprinzip nicht nur nicht widerspreche, sondern sein unmittelbarer Ausdruck sei.
Die Kommission könne auch nicht geltend machen, daß die Aufrechterhaltung der herkömmlichen Lieferungen gegenüber dem den Unternehmen durch Artikel 10 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84 eingeräumten Recht, unter bestimmten Umständen ihre Lieferquoten auf dem Gemeinsamen Markt für die Erzeugnisse der Gruppe la, die für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren verwendet würden, zu erhöhen, zweitrangig sei. Selbst für diese Erzeugnisse müsse nämlich der Grundsatz der herkömmlichen Lieferungen eingehalten werden, wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 15 Β ergebe, was der von der Kommision früher vertretene Standpunkt bestätige.
Auch der Versuch der Kommission, ihr Verhalten mit angeblichen Auslegungsschwierigkeiten des Artikels 15 Β und mit den Schwierigkeiten zu rechtfertigen, die Unternehmen, die Unternehmensvereinigungen und die Mitgliedstaaten von der Begründetheit der in diesem Artikel niedergelegten Regel zu überzeugen, sei nicht berechtigt. Erstens enthalte das System des Artikels 15 Β keinerlei Mehrdeutigkeit; seine Auslegung werfe weder Schwierigkeiten auf, noch könne sie Raum für Zweifel oder Ungewißheit lassen; wenn die Kommission Auslegungsschwierigkeiten gehabt habe, so nur deshalb, weil sie versucht habe, Artikel 15 Β einschränkend auszulegen, um seinen Anwendungsbereich zu beschränken und seine Bedeutung aufzuheben. Zweitens habe die Kommission als unparteiisches ausführendes Organ nicht dem Drängen bestimmter Unternehmen nachgeben dürfen, die gegen die Anwendung des Artikels 15 Β eingestellt seien; Artikel 15 Β habe ein System errichtet, das nicht freiwillig, sondern für die Unternehmen zwingend sei, und seine Anwendung könne nicht von einem allgemeinen Einverständnis zwischen allen interessierten Parteien über seine Auslegung abhängig sein.
Schließlich bestreiten die Klägerinnen die angeblichen „substantiellen Entschädigungen“, die die Kommission ihnen in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 9. April 1987 vorgeschlagen haben wolle. Tatsächlich habe sich die Kommission nur bereit erklärt, die Referenzmengen in der Gruppe la hinsichtlich von Vorerzeugnissen für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren anzuheben. Ein solches Angebot könne für die Klägerinnen nicht vorteilhaft sein, da die Erhöhung der Produktions- und Lieferquoten in dieser Untergruppe, wie die Kommission eingeräumt habe, ein aus Artikel 10 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84 entspringendes Recht darstelle und dieses Recht nach der Abschaffung des Systems der herkömmlichen Lieferungen keiner Beschränkung oder Bedingung unterworfen sei. Wenn die Kommission vor dem Gerichtshof behaupte, diese zusätzliche Quote habe für andere Verwendungen angewandt werden können, so habe sie bei den vor Klageerhebung durchgeführten Treffen den entgegengesetzen Standpunkt vertreten.
2.
Die Kommission erinnert zunächst daran, daß sie durch den Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R, in dem der Gerichtshof Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung geäußert habe, zu einer vorsichtigen Anwendung des Artikels 15 Β veranlaßt worden sei. Außerdem sei die Kommission selbst von seiner potentiellen Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen, sie habe bei der Beweisaufnahme in der Rechtssache, in der dieser Beschluß ergangen sei, die Funktion des Artikels 15 Β als „Abschreckungswaffe“, als „letztes Mittel“ bezeichnet. Dies sei auch der Standpunkt des Rates gewesen, der in seiner 901. Sitzung erklärt habe, daß die Kommission im Fall der Änderung der herkömmlichen Handelsströme die erforderlichen Korrekturen vornehmen könne, „wenn sich keine andere Lösung gefunden“ habe, d. h. im Fall der Unwirksamkeit der den betroffenen Unternehmen auferlegten Sanktionen. Nichtsdestoweniger hält die Kommission die ihr von den Klägerinnen gemachten Vorwürfe für unzutreffend. Sie habe es weder völlig unterlassen, Artikel 15 Β anzuwenden — da sie Überprüfungen durchgeführt habe und nach deren Abschluß Sanktionen gegen die Unternehmen getroffen habe, die die Preisregelung verletzt hätten —, noch habe sie eine fehlerhafte, „einschränkende“ oder „abschaffende“ Auslegung dieses Artikels vorgenommen — da sie sich einfach an den Hinweisen ausgerichtet habe, die der Gerichtshof selbst in seinem Beschluß gegeben habe. In dem Urteil vom 9. April 1987 habe der Gerichtshof keine Auslegung des Artikels 15 Β in seinem Gesamtzusammenhang vorgenommen.
Die Kommission erklärt weiter die Gründe, aus denen der in Artikel 15 Β niedergelegte Grundsatz der herkömmlichen Lieferungen, der vorschreibe, daß die Unternehmen ihre Marktanteile auf den verschiedenen nationalen Märkten zu beachten hätten, erheblich gegen das Solidaritätsprinzip verstoße, das für die Zuteilung der Quoten die Berücksichtigung der Gesamtnachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt voraussetze. Das Solidaritätsprinzip sei jedoch das grundlegende Prinzip des Quotensystems. Folglich habe der Grundsatz der herkömmlichen Lieferungen nur als ein Grundsatz mit sekundärer Bedeutung ausgelegt werden können, was im übrigen durch die Tatsache bestätigt werde, daß er nicht auf alle Erzeugnisse anwendbar sei. Das System der herkömmlichen Lieferungen habe es erlaubt, insbesondere in einer Zeit der Umstrukturierung, in der bestimmte Unternehmen von öffentlichen Beihilfen hätten profitieren können, um unter Mißachtung der normalen Wettbewerbsbedingungen ihre herkömmlichen Märkte zu ändern und, gegebenenfalls durch Verlustverkäufe, neue Märkte zu erobern, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und sicherzustellen. Dies habe eine „dynamische“ und nicht „statische“ Konzeption des Begriffs der herkömmlichen Lieferungen insbesondere dahin gehend erfordert, daß die Konjunkturschwankungen auf den verschiedenen Märkten im Hinblick auf die Referenzmethode zu berücksichtigen waren, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf jedem einzelnen Markt zu gewährleisten.
Der sekundäre Charakter des Grundsatzes der herkömmlichen Lieferungen werde durch Artikel 10 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84 bestätigt, der innerhalb des Quotensystems ein besonderes System mit liberaler Inspiration für die Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren zulasse. Die Absicht des Rates, die aus dem Protokoll seiner 901. Sitzung hervorgehe, habe darin bestanden, diese VorerZeugnisse vom Anwendungsbereich der für die Kontrolle der herkömmlichen Handelsströme nach Artikel 15 Β vorgesehenen Maßnahmen auszunehmen. Die Kommission sei hierüber hinausgegangen, indem sie die betreffenden Vorerzeugnisse tatsächlich nicht von der Anwendung des Artikels 15 Β ausgenommen habe; ihre Anstrengungen seien jedoch erfolglos geblieben. Nebenbei verweist die Kommission auf einen Widerspruch im Vorbringen der Klägerinnen: Diese könnten nicht gleichzeitig das Recht der anderen Unternehmen, ihre Quoten gemäß Artikel 10 Absatz 1 unter Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen zu erhöhen, bestreiten und das Entschädigungsangebot, das ihnen die Kommission in Form der Erhöhung ihrer Quoten gemacht habe, mit der Begründung ablehnen, daß sie ein Recht auf diese Erhöhung hätten.
Im übrigen habe die Kommission zur Lösung der Probleme hinsichtlich der herkömmlichen Handelsströme und zur Durchführung des Artikels 15 Β Anstrengungen unternommen. Sie legt hierzu zahlreiche Schriftstücke (Briefe, Sitzungsprotokolle, interne Memoranda etc.) vor und kommentiert diese; aus ihnen ergebe sich, daß sie sich in den Jahren 1984 und 1985 bemüht habe, die Anwendung des Artikels 15 Β zu gewährleisten und die Unternehmen, die Unternehmensvereinigungen und die Mitgliedstaaten von der Berechtigung des in diesem Artikel niedergelegten Grundsatzes zu überzeugen. Die Anwendung dieses Artikels sei dennoch auf Schwierigkeiten gestoßen, da sie tatsächlich, wenn nicht rechtlich, eine allgemeine Übereinstimmung zwischen den Unternehmen, den Staaten und der Kommission über die Auslegung des betreffenden Artikels vorausgesetzt habe und weil insbesondere die auf dem italienischen Markt festgestellten Störungen die Vorerzeugnisse betroffen hätten, für die Artikel 10 Absatz 1 ein liberales System vorgesehen habe. Außerdem habe sich die Kommission einer entschlossenen Opposition insbesondere seitens der Stahlunternehmen aus Benelux gegenübergesehen. Man könne hieraus nicht, wie dies die Klägerinnen täten, schließen, daß die Kommission Pressionen nachgegeben und ihre Verpflichtungen als unparteiisches Organ verletzt habe. In Wirklichkeit habe sich die Kommission angesichts der technischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 15 Β und der Widersprüche zwischen diesem Artikel und den Artikeln 2 und 4 EGKS-Vertrag einerseits und der Regelung des Quotensystems andererseits um eine Anwendungsmethode bemüht, die es erlauben würde, diese Schwierigkeiten und Widersprüche unter Einhaltung der beim Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache 45/84 R eingegangenen Verpflichtungen wenigstens teilweise zu lösen. Da sie den Unternehmen kein System habe vorschreiben können, das Teil-Lieferquoten für jedes Land der Gemeinschaft vorgesehen hätte, habe die Kommission es für richtig gehalten, das System der Kontrolle der herkömmlichen Handelsströme auf der Grundlage eines möglichst großen Konsensus sowohl der Unternehmen als auch der Mitgliedstaaten flexibel anzuwenden. Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen habe Artikel 15 B Absatz 4 einen freiwilligen Charakter in dem Sinne, daß die Kommission zwar die verantwortlichen Unternehmen habe ersuchen können, das Ungleichgewicht in ihren herkömmlichen Lieferungen auszugleichen, diese Unternehmen jedoch frei hätten entscheiden können, ob sie sich in diesem Sinne verpflichteten und ob sie eingegangene Verpflichtungen einhielten.
Schließlich nimmt die Kommission zu den Ausgleichs- und Entschädigungsvorschlägen Stellung, die sie den Klägerinnen in der Folge des Urteils vom 9. April 1987 gemacht habe. Sie sei der Auffassung gewesen, die anzubietende Entschädigung müsse sich im Rahmen des Quotensystems halten. Sie habe angeboten, ihnen zusätzliche Quoten in der Gruppe la für die Vorerzeugnisse zur Herstellung kleiner geschweißter Röhren zuzuteilen, weil die bedeutendsten Überschreitungen der herkömmlichen Lieferungen in dieser Untergruppe festgestellt worden seien. Dieses Angebot sei für die Klägerinnen keineswegs ohne Interesse gewesen, da sie auf ihre eigenen ursprünglichen Referenzmengen in der Gruppe la auch für andere Verwendungen hätten zurückgreifen können. Die kategorische Weigerung der Klägerinnen sei ungerechtfertigt gewesen und geeignet, deren Verantwortlichkeit auszulösen.
Β — Zur Begründetheit der Klagen
1.
Die Klägerinnen machen geltend, ihre Klagen seien auf die Artikel 34 Absatz 2 und 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag und nicht nur auf den ersten dieser beiden Artikel gestützt.
Ihr Schaden ergebe sich nämlich nicht nur aus der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 9. April 1987 aufgehobenen stillschweigenden Entscheidung, sondern darüber hinaus aus einer Reihe von Handlungen und Unterlassungen der Kommission, die sowohl vor wie nach dieser stillschweigenden Entscheidung erfolgt seien.
Die Kommission berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85 (Usinor, Slg. 1986, 1777), das einen Fall betreffe, in dem die Klage auf Aufhebung von Entscheidungen der Kommission abgewiesen und die auf Artikel 34 gestützte Klage auf Ersatz der durch diese Entscheidungen entstandenen Schäden deshalb für unzulässig erklärt worden sei. Im vorliegenden Fall könne die vorliegende Klage nach Artikel 34 EGKS-Vertrag auf das Urteil vom 9. April 1987 gestützt werden, durch das die einzige Entscheidung der Kommission, die die Klägerinnen unmittelbar betreffe, aufgehoben worden sei. Im übrigen sei deren Schadensersatzklage nicht auf die Rechtswidrigkeit positiver Maßnahmen gestützt, die sie unmittelbar beträfen, sondern auf das globale und dauernde Verhalten der Kommission, was die Klage nach Artikel 40 eröffne (Urteil vom 14. Juli 1961 in den verbundenden Rechtssachen 9/60 und 12/60, Vloeberghs, Slg. 1961, 391). So könne die unterlassene Anwendung der in Artikel 15 Β Absatz 5 vorgesehenen Sanktionen durch die Kommission nach Artikel 40 EGKS-Vertrag berücksichtigt werden, selbst wenn sie, wie von der Kommission geltend gemacht, nach Artikel 34 EGKS-Vertrag nicht berücksichtigt werden könne.
Die Klage sei somit sehr wohl auf die gemeinsame und komplementäre Anwendung dieser beiden Vertragsbestimmungen zu stützen. Außerdem sei es Sache des Gerichtshofes, die rechtliche Qualifizierung der Klagen vorzunehmen.
2.
In ihren Klageerwiderungen wirft die Kommission den Klägerinnen vor, sie hätten in ihren Klagen nicht hinreichend genau angegeben, auf welche Rechtsvorschriften sie ihren Schadensersatzanspruch stützten. Dieser Anspruch könne nur in den Anwendungsbereich des Artikels 34 Absatz 2 EGKS-Vertrag fallen, da der in Artikel 40 Absatz 1 niedergelegte Vorbehalt dieses Artikels zur Folge habe, daß die Entschädigung für den aufgrund einer Entscheidung oder einer Empfehlung erlittenen Schaden nur auf der Grundlage des Artikels 34 begehrt werden könne. Im vorliegenden Fall könne der Antrag der Klägerinnen nur die möglichen Folgen der Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die in Artikel 15 Β Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen nicht zu ergreifen, durch das Urteil vom 9. April 1987 betreffen und nicht die der angeblichen Nichtbeachtung des Artikels 15 Β Absatz 5, zu dem in dem Urteil keine FestStellung getroffen worden sei (Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor u. a.).
In ihren Gegenerwiderungen hält die Kommission ihre Auffassung aufrecht, aus dem von den Klägerinnen zitierten Urteil vom 14. Juli 1961 (Vloeberghs) ergebe sich, daß es nicht möglich sei, die Artikel 34 und 40 EGKS-Vertrag alternativ oder gemeinsam geltend zu machen, und daß, wenn einer dieser beiden Artikel anwendbar sei, der andere nicht geltend gemacht werden könne. Artikel 34 stelle eine lex specialis dar: Wenn seine Anwendungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Artikels 40 ausgeschlossen. Dieser Standpunkt werde durch andere Entscheidungen des Gerichtshofes (Urteil vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail, Slg. 1961, 559) und durch die Lehre bestätigt. Hieraus ergebe sich, daß der Antrag der Klägerinnen ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 34 beurteilt werden müsse.
C — Zum fehlerhaften Verhalten der Kommission
1.
Nach dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich das fehlerhafte Verhalten der Kommission sowohl aus deren Unterlassungen als auch aus ihrem Tun.
Hinsichtlich des Unterlassens der Kommission verweisen die Klägerinnen erstens auf den Verstoß gegen die durch Artikel 15 Β Absatz 4 auferlegte Verpflichtung. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 1987 anerkannt habe, habe die Kommission hinsichtlich des Jahres 1984 gegen diese Bestimmung verstoßen. In dem darauffolgenden Zeitraum (1985 und 1986) habe die Kommission sich ihrer Verpflichtung weiter entzogen und so gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der Effektivität bei der Durchführung ihrer Überwachungs- und Kontrollaufgabe verstoßen. Zweitens bestehe das rechtswidrige Unterlassen der Kommission darin, daß sie die in Artikel 15 Β Absatz 5 vorgesehenen Sanktionen nicht angewandt habe. Zweifellos verfüge die Kommission in diesem Bereich über ein Ermessen. Im vorliegenden Fall habe sie dieses jedoch so ausgeübt, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege, wie der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen zu dem Urteil vom 9. April 1987 ausgeführt habe. Sie habe außerdem das Vertrauen verletzt, das die Stahlunternehmen in der Gemeinschaft berechtigterweise dahin gehend haben könnten, daß die Kommission die in einer ihrer allgemeinen Entscheidungen enthaltene Vorschrift einhalte und für deren Einhaltung sorge.
Hinsichtlich des rechtswidrigen Tuns der Kommission führen die Klägerinnen aus, auch wenn diese nach Artikel 10 der Entscheidung Nr. 234/84 für die Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren zusätzliche Produktionsquoten habe zuteilen können, habe sie diese Befugnis nur in Übereinstimmung insbesondere mit dem System der Einhaltung der herkömmlichen Handelsströme ausüben können. Die Kommission habe jedoch massiv zusätzliche Quoten für diese Erzeugnisse zugeteilt, mit denen der italienische Markt in den Jahren 1984 bis 1986 überschwemmt worden sei, und durch dieses aktive und bewußte Verhalten die erhebliche Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen gefördert.
In ihren Erwiderungen nehmen die Klägerinnen zu den Verteidigungsargumenten der Kommission Stellung.
Zu dem Argument, nicht jede Rechtswidrigkeit sei amtsfehlerhaft, machen die Klägerinnen geltend, im vorliegenden Fall habe die Kommission sehr wohl einen Fehler begangen, der ihre Haftung begründe, was durch folgende Tatsachen bestätigt werde:
—
In dem Urteil vom 9. April 1987 habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung zu sorgfältigem Handeln verstoßen habe; im übrigen könnte der Gerichtshof, selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die Schuld der Kommission prüfen;
—
die schuldhafte, bewußte, systematische und unentschuldbare Verletzung der in Artikel 15 Β Absätze 4 und 5 vorgesehenen Verpflichtungen könne aus den Schlußanträgen des Generalanwalts zu dem genannten Urteil entnommen werden;
—
das System des Artikels 15 Β sei von den Grundsätzen der Solidarität und der Gewährleistung der normalen Wettbewerbsbedingungen inspiriert; seine Nichtanwendung stelle somit einen Verstoß gegen diese höherrangigen Prinzipien dar;
—
indem die Kommission zusätzliche Quoten für Erzeugnisse gewährt habe, von denen sie gewußt habe, daß sie zu einer Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen in Italien beitragen würden, habe sie offen und absichtlich ihre Entschlossenheit gezeigt, das System des Artikels 15 Β nicht zu berücksichtigen. Ihr Verhalten sei um so weniger entschuldbar, als sie selbst stets erklärt habe, daß die Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren in das System der herkömmlichen Lieferungen fielen.
Zweitens könne die Kommission ihrer Haftung nicht dadurch entgehen, daß sie erkläre, alles ihr Mögliche getan zu haben, um Artikel 15 Β anzuwenden (dieses Argument sei von den Klägerinnen schon. widerlegt worden, vgl. oben unter III A 1), oder indem sie geltend mache, sie sei durch den Beschluß in der Rechtssache 45/84 R zu ihrem Verhalten veranlaßt worden. In diesem nur einstweilige Maßnahmen betreffenden Beschluß habe der Gerichtshof nicht die Begründetheit der einschränkenden Auslegung des Artikels 15 B durch die Kommission anerkannt, sondern sich darauf beschränkt, bestimmte Erklärungen der Kommission zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem wäre das Verhalten der Kommission, selbst wenn diese einschränkende Auslegung zuzulassen sei, nicht allein aus diesem Grund von dem Vorwurf schwerer Nachlässigkeit und eines unentschuldbaren Fehlers freizusprechen. Nach dieser Auslegung hätten nämlich die in Artikel 15 B vorgesehenen Maßnahmen nur dann getroffen werden dürfen, wenn die Überschreitungen der herkömmlichen Lieferungen auf Verhaltensweisen der Unternehmen zurückzuführen gewesen wären, die gegen das Gemeinschaftsrecht, z. B. im Bereich der Preise, verstoßen hätten. Die Kommission habe jedoch, obwohl sie Zuwiderhandlungen im Bereich der Preise festgestellt und deshalb — im übrigen extrem niedrige — Geldbußen auferlegt habe, dennoch versäumt, das in Artikel 15 B vorgesehene Eilverfahren in Gang zu setzen.
2.
Die Kommission macht zunächst geltend, der Amtsfehler und demgemäß der Anspruch auf Schadensersatz könnten sich nicht automatisch aus einem aufhebenden Urteil des Gerichtshofes ergeben. Nicht jede Rechtswidrigkeit sei nämlich amtsfehlerhaft.
Im vorliegenden Fall habe der Gerichtshof zwar in dem Urteil vom 9. April 1987 die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission aufgehoben, er habe jedoch deshalb keinen Irrtum festgestellt, der
deren Haftung auslösen könne. Die unkorrekte Anwendung des Artikels 15 Β Absatz 4 sei nicht auf ein fehlerbehaftetes Verhalten ihrerseits zurückzuführen, sondern gegebenenfalls auf einen Irrtum bei der Auslegung dieser Bestimmung in der Folge des Beschlusses des Gerichtshofes vom 28. März 1984. Nach ständiger Rechtsprechung stelle nämlich eine unrichtige Auslegung einer Bestimmung für sich allein noch keinen Amtsfehler dar und löse erst recht nicht die Haftung der Gemeinschaft aus (siehe z. B. das Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, Richez-Parise, Slg. 1970, 325). Anders sei es, wenn der Irrtum unentschuldbar sei, was in Funktion der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Grads der Komplexität der rechtlichen Auslegungsfragen der in Frage stehenden Bestimmungen zu beurteilen sei (Urteil vom 13. Juli 1961 in den verbundenden Rechtssachen 14/60, 16/60, 17/60, 20/60, 24/60, 26/60, 27/60 und 1/61, Meroni, Slg. 1961, 319). Im vorliegenden Fall habe die Situation, in der die Kommission habe tätig werden müssen, sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht einen sehr hohen Schwierigkeitsgrad erreicht, um so mehr als der Beschluß vom 28. März 1984 von der Kommission nur im Sinne einer erheblichen Einschränkung ihres Handlungsspielraums bei der Anwendung des Artikels 15 Β habe ausgelegt werden können. Selbst wenn ihr Irrtum im übrigen als unentschuldbar anzusehen wäre, handele es sich um einen zu geringfügigen Fehler, als daß er eine Schadensersatzpflicht auslösen könne. Auch wenn die Kommission die Unternehmen, die ihre herkömmlichen Lieferungen überschritten hätten, nicht aufgefordert habe, sich zum Ausgleich dieser Überschreitung zu verpflichten, habe sie sie doch angehalten, die herkömmlichen Handelsströme einzuhalten, und sie habe, als sie sich weigerten, Verpflichtungen zu übernehmen oder einzuhalten, die Situation zur Kenntnis genommen und sei zur der in Artikel 15 Β Absatz 5 vorgesehenen Phase übergegangen. Hieraus folge, daß die mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Anwendung des Artikels 15 Β Absatz 4 in jedem Fall nicht geeignet gewesen sei, den Klägerinnen einen Schaden zu verursachen.
Schließlich tritt die Kommission den Gegenargumenten der Klägerinnen entgegen:
—
Die von diesen angeführten Schlußanträge des Generalanwalts hätten in dem Urteil vom 9. April 1987 keinen Niederschlag gefunden;
—
die Kommission habe es nicht unter Verstoß gegen den Solidaritätsgrundsatz unterlassen, Artikel 15 Β anzuwenden;
—
sie habe sich bemüht, die Probleme zu lösen, die sich aus dem Konflikt zwischen Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15 Β ergeben hätten;
—
sie habe die Funktion und den Inhalt des Beschlusses des Gerichtshofes vom 28. März 1984 nicht verkannt;
—
sie habe Artikel 15 Β Absatz 5 gemäß den vor dem Gerichtshof anläßlich des Beschlusses vom 28. März 1984 übernommenen Verpflichtungen erst anwenden können, nachdem sie Verletzungen anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen festgestellt und den verantwortlichen Unternehmen Geldbußen auferlegt habe. Die im vorliegenden Fall auferlegten Geldbußen hätten ihre Wirksamkeit nicht unter Beweis stellen können, da sie erst drei Monate vor Abschaffung des Artikels 15 Β Absatz 5 auferlegt worden seien. Dieser Absatz 5 habe der Kommission bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Quoten ein Ermessen eingeräumt; die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, daß sie dieses Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe.
D — Zu den Merkmalen des Schadens
1.
Die Klägerinnen machen geltend, das Vorliegen eines Schadens sei durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. April 1987 und vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen zu diesem Urteil anerkannt worden. Es sei auch von der Kommission in mehreren Schriftstücken anerkannt worden, insbesondere in dem Protokoll einer Sitzung vom 8. Januar 1988, das von der Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft der Kommission verfaßt worden sei.
Das Vorliegen eines Schadens ergebe sich im übrigen notwendig aus dem Verstoß gegen das System der herkömmlichen Lieferungen. Dieses System habe nämlich den Zweck verfolgt, einen mit der Restrukturierungsphase der Unternehmen vereinbaren Wettbewerb zu gewährleisten, um zu vermeiden, daß bestimmte Unternehmen aus der Situation der anderen Nutzen zögen und zu deren Nachteil Marktanteile eroberten. Der systematische Verstoß gegen ein solches System und dessen Nichtanwendung habe deshalb den Unternehmen, die es habe schützen sollen, notwendigerweise einen Schaden zufügen müssen.
Der Versuch der Kommission, die von den Klägerinnen erlittenen Schäden zu verharmlosen, sei vergeblich. Im Gegensatz zu deren Behauptungen
—
hätten die Unternehmen die auf dem italienischen Markt erlittenen Lieferverluste auch nicht teilweise durch eine Ausweitung ihrer Lieferungen auf den anderen nationalen Märkten der Gemeinschaft ausgleichen können;
—
hätte die Produktionskapazität der italienischen Unternehmen es ihnen erlauben können, ihre relative Situation auf dem italienischen Markt angesichts eines Ansteigens der Nachfrage intakt zu erhalten;
—
ergebe sich der Marktverlust der italienischen Unternehmen nicht aus einem Ansteigen der Einfuhren aus Drittländern, sondern aus den Überschreitungen der herkömmlichen Lieferungen seitens der Gemeinschaftsunternehmen.
Die Klägerinnen verweisen im übrigen darauf, daß der Schaden im vorliegenden Fall bestimmt sei, da die Unternehmen der Gruppe Finsider und die Firma Falck in einem Verhältnis von 90 zu 10 % der Erzeugung die einzigen italienischen Erzeuger von Erzeugnissen der Gruppen la, Ib und II seien. Diese Bedingung müsse im übrigen als erfüllt angesehen werden, selbst wenn man für die Auslösung der Haftung der Kommission das Vorliegen einer spezifischen Bestimmung für erforderlich halte, durch die die geschädigten Unternehmen geschützt werden sollten. Dies sei nämlich gerade die Zielsetzung des Artikels 15 B, der dazu bestimmt sei, die relative Situation der Unternehmen auf den verschiedenen Märkten während der Umstrukturierungsphase zu schützen.
2.
Die Kommission macht geltend, zur Begründung einer Schadensersatzklage müsse insbesondere ein durch einen Fehler verursachter gegenwärtiger Schaden nachgewiesen werden (Urteil vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 13/69, Van Eick, Slg. 1970, 3), wobei das tatsächliche Vorliegen dieses Schadens nachgewiesen werden müsse (vgl. insbesondere das Urteil vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette, Slg. 1976, 677, und die Schlußanträge des Generalanwalts).
Erstens habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. April 1987 das Vorliegen eines Schadens nicht erwähnt und sich darauf beschränkt, von „Änderungen zum Nachteil der italienischen Erzeuger“ zu sprechen.
Weiter machten die Klägerinnen selbst einen potentiellen Schaden geltend und nicht einen verursachten gegenwärtigen Schaden, da sie ihn als die Differenz zwischen dem, was sie liefern „hätten können“, und dem, was sie tatsächlich geliefert hätten, beschrieben.
Schließlich sei es unrichtig, wie die Klägerinnen zu sagen, daß die Kommission das Vorliegen eines Schadens anerkannt habe. Das Schriftstück, auf das sich die Klägerinnen beriefen, sei auf der Grundlage von von diesen vorgelegten Angaben erstellt worden.
Darüber hinaus führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zu der Klage der Firmen Finsider und Italsider an, eine kürzlich durchgeführte Inspektion habe eine geheime Produktion der Klägerinnen in Höhe von mehr als 200000 Tonnen Breitband in den Jahren 1986 und 1987 ergeben; die Klägerinnen hätten sich bereit gezeigt, einen Betrag von 93123 ECU als zusätzliche Abschöpfung zu zahlen; ihnen sei eine Geldbuße in Höhe von 100000 ECU auferlegt worden, weil sie nicht die bei dieser Inspektion verlangten Schriftstücke vorgelegt hätten. Hieraus ergebe sich, daß den von den Klägerinnen vorgelegten Angaben sowohl über die Berechnung der Überschreitung der herkömmlichen Handelsströme als auch über die Berechnung des Schadens, den sie angeblich erlitten hätten, keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen sei.
E — Zum Kausalzusammenhang
1.
Die Klägerinnen machen geltend, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem erlittenen Schaden sei nachgewiesen.
a)
Die Nichteinhaltung der herkömmlichen Handelsströme in den Lieferungen auf dem italienischen Markt in den Jahren 1984 bis 1986 habe den Klägerinnen Schäden verursacht. Sie hätten diesen Punkt schon in ihren Erklärungen zum Schaden untersucht (siehe oben III D 1);
b)
die Nichteinhaltung der herkömmlichen Handelsströme sei der Kommission zuzurechnen, die sie durch ihr Unterlassen und ihr Tun nicht vermieden und sogar offen begünstigt habe.
Hierzu erinnern die Klägerinnen daran, daß das in Artikel 15 B vorgesehene System so ausgestaltet gewesen sei, daß seine Einhaltung und sein Funktionieren ausschließlich von der Kommission abgehangen hätten. Nur letztere hätte einen Gesamtüberblick über die von den EGKS-Unternehmen auf einem nationalen Markt durchgeführten Lieferungen und die erforderlichen Instrumente gehabt, um die Gründe für die Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen festzustellen und die gegebenenfalls überschrittenen herkömmlichen Handelsströme wiederherzustellen.
Das in Artikel 15 B Absatz 4 vorgesehene Instrument stelle den Schlüssel des Systems dar. Das von der Kommission an die Unternehmen gerichtete Aufforderungsschreiben zur Übernahme einer Verpflichtung, das Ungleichgewicht in ihren herkömmlichen Lieferungen auszugleichen, hätte eine präzise rechtliche Verpflichtung der Unternehmen geschaffen, deren eventuelle Verletzung sowohl die Anwendung der in Artikel 15 Β Absatz 5 vorgesehenen Sanktionen als auch eine unmittelbare Reaktion der geschädigten Unternehmen hätte rechtfertigen können.
Die Nichtanwendung dieses Mechanismus des Absatzes 4 durch die Kommission habe dazu geführt, daß die Unternehmen, die die herkömmlichen Lieferungen überschritten hätten, die erforderlichen Ausgleichungen weder freiwillig noch gezwungenermaßen vorzunehmen gehabt hätten, da keines von ihnen für irgendeine Überschreitung verantwortlich erklärt worden sei. Gemäß der italienischen Rechtsprechung, die mit der in den anderen Mitgliedstaaten übereinstimme, im Bereich der Haftung wegen Unterlassens sei es also sehr wohl die Kommission, der das Fehlen eines Ausgleichs und somit der von den Klägerinnen erlittene Schaden zuzurechnen sei.
Auch zwischen der Gewährung zusätzlicher Quoten von mehr als 100000 Tonnen je Quartal für die Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren und der die Klägerinnen schädigenden Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen bestehe ein offensichtlicher Kausalzusammenhang. Die Kommission habe gewußt — oder hätte jedenfalls wissen müssen —, daß diese zusätzliche Erzeugung für den italienischen Markt bestimmt sei und zu der auf diesem Markt festgestellten Überschreitung beitragen würde.
c)
Die Klägerinnen widersprechen der Argumentation der Kommission, wonach die Erhöhung der Lieferungen mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten auf dem italienischen Markt nicht unbedingt einen entsprechend hohen Schaden für die italienischen Erzeuger darstelle.
Erstens sei es unrichtig, daß die italienischen Käufer — wie von der Kommission behauptet— die Möglichkeit gehabt hätten, sich in Drittländern einzudecken. Das System der Erzeugungs- und Lieferquoten und das der Einhaltung der herkömmlichen Lieferungen setzten nämlich voraus, daß der gesamte Gemeinschaftsmarkt eine hinreichend undurchlässige Zone darstelle und daß die Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern beschränkt und vorhersehbar seien. Das System der Quoten beruhe auf der von der Kommission im übrigen unter zahlreichen anderen Umständen als offensichtlich anerkannten und vom Gerichtshof in dem Beschluß vom 2. Mai 1988 in der Rechtssache 92/88 R (Assider, Slg. 1988, 2425) berücksichtigten Tatsache, daß die Erhöhung der Quoten bestimmter Unternehmen eine automatische und mathematische Verringerung derjenigen der anderen Unternehmen mit sich bringe; wenn sich die Lieferungen bestimmter Gemeinschaftsunternehmen erhöhten, müßten diejenigen anderer Unternehmen um genausoviel abnehmen, ohne daß unkontrollierbare und unvorhergesehene Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern dieses Gleichgewicht stören könnten. Ebenso beruhe das System des Artikels 15 B auf dem Grundsatz eines engen Zusammenhangs zwischen den Lieferungen der verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen, da die sich aus der Einhaltung der herkömmlichen Handelsströme ergebenden Beschränkungen zum Vorteil der Gemeinschaftsunternehmen und nicht der Einfuhren aus Drittländern wirken sollten. Der Einwand der Kommission sei also unbegründet und widerspreche der Wirklichkeit des Marktes; er beruhe auf eingebildeten Hypothesen und stehe im Widerspruch zur Adäquanztheorie. Es sei auf eine fehlerhafte Auslegung eines Protokolls einer bei der Kommission mit einem Vertreter der Italsider abgehaltenen Sitzung zurückzuführen, daß die Kommission behaupte, die italienischen Röhrenhersteller hätten beabsichtigt, sich bei Lieferanten aus Drittländern einzudecken.
Weiter könne die Kommission nicht behaupten, daß die Klägerinnen durch ihr Verhalten zum Entstehen der Schäden beigetragen hätten. Neben der Tatsache, daß sie keinen Nachweis für ihre Behauptungen erbringe, sei darauf hinzuweisen, daß die massiven Überschreitungen der herkömmlichen Lieferungen in Italien nicht, wie es die Kommission nun behaupte, auf die Unfähigkeit der italienischen Unternehmen zurückzuführen seien, ihren Marktanteil zu bewahren, sondern vielmehr auf eine systematische Verletzung des Systems der Preise durch die anderen Unternehmen. Schließlich könne die Kommission nicht die mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Finsider zusammenhängenden Schwierigkeiten vorbringen; dieses Argument sei unerheblich und stelle eher einen erschwerenden Umstand für die Kommission dar.
2.
Die Kommission führt aus, Voraussetzung für einen zum Ersatz verpflichtenden Schaden sei es, daß der Schaden unmittelbar sei, d. h., es müsse ein unmittelbarer Zusammenhang von Ursache und Wirkung zwischen dem Amtsfehler und dem Schaden bestehen (siehe Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange zu dem Urteil vom 9. Dezember 1965 in den verbundenen Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/63, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Usines de la Providence, Sig. 1965, 1197). Eine die Haftung auslösende Kausalität liege nicht vor, wenn sich auch ohne die Verletzung der Verpflichtungen der Verwaltung dasselbe Ergebnis in gleicher Art und Weise ergeben hätte (Urteil vom 14. Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer, Slg. 1967, 331). Der Gerichtshof habe sich mehrfach in diesem Sinne ausgesprochen (Urteile vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 18/60, Worms, Slg. 1962, 395; vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier, Slg. 1979, 3091, und vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Walzmühle, Slg. 1981, 3211).
Die Klägerinnen hätten nur behauptet, jedoch keineswegs bewiesen, daß allein die Anwendung der in Artikel 15 Β vorgesehenen Maßnahmen die Wiederherstellung der herkömmlichen Handelsströme erlaubt hätte. Die Kommission weist erneut die Kritiken hinsichtlich ihrer Nachlässigkeit bei der Anwendung des Artikels 15 Β und ihrer angeblichen „Sorgfalt“ bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 zurück und merkt insbesondere an, entgegen den Wünschen der Klägerinnen hätte sie nicht unmittelbar und sofort die Herabsetzung der den Unternehmen zugeteilten Quoten vornehmen können, um die Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen auszugleichen; Artikel 15 Β Absatz 4 sei nicht der „Schlüssel“ des Systems der herkömmlichen Handelsströme.
Die Erhöhung der Lieferungen mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bedeute im übrigen nicht unbedingt, daß die italienischen Erzeuger automatisch einen Schaden in gleicher Höhe erlitten hätten. Wenn die Kommission nämlich die Herabsetzung der Lieferungen der anderen Unternehmen auf dem italienischen Markt vorgeschrieben hätte, hätten die italienischen Röhrenhersteller vermutlich ihre Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern erhöht (jedenfalls ergebe sich aus dem Protokoll des erwähnten Treffens eines Vertreters der Kommission und eines Vertreters der Italsider, daß die italienischen Röhrenhersteller von den günstigsten Marktbedingungen hätten profitieren wollen und es nicht für zweckmäßig gehalten hätten, von einem einzigen Lieferanten abhängig zu sein). Im übrigen hätten sich die Marktanteile der Klägerinnen, als das Quotensystem später nicht mehr gegolten habe, weiter zugunsten der Erzeuger aus Drittländern verringert. Es sei unrichtig, wie die Klägerinnen zu behaupten, daß die Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern einem so strengen System unterworfen gewesen seien, daß eine Erhöhung dieser Einfuhren unmöglich gewesen sei. Zur Widerlegung dieser Behauptung nimmt die Kommission eine Analyse der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern hinsichtlich der Stahlerzeugnisse vor; sie schließt hieraus, daß das System der Einfuhren mit Herkunft aus diesen Ländern durch eine größere Flexibilität gekennzeichnet sei als das Quotensystem; selbst wenn die Einfuhren im Rahmen der Abkommen bestimmte Mengen nicht hätten überschreiten können und wenn gegebenenfalls Antidumpingzölle in Anwendung der GATT-Vorschriften hätten auferlegt werden können, hätten die italienischen Röhrenhersteller, stärker als sie dies getan hätten, auf die Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern zurückgreifen können. Die Kommission wäre gegenüber einer Erhöhung dieser Einfuhren machtlos gewesen und hätte nur bei der Berechnung der den Gemeinschaftsunternehmen zugeteilten Quoten einen strengeren Abschlag machen können. Wenn sie die Lieferungen der Gemeinschaftserzeuger auf dem italienischen Markt beschränkt hätte, wären die Möglichkeiten einer Erhöhung der Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern noch größer gewesen, da sich die Klägerinnen während des Zeitraums von 1984 bis 1986, außer in sehr begrenzten Fällen die Gruppe Finsider-Italsider, geweigert hätten, ihre Preise an den Angeboten mit Herkunft aus gewissen Drittländern auszurichten. Außerdem hätten die Klägerinnen beschlossen, im allgemeinen eine Politik relativ hoher Preise anzuwenden, obwohl für die Vorerzeugnisse für kleine geschweißte Röhren ein System freier Preise bestanden habe.
Schließlich verweist die Kommission darauf, daß die Klägerinnen wesentlich zum Entstehen des angeblichen Schadens, den sie geltend machten, beigetragen und so durch ihr Verhalten den möglichen Kausalzusammenhang unterbrochen hätten. Dies sei insbesondere der Fall bei der Firma Finsider, die trotz einer erheblichen Anstrengung zur Umstrukturierung infolge einer unzureichend wettbewerbsfähigen gewerblichen und geschäftlichen Struktur, von Verspätungen bei der Verwirklichung von Investitionen und infolge unzureichender Strenge in der Betriebsverwaltung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Überlebensfähigkeit wiederzuerlangen. Wenn diese Firma Absatzmöglichkeiten auf dem nationalen Markt verloren habe, so sei dies in Wirklichkeit im wesentlichen Gründen zuzurechnen, die in ihren Produktions- und Vertriebsbedingungen, ihrer Verkaufsorganisation und ihrer Marktstrategie begründet seien.
F — Zur Höbe des Schadens
1.
Die Klägerinnen erklären hierzu, sie beschränkten sich auf einige wesentliche Angaben und behielten sich vor, detaillierte Erklärungen entweder in einem neuen Verfahren hinsichtlich der Höhe des Schadens oder anläßlich des Gutachtens, das gegebenenfalls vom Gerichtshof angeordnet werden könnte, zu liefern.
a)
Zu der Höhe des Schadens, ausgedrückt in Tonnen, geben die Klägerinnen an, der Rückgang der Lieferungen der Gruppe Finsider-Italsider sei folgender:
(in Tonnen)
1984
1985
1986
Gruppen la + II
366300
426600
588600
Gruppe Ib
93600
70200
55800
Der Rückgang der Lieferungen der Firma Falck sei folgender:
(in Tonnen)
1984
1985
1986
Gruppen la + II
40700
47400
65400
Gruppe Ib
10400
7800
6200
Entgegen dem Vorbringen der Kommission dürfe dieser Rückgang nicht durch die, im übrigen bescheidenen, Erhöhungen von Lieferungen ausgeglichen werden, die die Klägerinnen auf den anderen Märkten der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Einhaltung der herkömmlichen Handelsströme verzeichnet hätten. Außerdem habe die Firma Falck während des in Frage stehenden Zeitraums nur auf dem italienischen Markt geliefert. Selbst wenn man die von der Beklagten vorgeschlagenen Kriterien akzeptierte, betrügen im übrigen die Verluste an Lieferungen für den Zeitraum von 1984 bis 1986 noch mehr als 1300000 Tonnen.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei es auch nicht gerechtfertigt, den Schaden auf die Untergruppe der Vorerzeugnisse für kleine geschweißte Röhren zu beschränken. Es sei weiter nicht gerechtfertigt, einen Abschlag von 1 % auf die verlorenen Marktanteile vorzunehmen (da die Gesamtheit des sich aus der Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen ergebenden Ungleichgewichts ausgeglichen hätte werden müssen) und erst recht nicht, diesen Abschlag unter Zugrundelegung der gesamten Lieferungen der Klägerinnen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu berechnen (da nur der nationale Markt berücksichtigt werden dürfe).
Die Firmen Finsider und Italsider machen geltend, selbst wenn der Zusammenschluß der Finsider mit der Itatubi und die Liberalisierung der Vorerzeugnisse für die Gruppe Ib die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Folgen gehabt haben sollten, seien diese Folgen völlig unbedeutend. Im übrigen forderten sie zu Recht die Entschädigung für die der LAF und der Itatubi vor ihrer Übernahme durch die Finsider entstandenen Schäden. Die Firma Falck verweist darauf, sie habe niemals in dem Sektor der Gruppe Ib gearbeitet, so daß dessen Liberalisierung keine Folgen gehabt haben könne.
Die Klägerinnen machen schließlich geltend, die Kommission könne sich nicht darauf berufen, daß sie den Teil ihrer Quoten, der für den Gemeinsamen Markt bestimmt gewesen sei, nicht voll ausgeschöpft hätten und die in Artikel 10 der Entscheidung Nr. 234/84 vorgesehenen zusätzlichen Quoten nicht genutzt hätten. Ein solches Argument sei teilweise unrichtig und jedenfalls nicht erheblich. In Wirklichkeit hätten die Klägerinnen trotz der sich aus der systematischen Verletzung der Preisregelung durch andere Unternehmen ergebenden großen Lieferschwierigkeiten so gut wie eben möglich gehandelt.
b)
Zu dem wertmäßig ausgedrückten Betrag des Schadens machen die Klägerinnen geltend, man müsse auf die „Beitragsspanne“ — für die Gruppe Finsider-Italsider:
Bezug nehmen, d. h. auf die Einkommensspanne, die sich aus der zusätzlichen (Grenz-)Erzeugung ergebe, berechnet aufgrund des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der Verkäufe und dem der variablen Kosten (unmittelbare Verarbeitungskosten zuzüglich der Kosten der verwendeten Rohstoffe). Dagegen sei das von der Kommission angewandte Berechnungskriterium des „Bruttogewinns“ inakzeptabel, da es dazu führe, aus den gesamten Lohnkosten (einschließlich der dem nicht unmittelbar mit der Produktion verbundenen Personal gezahlten Löhne) einen variablen Kostenpunkt zu machen.
—
Nach Auffassung der Klägerinnen ist die anzunehmende „Beitragsspanne“ folgende:
(in LIT/kg)
1984
1985
1986
Gruppen Ia + II
147,4
161,1
177,2
Gruppe Ib
228,5
203,4
253,9
—
für die Firma Falck:
(in LIT/kg)
1984
1985
1986
Gruppen Ia + II
109,8
107,6
236,3
Gruppe Ib
160,5
111,4
266
c)
Der zu ersetzende Schaden sei also folgender:
—
für die Gruppe Finsider-Italsider:
(in LIT)
1984
1985
1986
Gruppen la + II
59 992 620 000
68 725 260 000
104 299 920 000
Gruppe Ib
21 387 600 000
14 278 680 000
14 167 620 000
—
für die Firma Falck:
(in LIT)
1984
1985
1986
Gruppen la + I
4 468 860 000
5 100 240 000
15 545 020 000
Gruppe Ib
1 669 200 000
868 920 000
1 649 200 000
Diese Beträge müßten unter Berücksichtigung der Entwertung der italienischen Lire im Laufe dieser Jahre und bis zum Erlaß des Urteils angemessen angepaßt werden. Sie müßten ab dem Zeitpunkt des Urteils verzinst werden.
2.
Die Kommission führt aus, sie erörtere den Betrag des Schadens nur völlig hilfsweise.
a)
In ihren Klagebeantwortungen führt sie folgendes aus:
Zu dem in Tonnen ausgedrückten Schaden
Hinsichtlich der Gruppen la und II müßten für eine korrekte Beurteilung des geltend gemachten Schadens die gesamten Lieferungen der Klägerinnen auf dem Gemeinsamen Markt berücksichtigt werden (und nicht nur die auf dem italienischen Markt), und es reiche aus, sich auf die Vorerzeugnisse für kleine geschweißte Röhren zu beschränken, da die anderen Erzeugnisse im Hinblick auf die herkömmlichen Lieferungen während des in Frage stehenden Zeitraums keine feststellbaren Änderungen erfahren hätten. Um als erheblich angesehen zu werden, müsse eine Änderung der herkömmlichen Lieferungen einen Prozentpunkt von Marktanteilen überschreiten. Letztlich sei der in Tonnen ausgedrückte Verlust folgender:
—
Für die Gruppe Finsider-Italsider:
1984: 184000 Tonnen
1985: 119000 Tonnen
1986: 57000 Tonnen
Diese Zahlen seien noch herabzusetzen, um der Fusion mit der Itatubi im vierten Quartal 1985 (die bewirkt habe, daß die Klägerinnen ihre Lieferungen an dieses Unternehmen nicht mehr angegeben hätten) und der Liberalisierung der Vorerzeugnisse für die Herstellung von Blechen der Gruppe Id Rechnung zu tragen.
—
Für die Firma Falck:
1984: 52500 Tonnen
1985: 68000 Tonnen
1986: 40900 Tonnen
Die Kommission fügt jedoch hinzu, daß der Marktverlust, den die Firma Falck geltend mache, geringer gewesen wäre, wenn die Firma ihre Quoten voll genutzt hätte. Außerdem sei wie bei den Firmen Finsider und Italsider die Liberalisierung der Vorerzeugnisse für die Erzeugung von Blechen der Kategorie Id zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Kategorie Ib hält es die Kommission für angemessen, nur den italienischen Markt zu berücksichtigen, da ein Ansteigen der herkömmlichen Lieferungen der italienischen Unternehmen auf den anderen Märkten nicht gegeben sei. Der Verlust von Marktanteilen der italienischen Unternehmen insgesamt auf dem nationalen Markt dürfe jedoch bei der Berechnung des Schadens der Klägerinnen nicht voll berücksichtigt werden, da die Unternehmen LAF und Itatubi vor ihrer Übernahme durch die Finsider im ersten Quartal 1986 bzw. im vierten Quartal 1985 auf diesem Markt bedeutende Lieferungen vorgenommen hätten. Schließlich sei auch hier ein Abschlag in Höhe eines Prozentpunktes vorzunehmen. Die Verluste seien somit folgende:
—
Für die Gruppe Finsider-Italsider:
1984: 48100 Tonnen
1985: 37700 Tonnen
1986: 37400 Tonnen
unter dem Vorbehalt, daß die Klägerinnen keine Entschädigungen für die der LAF und der Itatubi vor deren Übernahme entstandenen Verluste forderten.
—
Für die Firma Falck:
1984: 5800 Tonnen
1985: 3900 Tonnen
1986: 2000 Tonnen
Die Kommission fügt hinzu, die Klägerinnen hätten nichts getan, um den Schaden zu begrenzen, da sie ihre Quoten für Lieferungen auf dem Gemeinsamen Markt für die Gruppen Ia und Ib nicht ausgeschöpft und nicht beantragt hätten, von den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 zu profitieren. Dadurch werde ihre Mitverantwortung ausgelöst (Urteile vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams, Slg. 1985, 3539; vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 229/84, Sommerlatte, Slg. 1986, 1805).
Schließlich verweist die Kommission darauf, daß erstens die Zahlen für das Jahr 1986 geändert werden müßten, da die Statistiken über die traditionellen Handelsströme vor der Abschaffung des Artikels 15 Β am 31. Dezember 1986 nicht hätten ausgewertet werden können, und zweitens, daß sie im Jahre 1985 beschlossen habe, gegen die Unternehmen, die gegen das Quoten- oder das Preissystem verstoßen hätten, Sanktionen zu verhängen.
Zu dem wertmäßig ausgedrückten Schaden
Nach Auffassung der Kommission muß auf den Bruttobetriebsgewinn der Unternehmen abgestellt werden. Das Unternehmen Italsider, das die Erzeugungen der Gruppe Finsi-der-Italsider umfasse, habe bei seinen Gesamtaktivitäten einen sehr geringen Bruttogewinn gemacht; wenn man bedenke, daß die Vorerzeugnisse für kleine geschweißte Röhren zu den Erzeugnissen mit niedrigeren Preisen gehörten, müsse eingeräumt werden, daß das Betriebsergebnis für diese Erzeugnisse fast sicher negativ gewesen sei. Die Gruppe Finsider-Italsider habe also keinen Schaden erlitten. Was die Firma Falck angehe, so habe sie aus ähnlichen Gründen nur im Jahre 1986 möglicherweise einen im übrigen minimalen Schaden erlitten.
Die Kommission verweist weiter darauf, daß die Klägerinnen in ihren Berechnungen die Lohnkosten nicht in die Abrechnung der variablen Kosten einbezögen. Dies sei nicht zulässig, da die Unternehmen die Möglichkeit hätten, die Beschäftigung ihres Personals im Hinblick auf die tatsächlichen Erfordernisse der Produktion zu verändern. Im übrigen trage die Kommission ebenso wie die italienische Regierung aufgrund des Artikels 56 EGKS-Vertrag zur Finanzierung dieser Teilzeitarbeit bei.
b)
In ihren Gegenerwiderungen vertritt die Kommission die Auffassung, wenn der Gerichtshof über das Vorliegen und die Höhe des Schadens entscheiden sollte, so könne er dies nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens tun. Dieses Gutachten sei für die Beurteilung der Anträge der Firmen Finsider und Italsider um so mehr erforderlich, als die Ergebnisse der schon erwähnten Untersuchung hinsichtlich der Erzeugung dieser Firmen gezeigt hätten, daß keine der von ihnen gemachten Angaben und abgegebenen Erklärungen mehr berücksichtigt werden könne.
F. Grévisse
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
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