Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 10. Dezember 1998. - J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens. - Verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-00203
Schlußanträge des Generalanwalts
Anwendbare Rechtsvorschriften und Sachverhalt
Die streitigen Verordnungen
1 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände(1) wurde ein System von Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen für die Dauer von fünf Jahren eingeführt (Artikel 1 und 2).
2 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinschaftliche Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(2) wurde eine zusätzliche Abgabe eingeführt, die auf die gelieferten Milchmengen erhoben wird, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten (vgl. Artikel 1, durch den der neue Artikel 5c in die Grundverordnung von 1968 eingefügt wurde). Diese Referenzmenge wurde aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3) bestimmt. Die Referenzmenge entspricht höchstens der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die im Kalenderjahr 1981 vom Erzeuger geliefert oder von einem Käufer gekauft wurde, zuzüglich 1 % (Artikel 2 Absatz 1). Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Referenzmenge auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milch- oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c Absatz 3 ausdrücklich festgelegte Garantiemenge für jeden Mitgliedstaat nicht überschritten wird (Artikel 2 Absatz 2). Die Durchführungsmodalitäten für diese zusätzliche Abgabe wurden schließlich in der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984(4) festgelegt.
3 In seinen Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder)(5) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen)(6) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, "als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben"(7).
4 Im Anschluß an diese Urteile erließ der Rat am 20. März 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(8). Durch diese Verordnung wurde in die Verordnung Nr. 857/84 ein neuer Artikel 3a eingefügt, wonach Erzeuger, die in Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, unter bestimmten Voraussetzungen vom 29. März 1989 an eine spezifische Referenzmenge erhalten (Artikel 3a Absatz 1), die "60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent [entspricht], die vom Erzeuger in dem Zeitraum von 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde" (Artikel 3a Absatz 2).
5 Im Urteil vom 11. Dezember 1990 (Spagl) hat der Gerichtshof außerdem Artikel 3a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 insoweit für ungültig erklärt, als zum einen Absatz 1 "die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsprämie gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschließt", und zum anderen Absatz 2 "die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert beziehungsweise verkauft wurde"(9).
Sachverhalt
6 Die Kläger in der Rechtssache C-104/89, J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung eingegangen waren, hatten während eines Zeitraums von fünf Jahren, der u. a. das Kalenderjahr 1983 als das von den Niederlanden für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe nach den Verordnungen Nr. 856/84 und Nr. 857/84 festgelegte Referenzjahr einschloß, keine Milch erzeugt und daher bei der 1984 eingeführten Quotenregelung keine Berücksichtigung gefunden. Mulder, Brinkhoff und Twijnstra hatten nach den erwähnten Urteilen des Gerichtshofes vom 28. April 1988, durch die die Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt wurde, ihre Milcherzeugung wieder aufgenommen. Dagegen schob Muskens die Wiederaufnahme der Milcherzeugung bis nach der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gemäß der Verordnung Nr. 764/89 auf.
7 Der Kläger in der Rechtssache C-37/90, O. Heinemann, ist ein deutscher Landwirt, der eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung für den Zeitraum 1979-1984 eingegangen war. Am 20. November 1984 und am 16. Dezember 1985 beantragte er die Zuteilung einer Referenzmenge nach den Verordnungen Nr. 856/84 und Nr. 857/84. Diese Anträge wurden aufgrund der vorgenannten Bestimmungen abgelehnt. Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 764/89 wurde ihm jedoch vorläufig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt, worauf er am 29. August 1989 die Milchlieferungen wieder aufnahm.
8 Mit ihren Klagen nach Artikel 178 des Vertrages, die am 31. März 1989 (Rechtssache C-104/89) und am 7. Februar 1990 (Rechtssache C-37/90) beim Gerichtshof eingereicht wurden, haben alle Kläger die Feststellung, daß die Gemeinschaft für den infolge der Anwendung der für ungültig erklärten Verordnungen entstandenen Schaden zu ersetzen hat, sowie die Verurteilung des Rates und der Kommission zum Ersatz dieses Schadens beantragt.
9 Beide Rechtssachen sind mit Beschluß vom 9. Juli 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Das Urteil vom 19. Mai 1992 und das weitere Verfahren
10 In dem am 19. Mai 1992 in beiden Rechtssachen verkündeten Zwischenurteil (nachstehend: Zwischenurteil oder Urteil von 1992)(10) hat der Gerichtshof die Gemeinschaft für den den Klägern entstandenen Schaden für haftbar erklärt und den Rat und die Kommission verurteilt, diesen Schaden zu ersetzen.
11 Im Tenor dieses Urteils heißt es:
"1. Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates van 17. Mai 1977 eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
2. Die geschuldeten Schadensersatzbeträge sind in der Rechtssache C-104/89 mit 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 mit 7 % pro Jahr vom Tag der Verkündung dieses Urteils an zu verzinsen.
3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof binnen zwölf Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.
5. Wird eine Einigung nicht erzielt, so legen die Parteien dem Gerichtshof binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.
6. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten."
12 Zur Berechnung des Schadensersatzbetrags hat der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils ausgeführt, daß der Schaden sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des Zeitraums zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.
13 Nach Auffassung des Gerichtshofes ist als Referenzmenge die Milchmenge zu berücksichtigen, "die [die Kläger] während eines repräsentativen Zeitraums vor ihrem Nichtvermarktungszeitraum geliefert haben, wie zum Beispiel die Menge, die als Grundlage für die Berechnung der Nichtvermarktungsprämie gedient hat" (Randnr. 28).
14 Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, daß die letztgenannte "Menge in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 um 1 % zu erhöhen [ist], um sicherzustellen, daß die Kläger im Verhältnis zu den Erzeugern, deren Referenzmengen nach diesem Artikel 2 festgesetzt worden sind, keine spezifischen Einbußen erleiden". Auf die sich ergebende Menge sei sodann "ein Kürzungssatz anzuwenden, der repräsentativ für die Kürzungssätze ist, die für die in Artikel 2 genannten Erzeuger gelten, um zu vermeiden, daß die Kläger im Verhältnis zur letztgenannten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen" (Randnr. 29).
15 Für die Berechnung der Einkünfte, die die Kläger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge erzielt hätten, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß "als Berechnungsgrundlage von der Rentabilität eines repräsentativen Betriebes der Art auszugehen [ist], wie ihn die Kläger jeweils besitzen", und dabei auch die eingeschränkte Rentabilität eines solchen Betriebes während des Zeitraums erwähnt, in dem die Milcherzeugung aufgenommen wird (Randnr. 32).
16 Zu den Einkünften aus etwaigen Substitutionstätigkeiten hat der Gerichtshof schließlich festgestellt, daß diese "nicht nur diejenigen erfassen, die die Kläger tatsächlich aus Substitutionstätigkeiten erzielt haben, sondern auch diejenigen, die sie hätten erzielen können, wenn sie sich vernünftigerweise mit solchen Tätigkeiten befaßt hätten ... Eventuelle Betriebsverluste der Kläger bei der Ausübung einer solchen Substitutionstätigkeit können nicht der Gemeinschaft zugerechnet werden, da diese Verluste ihren Ursprung nicht in den Auswirkungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung haben" (Randnr. 33).
17 Nach Verkündung des Urteils konnten die Parteien keine Einigkeit über die den Erzeugern zu zahlenden Beträge erzielen und haben daher das Verfahren durch Mitteilung der Beträge fortgeführt, die sie fordern bzw. anbieten.
18 Mit Beschluß vom 12. Juli 1996 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 22 seiner Satzung und Artikel 49 § 1 der Verfahrensordnung zur Ermittlung des Schadensersatzbetrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
19 Der Sachverständige hat sein Gutachten am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
Die Verordnung Nr. 2187/93 des Rates
20 Nach Verkündung des Zwischenurteils erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993(11), mit der bestimmten Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, ein Entschädigungsangebot unterbreitet wurde.
21 In dieser Verordnung legte der Rat die Kriterien für die Berechnung der Schadensersatzbeträge fest und bestimmte zu diesem Zweck die hypothetischen und effektiven Einkünfte der ersatzberechtigten Erzeuger. In Artikel 6 bestimmte der Rat insbesondere, daß die hypothetischen Einkünfte anhand der Jahresmenge zu ermitteln sind, die zur Berechnung der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie diente, zuzüglich 1 % und abzüglich eines Prozentsatzes, der für die Kürzungssätze repräsentativ ist, die in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die Referenzmengen der Erzeuger angewendet wurden, die nicht in den Genuß der zusätzlichen Abgabe nach der Verordnung Nr. 856/84 hatten kommen können. In Artikel 9 wurde ferner bestimmt, daß die entschädigungsfähige Menge für den betreffenden Zeitraum um die vor der Zuteilung direkt gelieferte oder verkaufte Menge verringert wird, die über die vorläufig zugeteilte Referenzmenge hinausgeht, über die der Erzeuger gegebenenfalls verfügen konnte; ausgenommen waren hiervon die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten Mengen.
22 Der Betrag der Entschädigung war nach Maßgabe der Menge und des Zeitraums anhand einer Reihe von für jedes Wirtschaftsjahr festgelegten Beträgen zu berechnen (vgl. Artikel 11 der Verordnung Nr. 2187/93 und den Anhang dieser Verordnung). In diesem nachstehend wiedergegebenen Anhang sind die Entschädigungsbeträge je nach Wirtschaftsjahr und Betriebsgröße aufgeführt.
ANHANG Gemäß Artikel 11 anzubietende Entschädigung (in grünen Ecu je 100 kg Milch)
Wirtschaftsjahr
Betriebsgröße nach Volumen der Milcherzeugung
< 50 000 kg
< 120 000 kg
> 120 000 kg
1990/91
1989/90
1988/89
1987/88
1986/87
1985/86
1984/85
7,9
8,8
8,3
6,5
6,2
6,9
5,7
8,8
9,7
9,2
7,4
7,1
7,8
6,6
9,7
10,7
10,2
8,3
8,0
8,7
7,6
Die Schadensersatzforderungen im einzelnen
23 Die Kläger in der Rechtssache C-104/89 haben in ihrer Klageschrift beantragt, den Rat und die Kommission zur Zahlung von
- 533 997 HFL an den Kläger Mulder, - 288 473 HFL an den Kläger Brinkhoff, - 448 099 HFL an den Kläger Muskens, - 787 366 HFL an den Kläger Twijnstra
zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu verurteilen.
24 In ihrer Erwiderung haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung folgender Beträge beantragt:
- 841 734,60 HFL für den Kläger Mulder, - 578 957,20 HFL für den Kläger Brinkhoff, - 407 713,40 HFL für den Kläger Muskens, - 916 084,40 HFL für den Kläger Twijnstra,
mindestens aber der Beträge, die der Gerichtshof für recht und billig hält, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % jährlich vom 30. März 1989 an bis zum Tag der Zahlung.
25 In ihren nach der Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Schriftsätzen haben die Kläger die Verurteilung zur Zahlung folgender Schadensersatzbeträge beantragt:
- 1 159 000 HFL für den Kläger Mulder, - 1 166 000 HFL für den Kläger Brinkhoff, - 778 500 HFL für den Kläger Muskens, - 1 069 000 HFL für den Kläger Twijnstra,
mindestens aber der Beträge, die der Gerichtshof für recht und billig hält, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % jährlich vom Tag der Verkündung des Zwischenurteils in dieser Rechtssache, d. h. vom 19. Mai 1992, an bis zum Tag der Zahlung.
26 In ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 1997, der nach Eingang des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens am 27. Februar 1997 eingereicht worden ist, haben die Kläger folgende Beträge als Schadensersatz beantragt:
- 703 090 HFL für den Kläger Mulder, - 570 020 HFL für den Kläger Brinkhoff, - 535 762 HFL für den Kläger Muskens, - 751 141 HLF für den Kläger Twijnstra,
zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils vom 19. Mai 1992 "in Höhe des von den niederländischen Behörden angewandten Satzes für Staatsanleihen".
27 In seinen nach Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Erklärungen hat sich der Rat bereit erklärt, eine Entschädigung nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2187/93 anzubieten.
28 Die Kommission bezifferte die ihres Erachtens den Klägern geschuldeten Schadensbeträge wie folgt:
- 50 579,15 HFL für den Kläger Mulder, - 109 675,55 HFL für den Kläger Brinkhoff, - 120 090,83 HFL für den Kläger Muskens, - 137 299,20 HLF für den Kläger Twijnstra.
29 In der Rechtssache C-37/90 hat der Kläger Heinemann in der Klageschrift beantragt, den Rat und die Kommission zur Zahlung eines Betrages von 52 652 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit Klageerhebung zu verurteilen.
30 In seinem nach Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Schriftsatz vom 17. November 1993 hat der Kläger die Verurteilung zu einem Schadensersatzbetrag von 71 826 DM einschließlich der von ihm auf diese Einkünfte geschuldeten Einkommensteuer in Höhe von etwa 4 000 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 % jährlich ab dem 19. Mai 1992 beantragt.
31 In seinen nach Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Erklärungen hat sich der Rat bereit erklärt, eine Entschädigung nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2187/93 anzubieten.
32 Die Kommission hat einen Schadensersatzbetrag von 1 238 DM angeboten.
Zur Zulässigkeit
33 In der Rechtssache C-104/89 wendet die Kommission die Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge insoweit ein, als diese der Höhe nach über die in der Klageschrift gestellten Anträge hinausgehen.
34 In der Rechtssache C-37/90 wenden der Rat und die Kommission die Unzulässigkeit des erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 28. Juni 1993 gestellten Antrags auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vor Verkündung des Zwischenurteils ein. Dieser Antrag sei als neuer und daher nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässiger Antrag zu betrachten.
35 Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Kampffmeyer(12) erklärt, daß Berichtigungen oder Erhöhungen des in der Klageschrift genannten Betrages während des Verfahrens keine neuen Anträge im Sinne des Artikels 42 der Verfahrensordnung seien.
36 Ich möchte insoweit nur darauf hinweisen, daß der Kläger in einem Schadensersatzprozeß normalerweise befugt ist, während des Verfahrens den in den Anträgen der Klageschrift geforderten Gesamtbetrag zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach Erhebung der Klage erfolgende Angabe des Schadensersatzbetrags nämlich "als Präzisierung des in der Klageschrift gestellten Antrags" im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Verfahrensordnung anzusehen(13).
Zur Begründetheit
Zur Schadensberechnung im allgemeinen
37 Beim heutigen Verfahrensstand hat der Gerichtshof den Schadensersatzbetrag festzulegen, den die Gemeinschaft aufgrund des Urteils von 1992 einer Gruppe von Milcherzeugern zu zahlen hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrages recht ausführlich dargelegt: Der Schaden entspricht dem Unterschied zwischen den Einkünften, die die Parteien als hypothetische Einkünfte bezeichnet haben und die aus Milchlieferungen - bei Zuweisung einer Vermarktungsquote - erzielt worden wären, und den von den Parteien als Alternativ- oder Ersatzeinkünfte bezeichneten Einkünften, die bei Substitutionstätigkeiten erzielt wurden oder hätten erzielt werden können.
38 Die Hauptschwierigkeit bei der Ermittlung des Schadensbetrags besteht darin, daß er nicht unmittelbar den verfügbaren tatsächlichen Angaben entnommen werden kann und daß infolgedessen auf Vermutungen und auf die Billigkeit zurückgegriffen werden muß. Der Rückgriff auf den Beweis aufgrund von Annahmen beruht im wesentlichen auf zwei Gründen, nämlich erstens darauf, daß es sich bei der Berechnung der Einkünfte aus der hypothetischen Vermarktung der Milch als unerläßlich erwiesen hat, sich bei fast allen Faktoren für die Berechnung der Einkünfte während des Zeitraums der Nichtvermarktung, für den der Erzeuger Anspruch auf Schadensersatz hat, auf statistische Durchschnittswerte für das Gebiet seiner Niederlassung zu stützen, und zweitens darauf, daß sich bei der Berechnung der Alternativeinkünfte die tatsächlichen Angaben der Parteien in der Mehrzahl der Fälle als offensichtlich unzureichend erwiesen haben, so daß auch bei dieser Berechnung sowohl die Geschädigten als auch die beklagten Organe auf allgemeine Statistikangaben zurückgreifen, die als Grundlage für Vermutungen herangezogen werden.
39 Während des Verfahrens haben die Parteien grundsätzlich Einvernehmen über einzelne bei der in Frage stehenden Berechnung zu berücksichtigende Posten - von Einnahmen und Ausgaben - erzielt. Insbesondere die Kläger haben die Faktoren ihrer ursprünglichen Berechnung neu festgelegt und sind dabei im großen und ganzen der Methode gefolgt, die der Rat in der Verordnung Nr. 2187/93 angedeutet hatte, auf deren Grundzüge vorstehend bereits hingewiesen worden ist.
40 Es ist nicht leicht, an dieser Stelle die Richtigkeit einer solchen Methode, d. h. die Begründetheit der Wahl einzelner herangezogener Faktoren und der statistischen Daten, zu beurteilen, die verwendet wurden, um die Auswirkung jedes Faktors zu quantifizieren. Förderlich ist jedoch bei dieser Untersuchung das Vorliegen zahlreicher Gutachten, die nicht oder doch nur am Rande von dem allgemeinen Schema abweichen und daher auf nicht unähnlichen Methoden beruhen dürften.
41 Sehen wir uns aber konkret an, worin diese Berechnungsmethode besteht. Bei der Ermittlung der hypothetischen Einkünfte berücksichtigen die Parteien zwei Einkunftsquellen, den Verkauf von Milch und den Verkauf der Schlachtkühe (d. h. der Kühe, die nicht zur Milcherzeugung bestimmt sind) und der Kälber; von diesen Einkünften ziehen sie dann allein die variablen Kosten ab, d. h. die Kosten, die sich mit der Aufgabe der Milcherzeugung verringern, nicht aber die fixen Kosten, d. h. die Kosten, die der Erzeuger auch dann tragen muß, wenn diese Erzeugung unterbrochen wird. Die Ermittlung der Alternativeinkünfte beruht demgegenüber auf der Berechnung der Einkünfte aus drei Produktionsfaktoren, die infolge der Unterbrechung der Milcherzeugung freigesetzt werden: Kapital, Boden und Arbeit. Die Heranziehung eines Systems von Vermutungen für die Berechnung der Alternativeinkünfte überrascht zunächst etwas, denn da dies wirkliche und nicht hypothetische Einkünfte sind, müßten sie grundsätzlich unmittelbar aufgrund der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten bewertet werden. In Wirklichkeit haben die Parteien, wie bereits angedeutet, keine ausreichenden Beweise vorgelegt und damit den Rückgriff auf abstrakte statistische Zahlen notwendig gemacht. Die beklagten Organe weisen insoweit darauf hin, daß die abstrakte Berechnung auf jeden Fall die Ermittlung eines Mindesteinkunftsniveaus und damit die Feststellung ermöglicht, ob die von den einzelnen Klägern angegebenen Einkünfte den Einkünften, die ein jeder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erzielen können, entspricht.
42 Befassen wir uns nun getrennt für jedes der beiden Verfahren mit der Prüfung der einzelnen von den Parteien angeführten Einkommensfaktoren.
Rechtssache C-104/89
43 Bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte bedarf es, wie bereits erwähnt, der Ermittlung der Gewinnspanne beim Verkauf sowohl der Milch als auch der Kälber und der Schlachtkühe für den Zeitraum, in dem den Klägern die Vermarktung der Milch rechtswidrig untersagt war; von diesen Beträgen sind dann die variablen Kosten abzuziehen. Bei den nachstehenden Ausführungen werde ich mich zunächst mit der Ermittlung des Zeitraums befassen, der bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen ist, und dann zur Prüfung der Gesichtspunkte kommen, die für die hypothetischen Einkünfte und die Alternativeinkünfte maßgebend sind.
Die bei der Schadensbemessung zu berücksichtigenden Zeiträume
44 In Randnummer 26 des Urteils von 1992 hat der Gerichtshof festgestellt, daß für die Berechnung des Schadensersatzes der Zeitraum "zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89", maßgebend ist.Berücksichtigt man das vom Rat angeführte Urteil Birra Wührer(14), so ist diese Feststellung dahin zu ergänzen, daß als Zeitraum, der für die Bestimmung des Schadens maßgebend ist, derjenige zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungspflicht jedes einzelnen Klägers aufgrund der Verordnung Nr. 1087/77, also dem Tag, an dem die Kläger tatsächlich an der Wiederaufnahme ihrer Milcherzeugung rechtswidrig gehindert wurden, und dem Tag zu betrachten ist, an dem ihnen ausdrücklich eine neue Erzeugungsquote angeboten wurde, also dem 29. März 1989 als dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89. Mit dieser Verordnung wurde nämlich den Erzeugern, die wie die Kläger im vorliegenden Fall aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungspflicht übernommen hatten, ausdrücklich eine Referenzmenge zugewiesen.
45 Die Zeitpunkte des Ablaufs der Nichtvermarktungspflicht der Kläger sind der 1. Oktober 1984 für den Kläger Mulder, der 5. Mai 1984 für den Kläger Brinkhoff, der 22. November 1984 für den Kläger Muskens und schließlich der 10. April 1985 für den Kläger Twijnstra.
46 Den von den Klägern vorgelegten Gutachten läßt sich entnehmen, daß die Wiederaufnahme der Milcherzeugung am 1. August 1988 (Mulder) bzw. am 31. Dezember 1988 (Brinkhoff) stattgefunden hat. Der Kläger Muskens trägt vor, er habe die Erzeugung Ende 1989 wieder aufgenommen (S. 34 der Anlage 35 zur Erwiderung). Der Kläger Twijnstra gibt als die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Kalenderjahre die Jahre 1984-1988 an und schließt damit drei Monate des Jahres 1989 aus, die in das letzte Wirtschaftsjahr vor dem Angebot einer neuen Milchquote nach der Verordnung Nr. 764/89 fallen. Der Sachverständige erklärt gleichwohl, daß die tatsächliche Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch den Kläger Twijnstra auf den 30. April 1988 zurückgehe. Dieser Zeitpunkt wird weder vom Kläger noch von den Gemeinschaftsorganen bestritten. Folglich haben drei der Kläger (Mulder, Brinkhoff und Twijnstra) die Milcherzeugung vor dem 29. März 1989 wieder aufgenommen. Damit stellt sich die Frage, ob diese Zeitpunkte als die Endpunkte des Zeitraums anzusehen sind, der für die Berechnung des Schadensersatzes maßgebend ist. Die Kommission ist der Auffassung, daß das Jahr 1989 bei der Schadensberechnung auszunehmen sei, weil alle Kläger 1988 erneut mit der Erzeugung begonnen hätten.
47 In diesem Punkt besteht kein Grund, von der Feststellung des Gerichtshofes im Urteil von 1992 abzuweichen. Folglich endet der Ersatzanspruch, der dort bezüglich des Schadens anerkannt wurde, der infolge der Nichtzuweisung der Milcherzeugungsquote nach der Verordnung Nr. 857/84 entstanden ist, mit dem Zeitpunkt der Neuzuweisung einer Erzeugungsmenge und somit erst am 29. März 1989 mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89. Die etwaige Wiederaufnahme der Milcherzeugung vor diesem Zeitpunkt stellt eine Einkunftsquelle dar, die bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, daß, wenn diese Einkünfte höher sind als die, die die Kläger bei Zuweisung einer Milchquote erzielt hätten, ein Schadensersatz nicht stattfindet, während im umgekehrten Fall die Kläger lediglich Anspruch auf den Unterschied zwischen den hypothetischen und den effektiven Einkünften hätten. Es ist daher festzustellen, daß der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigende Zeitraum an dem von den Parteien angegebenen Tag beginnt, an dem die Nichtvermarktungspflicht auslief, und am 29. März 1989 endet.
48 Bedenkt man indessen, daß es aufgrund der von den Parteien und insbesondere von den Klägern gelieferten Daten schwierig ist, den genauen Schadensbetrag für den Zeitraum zu berechnen, in dem diese die Erzeugung und Vermarktung der Milch tatsächlich erneut aufgenommen haben, so dürfte es vernünftig und angemessen sein, diesen Zeitraum des Wirtschaftsjahrs 1988/89 von der allgemeinen Berechnung des Schadensersatzbetrags auszunehmen - wie dies auch der vom Gerichtshof bestellte Sachverständige getan hat -.
Die hypothetischen Einkünfte
49 Bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte bedarf es vorab der Ermittlung der hypothetischen Erzeugungsmengen der Kläger während der maßgeblichen Wirtschaftsjahre; anschließend können wir uns mit der Prüfung der beiden für die Milcherzeugung kennzeichnenden Einkunftsquellen (Verkauf der Milch und Verkauf der Schlachtkühe und Kälber) und der entsprechenden variablen Kosten befassen.
- Die Referenzmengen für die hypothetische Milcherzeugung während der Jahre 1984-1989
50 In Randnummer 28 des Urteils von 1992 hat der Gerichtshof festgestellt, daß bei der Ermittlung der Referenzmengen für die Kläger in den Jahren 1984-1989 "die Milchmenge zu berücksichtigen [ist], die sie während eines repräsentativen Zeitraums vor ihrem Nichtvermarktungszeitraum geliefert haben, wie z. B. die Menge, die als Grundlage für die Berechnung der Nichtvermarktungsprämie gedient hat", die nach der Verordnung Nr. 1078/77 zu zahlen war.
51 Die Referenzmenge betrug für die Kläger:
Mulder
463 566 kg
Brinkhoff
296 507 kg
Muskens
300 340 kg
Twijnstra
591 905 kg
52 Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Mengen als die hypothetischen Erzeugungsmengen für die Wirtschaftsjahre 1984-1989 anzusehen sind.
53 Der Gerichtshof hat im Urteil von 1992 (Randnr. 29) weiter festgestellt, daß diese Menge "in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 um 1 % zu erhöhen ist, um sicherzustellen, daß die Kläger im Verhältnis zu den Erzeugern, deren Referenzmengen nach diesem Artikel 2 festgesetzt worden sind, keine spezifischen Einbußen erleiden", und auf diese Menge sodann ein Kürzungssatz anzuwenden ist, "der repräsentativ für die Kürzungssätze ist, die für die in Artikel 2 genannten Erzeuger gelten, um zu vermeiden, daß die Kläger im Verhältnis zur letztgenannten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen". Die genannten Kürzungssätze werden von den Mitgliedstaaten in den Fällen festgelegt, in denen die nationalen Behörden bei der Ermittlung der ergänzenden Abgabe nach Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 als Berechnungsgrundlage nicht die gelieferte oder verkaufte Milch im Kalenderjahr 1981, sondern die des Kalenderjahrs 1982 oder 1983 heranziehen. Das ermöglicht es, die jedem einzelnen Mitgliedstaat garantierte Gesamtmenge, die in Artikel 5c Absatz 3 angegeben ist(15), nicht zu überschreiten.
54 Während des Verfahrens haben die Parteien Einvernehmen über die Anwendung der Sätze als Kürzungssätze erzielt, die normalerweise von der niederländischen Verwaltung bei der Berechnung der Entschädigungen nach der Verordnung Nr. 2187/93 herangezogen werden. Dabei handelt es sich um folgende Sätze:
1984/85
2,05%
1985/86
3,03%
1986/87
3,03%
1987/88
4,97%
1988/89
7,34%
1989/90
7,34%
55 Demgemäß kann davon ausgegangen werden, daß die Erzeugungsmengen für die einzelnen Geschäftsjahre diejenigen sind, über die sich die Parteien geeinigt haben, vorbehaltlich etwaiger Abzüge, die durch die Berücksichtigung nur eines Teils statt des gesamten Wirtschaftsjahrs notwendig werden (so wird z. B. für das Wirtschaftsjahr 1984/85 beim Kläger Mulder die Referenzmenge entsprechend der von der Schadensberechnung ausgeschlossenen Zahl der Tage dieses Wirtschaftsjahrs herabzusetzen sein, so daß der für diese Berechnung maßgebende Zeitraum für das Jahr 1984/85 122 Tage beträgt und die entsprechende Referenzmenge 49 % der Gesamtmenge entspricht).
- Die hypothetischen Einkünfte aus dem Milchverkauf
56 Die Kläger haben keine besonderen Zahlenangaben bezüglich ihrer Milcherzeugung gemacht, anhand deren sich die hypothetischen Einkünfte für den erwähnten Zeitraum ermitteln ließen, sondern die erlittenen wirtschaftlichen Verluste für die betreffenden Wirtschaftsjahre unter Zugrundelegung einer Reihe von Statistiken errechnet, die die Einkünfte in ihrem Bereich tätiger repräsentativer Unternehmen darstellen. Rat und Kommission haben die Möglichkeit in Zweifel gezogen, auf dieser Grundlage die hypothetischen Einkünfte der klagenden Betriebe zu ermitteln, und als Berechnungsmethode die vom Rat in der Verordnung Nr. 2187/93 aufgezeigte vorgeschlagen, vorbehaltlich "etwaiger Korrekturen" seitens des Gerichtshofes. Den Klägern zufolge sind die hypothetischen Gesamteinkünfte, bezogen auf 100 kg Milch auf der Grundlage von Zahlen, die nach der DELAR-Methode, d. h. nach der von den niederländischen Verwaltungsbehörden angewandten Methode, ermittelt wurden, folgende(16):
Jahr
Mulder
Brinkhoff
Muskens
Twijnstra
1984/85
62
59
68
-
1985/86
65
64
57
48
1986/87
65
75
58
50
1987/88
70
64
63
54
1988/89
77
67
68
61
1989/90
1990/91
Rat und Kommission haben diese Zahlen bestritten und machen erstens geltend, daß die angegebenen Durchschnittserträge je 100 kg Milch etwa 62 HFL gegenüber den in der Verordnung Nr. 2187/93 festgelegten 45 HFL ausmachten, und zweitens, daß diese Zahlen den Klägern von einem privaten gewerblichen Unternehmen geliefert worden seien, das die Einkünfte auf der Grundlage statistischer Daten - nach der DELAR-Methode - ermittle, die keineswegs als repräsentativ für die Erzeugung der in den Niederlanden tätigen landwirtschaftlichen Betriebe gelten könnten. Diese Zahlen könnten daher in keiner Weise überprüft werden. Die Kommission gibt als nationale Durchschnitte der Einkünfte aus dem Milchverkauf in den Wirtschaftsjahren 1984-1989 folgende Beträge, ebenfalls bezogen auf 100 kg verkaufte Milch, an:
Jahr
Kommission
1984/85
39,83
1985/86
41,01
1986/87
44,96
1987/88
49,40
1988/89
53,43
1989/90
54,94
1990/91
49,81\
57 Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien keine Einigkeit über den Milchpreis und damit über die Gewinnspanne erzielt. Sie haben sich indessen darauf verständigt, nicht von allgemeinen, auf nationalen Durchschnittswerten beruhenden Statistiken auszugehen, sondern von den effektiven Preisen der Molkereien, an die normalerweise geliefert wurde. Der gerichtliche Sachverständige ist daher aufgefordert worden, die spezifischen Preise der von jedem einzelnen Kläger gelieferten Milch und den entsprechenden Nettogewinn zu ermitteln. Auf Seite 18 des Gutachtens sind daher, wie aus den beiden folgenden Tabellen ersichtlich, die von jeder einzelnen Molkerei gezahlten Preise einschließlich Steuern (Tabelle A) sowie die entsprechenden Einkünfte der einzelnen Kläger in den Jahren 1984-1989 (Tabelle B) angegeben.
Tabelle A
Twee Provinciën (alt) (1)
cf/kg
Noord-Nederland (2)
cf/kg
Nestlé Ned. Friesland (3)
cf/kg
Campina (4)
cf/kg
De Goede
Verwachting (5)
cf/kg
1984
77,87
77,39
77,94
76,73
79,58
1985
78,97
79,06
80,03
77,09
79,56
1986
78,77
78,34
80,06
78,63
79,78
1987
80,55
79,34
81,05
79,57
81,28
1988
85,63
84,90
87,11
82,12
85,83
1989
84,35
80,36
86,22
86,32
85,40
1) Mulder 2) Brinkhoff 3) Brinkhoff 4) Muskens 5) Twijnstra
Tabelle B
Mulder
Brinkhoff
Muskens
Twijnstra
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
1984/85
177 582 (1)
77,87
206 031 (3)
77,67
80 978 (5)
76,73
0 (7)
79,58
1985/86
358 536
78,97
230 997
79,55
226 762
77,09
449 845
79,56
1986/87
357 628
78,77
229 995
79,20
231 292
78,63
462 493
79,78
1987/88
358 393
80,55
228 226
80,20
229 374
79,57
461 762
81,28
1988/89
101 779 (2)
85,63
201 386 (4)
86,01
230 821 (6)
82,12
39 078 (8)
85,83
(1) vom 01/10/84 (2) bis 09/07/88 (3) vom 05/05/84 (4) bis 02/02/89 (5) vom 22/11/84 (6) bis 31/03/89 (7) vom 10/04/85 (8) bis 30/04/88
58 Die Kläger erkennen grundsätzlich die Richtigkeit der im Sachverständigengutachten angegebenen Preise an. Unter Hinweis auf die Bemerkungen des LEI (Landbouw Economisch Instituut) zu diesem Gutachten - in der Anlage zu ihren Schriftsätzen vom 4. Juni 1997 - sind sie indessen der Auffassung, daß der Sachverständige den Schadensersatzbetrag tatsächlich um etwa 10 000 HFL verringert habe, da er es vorgezogen habe, statt der Wirtschaftsjahre, die am 1. April jedes Jahres beginnen, Kalenderjahre zugrunde zu legen.
59 Solche Rügen berühren die Zuverlässigkeit der Angaben des Sachverständigen nicht. Der Sachverständige hat außerdem in der mündlichen Verhandlung Zahlen zu den Einkünften vorgelegt, die anhand des Durchschnittspreises der Milch in den einzelnen Wirtschaftsjahren errechnet waren. Diesen Tabellen ist zu entnehmen, daß sich die Abweichung bei den Jahreseinkünften auf eine verhältnismäßig geringe Erhöhung der Gesamteinkünfte beschränkt. Unbegründet erscheint mir auch die Rüge der Kommission, der Sachverständige habe irrigerweise beim Kläger Twijnstra die Zahlen für den Jahresmilchpreis der Molkerei "De Goede Verwachting" und nicht der Molkerei "Twee Provinciën" herangezogen, die der Kläger nach seiner Bekundung normalerweise beliefere. Insoweit genügt der Hinweis, daß nach der Erklärung des Sachverständigen die Molkerei "De Goede Verwachting" die letztgenannte Molkerei erworben hat und damit theoretisch die hypothetische Empfängerin der Milchlieferungen des Klägers Twijnstra geworden ist. Aus den bisher dargelegten Erwägungen halte ich es daher für vernünftig und angemessen, wenn die Berechnung der (hypothetischen) Einkünfte aus dem Milchverkauf auf der Grundlage der vom gerichtlichen Sachverständigen angegebenen und vorstehend wiedergegebenen Zahlen erfolgt. Dies gilt allerdings nicht für die Einkünfte für das Wirtschaftsjahr 1988/89, die, wie bereits erwähnt, vom Sachverständigen auf der Grundlage von Daten ermittelt wurden, die sich als unzutreffend herausgestellt haben.
- Die hypothetischen Einkünfte aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern
60 Bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte ist sodann der Verkauf der sogenannten Schlachtkühe (also der zum Schlachten bestimmten Kühe) und der Kälber heranzuziehen. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere von der Kommission bei der Berechnung des Entschädigungsangebots nach dem Urteil von 1992 hervorgehoben worden, obwohl die Parteien in den während des schriftlichen Verfahrens vor der Verkündung des Urteils vorgelegten Gutachten diesem Punkt keine eigenständige Bedeutung beigemessen hatten. Die Kläger haben daher die Jahreseinkünfte aus dem Verkauf der Schlachtkühe und Kälber berücksichtigt. Sie haben ferner die Beträge dieser Einkünfte nach Maßgabe der Statistiken des LEI angegeben (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 22. Dezember 1993, Tabelle 1), die in folgender Tabelle wiedergegeben sind.
1984
1985
1986
1987
1988
Umsatz und Zuwachs je Kuh*
LEI
DELAR
Abweichung in %
710
745
+ 4,9%
790
840
+ 6,3%
685
760
+ 10,9%
815
890
+ 9,2%
940
990
+ 5,3%
* Einkünfte aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern je 100 kg Milch.
Die Kommission hat ihrerseits die Preise für Kälber und Kühe angegeben (vgl. nachstehende Tabelle), die ihrer Meinung nach höher sind als die von den Klägern herangezogenen.
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Preis des Kalbs
385
395
418
440
465
Restwert der Milchkuh
1 600
1 650
1 700
1 750
1 800
Die Parteien haben sich mit den von der Kommission vorgeschlagenen und in der vorstehenden Tabelle wiedergegebenen Preisen der Schlachtkühe und Kälber einverstanden erklärt.
61 Der Sachverständige zieht bei der Ermittlung der hypothetischen Einkünfte aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern zwar als Grundlage seiner Berechnung die von der Kommission angeführten Einheitspreise heran, geht aber von der Annahme aus, daß eine andere Stückzahl als die von den Parteien berücksichtigte heranzuziehen sei, weil sie jedes Stück Vieh umfassen müsse, das zur Selbsterneuerung des Viehbestands und damit für die Beständigkeit der Milcherzeugung notwendig sei. Die Gesamtzahl der Stücke, die eine Viehherde mit 100 Milchkühen ausmacht, wäre die in der Tabelle A angegebene. Die Einkünfte aus dem Verkauf der Schlachtkühe und Kälber jedes einzelnen Klägers in den maßgebenden fünf Wirtschaftsjahren sind in der Tabelle B aufgeführt. Es sei darauf hingewiesen, daß der Sachverständige die Zahl der Kühe und Kälber in all den Fällen extrem abgerundet hat, in denen die Berechnung zu Bruchteilen eines Stückes oder einer Einheit führte.
Tabelle A
Jahresanfang
Geburten
Verluste
Verkäufe
Ersatz
Jahresende
- +
Milchkühe
100
-
(1)
(25)
-
26
100
Färsen + 2 Jahre
12
-
-
-
(12)
12
12
Färsen 1-2 Jahre
26
-
-
-
(26)
26
26
Färsen 0-1 Jahr
27
-
(1)
-
(26)
27
27
weibliche Kälber
0
50
(6)
(17)
(27)
0
0
männliche Kälber
50
(7)
(43)
-
0
0
Summe
165
100
(15)
(85)
(91)
91
165
Tabelle B
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
88/1989
Mulder
Einkommen Kühe und Kälber
29 024
62 840
62 606
52 012
49 498
Brinkhoff
Einkommen Kühe und Kälber
34 976
38 949
39 677
33 373
27 349
Muskens
Einkommen Kühe und Kälber
13 737
38 949
34 239
37 075
33 090
Twijnstra
Einkommen Kühe und Kälber
0
78 076
79 467
65 984
5 114
Sowohl die Organe als auch die Kläger ziehen diese Berechnungen und ihre Ergebnisse in Zweifel und machen allgemein geltend, daß die übermäßige Abrundung der Zahlen zu einer Verfälschung des Endbetrages führe. Insbesondere die Kommission weist aufgrund der Bemerkungen des LEI zum Gutachten darauf hin, daß sich zwar bei der Errechnung der durchschnittlichen Zahl der Kühe, die in einem Betrieb Milch geben, Zehntel von Stücken ergeben könnten, die zu berücksichtigen seien, daß aber die Abrundung zur Berücksichtigung von fünf- oder sechstausend kg Milch zu mehr führen könne, als im Jahr tatsächlich erzeugt werde.
62 Abgesehen von dieser eher beiläufigen Kritik haben die Parteien aber die allgemeinen Zahlenangaben zur Zusammensetzung der Herde nicht in Zweifel gezogen und auch keine alternativen Modelle zu dieser Art der Festlegung der Stückzahl vorgeschlagen. Demgemäß ist es vernünftig und angemessen, der Berechnung des Sachverständigen zu folgen, der außerdem den "Durchschnittspreis" der Schlachtkühe und Kälber berücksichtigt, auf den sich die Parteien geeinigt hatten.
- Die variablen Kosten
63 Bei der Berechnung der Kosten der Milcherzeugung berücksichtigen Rat und Kommission nur die variablen, d. h. diejenigen, die sich bei Aufgabe der Milcherzeugung verringern, nicht aber auch die fixen Kosten, also diejenigen, die die Kläger auch ohne Milcherzeugung zu tragen haben. Auf die variablen Kosten bezieht sich die dreizente Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2187/93, in der es heißt, daß sich die potentiellen Einkünfte errechnen, indem man "... auf der Ausgabenseite lediglich die variablen Kosten in Abzug bringt, die bei der Aufgabe der Produktion unmittelbar entfallen, nicht ... hingegen die festen Kosten für Boden, Arbeit und Kapital". Obwohl der Rat in dieser Verordnung den Posten "Arbeit" nicht zu den variablen Kosten gezählt hat, haben es Rat und Kommission im vorliegenden Verfahren für notwendig gehalten, neben den anderen variablen Kosten auch die für (hypothetische) externe Arbeitskräfte zu berücksichtigen. So steht die Meinungsverschiedenheit über diesen Posten neben derjenigen über den anderen Hauptausgangspunkt, die Kosten für Futtermittel, im Mittelpunkt der Auseinandersetzung über die Berechnung der variablen Kosten.
Angaben der Kommission
Variable Kosten
1984
1985
1986
1987
Muskens
- 18,10
- 35,63
- 35,30
- 34,72
Mulder
- 27,34
- 29,56
- 28,91
- 26,16
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
Brinkhoff
- 42,92
- 36,38
- 32,98
- 31,92
Twijnstra
-
- 42,41
- 40,21
- 39,31
Angaben der Kläger
Variable Kosten, insbesondere Futter
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Mulder
52,65
53,37
48,58
42,55
40,92
Brinkhoff
49,07
49,74
45,28
39,66
38,14
Muskens
50,18
50,87
46,30
40,56
39,01
Twijnstra
38,27
38,79
35,31
30,93
29,75
64 Anders als die Parteien hat der Sachverständige die einzelnen Ausgabeposten definiert und die Zahlen ermittelt, die in den nachstehenden Tabellen wiedergegeben sind. Diese Tabellen betreffen zwei Gebiete der Niederlande. Für jedes dieser Gebiete werden zwei unterschiedliche Kostengruppen berücksichtigt.
Angaben zum nördlichen Gebiet der Niederlande
Erste Tabelle
Jahr
Futter
Sonstige variable Kosten
Summe
variable Kosten
Anzahl
Summe variable Kosten/ha
Summe 2
Summe
HFL/St.
HFL/St.
HFL/St.
St./ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
1984/85
1 391
207
1 598
2,03
3 244
2 050
5 294
1985/86
1 398
217
1 615
2,02
3 262
2 093
5 355
1986/87
1 319
268
1 587
1,88
2 984
2 084
5 068
1987/88
1 129
304
1 433
1,79
2 565
1 955
4 520
1988/89
1 142
322
1 464
1,68
2 460
1 786
4 246
Zweite Tabelle
Jahr
Energie
Kosten Anbau
Ertrag Anbau und sonstiges
Vergabe an Unterpächter
Miete und Unterhaltung Maschinen
Unterhaltung von Gebäuden
Futter für sonstige Tiere
Summe 2
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
1984/85
194
595
-196
298
1 083
87
-11
2 050
1985/86
186
679
-292
290
1 149
88
-7
2 093
1986/87
139
651
-360
272
1 285
104
-7
2 084
1987/88
137
537
-546
357
1 357
121
-8
1 955
1988/89
127
498
-608
304
1 339
135
-9
1 786
Angaben zum westlichen Gebiet der Niederlande
Erste Tabelle
Jahr
Futter
Sonstige variable Kosten
Summe
variable Kosten
Anzahl
Summe variable Kosten/ha
Summe 2
Summe
HFL/Stück
HFL/Stück
HFL/Stück
Stück/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
1984/85
1 622
248
1 870
2,32
4 338
1 948
6 287
1985/86
1 589
226
1 815
2,2
3 993
2 017
6 010
1986/87
1 517
243
1 760
2,06
3 626
2 181
5 806
1987/88
1 286
303
1 589
1,87
2 971
1 907
4 879
1988/89
1 229
279
1 508
1,81
2 729
1 845
4 574
Zweite Tabelle
Jahr
Energie
Kosten Anbau
Ertrag Anbau und sonstiges
Vergabe an Unterpächter
Miete und Unterhaltung Maschinen
Unterhaltung von Gebäuden
Futter für sonstige Tiere
Summe 2
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
HFL/ha
1984/85
194
477
-208
240
1 149
116
-20
1 948
1985/86
186
535
-204
262
1 159
103
-24
2 017
1986/87
139
521
-188
240
1 361
124
-16
2 181
1987/88
137
401
-433
345
1 357
123
-23
1 907
1988/89
127
386
-443
319
1 342
138
-24
1 845
Diese Daten sind von den Klägern wie auch von den beklagten Organen sowohl bezüglich der Festlegung der einzelnen Ausgabeposten als auch bezüglich der Höhe der entsprechenden Beträge beanstandet worden. Nach Auffassung der Kläger, die insoweit auf den Bericht des LEI in der Anlage zu ihren Erklärungen vom 4. Juni 1997 verweisen, gehört der größte Teil der in der zweiten Tabelle auf Seite 33 des Sachverständigengutachtens aufgeführten Ausgaben (Energie, Kosten für den Anbau, Futter für sonstige Tiere außerhalb der Milcherzeugung, Ausgaben für Miete und vor allem für die Unterhaltung von Maschinen und der Gebäude als relativ bedeutender Ausgabeposten) begrifflich nicht zu den variablen Kosten, weil es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten handele, die auch bei fehlender Milcherzeugung ausgeübt würden. In seinem Bericht unterstreiche das LEI insbesondere, daß die Kosten der Arbeit, der Mechanisierung und der Gebäude wie auch die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Strom nicht als variable Kosten behandelt werden dürften, obwohl sie die Einkünfte beeinflußten, die im allgemeinen aus der Milcherzeugung erzielt würden. Das LEI zieht daher diese letztgenannten Kosten ab, ohne allerdings diese Einkünfte spürbar herabzusetzen, weil es diese Kosten sehr niedrig ansetzt; es weist außerdem darauf hin, daß die Posten für Saatgut- und Pflanzenschutzausgaben doppelt berücksichtigt würden, wie daraus ersichtlich sei, daß sie sowohl in der ersten als auch in der zweiten Tabelle in der zweiten Spalte angesetzt würden. Es hält schließlich bei der Berechnung der Kosten das von der Kommission in der Entscheidung 85/377(17) angeführte System für anwendbar und gibt in bezug auf die einzelnen in dieser Entscheidung angeführten Posten die in der nachstehenden Tabelle angeführten Kosten an. Diese Zahlen seien auf eine Jahresproduktion von 100 kg Milch bezogen und umfaßten sowohl variable (Tabelle A) als auch in geringerem Umfang fixe Kosten (Tabelle B).
Tabelle A
Geschäftsjahr
Variable Kosten exkl. Kraftfutter (Sachverständigengutachten S. 33, Tab. 1, "Summe variable Kosten/ha", nach Korrektur Futtermittel)
Kraftfutter
("Melkvee 1975-1995", S. 110, Anlage 1a)
Summe variable Kosten je Hektar Anbaufläche
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
3 191
3 192
2 914
2 471
2 373
605
680
642
529
487
3 796
3 872
3 556
3 000
2 860
Tabelle B
Abzuziehende nichtvariable Kosten
Jahr
Brennstoffe
Miete Maschinen und anderes
Löhne
Wasser
Strom
Material
Summe
Summe variable Kosten
Summe abzuziehende
Kosten
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
110
117
89
81
79
78
83
82
67
64
297
290
273
355
304
62
54
64
59
55
157
152
104
101
93
129
133
144
142
151
833
829
756
805
746
3 796
3 872
3 556
3 000
2 860
4 629
4 701
4 312
3 805
3 606
Auf der Grundlage dieser Zahlen berechnet das LEI die Kosten der (hypothetischen) Milcherzeugung der Kläger in den Wirtschaftsjahren 1984-1989 wie folgt:
Mulder
Brinkhoff
Muskens
Twijnstra
Insgesamt
/100 kg
Insgesamt
/100 kg
Insgesamt
/100 kg
Insgesamt
/100 kg
1984/85
96 382
42,26
113 422
42,76
38 975
36,93
0
0
1985/86
190 843
42,03
121 022
41,67
111 115
37,77
236 077
42,72
1986/87
174 300
38,39
112 377
38,70
102 577
34,87
222 462
38,37
1987/88
148 802
33,44
95 658
33,61
97 657
33,88
189 190
33,30
1988/89
39 984
33,64
79 685
34,03
91 654
32,61
15 346
33,71
65 Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß das LEI in Wirklichkeit Miete und Unterhalt der Maschinen, Treibstoff, Strom und Wasser zu den variablen Kosten gerechnet und auch die Berücksichtigung von Ausgabeposten eingeräumt habe, die in den Berechnungen der Parteien nicht enthalten seien, von diesen allerdings als alternative Einkunftsquelle betrachtet worden und daher auf jeden Fall vom Gesamtbetrag der hypothetischen Einkünfte abgezogen worden seien. Wenn man insbesondere die vom LEI angegebenen Zahlen mit denen des Sachverständigengutachtens vergleiche, zeige sich ungefähr das gleiche Ergebnis mit einem einzigen Unterschied, der sich aus dem (beim LEI niedrigeren) unterschiedlichen Ansatz der Kosten für die Unterhaltung der Maschinen ergebe.
66 Die Aufstellung des Sachverständigen ist sehr detailliert, aber nicht klar. Es scheinen nämlich mehr Ausgabeposten berücksichtigt zu sein, als offenbar unmittelbar mit der Milcherzeugung zusammenhängen. Da nun ein solcher Ansatz die ohnehin geschädigten Unternehmen nur zu Unrecht benachteiligen kann, bin ich der Meinung, daß bei der Berechnung der von den hypothetischen Einkünften abzuziehenden Kosten nur solche Kosten berücksichtigt werden sollten, die nicht nur am Rande mit der Milcherzeugung verknüpft sind. Meines Erachtens ist daher der vom Sachverständigen erstellten Kostenaufstellung nicht uneingeschränkt zu folgen. Demgegenüber können die Zahlen des LEI in dem Schriftstück, das die Kläger vorgelegt haben und dessen Inhalt sie sich daher zu eigen machen dürften, eine verläßliche Grundlage darstellen, zumal sie von der Kommission nicht bestritten worden sind. Das LEI stützt sich nämlich auf amtliche Zahlen der niederländischen Verwaltung und hält sich im großen und ganzen an die Definition der variablen Kosten in der Entscheidung 85/377 der Kommission.
67 Nach der allgemeinen Untersuchung der Bestandteile der Produktionskosten sollten nunmehr im einzelnen die beiden Hauptbestandteile dieser Kosten untersucht werden: die Kosten im Zusammenhang mit dem Futterkauf und die der Heranziehung externer Arbeitskräfte.
- Futterkosten
68 Die Ermittlung der Futterkosten wirft zwei Probleme auf: Das erste betrifft die Zahl der Kühe, die in den Wirtschaftsjahren 1984-1989 für die Erzeugung der Milchmengen erforderlich war, die für jeden einzelnen Kläger bereits angeführt wurden, das zweite hingegen die Möglichkeit, diese Kosten auch in bezug auf die Betriebsfläche zu bestimmen.
69 1) Bei den Futterkosten weichen die Zahlenangaben der Kläger und der Kommission erheblich voneinander ab. Die Kläger betonen, daß die von ihnen herangezogenen Zahlen zwischen 26 HFL und 37 HFL je 100 kg Milch schwankten (vgl. den LEI-Bericht in der Anlage zum Schriftsatz vom 22. Dezember 1993), während sich diejenigen, auf die sich die Kommission gestützt habe, zwischen 60 HFL und 70 HFL, stets bezogen auf 100 kg Milch, bewegten. Dieser Unterschied sei auf den unterschiedlichen Ansatz der Zahl der Kühe zurückzuführen, die für die Milcherzeugung in jedem einzelnen Wirtschaftsjahr erforderlich sei. Nach Auffassung der Kommission und des Rates müsse angenommen werden, daß die Zahl der Kühe in den bei der Schadensberechnung berücksichtigten Jahren unverändert geblieben sei, was bedeute, daß die Zahl der Kühe zu veranschlagen sei, die die Kläger zu Beginn der Nichtvermarktungsperiode, d. h. 1978, besessen hätten. Ihrer Meinung nach müsse aber angesichts der Steigerung der Produktivität der Agrarbetriebe in ganz Europa, die statistisch belegt sei, als Grundannahme die Durchschnittserzeugung der Betriebe in den Niederlanden im Zeitraum 1984-1989 herangezogen werden. Die Kommission macht in diesem Punkt geltend, daß bei mindestens drei der vier klagenden Erzeuger die Produktivität im Vergleich zum Durchschnitt des Zeitraums vor Übernahme der Nichtvermarktungsverpflichtung bereits niedrig gewesen sei und daher die Produktionskapazität der einzelnen Betriebe nicht unterbewertet sein könne.
70 Der Sachverständige bestreitet hingegen wie die Kläger, daß bei der Berechnung der Futterkosten von der durchschnittlichen Produktivität der landwirtschaftlichen Betriebe abgesehen werden könne, die, wie bereits festgestellt, stetig zunehme. Hieraus sei vielmehr abzuleiten, daß die Produktivität der Kläger aufgrund der allgemeinen Zahlen für die Gebiete zu ermitteln sei, in denen sich die Betriebe befänden. Die allgemeinen statistischen Zahlen für die Produktivität sind nach Darstellung des Sachverständigen in den nördlichen und westlichen Gebieten der Niederlande folgende:
Jahre
Norden
Westen
1984/85
5 410 kg/Jahr
5 455 kg/Jahr
1985/86
5 600 kg/Jahr
5 660 kg/Jahr
1986/87
6 000 kg/Jahr
6 015 kg/Jahr
1987/88
6 390 kg/Jahr
6 120 kg/Jahr
1988/89
6 435 kg/Jahr
6 155 kg/Jahr
Auf der Grundlage dieser Zahlen kommt der Sachverständige zu der Schlußfolgerung, daß die Zahl der Kühe, die für die Erzeugung der Referenzmenge jedes einzelnen Klägers in den Jahren 1984-1989 erforderlich war, den in der folgenden Tabelle wiedergegebenen Zahlen entsprach.
Anzahl Kühe
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Mulder
zu entschädigende Menge
Produktivität
Anzahl Kühe
458 604
5 410
85
454 015
5 600
82
454 015
6 000
76
444 932
6 390
70
433 836
6 435
68
Brinkhoff
zu entschädigende Menge
Produktivität
Anzahl Kühe
293 333
5 410
55
290 398
5 600
52
290 398
6 000
49
284 588
6 390
45
277 491
6 435
44
Muskens
zu entschädigende Menge
Produktivität
Anzahl Kühe
297 125
5 455
55
294 152
5 660
52
294 152
6 015
49
288 267
6 120
48
281 078
6 155
46
Twijnstra
zu entschädigende Menge
Produktivität
Anzahl Kühe
585 569
5 410
109
579 710
5 600
104
579 710
6 000
97
568 112
6 390
89
553 944
6 435
87
Die Jahresfutterkosten je Kuh stellen sich nach Meinung des Sachverständigen jeweils für die nördlichen und die westlichen Gebiete dar, wie in den beiden folgenden Tabellen wiedergegeben:
Nördliches Weidegebiet
Futter HFL/Stück
1984/85
1 391
1985/86
1 398
1986/87
1 319
1987/88
1 129
1988/89
1 142
Westliches Weidegebiet
Futter HFL/Stück
1984/85
1 622
1985/86
1 589
1986/87
1 517
1987/88
1 286
1988/89
1 229
71 Der Ansatz des Sachverständigen ist zu billigen. Es ist in der Tat vernünftig und angemessen, bei der Rekonstruktion der hypothetischen Entwicklung eines Betriebes auf die nationalen Durchschnittswerte abzustellen. Es ist nämlich nicht möglich, eine solche Entwicklung ausschließlich aufgrund für jedes einzelne Unternehmen ermittelter (hypothetischer) Zahlen nachzuvollziehen, weil diese Zahlen wegen einer Vielzahl innerer und äußerer Faktoren voneinander abweichen, deren Auswirkung auf das Produktionsvolumen im Wege von Vermutungen nur schwer festzulegen ist. Nach diesem Denkansatz geht zwar die Untersuchung des Sachverständigen zunächst von einer individuellen Zahl aus, nämlich der Referenzmenge jedes einzelnen Erzeugers, die sicherlich einen Hinweis auf Kapazität und Dimensionen eines Betriebes gibt, schreibt dann aber diesen Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen nationalen Entwicklung der Produktivität fort, die den einzigen Bezugspunkt für die Rekonstruktion der Entwicklung eines Betriebes darstellt.
72 2) Ich gehe damit zur Prüfung des zweiten problematischen Aspekts der Ermittlung der Futterkosten über und muß gleich darauf hinweisen, daß die Kommission auch die Flächengröße jedes landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt. Sie rechtfertigt dies einmal in bezug auf die vom LEI angegebenen amtlichen Berechnungsmethoden als auch mit dem Erfordernis, daß die Produktivität nach Maßgabe der Größe jedes einzelnen Betriebes berechnet werden müsse. Die von ihr befolgte Methode besteht darin, die Hektaranzahl, über die jeder Betrieb verfügt, durch die Zahl der Kühe und Kilogramm erzeugter Milch zu teilen. Die Kläger beanstanden die Berechnungen der Kommission, weil die Zahlen, auf die sie sich stütze, völlig unrealistisch seien, da sie nicht berücksichtigten, daß sich die variablen Kosten bei der Milcherzeugung umgekehrt proportional zur Flächengröße des Betriebes verhielten, d. h., daß sie sich um so weniger auf die Gesamtproduktionskosten auswirkten, je größer die Fläche sei. Nach der Rechenmethode der Kommission hingegen nähmen die Kosten mit der Vergrößerung der Fläche zu.
73 In diesem Punkt braucht nur auf die kritischen Anmerkungen des Sachverständigen verwiesen zu werden, der darauf aufmerksam macht, daß die Kommission, wenn sie die Betriebsgröße zu den Faktoren rechne, auf deren Grundlage die Futterkosten bestimmt würden, tatsächlich bei dieser Berechnung auch Kosten berücksichtigt habe (etwa für Fütterung und Veterinärbehandlung), die auch andere Tiere des Betriebes betreffen könnten. Diese Überlegung bestätigt, daß die von der Kommission angegebenen Zahlen bei der Berechnung der variablen Kosten keine Berücksichtigung finden können.
- Lohnkosten
74 Die Kläger behaupten übereinstimmend, daß sie während des Zeitraums nach Unterbrechung der Milcherzeugung keine externen Arbeitskräfte beschäftigt hätten. Da es hier aber um die Berechnung hypothetischer Einkünfte geht, muß man sich trotzdem fragen, ob man bei der Berechnung der Gesamtproduktionskosten und (auf dieser Grundlage) der hypothetischen Einkünfte des Betriebsinhabers auch diesen Ausgabeposten zu berücksichtigen hat, ob also bei der (hypothetischen) Erzeugung der Referenzmenge auch die (hypothetischen) Ausgaben für externe Arbeitskräfte einzubeziehen sind.
Die Kommission hat sich entschieden, die Löhne der Arbeitskräfte bei allen Klägern zu berücksichtigen, und legt insoweit die nachstehenden Zahlen vor, die sich auf 100 kg Milch beziehen:
Lohnkosten
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Mulder
21,87
22,15
22,16
22,41
23,11
Brinkhoff
12,80
12,97
12,97
13,11
13,53
Muskens
12,08
12,23
12,24
12,37
12,76
Twijnstra
19,23
19,47
19,48
19,69
20,31
Die Kläger greifen diese Berechnungsweise grundsätzlich an und lehnen es ab, daß von hypothetischen Einkünften Lohnkosten abgezogen werden. Sie begründen dies damit, daß nach den vom LEI gelieferten Statistiken der Rückgriff auf Arbeitnehmer in den landwirtschaftlichen Betrieben der Niederlande normalerweise die Schwelle von 4 % des gesamten Personals innerhalb des Betriebes nicht überschreite. Sie weisen außerdem darauf hin, daß die Kommission in der Entscheidung 85/377 wie auch in ihrem Vorschlag vom 21. April 1993 für eine Verordnung des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch- oder Milcherzeugnissen für die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung ihrer Tätigkeit(18) die Lohnkosten bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte nicht berücksichtigt habe. Ebenso bestreiten sie die Grunddaten für die Lohnberechnung, auf die sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung bezieht. Nach den Angaben der Kommission seien bei der Milcherzeugung 60 Jahresarbeitsstunden je Kuh erforderlich, während ihrer Meinung nach 35 Jahresarbeitsstunden je Kuh ausreichend seien.
75 Der Sachverständige steht auf dem Standpunkt, daß für die Milcherzeugung nicht nur, wie Kläger und Kommission dies vertreten, die unmittelbar vom Betriebsinhaber erbrachte Arbeitsleistung, sondern auch die Arbeit der Famlienmitglieder berücksichtigt werden müsse. Der Betriebsinhaber widme der Milcherzeugung 2 496 Stunden jährlich (was 8 Stunden täglich entspreche), und die Zeit, die die Familienmitglieder vermutlich der gleichen Tätigkeit widmeten, belaufe sich (nach den von ihm herangezogenen Statistiken des LEI) auf etwa 80 % der Arbeit des Betriebsinhabers, d. h. auf 1 996 Stunden jährlich bei einer Gesamtzeit von 4 492 Jahresstunden, die der Summe der Arbeit von Betriebsinhaber und Familienmitgliedern entsprächen. Bei der Kostenberechnung sei nur die Zeit zu berücksichtigen, die über die Arbeitszeit des Betriebsinhabers und der Familienmitglieder hinausgehe. Im Zusammenhang mit der hypothetischen Erzeugung der Kläger sei der allgemeine Kostenrahmen für externe Arbeitskräfte demnach folgender:
Mulder
Brinkhoff
Muskens
Twijnstra
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
1984/85
-
-
-
-
-
-
-
-
1985/86
-
-
-
-
-
-
7 658
1,35
1986/87
-
-
-
-
-
-
-
-
1987/88
-
-
-
-
-
-
-
-
1988/89
-
-
-
-
-
-
-
-
76 Wie bereits erwähnt, stellt sich bei der Prüfung dieses Ausgabepostens vorab die Frage seiner Einbeziehung bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte. Denn der Unternehmer kann sicherlich immer auf externe Arbeitskräfte zurückgreifen, doch läßt sich meines Erachtens aufgrund allgemeiner statistischer Werte nicht vermuten, daß ein solcher Rückgriff unvermeidlich wäre. Es bedarf somit der Feststellung, ob bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte dieser Ausgabeposten automatisch auf der Grundlage der Arbeitsstunden einzubeziehen ist, die für die Erzeugung ihrer Milchmengen erforderlich sind und der vermutlichen Arbeitszeit des Betriebsinhabers und gegebenenfalls seiner Familienmitglieder entsprechen - wie dies der Sachverständige ausgeführt hat -, oder ob die tatsächliche Situation jedes Betriebes zu untersuchen und zu ermitteln ist, ob in den Zeiten vor und nach Unterbrechung der Erzeugung normalerweise auf externe Arbeitskräfte zurückgegriffen wurde. In Wirklichkeit kann man bei der Ermittlung des Umfangs dieses Ausgabepostens nicht von einer Untersuchung der tatsächlichen Betriebssituation absehen, weil nämlich die Inanspruchnahme externer Arbeitskräfte mit sehr persönlichen Entscheidungen des Betriebsinhabers wie etwa der Aufteilung der Arbeit auf die Familienmitglieder zusammenhängt. Aus statistischen Werten kann sich aber regelmäßig keine Vermutung für eine solche Inanspruchnahme ergeben.
77 Da nun im vorliegenden Fall unbestritten ist, daß die Kläger externe Arbeitskräfte nicht - oder nur selten - in Anspruch genommen haben, d. h., im Zusammenhang mit allen klagenden Betrieben ein ständiger Rückgriff auf externe Arbeitskraft nicht positiv bewiesen ist, läßt sich aus abstrakten Werten - als solche haben die statistischen Durchschnitte zu gelten - nicht ableiten, daß die Behauptungen der Kläger - gegen die ein Gegenbeweis nicht geführt worden ist - bei der Prüfung dieser hypothetischen Einkünfte keine Berücksichtigung finden könnten. Würden diese Behauptungen trotz Fehlens von Gegenbeweisen als unbegründet behandelt, so würde man nämlich den Klägern die Beweislast für eine negative Tatsache (die fehlende Inanspruchnahme externer Arbeitskräfte) auferlegen, die einem Kläger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht aufgebürdet werden darf (negativa non sunt probanda). Folglich dürfen bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte Ausgaben für externe Arbeitskräfte nicht berücksichtigt werden, falls sich nicht herausstellt, daß normalerweise in der Zeit, in der Milch erzeugt wurde, externes Personal eingestellt wurde. Wird diese tatsächliche Gegebenheit bestritten, so tragen die Organe die Beweislast für die Einstellung oder die absolute Notwendigkeit der Einstellung familienfremden Personals. Im vorliegenden Fall ist dieser Beweis nicht geführt worden; es ist sogar, wie gerade eben bemerkt, unter den Parteien unstreitig und wird auch vom Sachverständigen bestätigt, daß die klagenden Betriebe normalerweise kein externes Personal beschäftigten. Ich stehe daher auf dem Standpunkt, daß im vorliegenden Fall dieser Ausgabeposten bei den variablen Kosten der Kläger nicht berücksichtigt werden darf. Es kommt hinzu, daß dieser Standpunkt auf jeden Fall nicht von dem Ergebnis abweicht, zu dem der Sachverständige (mit Ausnahme des Klägers Twijnstra für das Wirtschaftsjahr 1985/86) unter Rückgriff auf die Methode der Anwendung abstrakter und aus allgemeinen Statistiken abgeleiteter Werte gelangt.
78 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen dürfte es vernünftig und angemessen sein, die Kosten im vorliegenden Fall nach der vom LEI vorgeschlagenen Methode zu berechnen. Somit dürfen weder die Kosten für die Unterhaltung der Maschinen noch die Kosten für externe Arbeitskräfte berücksichtigt werden(19). Von diesen beiden Punkten abgesehen, stimmt die vom LEI vorgeschlagene Berechnungsweise, der ich zu folgen empfehle, mit Ausnahme einiger kleiner Unterschiede mit der Berechnung des Sachverständigen überein.
Substitutionseinkünfte
79 Vorausgeschickt sei, daß es sich zwar bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte als angezeigt erwiesen hatte (mit Ausnahme der Einkünfte aus dem [hypothetischen] Verkauf von Milch), auf durchschnittliche nationale Werte zurückzugreifen, wie sie den Statistiken für den betreffenden Zeitraum zu entnehmen sind - abgesehen von den Vorbehalten bezüglich der Bewertung der Auswirkung der Arbeitskosten -, daß man indessen bei der Berechnung der Substitutionseinkünfte, d. h. der Nettogewinne aus (alternativen) Tätigkeiten anstelle der Milcherzeugung, nicht a priori von der Prüfung der Tätigkeiten absehen kann, denen die klagenden Betriebe effektiv nachgegangen sind. Es steht nämlich, wie bereits ausgeführt, fest, daß die Kläger nach der Einstellung der Milcherzeugung anderen alternativen Tätigkeiten verschiedener Art nachgegangen sind.
80 Damit sind nun die Kriterien festzulegen, nach denen die Alternativeinkünfte zu berechnen sind. Insoweit ist daher den Ausführungen des Urteils von 1992 zu folgen, wonach, wenn sich herausstellt, daß die Einkünfte der Kläger aus Alternativtätigkeiten anstelle der Milcherzeugung unter den Mindesteinkünften bleiben, die der Betrieb vermutlich mit der Milcherzeugung erzielt hätte, die Verringerung der Einkünfte im Verhältnis zu den Mindestbeträgen auf mangelnde Sorgfalt des Geschädigten zurückzuführen sei und damit zu einer Verringerung des Schadensersatzbetrags um einen entsprechenden Betrag führe. Es bedarf kaum des ergänzenden Hinweises, daß die Last des Beweises für eine mangelnde Sorgfalt des Betriebsinhabers, und sei es im Wege der Vermutung (wie es in der vorliegenden Sache der Fall war), bei den beklagten Organen liegt, da es sich um einen Umstand handelt, der die Schadensersatzpflicht ganz oder teilweise verringert. Solange ein solcher Beweis nicht geführt ist, können die hypothetischen Einkünfte nicht um einen Betrag gekürzt werden, der höher wäre als die alternativen Einkünfte, die in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich erzielt worden sind.
81 In der Rechtssache Mulder u. a., mit der ich mich hier beschäftige, haben sich die Kläger, ohne im übrigen Beweise dafür anzuführen, mit der Erklärung begnügt, sie hätten angesichts der Schwierigkeit insbesondere bei den Klägern Mulder und Twijnstra, ihre Betriebe für andere Tätigkeiten als die Milcherzeugung umzuwandeln, nur geringe Einkünfte erzielt. Der Kläger Mulder insbesondere habe sich der Aufzucht von Schafen, Stieren und Milchkühen sowie dem Viehweiden gewidmet, der Kläger Twijnstra hingegen dem Gemüseanbau und dem Verkauf von Viehfutter. Anders sei die Lage des Klägers Brinkhoff, der eine Lohntätigkeit übernommen habe, und des Klägers Muskens, der die Kulturen der eigenen Bodenfläche habe umgestalten können.
82 Die beklagten Organe machen geltend, die Kläger hätten die Einkünfte aus den Substitutionstätigkeiten nicht angemessen bewiesen oder aber zu niedrige Alternativeinkünfte angegeben. Sie schlagen daher vor, die abstrakte Berechnungsmethode anzuwenden, wie sie in der Verordnung Nr. 2187/93 in groben Zügen dargestellt sei. Diese Methode sieht von der Einbeziehung effektiver Alternativeinkünfte ab und stützt sich, wie bereits ausgeführt, auf die Ermittlung der Einkünfte aus jedem der infolge der Unterbrechung der Milcherzeugung freigewordenen drei Produktionsfaktoren (Kapital, Boden und Arbeit). Bei Anwendung dieser Methode gelange man zu der Schlußfolgerung, daß, wenn ein Agrarbetrieb beweise, daß er eine bestimmte Tätigkeit verfolge und aus dieser Tätigkeit niedrigere als die nach dieser Berechnungsmethode ermittelten Einkünfte erzielt habe, seine Schadensersatzforderung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den effektiven Alternativeinkünften und den nach dem abstrakten System ermittelten Alternativeinkünften zurückzuweisen sei. In diesem Fall sei für die Berechnung davon auszugehen, daß der Betrieb selbst nicht die "erforderliche Sorgfalt" bei der Schadensbegrenzung an den Tag gelegt habe.
83 Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2187/93 und damit nach dem Urteil von 1992 haben die Kläger die Möglichkeit eingeräumt, eine solche Berechnungsmethode anzuwenden, und ferner die entsprechenden alternativen (hypothetischen) und nach dieser Merthode ermittelten Einkünfte angegeben (vgl. insbesondere den Schriftsatz der Kläger vom 22. Dezember 1993 und das Gutachten des LEI in der Anlage zu diesem Schriftsatz). Die Zahlen der Kläger und der Kommission bezüglich dieser Alternativeinkünfte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Saldo der Substitutionstätigkeiten
Jahr
Mulder
Brinkhoff
Muskens
Twijnstra
Kommission
1984/85
12
31
32
-
19,66
1985/86
13
32
16
12
19,39
1986/87
16
27
24
14
18,46
1987/88
13
11
12
10
18,41
1988/89
73 **
15 **
15
39 **
18,73
* Alle Beträge in HFL/100 kg.
** Einschließlich der Einkünfte aus Milcherzeugung.
84 Unter diesen Umständen läßt sich feststellen, daß die Unterschiede bei der Ermittlung der Alternativeinkünfte beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht so sehr die Möglichkeit oder Unmöglichkeit betreffen, die effektiven Einkünfte der Kläger allgemein zu berücksichtigen, als vielmehr die Festlegung der Einkünfte, die hypothetisch den drei freigewordenen Faktoren zuzurechnen sind und anhand deren der Mindestertrag berechnet wird, den jeder Betrieb aus "Substitutionstätigkeiten" hätte erzielen müssen. Da sich indessen nicht jede Relevanz der effektiven Einkünfte bei der Berechnung der Alternativeinkünfte ausschließen läßt, bedarf es zunächst vor allem einer Berechnung der hypothetischen Alternativeinkünfte und erst dann einer Überprüfung, ob sie höher sind als die effektiv erzielten. Die effektiven Einkünfte werden daher nur dann in Betracht gezogen, wenn sie die hypothetischen übersteigen.
85 Damit gehe ich zur Prüfung der einzelnen Faktoren über, von denen in unterschiedlichem Umfang die Bemessung der Alternativeinkünfte abhängt, im einzelnen zum "Faktor Kapital", zum "Faktor Boden" und zum "Faktor Arbeit".
- Der Faktor Kapital
86 Zu den Einkünften aus Kapital vertritt die Kommission die Auffassung, daß sie nicht nur anhand des Kapitals aus dem Verkauf des Viehs nach Unterbrechung der Produktion, sondern auch anhand des Kapitals berechnet werden müßten, das infolge der Verringerung der Kosten für die Unterhaltung der Einrichtungen (Ställe, Silos und Agrarmaterial) freigesetzt wurde und sich auf etwa 50 % der Kosten beläuft, die der Betrieb insoweit aufzuwenden hat, wenn er produktiv tätig ist. Dieses Kapital wird von der Kommission insgesamt auf einen Durchschnittsbetrag von 6 700 HFL je Stück geschätzt, wozu die Jahreszinsen in Höhe von etwa 5,5 % hinzukommen, die 368,50 HFL je Kuh entsprechen.
87 Die Kläger beanstanden diese Berechnungen der Kommission unter mehreren Gesichtspunkten. Sie ziehen erstens die Berücksichtigung der Kosten für die Unterhaltung von Einrichtungen wie des Stalles und der Melkmaschinen in Zweifel, da die Betriebe ohnehin für deren Unterhaltung hätten sorgen müssen, um andere betriebliche Tätigkeiten auszuüben. Auch wenn man davon ausgehe, daß diese Maschinen verkauft worden seien, wäre ihr Marktwert gering gewesen; dieser hätte daher wesentlich unter dem Wert gelegen, den sie für den Betriebsinhaber bei ihrer Wiederverwendung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung dargestellt hätten. Die Kommission stellt insoweit klar, daß sie die Möglichkeit der Verwendung der Maschinen für andere Zwecke als die Milcherzeugung berücksichtigt und aus diesem Grund bei den Alternativeinkünften lediglich 50 % der Unterhaltungskosten in Ansatz gebracht habe. Außerdem stelle sich die Frage, ob dieselben Maschinen nach einer langen Zeit der Unterbrechung der Milcherzeugung immer wiederverwendet werden könnten, wie die Kläger behaupteten.
88 Die Kläger machen zweitens geltend, daß die Berechnung des Marktwerts der verkauften Kühe durch die Kommission auf Marktpreisen beruhe, die Mitte der 80er Jahre gegolten hätten, während eigentlich die Jahre 1978 und 1979 hätten zugrunde gelegt werden müssen, bei denen es sich nämlich um die Jahre vor Übernahme der Nichtvermarktungsverpflichtung für Milch handele, in denen die Kühe tatsächlich verkauft worden seien. Der Preisunterschied sei beträchtlich, denn der Durchschnittsmarktwert einer Kuh habe in den Jahren 1978 und 1979 3 100 HFL statt der von der Kommission angegebenen 6 700 HFL betragen. Die Kommission entgegnet, sie habe diesen Betrag mit 6 700 HFL ermittelt und dabei nicht nur den spezifischen Wert einer Kuh, sondern auch die Kosten für bei der Milcherzeugung verwendete Materialien und Maschinen, bezogen auf eine Kuh, in Rechnung gestellt. Der bei der Berechnung zugrunde gelegte Wert der Kuh belaufe sich in Wirklichkeit auf 1 800 HFL gegenüber 3 500 HFL, wie sie die Kläger auf der Grundlage der vom LEI gelieferten Daten angegeben hätten.
89 Die Kläger rügen schließlich die Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte, da sie davon ausgehen, daß etwaiges beim Verkauf der Kühe entstandenes Kapital teilweise oder ganz bei der Ausübung von Substitutionstätigkeiten eingesetzt worden sei; auf jeden Fall könne bei dieser Berechnung unter Kapitaleinkünften kein Posten berücksichtigt werden, der nicht zu den Quellen der hypothetischen Einkünfte gehöre.
90 Die Zahlen der Kommission lösen ein gewisses Erstaunen aus. Man darf wohl die Frage stellen, wieso der Betrag der Verringerung der Kosten für die Unterhaltung der Maschinen Kapital sein soll, mit dem Einkünfte erwirtschaftet werden. Zwar unterliegt es keinem Zweifel, daß die Unterbrechung der Milcherzeugung zu einer Verringerung dieser Kosten geführt hat; diese Verringerung ist aber nicht leicht zu ermitteln und betragsmäßig festzulegen, weil, wie bereits dargelegt, die Auswirkung der Unterbrechung der Milcherzeugung auf eine etwaige verstärkte Verwendung derselben Maschinen für andere Tätigkeiten als die Milcherzeugung nicht quantifizierbar ist. Auf jeden Fall sind die Kosten, die der (hypothetischen) Milcherzeugung in den Jahren 1984-1989 zugeordnet werden können, bereits bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte berücksichtigt worden. Daraus ergibt sich, daß, sollte die Verringerung der Kosten für die Unterhaltung der Maschinen zu den Einkunftsquellen aus Kapital gerechnet werden, sie in Wirklichkeit zweimal angesetzt würde: einmal als Ausgabeposten und zum anderen als Bestandteil der Alternativeinkünfte.
91 Auch der gerichtliche Sachverständige ist wie die Kläger der Auffassung, daß bei der Berechnung der Alternativeinkünfte aus Kapital allein die Einnahmen aus dem Verkauf der Milchkühe anzusetzen seien. Die Maschinen wie z. B. die Kühleinrichtungen sollten tatsächlich ausschließlich bei den variablen Kosten Berücksichtigung finden. Er schlägt mithin folgendes Rechenschema vor: Als Basiszahl gilt der Handelswert der Köpfe einer Herde zum Zeitpunkt der hypothetischen Wiederaufnahme der Produktionstätigkeiten, d. h. 1985; der entsprechende Betrag wird dann um die Zinsen zu dem von den örtlichen Sparkassen gebotenen Zinssatz erhöht und um die Inflationsrate verringert, in beiden Fällen jeweils bezogen auf die herangezogenen Jahre. Der Durchschnittspreis einer Kuh in den maßgebenden Zeiträumen wird vom Sachverständigen mit 2 358 HFL angesetzt, was dem Durchschnitt der Preise für Kühe in den einzelnen Laktationsstadien entspricht. Der Sachverständige gibt daher lediglich für die Kläger und die einzelnen in Betracht kommenden Zeiträume die Beträge an, die nachstehende Tabelle zeigt:
Mulder
Brinkhoff
Muskens
Twijnstra
Kapital (HFL)
200 430
129 690
129 690
245 232
1984/85
4 256
1,87
5 008
1,89
1 967
1.86
0
1,87
1985/86
8 478
1,87
5 486
1,89
5 486
1.86
10 118
1,79
1986/87
12 367
2,72
8 002
2,76
8 002
2.72
15 131
2,61
1987/88
13 108
2,95
8 482
2,98
8 482
2.94
16 038
2,82
1988/89
3 646
3,07
7 267
3,10
8 611
3.06
1 338
2,94
92 Die Kommission ist mit diesem Rechenmodell nicht einverstanden. Der Zinssatz der örtlichen Sparkasse dürfe nicht um die Inflationsrate bereinigt werden, weil die Kläger auf jeden Fall aus diesem Kapital andere Einkünfte erzielt hätten, mit denen sie die Verluste aus der Erhöhung der Verbraucherpreise ausgeglichen hätten.
93 Es erscheint mir vernünftig und angemessen, im vorliegenden Fall der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Methode für die Berechnung der Alternativeinkünfte aus dem Kapital zu folgen, die sich, wie wir bereits gesehen haben, auf den Marktpreis des Viehs zu dem Zeitpunkt stützt, zu dem dieses vermutlich hätte angeschafft werden müssen, d. h. zum Zeitpunkt der wahrscheinlichen Wiederaufnahme der Milcherzeugung. Wie bereits gesagt, rechnet der Sachverständige zu den einzubeziehenden Tieren Färsen und Kühe in den verschiedenen Stadien der Laktation; er berücksichtigt damit alle Tiere, die an der Milcherzeugung beteiligt waren. Auch die Berücksichtigung dieses letztgenannten Punktes bei der Berechnung scheint mir zutreffend zu sein.
94 Zu billigen ist das vom Sachverständigen vorgestellte Modell, wonach der für das Kapital geltende Zinssatz der von den örtlichen Sparkassen angebotene Satz ist, weil dieser sich verständlicherweise am stärksten demjenigen annähert, den die Kläger effektiv erhalten haben dürften. Meines Erachtens sollten aber entgegen dem Vorschlag des Sachverständigen die Auswirkungen der Inflation auf die (hypothetischen) Einkünfte aus dem Kapital nicht berücksichtigt werden, und damit sollte der Zinssatz nicht um die Inflationsrate bereinigt werden. Zieht man nämlich von dem von den örtlichen Sparkassen angebotenen Zinssatz die Inflationsrate ab, so fällt die Veränderung der Kaufkraft des Geldes auf den Besitzer des Kapitals zurück und bestraft damit ohne jede Rechtfertigung die Kläger, die Anspruch auf Entschädigung haben. In Wirklichkeit nehmen die Kapitaleinkünfte angesichts der Beständigkeit des Nominalwerts und des Steigens der Verbraucherpreise nach Maßgabe der Verringerung der Kaufkraft ab.
- Die Faktoren Boden und Arbeit
95 a) Die Einkünfte aus dem Faktor Boden beziehen sich auf den Boden, der nicht für die Aufzucht verwendet wird. Der Kommission zufolge sind sie auf der Grundlage der Durchschnittspacht je Hektar Agrarfläche in dem Gebiet zu errechnen, in dem der Betrieb liegt. Die Zahlen der Kommission sehen wie folgt aus:
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
435
443
468
490
478
Die Kläger bestreiten diese Zahlen nicht. Zu erwähnen bleibt, daß die von der Kommission angegeben Zahlen fast vollständig mit denen des LEI übereinstimmen, d. h. mit der Quelle, auf die sich die Kläger zur Rechtfertigung ihrer Anträge beziehen. Der Sachverständige ist hingegen der Auffassung, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Boden, der durch die Unterbrechung der Milcherzeugung freigesetzt wurde, nicht nur die Einkünfte aus der Verpachtung der Agrarflächen, sondern auch die aus der Verpachtung der Gebäude zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte, die sich auf die freigewordenen Flächen und die darauf stehenden Gebäude beziehen, sind für jeden Kläger in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt.
Mulder
42 ha
Brinkhoff
24 ha
Muskens
24 ha
Twijnstra
54 ha
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
insgesamt
/100 kg
1984/85
13 367
5,86
15 731
5,93
4 530
4,29
0
5,89
1985/86
26 508
5,84
16 764
5,79
13 153
4,48
32 701
5,80
1986/87
26 640
5,87
17 129
5,91
12 525
4,27
33 909
5,87
1987/88
27 335
6,14
17 525
6,17
13 542
4,71
34 660
6,12
1988/89
7 596
6,39
15 097
6,47
14 624
5,22
2 908
6,40
Summe
101 446
82 246
60 374
104 178
96 Diese Art der Berechnung der Einkünfte aus "freigewordenem Boden" wird sowohl von der Kommission, die darauf hinweist, daß nicht sichtbar wird, auf welcher Grundlage der Sachverständige den Preis für die Bodenpacht berechnet hat, als auch von den Klägern angegriffen, die sich auf den Standpunkt stellen, daß bei der Annahme, daß auch die Gebäude bei Aufgabe der Milcherzeugung verpachtet worden seien, ein an sich wenig wahrscheinlicher Umstand als gegeben unterstellt werde, daß nämlich die Landwirte sich entschlossen hätten, anderswo zu wohnen, um auch aus ihren Gebäuden alternative Einkünfte zu erzielen, ganz zu schweigen davon, daß dabei die Kosten für die Beschaffung einer anderen Wohnung nicht berücksichtigt würden.
97 b) Die Einkünfte schließlich, die auf den Faktor Arbeit entfallen, entsprechen der Arbeitszeit, die infolge der Unterbrechung der Tätigkeit der Milcherzeugung frei geworden ist. Bei der Berechnung dieser Einkünfte geht die Kommission als Grundlage von der Zahl der Stunden aus, die für die Aufzucht des Viehs im Zeitpunkt der Aufgabe der Milcherzeugung notwendig gewesen wären, und zieht dann von dieser Zahl die Stunden ab, die der Betriebsinhaber der Aufzucht jeder einzelnen Kuh gewidmet hat, was 2 496 Stunden im Jahr entsprechen soll. Diese Berechnung stützt sich auf die Zahl der Stunden, die der Betriebsinhaber normalerweise der Aufzucht widmet, und auf die Löhne der Landarbeiter im betreffenden Zeitraum, die seinerzeit zwischen 14 und 16 HFL je Stunde schwankten, wie sich aus nachstehender Tabelle ergibt:
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
14,80
15,14
15,46
15,62
15,88
Alle diese Zahlen werden von den Klägern nicht bestritten. Der Sachverständige meint indessen, daß bei der Berechnung der Einkünfte aus Arbeit auch die Arbeit Berücksichtigung zu finden habe, die hypothetisch von den Familienmitgliedern geleistet worden wäre. Unter Berücksichtigung dieses Punktes berechnet der Sachverständige auf der Grundlage der von der Kommission angeführten durchschnittlichen Stundenzahl die Einkünfte aus dem Faktor Arbeit, wie in folgender Tabelle wiedergegeben:
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Mulder
Betriebsinhaber (Stunden)
1 241
2 496
2 496
2 496
684
Familie (Stunden)
788
1 276
848
514
117
Einkünfte (HFL)
30 027
57 108
51 698
47 016
12 721
HFL/100 kg
13,17
12,58
11,39
10,57
10,70
Brinkhoff
Betriebsinhaber (Stunden)
2 257
2 392
2 156
1 935
1 597
Familie (Stunden)
130
-
-
-
-
Einkünfte (HFL)
35 336
36 215
33 332
30 225
25 353
HFL/100 kg
13,32
12,47
11,48
10,62
10,83
Muskens
Betriebsinhaber (Stunden)
887
2 496
2 496
2 352
2 162
Familie (Stunden)
286
364
101
0
0
Einkünfte (HFL)
17 348
43 300
40 150
36 738
34 333
HFL/100 kg
16,44
14,72
13,65
12,74
12,21
Twijnstra
Betriebsinhaber (Stunden)
0
2 434
2 496
2 496
205
Familie (Stunden)
0
1 947
1 772
1 331
102
Einkünfte (HFL)
0
66 332
65 983
59 778
4 883
HFL/100 kg
11,35
11,73
11,38
10,52
10,72
98 Die Kommission weist darauf hin, daß die Zahlen, auf die sich der Sachverständige bei der Ermittlung der (hypothetischen) Einkünfte aus Arbeit gestützt hat, nicht mit denen übereinstimmten, auf die sich die Parteien geeinigt hätten. Die Kläger wiederum bestreiten, daß bei der Berechnung die Arbeit der Familienmitglieder einbezogen werden dürfe. Der Sachverständige habe irrigerweise ihre familiäre Situation außer acht gelassen und daher nicht bedacht, daß die Kinder der Kläger Mulder, Brinkhoff und Muskens seinerzeit zu jung gewesen seien, um außerhalb der Familien Arbeit zu leisten, daß die Ehefrauen der Kläger bei der Erzeugung durch Arbeit von nur wenigen Stunden täglich beteiligt gewesen seien, so daß nicht vorstellbar sei, daß sie außerhalb des Betriebes hätten arbeiten und ein eigenes Einkommen hätten erzielen können, und daß schließlich der Kläger Twijnstra keine Familie gehabt habe.
99 Die Berechnung der Einkünfte aus dem "Faktor Arbeit" und dem "Faktor Boden" durch die Kommission ist unter den Parteien nicht streitig, so daß es nicht notwendig, ja nicht einmal sinnvoll sein dürfte, sich zur Ermittlung dieser Einkünfte zu äußern; es sind mithin nur die allgemeinen Zahlen zu diesen Einkünften zur Kenntnis zu nehmen, wie die Kommission sie vorgeschlagen hat (sie beziehen sich auf den durchschnittlichen Monatslohn eines Landarbeiters und auf den durchschnittlichen Pachtzins für Agrarflächen in dem betreffenden Zeitraum). Sinnvoll könnten hingegen einige Bemerkungen zur Methode des Sachverständigen sein. Vor allem teile ich bezüglich des "Faktors Boden" die Auffassung des Sachverständigen, daß nicht nur der Boden, sondern auch alle darauf stehenden Betriebsgebäude als verpachtet anzusehen sind. Es darf nämlich vernünftigerweise angenommen werden, daß die Kläger wie jeder andere Unternehmer, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet, diese Einrichtungen für andere Tätigkeiten benutzt haben. Es ist daher gerecht, in die Einkünfte aus dem Faktor Boden nicht nur den Boden selbst, sondern auch die darauf stehenden Gebäude einzubeziehen. Nicht richtig scheint mir hingegen der Ausgangspunkt des Sachverständigen bei den "Einkünften aus Arbeit" zu sein. Er hat nämlich bei der Berechnung auch die Einkünfte mitberücksichtigt, die die Familienmitglieder des Betriebsinhabers hätten erzielen können, wenn sie außerhalb des Betriebes selbst einer Arbeit nachgegangen wären; dabei hat er allerdings nicht beachtet, daß die vorstehend dargelegte Besonderheit der familiären Situation der Kläger es nicht zuließ, den statistischen Daten, die sich auf eine spezifische tatsächliche Situation beziehen, auch nur vermutungsweise eine externe Arbeitstätigkeit der Familienmitglieder zu entnehmen.
Differenzierung nach den einzelnen nationalen Hoheitsgebieten
100 Die Kläger beanstanden, daß Rat und Kommission bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte nicht berücksichtigt hätten, daß die Produktivität und damit die Rentabilität bei den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen seien, unterschiedlich ausfalle, und somit, da sie sich lediglich auf die Betriebsgröße gestützt hätten, ihr Entschädigungsangebot nicht auf die einzelnen nationalen Hoheitsgebiete abgestimmt. Das von den Organen gewählte Rechenmodell benachteilige insbesondere die niederländischen Unternehmen, weil diese eine erheblich über dem europäischen Durchschnitt liegende Produktivität hätten. Der Rat weist insoweit darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Zwischenurteil von 1992 selbst festgelegt habe, daß bei der Berechnung der Entschädigung auf die Produktivität eines repräsentativen Unternehmens abgestellt werden müsse, und daß daher diese Berechnung wesentlich auf der Betriebsgröße aufbaue; auf jeden Fall spiegelten sich die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auch innerhalb der einzelnen nationalen Hoheitsgebiete wider, in denen es Regionen gebe, die produktiver seien als andere.
101 Ich stimme den Ausführungen des Rates zu und ergänze noch, daß bei den bisher behandelten Berechnungen dort, wo es sich als notwendig erwies (vgl. die vorstehende Untersuchung des Milchpreises und der variablen Kosten), der Produktivitätsindex des Gebietes, in dem die Betriebe der Kläger liegen, und damit der territoriale Gesichtspunkt ein nicht zu vernachlässigender Faktor bei der Berechnung der Einkünfte der Kläger gewesen ist.
Zur Forderung weiteren Schadensersatzes im Zusammenhang mit a) der Tarifprogression bei den nationalen Steuern, b) der Geldentwertung und c) den Verzugszinsen bis zur Leistung des Schadensersatzes
102 In den nach der Verkündung des Zwischenurteils von 1992 eingereichten Schriftsätzen haben die Kläger beantragt, den ihnen als Schadensersatz zustehenden Betrag zu erhöhen, um damit im einzelnen zu berücksichtigen: a) den Nachteil, der sich daraus ergebe, daß der Satz der Steuern auf den Gesamtbetrag des Schadensersatzes höher sei als der Satz, der angewandt worden wäre, wenn während des Zeitraums der Nichtvermarktung, d. h. von 1984-1989, regelmäßig Einkünfte erzielt worden wären, b) den wirtschaftlichen Verlust infolge der Entwertung des Guldens ab dem Jahr 1984, als die Kläger aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 des Rates rechtswidrig an der Vermarktung von Milch gehindert worden seien, und schließlich c) den Verlust infolge Nichtverfügbarkeit des Kapitals.
103 Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit dieses Antrags, dem zufolge bei der Ermittlung des Schadensbetrags die unter a, b und c angeführten Faktoren Berücksichtigung finden sollen. Dieser Antrag sei in der Klageschrift nicht ausdrücklich gestellt worden und stelle daher einen neuen Antrag dar, der nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei. Kommission und Rat sehen einen weiteren Unzulässigkeitsgrund darin, daß der Gerichtshof im Urteil von 1992 bereits die Zinsen für die Zeit nach Verkündung des Urteils zugesprochen habe und damit die Verurteilung zu weiteren Zinsen in bezug auf den Zeitraum zwischen der Entstehung des Schadens und der Verkündung dieses Urteils ausgeschlossen sei.
Diese Einrede ist nicht begründet. Es ist nämlich zu beachten, daß die Kläger entgegen dem Vorbringen der Organe in der Klageschrift in der Rechtssache C-104/89 die Verurteilung zu "gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zum Tag der Zahlung" beantragt haben. Für unbegründet halte ich auch die weitere Einrede der beklagten Organe, der Gerichtshof habe diese Anträge bereits im Urteil von 1992 abgewiesen. Nach meinem Dafürhalten hat der Gerichtshof im Urteil von 1992 über die Verzugszinsen entschieden (die er in Randnr. 35 ausdrücklich nennt) und nicht über den Antrag bezüglich der Zinsen für den voraufgegangenen Zeitraum, obwohl dieser gestellt worden war. Somit ist die Möglichkeit nicht präkludiert, daß andere gesetzliche Zinsen zugesprochen werden, die nicht auf die Verspätung der Schadensersatzleistung, zu der die Gemeinschaft verurteilt worden ist, zurückgehen, sondern auf das Erfordernis, den wirklichen Wert des Betrages wieder herzustellen, den die Kläger beanspruchen können.
104 Prüfen wir somit nun getrennt die Begründetheit der einzelnen Anträge. Der erste Antrag (Buchstabe a) betrifft den etwaigen Nachteil, der auf die Anwendung eines Steuersatzes auf den Betrag der Schadensersatzleistung zurückzuführen ist, der höher sein soll als der Satz, der auf die (hypothetischen) Einkünfte für die Jahre 1984-1989 jeweils anzuwenden gewesen wäre. Dieser Unterschied soll sich daraus ergeben, daß unter normalen Umständen, d. h., wenn die erzielten Einkünfte zeitgerecht aufgeteilt worden wären, der Steuersatz - der sich proportional zu den Einkünften errechnet - anhand der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Einkünfte hätte ermittelt werden müssen, während er bei einer Schadensersatzleistung, die den gesamten Zeitraum 1984-1989 erfaßt und in einer einzigen Zahlung erfolgt, anhand dieser höheren Summe errechnet wird und daher der Steuerbetrag höher ausfällt als die Summe der Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen wären. Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Die etwaigen Verluste, die durch die Erhebung von Abgaben nach den nationalen Vorschriften entstehen, können bei der Berechnung des Schadensersatzbetrags nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nicht berücksichtigt werden, da sie nicht durch das rechtswidrige Verhalten der Organe verursacht, sondern auf das Verhalten der nationalen Behörden zurückzuführen sind(20).
105 Die Anträge zu b und c betreffen die Schäden infolge der Geldentwertung und die Ausgleichszinsen: Die Kläger fordern insoweit die Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % ab 1984. Hierzu ist vorauszuschicken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Schadensersatzpflicht aufgrund außervertraglicher Haftung dem Geschädigten die vollständige Wiederherstellung des Vermögensstandes zusteht. Wird wie im vorliegenden Fall der Gesamtbetrag unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des schädigenden Ereignisses ermittelt, so muß die Auswirkung des Zeitablaufs auf die dem Geschädigten zustehende Forderung berücksichtigt werden. Der Nominalbetrag des Schadens ist daher zu erhöhen, um eine etwaige Geldentwertung in dem Zeitraum zwischen dem schädigenden Ereignis und der Zahlung der Entschädigung auszugleichen(21). Diese Erhöhung kann dadurch erfolgen, daß den Geschädigten Zinsen auf die Hauptsumme vom Tag des Schadenseintritts bis zum Tag der Verkündung des Urteils über den Ersatz dieses Schadens zugesprochen werden. Bekanntlich sind im vorliegenden Fall den Klägern bereits im Urteil von 1992 Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung bis zur effektiven Tilgung der Ersatzforderung zuerkannt worden.
Bei der Ermittlung und Anwendung dieses Zinssatzes im vorliegenden Fall sei darauf hingewiesen, daß die durchschnittliche Veränderung des Preisindexes für die Niederlande in den Jahren 1984-1988 nach Eurostat-Daten 1,85 % betrug. Es dürfte daher, weil der Gesamtbetrag der Schäden wirtschaftliche Verluste betrifft, die die Kläger nach und nach im Laufe der Jahre 1984-1988 erlitten haben, vernünftig und angemessen sein, die Zinsen mit einem Satz unterhalb des Durchschnitts festzulegen, der gerade diese progressive Entstehung der Verluste der Kläger berücksichtigt. Demgemäß halte ich es für richtig, den Grundbetrag um Zinsen mit einem Pauschalsatz von 1,3 % zu erhöhen, und zwar von dem Tag an, an dem rechtswidrig eine Milcherzeugungsquote verweigert wurde und der mit dem Tag des Endes der Nichtvermarktungspflicht der Kläger zusammenfällt - d. h. ab 1. Oktober 1984 für den Kläger Mulder, ab 1. Mai 1984 für den Kläger Brinkhoff und ab 1. Januar 1985 für die Kläger Muskens und Twijnstra - bis zum 19. Mai 1992, dem Tag der Verkündung des Zwischenurteils, von dem an nach der Entscheidung des Gerichtshofes bereits Verzugszinsen in Höhe von 8 % laufen.
Die Erhöhung, die in diesem Umfang, da ausreichende Beweise fehlen, nach Billigkeitskriterien festgelegt wurde, gleicht nicht nur die Wirkungen der Geldentwertung, sondern auch etwaige Verluste infolge der Nichtverfügbarkeit des Kapitals aus. Diese Erhöhung ist daher einschließlich der Ausgleichszinsen zu verstehen, die die Kläger ausdrücklich beantragt haben.
- Der Schaden des Klägers Mulder
106 Im Schriftsatz vom 4. Juni 1997 beziffert der Kläger Mulder den geforderten Schadensersatzbetrag mit 703 090 HFL. Es ist davon auszugehen, daß diese Angabe an die Stelle früherer Angaben anderer Beträge tritt.
107 Bezüglich der Alternativeinkünfte in den Jahren 1984-1988 anstelle der Milcherzeugung erklärt der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Gutachtens (vgl. Anlage 1 zu den schriftlichen Erklärungen vom 18. Juni 1993), er habe das bis 1984 aufgezogene Vieh zu einem sehr niedrigen Preis verkauft und sich dann wegen der Versagung einer Milchquote für die Jahre 1984-1988 mit der Aufzucht von Fleischvieh, insbesondere von Schafen, Kühen und Stieren, befaßt. In den nach der Verkündung des Urteils von 1992 eingereichten Schriftsätzen hat der Kläger zu den alternativen Einkünften die allgemeinen Zahlen in nachstehender Tabelle angegeben:
Mulder
1984
1985
1986
1987
Substitutionstätigkeiten
Einnahmen
Ausgaben
22,21
- 10,04
24,38
- 11,00
36,04
- 11,43
22,03
- 9,18
SALDO
12,17
13,38
16,40
12,85
108 Die dem Kläger von der Kommission angebotene Entschädigung beträgt insgesamt 50 579,15 HFL und beruht auf folgenden Zahlen.
Mulder
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
1. Einkünfte aus Milcherzeugung
Einkünfte:
= Verkauf von Milch an Molkerei
= Verkauf von Kälbern und Schlachtkühen
Gesamteinkünfte
Abzüglich:
= variable Kosten, insbesondere Futter
= Löhne (3 924 Stunden)
Bruttospanne
73,47
18,11
91,58
52,65
21,87
17,06
73,98
18,63
92,61
53,37
22,15
17,09
74,36
19,46
93,82
48,58
22,16
23,08
76,69
20,27
96,96
42,55
22,41
32,00
79,93
21,12
101,05
40,92
23,11
37,02
2. Substitutionseinkünfte, ausgedrückt in Einkünften aus eingesetzten Produktionsfaktoren
= Kapital
= Grund und Boden
= Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
8,51
4,41
7,86
20,78
8,51
4,49
8,15
21,15
8,51
4,74
8,32
21,57
8,51
4,97
8,41
21,89
8,51
4,85
8,55
21,91
3. Entschädigung nach Abzug der Einkünfte aus Faktoren der Bruttoerzeugungsspanne zu 1
-
-
1,51
10,11
15,11
4. Vom Rat angebotene Entschädigung
19,16
21,63
18,93
19,34
23,90
Über- (+)/Unter- (-) entschädigung je 100 kg Milch
+19,16
+21,63
+17,42
+9,23
+8,79
109 Schließlich macht der Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Entschädigung nach der Berechnung des Sachverständigen 475 767 HFL aus und beruht auf folgenden Beträgen:
Mulder
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Kosten externes Personal
Spanne milchwirtschaftliche Tätigkeit
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
177 582
29 024
206 606
(110 228)
-
96 378
(4 256)
(13 367)
(30 027)
(47 650)
48 728
358 536
62 840
421 376
(217 393)
-
203 983
(8 478)
(26 508)
(57 108)
(92 094)
111 889
357 628
62 606
420 234
(204 859)
-
215 375
(12 367)
(26 640)
(51 698)
(90 705)
124 670
358 393
52 012
410 405
(176 763)
-
233 642
(13 108)
(27 335)
(47 016)
(87 459)
146 183
101 779
13 561
115 340
(47 080)
-
68 260
(3 646)
(7 596)
(12 721)
(23 963)
44 297
817 638
(341 871)
475 767
110 Aufgrund der bisherigen Ausführungen und der erzielten Ergebnisse bezüglich der einzelnen Faktoren der hypothetischen und der alternativen (hypothetischen) Einkünfte(22) ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte für den betreffenden Zeitraum, d. h. vom 1. Oktober 1984 bis zum 1. August 1988, 630 416 HFL ausmacht, und zwar auf der Grundlage der in der nachstehenden Tabelle wiedergegebenen Zahlen:
Mulder
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89 2
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Hypothetische Einkünfte
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
178 207 1
29 024
207 231
96 382
110 849
7 512
14 470
18 366
40 348
70 501
358 311 1
62 840
421 151
190 843
230 308
12 947
30 038
38 588
81 573
148 735
359 648 1
62 606
422 254
174 300
247 954
12 747
30 314
37 789
80 850
167 104
364 043 1
52 012
416 055
148 802
267 253
11 965
32 154
39 987
83 106
184 147
126 909 1
17 310
144 219
55 929
88 290
4 894
10 398
13 069
28 361
59 929
630 416
1) Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung korrigierter Betrag (für das Jahr 1988/89 beruht der Abzug auf einem pauschal berechneten Betrag).
2) Die vom Sachverständigen angegebenen Beträge und bei den variablen Kosten die vom LEI angegebenen Beträge sind aufgrund der Hinweise bezüglich des Zeitraums des Wirtschaftsjahrs 1988/89, der bei der vorliegenden Berechnung berücksichtigt wurde, korrigiert. Der Zeitraum weicht von dem vom Sachverständigen angegebenen ab, auf dem auch die Berechnung des LEI beruht.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird der vom Kläger angegebene Betrag der effektiven Alternativeinkünfte, da er niedriger ist als der Betrag der hypothetischen Alternativeinkünfte, bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt. Der Gesamtschadensbetrag entspricht angesichts der Differenz zwischen den hypothetischen und den alternativen Einkünften dem Betrag von 630 416 HFL zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,3 % vom 1. Oktober 1984 bis zum 19. Mai 1992, von dem an Verzugzinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zum effektiven Schadensausgleich laufen.
- Der Schaden des Klägers Brinkhoff
111 Im Schriftsatz vom 4. Juni 1997 beziffert der Kläger Brinkhoff seine Schadensersatzforderung mit 570 020 HFL. Es ist davon auszugehen, daß diese Angabe an die Stelle früherer Angaben anderer Beträge tritt.
112 Der Kläger gibt in den nach Verkündung des Urteils von 1992 eingereichten Schriftsätzen an, er sei in dem für die Ermittlung des Schadens maßgebenden Zeitraum, d. h. in den Jahren 1984-1989, mehreren Tätigkeiten nachgegangen: Er habe Jungvieh gepachtet, Rohfutter verkauft, sei Lastwagenfahrer gewesen und habe einen der Art nach als "Zulieferbetrieb" bezeichneten Betrieb gegründet. Aufgrund aller dieser Tätigkeiten hat er in den Jahren 1984, 1985 und 1986 Einkünfte erzielt, die höher sind als die hypothetischen Einkünfte, die nach der von den beklagten Organen empfohlenen Methode errechnet werden können. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß für die ersten drei Jahre die realen Alternativeinkünfte in Ansatz zu bringen seien, während für die Wirtschaftsjahre 1987/88 und 1988/89 die Zahlen für die "hypothetischen" Alternativeinkünfte heranzuziehen seien. Zu den letzten beiden Wirtschaftsjahren weist der Kläger darauf hin, daß das verhältnismäßig niedrige Niveau der Einkünfte in den Jahren 1987 und 1988 auf mehrere gleichzeitig wirkende Faktoren zurückzuführen sei, im einzelnen darauf, daß a) der angebaute Mais gefault sei, was bestätige, daß sein Boden nur als Weide- und nicht als Ackerbauland verwendet werden könne; b) die Einführung der zusätzlichen Abgabe zu einer Abnahme des Viehbestandes in den mit der Milcherzeugung befaßten Betrieben und damit auch zu einem Rückgang der Nachfrage nach Jungvieh und Futter geführt habe; c) die Tätigkeit des Zulieferbetriebes nach einer ersten Phase eine Erneuerung und Vergrößerung des eingesetzten Maschinenparks notwendig gemacht habe, die er aber mangels Liquidität nicht habe durchführen können. Nach den vom Kläger in den nach dem Urteil von 1992 eingereichten Schriftsätzen angegebenen Zahlen ergibt sich der Gesamtbetrag der Alternativeinkünfte für die Jahre 1984-1987 aus folgender Tabelle:
Brinkhoff
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
Substitutionstätigkeiten
Einnahmen
Ausgaben
41,40
- 10,60
38,76
- 7,14
36,04
- 9,18
17,69
- 6,93
Saldo
30,80
31,62
26,86
10,76
113 Die dem Kläger von der Kommission angebotene Entschädigung beträgt insgesamt 109 675,55 HFL und beruht auf folgenden Zahlen:
Brinkhoff
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
1. Einkünfte aus Milcherzeugung
Einkünfte:
= Verkauf von Milch an Molkerei
= Verkauf von Kälbern und Schlachtkühen
Gesamteinkünfte
Abzüglich:
= variable Kosten, insbesondere Futter
= Löhne
Bruttospanne
73,47
16,15
89,62
49,07
12,80
27,75
73,98
16,60
90,58
49,74
12,97
27,87
74,36
17,34
91,70
45,28
12,97
33,45
76,69
18,06
94,75
39,66
13,11
41,98
79,93
18,82
98,75
38,14
13,53
47,08
2. Substitutionseinkünfte, ausgedrückt in Einkünften aus eingesetzten Produktionsfaktoren
= Kapital
= Grund und Boden
= Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
7,58
4,11
12,29
23,98
7,58
4,18
12,74
24,50
7,58
4,42
13,01
25,01
7,58
4,63
13,15
25,36
7,58
4,51
13,37
25,46
3. Entschädigung nach Abzug der Einkünfte aus Faktoren der Bruttoerzeugungsspanne zu 1
3,77
3,37
8,44
16,62
21,62
4. Vom Rat angebotene Entschädigung
19,16
21,63
18,93
19,34
23,90
Über- (+)/Unter- (-) entschädigung per 100 kg Milch
+15,39
+18,26
+10,49
+2,72
+2,28
114 Schließlich macht der Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Entschädigung nach der Berechnung des Sachverständigen 386 891 HFL aus und beruht auf folgenden Beträgen:
Brinkhoff
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Kosten externes Personal
Spanne milchwirtschaftliche Tätigkeit
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
206 031
34 976
241 007
(129 716)
-
111 291
(5 008)
(15 731)
(35 336)
(56 075)
55 216
230 997
38 949
269 946
(137 859)
-
132 087
(5 486)
(16 764)
(36 215)
(58 465)
73 622
229 995
39 677
269 672
(132 080)
-
137 592
(8 002)
(17 129)
(33 332)
(58 463)
79 129
228 226
33 373
261 599
(113 633)
-
147 966
(8 482)
(17 525)
(30 225)
(56 232)
91 734
201 386
27 349
228 735
(93 828)
-
134 907
(7 267)
(15 097)
(25 353)
(47 717)
87 190
663 843
(276 952)
386 891
115 Aufgrund der bisherigen Ausführungen und der erzielten Ergebnisse bezüglich der einzelnen Faktoren der hypothetischen und der alternativen (hypothetischen) Einkünfte(23) ergibt sich, daß der Gesamtbetrag des Schadens für den betreffenden Zeitraum, d. h. vom 5. Mai 1984 bis 31. Dezember 1988, 363 908 HFL beträgt. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der vom Kläger angegebene Betrag der effektiven Alternativeinkünfte nur für die ersten drei Wirtschaftsjahre, d. h. die Jahre 1984-1987, maßgebend, da diese Einkünfte höher sind als die hypothetischen Alternativeinkünfte, während für die letzten beiden Wirtschaftsjahre die hypothetisch errechneten Alternativeinkünfte heranzuziehen sind. Die allgemeinen Zahlen zu den einzelnen Wirtschaftsjahren können folgender Tabelle entnommen werden:
Brinkhoff
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89 2
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Hypothetische Einkünfte
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Effektive Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
207 279 1
34 976
242 255
113 422
128 833
8 928
15 600
33 403
57 931
82 237
46 596
230 699 1
38 949
269 648
121 022
148 626
8 377
17 631
36 214
62 222
92 927
55 699
230 718 1
39 677
270 395
112 377
158 018
8 248
17 793
33 331
59 372
76 548
81 470
232 360 1
33 373
265 733
95 658
170 075
7 742
18 873
30 224
56 839
113 236
160 994 1
20 505
181 499
64 212
117 287
6 525
18 495
25 360
50 380
66 907
363 908
1) Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung korrigierter Betrag (für das Jahr 1988/89 beruht der Abzug auf einem pauschal berechneten Betrag).
2) Die vom Sachverständigen angegebenen Beträge und bei den variablen Kosten die vom LEI angegebenen Beträge sind aufgrund der Hinweise bezüglich des Zeitraums des Wirtschaftsjahrs 1988/89, der bei der vorliegenden Berechnung berücksichtigt wurde, korrigiert. Der Zeitraum weicht von dem vom Sachverständigen angegebenen ab, auf dem auch die Berechnung des LEI beruht.
Der Gesamtschadensbetrag beläuft sich in Anbetracht der Differenz zwischen den hypothetischen und den alternativen Einkünften in den einzelnen Wirtschaftsjahren auf 363 908 HFL zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,3 % vom 5. Mai 1984 bis 19. Mai 1992, von dem an Verzugzinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zum effektiven Schadensausgleich laufen.
- Der Schaden des Klägers Muskens
116 Im Schriftsatz vom 4. Juni 1997 beziffert der Kläger Muskens den geforderten Schadensersatzbetrag mit 535 762 HFL. Es ist davon auszugehen, daß diese Angabe an die Stelle früherer Angaben anderer Beträge tritt.
117 Der Kläger hat seinen Boden für verschiedene Anpflanzungen mit einem durchschnittlichen Monatsumsatz von 8 000/9 000 HFL für die Jahre 1984-1986 genutzt. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß für 1984 bei der Schadensberechnung die effektiven und nicht die niedrigeren hypothetischen Einkünfte zu berücksichtigen seien. Der Kläger greift diese Berechnungsmethode an, weil die angegebenen Zahlen Umsatzzahlen und nicht die Einkünfte für die drei betreffenden Jahre seien. In den nach Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Schriftsätzen gibt er die Alternativeinkünfte für die einzelnen Wirtschaftsjahre wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich an:
Muskens
1984
1985
1986
1987
Substitutionstätigkeiten
Einnahmen
Ausgaben
48,79
- 14,51
35,30
- 19,31
44,29
- 20,31
33,65
- 21,25
SALDO
34,28
15,99
23,98
12,40
118 Die dem Kläger von der Kommission angebotene Entschädigung beträgt insgesamt 120 090,83 HFL und beruht auf folgenden Zahlen:
Muskens
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
1. Einkünfte aus Milcherzeugung
Einkünfte:
= Verkauf von Milch an Molkerei
= Verkauf von Kälbern und Schlachtkühen
Gesamteinkünfte
Abzüglich:
= variable Kosten, insbesondere Futter
= Löhne
Bruttospanne
73,47
15,68
89,15
50,18
12,08
26,89
73,98
16,12
90,10
50,87
12,23
27,00
74,36
16,84
91,20
46,30
12,24
32,66
76,69
17,54
94,23
40,56
12,37
41,30
79,93
18,28
98,21
39,01
12,76
46,44
2. Substitutionseinkünfte, ausgedrückt in Einkünften aus eingesetzten Produktionsfaktoren,
= Kapital
= Grund und Boden
= Arbeit
Gesamteinkünfte aus Faktoren
7,36
4,20
12,13
23,69
7,36
4,49
12,58
24,43
7,36
4,74
12,85
24,95
7,36
4,97
12,98
25,31
7,36
4,49
13,20
25,05
3. Entschädigung nach Abzug der Einkünfte aus Faktoren der Bruttoerzeugungsspanne zu 1
3,20
2,57
7,71
15,99
21,42
4. Vom Rat angebotene Entschädigung
19,16
21,63
18,93
19,34
23,90
Über- (+)/Unter- (-) entschädigung je 100 kg Milch
+15,96
+19,06
+11,22
+3,35
+2,48
119 Schließlich macht der Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Entschädigung nach der Berechnung des Sachverständigen 318 938 HFL aus und beruht auf folgenden Beträgen:
Muskens
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Kosten externes Personal
Spanne milchwirtschaftliche Tätigkeit
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
80 978
13 737
94 715
(52 935)
-
41 780
(1 967)
(4 530)
(17 348)
(23 845)
17 935
226 762
38 949
265 711
(142 055)
-
123 656
(5 486)
(13 153)
(43 300)
(61 939)
61 717
231 292
34 239
265 531
(138 118)
-
127 413
(8 002)
(12 525)
(40 150)
(60 677)
66 736
229 374
37 075
266 449
(125 222)
-
141 227
(8 482)
(13 542)
(36 738)
(58 762)
82 465
230 821
33 090
263 911
(116 258)
-
147 653
(8 611)
(14 624)
(34 333)
(57 568)
90 085
581 729
(262 791)
318 938
120 Aufgrund der bisherigen Ausführungen und der erzielten Ergebnisse bezüglich der einzelnen Faktoren der hypothetischen und der alternativen (hypothetischen) Einkünfte(24) ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der Schäden für den betreffenden Zeitraum, d. h. vom 22. November 1984 bis 29. März 1989, 445 563 HFL ausmacht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vom Kläger angegebene Betrag der effektiven Alternativeinkünfte nur für das Wirtschaftsjahr 1986/87 maßgebend, da sie höher sind als die hypothetischen Alternativeinkünfte. Für die letzten drei Wirtschaftsjahre sind die hypothetisch errechneten Alternativeinkünfte heranzuziehen. Die allgemeinen Zahlen zu den einzelnen Wirtschaftsjahren können folgender Tabelle entnommen werden:
Muskens
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Hypothetische Einkünfte
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Effektive Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
81 073 1
13 737
94 810
38 975
55 835
3 472
5 460
13 127
22 059
33 776
227 895 1
38 949
266 844
111 115
155 729
8 377
16 182
37 789
62 348
93 381
231 983 1
34 239
266 222
102 577
163 645
8 248
15 312
38 588
62 148
70 596 2
93 094
231 213 1
37 075
268 288
97 657
170 631
7 742
15 341
36 738
59 821
110 810
233 773 1
33 090
266 863
91 654
175 209
9 597
16 733
34 332
60 662
114 547
445 563
1) Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung korrigierter Betrag (für das Jahr 1988/89 beruht der Abzug auf einem pauschal berechneten Betrag).
2) Die vom Sachverständigen angegebenen Beträge und bei den variablen Kosten die vom LEI angegebenen Beträge sind aufgrund der Hinweise bezüglich des Zeitraums des Wirtschaftsjahrs 1988/89, der bei der vorliegenden Berechnung berücksichtigt wurde, korrigiert. Der Zeitraum weicht von dem vom Sachverständigen angegebenen ab, auf dem auch die Berechnung des LEI beruht.
Der Gesamtschadensbetrag beläuft sich in Anbetracht der Differenz zwischen den hypothetischen und den alternativen Einkünften in den einzelnen Wirtschaftsjahren auf 445 563 HFL zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,3 % vom 22. November 1984 bis 19. Mai 1992, von dem an Verzugzinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zum effektiven Schadensausgleich laufen.
- Der Schaden des Klägers Twijnstra
121 Im Schriftsatz vom 4. Juni 1997 beziffert der Kläger Twijnstra den geforderten Schadensersatzbetrag mit 751 141 HFL. Es ist davon auszugehen, daß diese Angabe an die Stelle früherer Angaben anderer Beträge tritt. Der Kläger Twijnstra bringt vor, er habe seinen Betrieb auf den Anbau verschiedener Produkte umgestellt und einen durchschnittlichen Monatsumsatz von 9 000 HFL und die nachstehend angeführten Gesamteinkünfte erzielt:
Twijnstra
1985/86
1986/87
1987/88
Substitutionstätigkeiten
Einnahmen
Ausgaben
- 18,59
- 6,59
- 18,25
- 4,39
- 15,34
- 6,20
SALDO
12,00
13,86
9,14
122 Die dem Kläger von der Kommission angebotene Entschädigung beträgt insgesamt 317 299,20 HFL und beruht auf folgenden Zahlen:
Twijnstra
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
1. Einkünfte aus Milcherzeugung
Einkünfte:
= Verkauf von Milch an Molkerei
= Verkauf von Kälbern und Schlachtkühen
Gesamteinkünfte
Abzüglich:
= variable Kosten, insbesondere Futter
= Löhne
Bruttospanne
73,47
15,25
88,72
38,27
19,23
31,22
73,98
15,68
89,66
38,79
19,47
31,40
74,36
16,38
90,74
35,31
19,48
35,95
76,69
17,06
93,75
30,93
19,69
43,13
79,93
17,78
97,71
29,75
20,31
47,65
2. Substitutionseinkünfte, ausgedrückt in Einkünften aus eingesetzten Produktionsfaktoren
= Kapital
= Grund und Boden
= Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
7,16
3,20
6,16
16,52
7,16
3,26
6,38
16,80
7,16
3,44
6,52
17,12
7,16
3,60
6,59
17,35
7,16
3,51
6,70
17,37
3. Entschädigung nach Abzug der Einkünfte aus Faktoren der Bruttoerzeugungsspanne zu 1
14,70
14,60
18,83
25,78
30,28
4. Vom Rat angebotene Entschädigung
19,16
21,63
18,93
19,34
23,90
Über- (+)/Unter- (-) entschädigung je 100 kg Milch
+4,46
+7,03
+0,10
-6,44
-6,38
123 Schließlich macht der Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Entschädigung nach der Berechnung des Sachverständigen 517 186 HFL aus und beruht auf folgenden Beträgen:
Twijnstra
84/85
85/86
86/87
87/88
88/89
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Kosten externes Personal
Spanne milchwirtschaftliche Tätigkeit
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
449 845
78 076
527 921
(268 920)
(7 658)
251 343
(10 118)
(32 701)
(66 332)
(109 151)
142 192
462 493
79 467
541 960
(261 465)
-
280 495
(15 131)
(33 909)
(65 983)
(115 023)
165 472
461 762
65 984
527 746
(224 741)
-
303 005
(16 038)
(34 660)
(59 778)
(110 476)
192 529
39 078
5 114
44 192
(18 070)
-
26 122
(1 338)
(2 908)
(4 883)
(9 129)
16 993
860 965
(343 779)
517 186
124 Aufgrund der bisherigen Ausführungen und der erzielten Ergebnisse bezüglich der einzelnen Faktoren der hypothetischen und der alternativen (hypothetischen) Einkünfte(25) ergibt sich, daß der Gesamtbetrag des Schadens für den betreffenden Zeitraum, d. h. vom 10. April 1985 bis 30. April 1988, 709 791 HFL ausmacht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vom Kläger angegebene Betrag der effektiven Alternativeinkünfte nur für die ersten drei Wirtschaftsjahre, d. h. die Jahre 1984-1987, maßgebend, da diese Einkünfte höher sind als die hypothetischen Alternativeinkünfte, während für die letzten beiden Wirtschaftsjahre die hypothetisch errechneten Alternativeinkünfte heranzuziehen sind. Die allgemeinen Zahlen zu den einzelnen Wirtschaftsjahren können folgender Tabelle entnommen werden:
Twijnstra
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89 2
Summe
Verkauf von Milch
Verkauf von Kühen und Kälbern
Einkünfte
Variable Kosten
Hypothetische Einkünfte
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
450 156 1
78 076
528 232
236 077
292 155
15 841
35 262
36 850
87 953
204 202
464 668 1
79 467
544 135
222 462
321 673
15 596
35 586
38 588
89 770
231 903
468 225 1
65 984
534 209
189 190
345 019
14 640
37 746
38 987
91 373
253 646
38 075 1
4 976
43 051
15 346
27 705
1 451
2 959
3 255
7 665
20 040
709 791
1) Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung korrigierter Betrag (für das Jahr 1988/89 beruht der Abzug auf einem pauschal berechneten Betrag).
2) Die vom Sachverständigen angegebenen Beträge und bei den variablen Kosten die vom LEI angegebenen Beträge sind aufgrund der Hinweise bezüglich des Zeitraums des Wirtschaftsjahrs 1988/89, der bei der vorliegenden Berechnung berücksichtigt wurde, korrigiert. Der Zeitraum weicht von dem vom Sachverständigen angegebenen ab, auf dem auch die Berechnung des LEI beruht.
Der Gesamtschadensbetrag entspricht angesichts der Differenz zwischen den hypothetischen und den alternativen Einkünften in den einzelnen Wirtschaftsjahren einem Betrag von 709 791 HFL zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,3 % vom 10. April 1985 bis 19. Mai 1992, von dem an Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zum effektiven Schadensausgleich laufen.
Rechtssache C-37/90
125 Bei der Ermittlung des Schadensbetrags, den der Kläger Heinemann beanspruchen kann, ist nach dem bekannten Schema vorzugehen: Zunächst sind die Einkünfte aus der hypothetischen Milcherzeugung, sodann die Einkünfte aus Substitutionstätigkeiten anstelle dieser Erzeugung zu berechnen.
Die hypothetischen Einkünfte
126 Ich darf daran erinnern, daß die Parteien bei der Ermittlung der hypothetischen Einkünfte zwei Einkunftsquellen in Betracht ziehen, den Verkauf von Milch und den Verkauf der Schlachtkühe (d. h. der Kühe, die nicht zur Milcherzeugung bestimmt sind) und der Kälber; von diesen Einkünften ziehen sie dann allein die variablen Kosten ab, d. h. die Kosten, die sich mit der Aufgabe der Milcherzeugung verringern, nicht aber die festen Kosten, d. h. die Kosten, die der Erzeuger auch dann tragen muß, wenn diese Erzeugung unterbrochen wird.
127 Ich weise ferner darauf hin, daß der Kläger vier Gutachten, drei von Herrn Wortmann und eines von Herrn Spandau, vorgelegt hat. Auf Ersuchen des Berichterstatters hat der Kläger erläutert, daß die Gutachten des erstgenannten Sachverständigen (zwei vor dem Urteil von 1992 jeweils in der Anlage zur Klageschrift und zur Erwiderung, eines nach dem Urteil in der Anlage zum Schriftsatz vom 23. Dezember 1993) zu dem Zweck vorgelegt worden seien, die bei der Ermittlung des Betrages des geltend gemachten Schadens befolgte Methode an die allgemeinen Hinweise des Gerichtshofes anzupassen, während sich das in der Anlage zum Schriftsatz vom 25. Juni 1993 vorgelegte Gutachten Spandau auf die Methode der Berechnung stütze, wie sie der Rat in der Verordnung Nr. 2187/93 angewandt habe. Der Kläger hat allerdings erklärt, daß er seinen Klageantrag allein auf die Daten des letztgenannten Sachverständigen, Herrn Spandau, stütze.
- Der bei der Schadensbemessung zu berücksichtigende Zeitraum
128 Der Kläger fordert Schadensersatz für den Zeitraum der Nichtvermarktung, d. h. für die Zeit vom 1. April 1984, an dem er die Milcherzeugung hätte wiederaufnehmen sollen, bis 28. August 1989, dem Tag also, an dem er die Erzeugung tatsächlich wiederaufgenommen hat. Rat und Kommission bestreiten den Zeitpunkt des Beginns des Schadensersatzzeitraums und machen geltend, der Kläger habe aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen, die am 20. November 1984 abgelaufen sei. Folglich beginne das Wirtschaftsjahr 1984/85 für den Kläger nicht am 1. April, sondern am 20. November 1984, und dürfe daher bei der Schadensbemessung nicht zur Gänze in Betracht gezogen werden. Die Kommission weist ferner bezüglich des Endes des zu berücksichtigenden Zeitraums darauf hin, daß der Gerichtshof im Zwischenurteil von 1992 festgelegt habe, daß der Nichtvermarktungszeitraum, soweit er für den Schadensersatz von Bedeutung sei, vom 1. April 1984 bis 29. März 1989, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, anzusetzen sei. Der Kläger könne daher keinen Schadensersatz für einen weiteren Zeitraum verlangen, der im vorliegenden Fall am 29. März 1989 beginne und am 28. August 1989 ende. Vom 29. März 1989 an fielen daher die wirtschaftlichen Folgen der Verzögerung der Wiederaufnahme der Milcherzeugung dem Kläger zur Last. Während des schriftlichen Verfahrens hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, den von der Kommission angeführten 20. November 1984, als den Dies a quo (des für die Schadensberechnung maßgebenden Zeitraums) zu betrachten, bestreitet aber nach wie vor den von der Kommission vertretenen Endzeitpunkt, weil in der Zeit nach dem 29. März 1989 keinem deutschen Erzeuger tatsächlich eine Quote zugeteilt worden sei, die es ihm erlaubt hätte, die Milcherzeugung wiederaufzunehmen. Der Beginn seiner Tätigkeit im darauffolgenden August sei mithin darauf zurückzuführen, daß ihm vor diesem Zeitpunkt der Erwerb einer Quote nicht möglich gewesen sei.
129 Wie bereits in der Rechtssache C-104/89 bemerkt, ist der Schadensersatz für den Zeitraum der effektiven Verhinderung der Milchvermarktung zu berechnen, so daß Anfangs- und Endzeitpunkt dieses Zeitraums, wie in Randnummer 26 des Urteils von 1992 festgestellt, als Hinweis auf die Zeit zu betrachten sind, die zwischen der Handlung, deren Rechtswidrigkeit zur Verurteilung der Gemeinschaft zum Schadensersatz geführt hat, und dem Wiederbeginn des Anspruchs auf eine Milchquote vergangen ist. Der Umstand, daß die Verordnung von 1989, die den Parteien anheimgab, bei den nationalen Behörden die Zuteilung einer Quote zu beantragen, nicht zur sofortigen Wiederaufnahme der Erzeugung geführt hat, begründet nach meiner Auffassung keine Pflicht der Gemeinschaft, Schadensersatz auch für die im Zeitraum nach diesem Zeitpunkt ausgefallene Erzeugung zu leisten, weil nämlich die etwaige Nichtvermarktung der Milch für diesen Zeitraum nicht auf das Verhalten der Organe, sondern gegebenenfalls auf das Verhalten der nationalen Behörden zurückzuführen ist. Folglich ist für den Kläger der Zeitraum vom 20. November 1984 bis 29. März 1989 als der für die Schadensbemessung maßgebliche Nichtvermarktungszeitraum zu berücksichtigen.
- Referenzmenge und Kürzungssatz
130 Die Parteien sind sich über die Referenzmenge für die Berechnung der hypothetischen Einkünfte einig. Sie entspricht der Referenzmilchquote von 36 705 kg, die dem Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme der Nichtvermarktungsverpflichtung im Jahre 1979 zugeteilt war. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil von 1992 ist diese Menge um 1 % zu erhöhen und sodann ein Kürzungssatz anzuwenden, der dem Kürzungssatz für die 1984 in Deutschland zugeteilten Milchquoten entspricht (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 856/84). Die Festlegung dieses Satzes ist noch im Streit. Dem Kläger zufolge bestimmt die deutsche Verordnung zur Durchführung der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe, daß zwar der nationale Kürzungssatz 4 % betrage, bei geringen Mengen der Milcherzeugung wie beim Kläger selbst indessen 2 % nicht übersteigen dürfe. Nach Darstellung des Rates und der Kommission sieht aber die deutsche Verordnung keineswegs die Anwendung eines unter 4 % liegenden Kürzungssatzes vor. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß in Deutschland für die Wirtschaftsjahre nach 1984/85 ein Kürzungssatz von 7,5 % angewandt worden sei, so daß der von den Organen vorgeschlagene Satz von 4 % günstiger sei als der in den deutschen Vorschriften vorgesehene allgemeine Satz. Da zwischen den Parteien in diesem Punkt kein Einvernehmen erzielt werden konnte, hat der Gerichtshof den Sachverständigen aufgefordert, die ursprüngliche Referenzmenge des Klägers zu ermitteln und dann den Kürzungssatz anzugeben. Nach der Antwort des Sachverständigen ist im vorliegenden Fall ein differenzierter Kürzungssatz anzuwenden.
Genauer gesagt soll für die ersten drei Wirtschaftsjahre von 1984 bis Anfang 1987 ein Kürzungssatz von 2 % anzuwenden sein, weil § 4 Absätze 2 und 3 der genannten deutschen Verordnung eine Ausnahme vom Kürzungssatz von 4 % für Betriebe wie den des Klägers vorsehe, die weniger als 161 000 kg Milch erzeugten. Für die Jahre 1987-1989 sei dann der von den deutschen Behörden angewandte Kürzungssatz, nämlich 7,5 %, anzuwenden. Die Kürzungssätze für die einzelnen Wirtschaftsjahre seien demnach folgende:
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
- 2 %
- 2 %
- 2 %
- 7,5 %, d. h. - 2 % + - 5,5 %
- 7,5 %, d. h. - 2 % + - 5,5 %
Der Kläger beanstandet diese Zahlen nicht, weist aber darauf hin, daß die nationale Regelung für die Jahre 1987 und 1988, d. h. für die Jahre, in denen es keine einheitliche Behandlung für alle Betriebe gegeben habe, eine Beihilfe für geringe Milchmengen vorgesehen habe(26). Bedenkt man, daß die Referenzmenge des Klägers 36 705 kg betrug und eine solche Menge zu den beihilfeberechtigten gehört, so hätte dem Kläger für die Wirtschaftsjahre 1987/88 und 1988/89 ein Zuschuß von 440 DM jährlich zugestanden. Ich begnüge mich hier mit dem Hinweis, daß der Sachverständige bei der Berechnung der Einkünfte aus dem Milchverkauf die Beihilfe einbezogen hat, die dem Kläger nach seiner Behauptung zusteht. Einen der Einkunftsbestandteile aus dem Verkauf der Milch stellen nämlich die Beihilfe von 600 DM für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und die Beihilfe von 482 DM für das Witsdchaftsjahr 1988/89 dar (vgl. die Tabelle, S. 52 des Gutachtens). Die Kommission billigt diesen Ansatz des Sachverständigen hingegen nicht und verweist insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zur Stützung ihrer Auslegung der deutschen Vorschriften.
131 Obwohl feststeht, daß dem Gemeinschaftsrichter eine Auslegung des nationalen Rechts nicht zusteht, weise ich doch auch darauf hin, daß ich die Kritik der Kommission an der Auslegung der deutschen Vorschriften, auf die sich der Sachverständige bezieht, nicht teilen kann, weil sie zu allgemein gehalten und nicht begründet ist.
- Die Einkünfte aus dem Milchverkauf und dem Verkauf von Kälbern und Schlachtkühen
132 Für den Milchverkauf haben die Parteien Preise angeführt, die nicht sehr voneinander abweichen. Die Abweichung ist allein darauf zurückzuführen, daß, während sich der Kläger auf statistische Daten für das Gebiet von Hannover stützt, in dem er seinen Betrieb führt, Rat und Kommission auf statistische Durchschnittswerte für das gesamte Hoheitsgebiet zurückgreifen. Während des schriftlichen Verfahrens haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß die beklagten Organe die Angaben des Klägers sowohl bezüglich des Milchpreises als auch bezüglich des Preises der Kälber und der Schlachtkühe akzeptieren. Diese Preise sind in folgender Tabelle zusammengestellt, in der der Preis für Schlachtkühe und Kälber in der Spalte "Nebenerzeugung" angegeben ist.
Milchpreisjahr
Milcherzeugung
kg/Jahr
Milchpreis
DM/kg
Nebenerzeugung
DM/kg
Variable Kosten
DM/kg
Bruttospanne
DM/kg
1984/85
4 664
0,671
0,159
0,460
0,370
1985/86
4 764
0,701
0,154
0,420
0,435
1986/87
4 828
0,693
0,140
0,390
0,443
1987/88
4 509
0,693
0,130
0,380
0,443
1988/89
5 117
0,752
0,141
0,390
0,503
1989/90
5 070
0,743
0,144
0,394
0,493
133 Auf der Grundlage der Zahlen, über die sich die Parteien einig sind, hat der Sachverständige die Gesamteinkünfte aus der Milcherzeugung wie folgt ermittelt:
Heinemann
1984/85
Heinemann
1985/86
Heinemann
1986/87
Heinemann
1987/88
Heinemann
1988/89
Summe
Tage
Grundmenge
Erhöhung um 1%
132
37 072
36 705
365
37 072
36 705
365
37 072
36 705
365
37 072
36 705
363
37 072
36 705
Gesamteinkünfte (DM/kg)
0,830
0,855
0,833
0,823
0,893
Abschlag 2%*
entschädigte Menge Einkünfte
2%
13 139
10 905
2%
36 331
31 063
2%
36 331
30 263
2%
36 331
29 900
2%
36 132
32 265
134 397
Abschlag 4%**
entschädigte Menge
Einkünfte
4%
12 871
10 683
4%
35 589
30 429
4%
35 589
29 646
4%
35 589
29 290
4%
35 394
31 607
131 654
Abschlag 7,5%
entschädigte Menge
Einkünfte
7,5%
12 401
10 293
7,5%
34 292
29 319
7,5%
34 292
28 565
7,5%
34 292
28 222
7,5%
34 104
30 455
126 854
Progressiver Abschlag
entschädigte Menge
Einkünfte + Beihilfe
pro kg Milch
2,0%
13 139
10 905
0,830
2,0%
36 331
31 063
0,855
2,0%
36 331
30 263
0,833
7,5%
34 292
28 822
0,840
7,5%
34 104
30 937
0,907
131 990
* Vom Kläger vorgeschlagener Abschlagsprozentsatz ** Von der Kommission vorgeschlagener Abschlagsprozentsatz
134 In Anbetracht der Übereinkunft über die einzelnen Posten und meiner Ausführungen zur Festlegung des Kürzungssatzes stehe ich auf dem Standpunkt, daß die Nettoeinkünfte, die in der letzten Spalte der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, soweit dort ein Kürzungssatz von 2 % für die ersten drei und von 7,5 % für die letzten beiden Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt wird, bei der Ermittlung der hypothetischen Einkünfte zu berücksichtigen sind.
- Die variablen Kosten
135 Bei den variablen Kosten sind sich die Parteien über die Berechnungsmethode einig, da der Kläger seinen ursprünglichen Standpunkt geändert hat und nunmehr die in der Verordnung Nr. 2187/93 des Rates befolgte Methode billigt. Die Parteien streiten aber weiterhin über die bei der Berechnung zu verwendenden statistischen Daten. Der Kläger hält sich nämlich an Statistiken, die allein Westfalen betreffen, während sich die beklagten Organe auf Daten über die durchschnittliche Erzeugung im gesamten Hoheitsgebiet stützen. Der Sachverständige macht insoweit darauf aufmerksam, daß die Daten, auf die sich der Kläger stütze, einige Betriebe mit einem besonders hohen Produktivitätssatz, also auch mit verhältnismäßig niedrigen Produktionskosten, beträfen. Er ist daher unter Gegenüberstellung der statistischen Daten für das Gebiet Hannover und derjenigen für Westfalen zu dem Ergebnis gelangt, daß die variablen Kosten der Milcherzeugung für ihn richtigerweise nach den Daten des Gebietes von Hannover bestimmt werden sollten, in dem sich bekanntlich sein Betrieb befindet. Die Daten für Westfalen und die allein den Kläger betreffenden sind in folgender Tabelle zusammengestellt:
Zahlen Westfalen-Lippe
Kläger
Variable Kosten je Kuh
Produktivität Westfalen-Lippe
Variable Kosten je 100 kg
Variable Kosten je 100 kg
Quote gemäß Kläger
Anzahl der erforderlichen Kühe
variable Kosten je Kuh gemäß Kläger
1984/85
2 612
5 586
46,76
46
36 331
8
2 089
1985/86
2 466
5 838
42,24
42
36 331
8
1 907
1986/87
2 362
6 028
39,18
39
36 331
8
1 771
1987/88
2 308
6 041
38,20
38
36 331
9
1 534
1988/89
2 512
6 320
39,74
39
36 331
8
1 771
1984/85
2 199
(Kategorie 4 280 - 4 750 kg)
1985/86
2 265
(Kategorie 4 750 - 5 250 kg)
1986/87
2 217
(Kategorie 4 770 - 5 250 kg)
1987/88
2 267
(Kategorie 5 260 - 5 750 kg)
1988/89
2 242
(Kategorie 5 270 - 5 740 kg)
136 Auf der Grundlage dieser Zahlen stellen sich die variablen Kosten des Klägers für die Wirtschaftsjahre 1984-1989 demnach für den Sachverständigen wie folgt dar:
Heinemann
1984/1985
Heinemann
1985/1986
Heinemann
1986/1987
Heinemann
1987/1988
Heinemann
1988/1989
Summe
Tage
Grundmenge
Erhöhung um 1%
132
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
363
36 705
37 072
variable Kosten DM/Kuh
2 199
2 265
2 217
2 267
2 242
Abschlag 2%
Anzahl der Kühe
Variable Kosten anteilmäßig
variable Kosten DM/100kg
2%
9
7 157
54,47
2%
8
18 120
49,88
2%
8
17 736
48,82
2%
9
20 403
56,16
2%
8
17 838
49,37
81 254
Abschlag 4%
Anzahl der Kühe
variable Kosten anteilmäßig
variable Kosten DM/100kg
4%
8
6 362
49,43
4%
8
18 120
50,91
4%
8
17 736
49,84
4%
9
20 403
57,33
4%
8
17 838
50,40
80 459
Abschlag 7,5%
Anzahl der Kühe
variable Kosten anteilmäßig
variable Kosten DM/100kg
7,5%
8
6 362
51,30
7,5%
8
18 120
52,84
7,5%
8
17 736
51,72
7,5%
8
18 136
52,89
7,5%
7
15 608
45,77
75 962
Progressiver Abschlag
Anzahl der Kühe
variable Kosten anteilmäßig
variable Kosten DM/100kg
2,0%
9
7 157
54,47
2,0%
8
18 120
49,88
2,0%
8
17 736
48,82
7,5%
8
18 136
52,89
7,5%
7
15 608
45,77
76 757
137 Zu dieser Berechnung bemerkt die Kommission lediglich, daß sich der Sachverständige bei der Ermittlung der allmählichen Produktivitätssteigerung auf die Durchschnittswerte der Niederlande statt auf die des Gebietes gestützt habe, in dem sich der Betrieb des Klägers befinde. Diese Kritik geht aber fehl. Denn obwohl der Sachverständige ausdrücklich erklärt hat (S. 13 des Gutachtens), daß er es für notwendig halte, die Sätze der Produktivitätszunahme für die Niederlande auch bei der Ermittlung des Schadensersatzbetrags gerade dieses Klägers heranzuziehen, ergibt sich doch eindeutig (aus den wiedergegebenen Tabellen), daß er sich bei fast allen Daten auf Statistiken für im Gebiet von Hannover tätige Betriebe gestützt hat, wo auch der Kläger tätig ist, und daß folglich die Einbeziehung von Daten über die Produktivität in den Niederlanden - worauf der Sachverständige auch selbst hingewiesen hat - nur eine geringe Auswirkung im Rahmen der Gesamtberechnung hat. Mithin kann bei der Berechnung der variablen Kosten den Angaben des Sachverständigen gefolgt werden. In der Rechtssache Mulder u. a. bin ich den Berechnungen des Sachverständigen für die Ermittlung der Kosten der hypothetischen Milcherzeugung im wesentlichen aus zwei Gründen nicht gefolgt: Die Bemessung der Unterhaltungskosten für die Maschinen war übertrieben, und die Berücksichtigung einiger Ausgabeposten war nicht in Ordnung. Bedenkt man, daß im vorliegenden Fall die Parteien nichts gegen die vom Sachverständigen berücksichtigten Ausgabeposten eingewandt haben und daß ferner der Umfang der milcherzeugenden Tätigkeit des Klägers verhältnismäßig geringfügig und mithin die Auswirkung der Kosten, die in den Schlußanträgen in der Rechtssache Mulder u. a. als nicht zur allgemeinen Berechnung gehörend abgelehnt wurden, gering ist, so komme ich zu dem Ergebnis, daß bei der Berechnung der variablen Kosten den Angaben des Sachverständigen gefolgt werden sollte.
Die Alternativeinkünfte
- Die hypothetischen Alternativeinkünfte
138 Wir erinnern uns, daß die Ermittlung der Alternativeinkünfte hypothetischer Art auf der Berechnung der Einkünfte aus drei Produktionsfaktoren beruht, die mit der Einstellung der Milcherzeugung freigesetzt wurden: Kapital, Boden und Arbeit.
Der Faktor Kapital
139 Der Kläger gibt als Gesamtbetrag des freigewordenen Kapitals einen Betrag von 6 200 DM an, der der Hälfte des Wertes einer Stelle im Stall (geschätzt auf 8 000 DM) zuzüglich des Durchschnittspreises für den Erwerb einer Färse (2 200 DM) entsprechen soll. Dieser Betrag von 6 200 DM wird von den beklagten Organen nicht in Frage gestellt. Die Kommission betont lediglich, daß der Kläger nicht die für den Erwerb neuer Maschinen erforderlichen Beträge, die die Wiederaufnahme der Milcherzeugung im Jahre 1984 ermöglicht hätten, und insbesondere nicht die weiteren Ausgaben für die Erneuerung der Melkausstattung berücksichtigt habe, die die Betriebe unabhängig vom Zustand der bereits im Betrieb vorhandenen Maschinen hätten vorsehen müssen.
140 Der Ertrag dieses Kapitals ist nach Auffassung des Klägers in Höhe von 3,5 % jährlich anzusetzen, wenn man die Daten der Agrarstatistiken der deutschen Behörden zugrunde lege. Die Möglichkeit, diesen Ertrag mit dem höheren Betrag anzusetzen, der gewöhnlich mit liquiden Mitteln erzielt werden kann, schließt der Kläger aus. Rat und Kommission sind demgegenüber der Auffassung, daß der Zinssatz sich um 5,5 % herum bewegen sollte. Der Sachverständige wiederum stützt sich nicht auf den Wert des (freigewordenen) Platzes im Stall, sondern auf den Preis des Erwerbs von Vieh zum Zeitpunkt der (hypothetischen) Wiederaufnahme der Erzeugung, und berechnet daher das Kapital, das infolge der unterbliebenen Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gespart wurde. Er steht auf dem Standpunkt, daß sich der Betrag, der für den Erwerb von acht bis neun Färsen, die die Erzeugung der Milchquote des Klägers hätten sicherstellen können, auf 19 800 DM belaufe. Auf dieses Kapital sei dann der allgemeine Zinssatz anzuwenden, den die örtlichen Sparkassen angewandt hätten, und dieser entsprechend den jährlichen Veränderungen des Indexes der Verbraucherpreise zu kürzen. Die Einkünfte aus Kapital des Klägers wären somit unter Anwendung der in nachstehender Tabelle wiedergegebenen Sätze zu errechnen:
Jahr
Zinssatz der Sparkassen
Inflationsrate
Satz der Kapitalverzinsung
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
3,39%
3,25%
2,78%
2,38%
2,25%
2,40%
2,00%
(0,10)%
0,20%
1,30%
+ 0,99%
+ 1,25%
+ 2,88%
+ 2,18%
+ 0,95%
Sowohl Rat und Kommission als auch der Kläger ziehen diese Ergebnisse in Zweifel. Die Organe sind der Meinung, daß das Gesamtkapital nicht anhand des Preises nur der Färsen, sondern aufgrund des Preises aller zu einer Herde gehörenden Tiere zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung ermittelt werden sollte, weil die Herde sowohl Färsen als auch Kühe und Kälber umfassen müsse. Bezüglich der Ertragskraft des Kapitals lehnen es alle Parteien ab, den von den örtlichen Sparkassen angebotenen Zinssatz um die Inflationsrate zu bereinigen. Der Kommission zufolge wäre es widersinnig, diesen Abzug nur für die Kapitalerträge und nicht auch bei den anderen Einkünften vorzunehmen. Der Kläger meint hingegen, daß dieses Rechenmodell angesichts der Zinssätze der öffentlichen Sparkassen zu einer Reduzierung etwaiger Erträge auf Null führe, weil die Subtraktion der beiden Sätze normalerweise zu einem negativen Ergebnis ausfalle, so daß sich keinerlei Kapitalertrag ergebe.
141 Den von der Kommission geäußerten Zweifeln bezüglich der zu berücksichtigenden Stückzahl des Viehs und des Abzugs der Inflationsrate kann ich zum Teil folgen. Bei der maßgeblichen Stückzahl ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten, daß sich die Berechnung der Einkünfte aus Kapital, die in der Rechtssache Mulder u. a. durchgeführt wurde, von der beim Kläger vorgenommenen unterscheidet. Im ersten Fall hat nämlich der Sachverständige den Durchschnittspreis für ein Stück der Herde unter Rückgriff auf den Preis der Kühe in den verschiedenen Stadien der Laktation bestimmt, während im vorliegenden Fall als Preis nur der allgemeine Preis für Färsen berücksichtigt wird. Gleichwohl dürfte es, zumal Daten über den Durchschnittspreis der einzelnen zur Herde gehörenden Stücke fehlen, vernünftig und angemessen sein, bei der Berechnung der Kapitalerträge die Werte anzusetzen, die der Sachverständige zugrunde gelegt hat. Es darf allerdings wohl angenommen werden, daß der Sachverständige im Hinblick auf den geringen Umfang der Milcherzeugung des Klägers im Vergleich zu der in der Rechtssache Mulder u. a. eine vereinfachte Berechnung (ohne Angabe des differenzierten Preises der einzelnen Stücke) vorgelegt hat. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß der Kläger unter den für die Milcherzeugung bestimmten Stücken seiner Viehherde nur Färsen und keine anderen Tiere hatte. Den Bemerkungen der Kommission zum Abzug der Inflationsrate sollte gefolgt werden. Hierzu darf auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtssache Mulder u. a. verwiesen werden. Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß bei der Berechnung der Einkünfte des Klägers auf das vom Sachverständigen angegebene Gesamtkapital der Zinssatz der örtlichen Sparkassen anzuwenden ist.
Der Faktor Boden
142 Der Kläger berechnet die Einkünfte aus dem Faktor Boden unter Heranziehung der Durchschnittspacht für Agrarflächen, wie sie sich aus den Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover ergibt, und führt hierzu die Zahlen der folgenden Tabelle an:
Jahr
Milcherzeugung
kg/Jahr
Futterflächen
ha/Kuh
Pachtzins
DM/ha
Pacht
DM/kg
1984/85
4 664
0,43
358
0,033
1985/86
4 764
0,44
308
0,028
1986/87
4 828
0,41
383
0,033
1987/88
4 509
0,40
366
0,032
1988/89
5 117
0,43
283
0,024
1989/90
5 070
0,37
379
0,028
Nach Auffassung der Kommission, die die Statistiken von Westfalen und nicht die von Hannover, wo der Kläger seinen Betrieb hat, heranzieht, sind die Einkünfte bei diesem Ansatz überaus niedrig; sie berücksichtigten insbesondere nicht die Flächen, die in jedem Betrieb für die Futtererzeugung eingesetzt würden und etwa 0,5 ha je Kuh entsprächen. Mithin müsse man davon ausgehen, daß der Kläger für die Futtererzeugung 4,5 ha verwende, weil er normalerweise neun Kühe für die Milcherzeugung einsetze.
Jahr
DM/ha
ha (x)
DM/Jahr
1984/85 (223 Tage)
429
4,5
1 179
1985/86
426
4,5
1 917
1986/87
446
4,5
2 007
1987/88
472
4,5
2 124
1988/89 (301 Tage)
495
4,5
1 837
Summe
9 064
143 Der Sachverständige wendet auf der Grundlage der Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover eine andere Rechenmethode an, weil er nicht nur die Einkünfte aus der Verpachtung des Bodens, sondern auch die aus der Verpachtung der daraufstehenden Gebäude berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Umfangs des der Milcherzeugung gewidmeten Teils des Betriebes des Klägers stützt er sich auf die Gesamtzahl der Stücke der Viehherde dieses Erzeugers. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Heinemann
1984/1985
Heinemann
1985/1986
Heinemann
1986/1987
Heinemann
1987/1988
Heinemann
1988/1989
Tage
Grundmenge
Erhöhung 1%
132
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
363
36 705
37 072
Progressiver Abschlag
freigesetzte Flächen (ha)
Einkünfte Flächen anteilmäßig
Einkünfte Flächen DM/100kg
2,0%
5,06
1 026
7,81
2,0%
4,74
2 463
6,78
2,0%
4,46
3 289
9,05
7,5%
4,26
2 585
7,58
7,5%
12 112
144 Der Kläger ist aus zwei Gründen mit diesen Zahlen nicht einverstanden. Er beanstandet erstens ganz allgemein die Berücksichtigung der Gebäudepacht bei den Einkunftsquellen und weist zweitens darauf hin, daß die einzige Art von Einkünften, die sein Boden hätte einbringen können, die aus den zur Aufzucht von Stieren bestimmten Flächen in Höhe von 16 % der Gesamtfläche hätte sein können. Diesen Beanstandungen kann nicht gefolgt werden. Es braucht hier nur auf die entsprechenden Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten verwiesen zu werden. Ich bin allerdings nicht der Meinung, daß auf die Berechnungen der Kommission zurückgegriffen werden kann, weil sie auf Statistiken für Westfalen und nicht für Hannover beruhen, wo der Kläger seinen Betrieb hat. Folglich sind die Einkünfte aus dem Faktor Boden auf der Grundlage der vom Sachverständigen angegebenen Durchschnittspacht für Agrarflächen zu berechnen.
Der Faktor Arbeit
145 Der Faktor Arbeit besteht aus der infolge der Aufgabe der Milcherzeugung freigesetzten Arbeitskraft. Bei der Bestimmung der Einkünfte aus diesem Produktionsfaktor sollten nach Meinung des Klägers die Arbeitsstunden berücksichtigt werden, die für die Aufzucht der Milchkühe erforderlich waren und jetzt nach Aufgabe der Erzeugung vom Betriebsinhaber anderen Produktionstätigkeiten gewidmet werden können. Im vorliegenden Fall seien daher die Arbeitsstunden anzusetzen, die der Kläger für die Aufzucht von Milchkühen verwendet habe. Die von ihm hierfür eingesetzte Arbeitszeit habe eineinhalb Stunden täglich oder insgesamt 547,5 Stunden im Jahr betragen; sie habe aber infolge ihres beschränkten Umfangs nicht für andere Tätigkeiten verwendet werden können. Die Kommission meint demgegenüber, die Gesamtzahl der für die Aufzucht einer Kuh erforderlichen Arbeitsstunden betrage 80 im Jahr, so daß der Kläger für die Aufzucht seiner neun Kühe 720 Stunden jährlich aufgewandt habe. Nehme man diese Arbeitszeit als Rechengrundlage, so beliefen sich die Gesamteinkünfte auf 25 390 DM, wie sich aus den Zahlen der folgenden Tabelle ergebe:
Jahr
Durchschnittslohn - Landarbeiter
DM/Std.
x 720 Stunden
= Ersatzeinkünfte je Jahr
1984/85 (223 Tage)
9,39
x 720 Stunden
4 131
1985/86
8,15
x 720 Stunden
5 868
1986/87
8,82
x 720 Stuuden
6 350
1987/88
4,50
x 720 Stunden
3 240
1988/89 (301 Tage)
9,77
x 720 Stunden
5 801
Summe
25 390
Der Sachverständige führt seine Berechnung aufgrund der Annahme durch, daß die Arbeitszeit, die der Kläger den neun Milchkühen seines Betriebes gewidmet habe, der von ihm selbst angegebenen entspreche, d. h. 68,44 Stunden je Kuh im Jahr betrage. Unter Anwendung der Durchschnittslöhne eines Landarbeiters in den Jahren 1984-1989 berechnet er die Einkünfte aus der Arbeit des Klägers nach Maßgabe der in nachstehender Tabelle wiedergegebenen Werte:
Heinemann
1984/85
Heinemann
1985/86
Heinemann
1986/87
Heinemann
1987/88
Heinemann
1988/89
Summe
Tage
Grundmenge
Erhöhung 1%
132
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
363
36 705
37 072
Zeit/Kuh
Stundensatz
70
9,67
70
9,97
70
10,17
70
10,40
70
10,55
Progressiver Abschlag
freigewordene Zeit (Stunden)
Einkünfte Zeit anteilmäßig
Einkünfte Zeit DM/100 kg
2,0%
227,84
2 203
16,77
2,0%
560,00
5 583
15,37
2,0%
560,00
5 695
15,68
7,5%
560,00
5 826
16,98
7,5%
487,32
5 141
15,08
24 447
Der Kläger hält diese Einkünfte für zu hoch angesetzt. Die Kommission beanstandet hingegen, daß der Sachverständige die Einkünfte aus Arbeit ohne Berücksichtigung der Zeit berechnet habe, die für andere Arbeiten erforderlich sei, die wie der Anbau oder die Futterlagerung nicht unmittelbar mit der Aufzucht der Kühe verbunden seien, im allgemeinen aber vom Erzeuger selbst durchgeführt würden. Berücksichtige man diese Tätigkeiten, so komme man auf die von ihr für eine Kuh angesetzten 80 Arbeitsstunden im Jahr.
146 Meines Erachtens kann man aufgrund der von den Parteien angegebenen Daten davon ausgehen, daß der Sachverständige alle mit der Erzeugung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch den etwaigen Futteranbau berücksichtigt hat. Mithin kann entgegen der Auffassung der Kommission dem Sachverständigen gefolgt werden, wenn er im Einklang mit dem Kläger dessen auf die neun Kühe seines Betriebes verwendete Arbeitszeit mit 68,44 Jahresstunden ansetzt. Folglich können wir uns bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Faktor Arbeit an die Berechnungen des Sachverständigen halten.
- Die effektiven Alternativeinkünfte aus der Bullenmast in den Jahren 1984-1989
147 Der Kläger hat sich im Zeitraum 1984-1989 effektiv mit der Bullenmast als Substitutionstätigkeit befaßt. Das ist an sich nicht streitig, wohl aber bestehen unterschiedliche Standpunkte bezüglich der vom Kläger aufgezogenen Stücke. Der Kläger behauptet, ohne allerdings Beweis anzutreten, neun Stiere aufgezogen zu haben, die die Hoechstzahl dessen darstellten, was der für diese Betätigung bestimmte Teil des Stalles habe aufnehmen können. Die Gesamtzahl der Stiere würde somit mit derjenigen der von ihm zuvor aufgezogenen Milchkühe übereinstimmen. Die Kommission bestreitet diese Berechnung und macht geltend, es könnten nicht die Einkünfte aus den beiden Tätigkeiten in bezug auf die Ausdehnung des zur Milcherzeugung bestimmten Teils des Stalles gegenübergestellt werden. Auf der Grundlage von Durchschnittswerten, die der Kläger bezüglich des Durchschnittsertrags der Stieraufzucht in den Wirtschaftsjahren 1984-1989 angegeben hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 1993, S. 8), kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß dem Kläger tatsächlich kein Schaden entstanden sei oder daß jedenfalls seine wirtschaftlichen Verluste geringfügig gewesen seien, weil seine Alternativtätigkeiten Einkünfte erbacht hätten, die höher gewesen seien als die einer etwaigen Milcherzeugung. Die Kommission stützt ihre eigenen Berechnungen in dieser Hinsicht auf Daten des Sachverständigen Wortmann, die in folgender Tabelle wiedergegeben sind:
Jahr
Einkünfte aus Milcherzeugung (DM)
Effektive Einkünfte
(DM)
= Schaden
(DM)
1984/85 (223 Tage)
5 653
9 303
0
1985/86
11 388
15 227
0
1986/87
12 456
15 227
0
1987/88
13 168
15 227
0
1988/89
12 326
12 557
0
Gesamtschaden
0
148 Die Kommission erklärt ferner, wobei sie sich auf die Daten des Sachverständigen Wortmann zu stützen vorgibt (ohne allerdings anzugeben, in welchem der vom Kläger vorgelegten Gutachten diese Daten zu finden sind), daß der Unterschied zwischen den Einkünften aus der hypothetischen Erzeugung von Milch und den Alternativeinkünften lediglich 4 739 DM betrage. Während nämlich die hypothetischen Einkünfte aus der Milcherzeugung nach diesem Gutachten 54 991 DM betragen hätten, belaufe sich der effektive Ertrag des Klägers in den Jahren 1984-1989 auf 50 252 DM, wie sich aus folgender Tabelle ergebe:
Jahr
Bruttospanne/Stier
x 35 = Einkünfte in DM
1984/85 (223 Tage)
317
6 779
1985/86
335
11 725
1986/87
476
16 660
1987/88
328
11 480
1988/89 (301 Tage)
125
3 608
Summe
50 252
Außerdem gelange man in der gleichen Weise auf der Grundlage der Daten des vom Kläger in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 25. Juni 1993 vorgelegten Gutachtens zu einem Schadensbetrag in Höhe von 12 534 DM. Dieser Betrag ergebe sich (wie aus folgender Tabelle ersichtlich) aus dem Unterschied zwischen den hypothetischen Einkünften, die mit 69 820 DM zu veranschlagen seien, und den mit 57 286 DM anzusetzenden Alternativeinkünften; davon seien weiterhin 3 500 DM entsprechend dem Prämienangebot für Aufzucht und Mast von Stieren nach der Verordnung (EWG) Nr. 467/87 des Rates vom 10. Februar 1987 zur Änderung der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(27) sowie nach den Prämiensystemen für diesen Sektor abzuziehen.
Jahr
Bruttospanne je kg Milch
Einkünfte Milch
Bruttospanne
je Stier
Einkünfte
35 Stiere
1984/85 (223 Tage)
0,370
8 045
356
7 613
1985/86
0,435
15 481
340
11 900
1986/87
0,443
15 766
432
15 120
1987/88
0,443
15 766
325
11 375
1988/89 (301 Tage)
0,503
14 762
389
11 278
Summe
69 820
57 286
149 Der Sachverständige geht demgegenüber davon aus, daß den Angaben des Klägers zur Zahl der für die Milcherzeugung bestimmten Stücke und zum effektiven Umfang des Stalles entnommen werden könne, daß es dem Kläger in der betreffenden Zeit möglich gewesen sei, 21 Stiere aufzuziehen. Wenn man diese Zahl mit den Durchschnittseinkünften aus dem Verkauf jedes Stieres multipliziere, wie sie vom Kläger selbst im Schriftsatz vom 25. Juni 1993 angeführt und von den beklagten Organen nicht bestritten worden seien, komme man zu einem Gesamtbetrag, der über dem vom Kläger selbst angegebenen liege, wenn man die in nachstehender Tabelle angeführten Berechnungsfaktoren heranziehe:
Jahr
Bruttospanne je Stier
x 35 = Einkünfte DM
1984/85 (223 Tage)
356
2 242
1985/86
340
7 140
1986/87
432
9 072
1987/88
325
6 825
1988/89 (301 Tage)
389
8 169
Summe
33 448
150 Aus den beiden nachstehenden allgemeinen Gründen bedarf es einer Bewertung dieser Berechnung in der Sache nicht. Erstens weist diese Berechnung die gleichen abstrakten Merkmale auf wie die Berechnung bei der Ermittlung der Einkünfte aus den drei im Anschluß an die Unterbrechung der Milcherzeugung freigewordenen Produktionsfaktoren (Kapital, Boden und Arbeit). Die Berechnung der Zahl der Stiere sowie die der Einkünfte aus ihrem Verkauf beruht nämlich auf statistischen Daten und kann daher nicht als Bemessung der effektiven Einkünfte des Klägers gelten. Zweitens liegt der aufgrund dieser Methode berechnete Gesamtbetrag leicht unter dem, der sich bei der Berechnung der (hypothetischen) Einkünfte aus den drei freigesetzten Produktionsfaktoren ergeben würde. Folglich ist es vernünftig und angemessen, der Berechnungsmethode des Sachverständigen zu folgen.
Zur Forderung weiteren Schadensersatzes im Zusammenhang mit der Tarifprogression bei den nationalen Steuern und mit Ausgleichszinsen bis zur Leistung des Schadensersatzes
151 Der Kläger fordert die Erstattung der nationalen Steuer auf den Betrag des gesamten Schadensersatzes. Insoweit macht er ohne jeden Nachweis der einschlägigen nationalen Steuervorschriften lediglich geltend, daß der Satz dieser Steuer höher sei als der (geringe oder mit Null anzusetzende) Satz der Steuern, die für die Einkünfte in den einzelnen, bei der Schadensbemessung berücksichtigten Wirtschaftsjahren, d. h. den Wirtschaftsjahren 1984-1989, erhoben worden wären.
152 In diesem Punkt verweise ich auf meine Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen der Kläger in der Rechtssache C-104/89. Bemerkt sei lediglich, daß es sich bei dem wirtschaftlichen Verlust infolge der Tarifprogression der nationalen Steuern nicht um einen Schaden handelt, der auch nur mittelbar auf das rechtswidrige Verhalten der Organe zurückzuführen wäre, so daß er für die Schadensbemessung unerheblich ist.
153 Außerdem fordert der Kläger, den Gesamtbetrag um Zinsen(28) in Höhe von 7 % zu erhöhen. Auch zu dieser Forderung sei auf meine entsprechenden Ausführungen in der Rechtssache Mulder u. a. verwiesen, die zu der Feststellung berechtigen, daß der Kläger Zinsen vom Tag des schädigenden Ereignisses, d. h. von dem Tag an, an dem die Nichtvermarktungsverpflichtung endete, bis zum Tag der Schadensfeststellung, d. h. bis zur Verkündung des Zwischenurteils von 1992, verlangen kann. Bezüglich des Satzes dieser Zinsen ergibt sich, daß nach Eurostat-Daten die Erhöhung der Verbraucherpreise in Deutschland in den Jahren 1984-1992 im Durchschnitt etwa 2,1 % betrug. Da der Kläger die wirtschaftlichen Verluste nach und nach erlitten hat, weil der Schaden im Laufe der Jahre 1984-1989 entstanden ist, sollte von diesem Durchschnittssatz ein Prozentsatz abgezogen werden, der gerade das progressive Entstehen des Schadens berücksichtigt. Demnach ist es vernünftig und angemessen, den Zinssatz, der auf den Gesamtbetrag der Schäden anzuwenden ist, mit 1,5 % anzusetzen.
- Der Schaden des Klägers
154 Im Schriftsatz vom 25. Juni 1993 beziffert der Kläger den geforderten Schadensersatzbetrag mit 71 826 DM. Es ist davon auszugehen, daß diese Angabe an die Stelle früherer Angaben anderer Beträge tritt.
155 Die Kommission bietet eine Gesamtentschädigung von 1 239 DM an.
156 Der Sachverständige schließlich beziffert den dem Kläger zustehenden gesamten Schadensersatzbetrag mit 17 167 DM, wobei er bei der Berechnung der Referenzmilchmenge einen differenzierten Kürzungssatz (2 % für die ersten drei und 7,5 % für die letzten drei Wirtschaftsjahre) anwendet, dies alles aufgrund der allgemeinen Zahlen in nachstehenden Tabellen:
Heinemann
1984/85
Heinemann
1985/86
Heinemann
1986/87
Heinemann
1987/88
Heinemann
1988/89
Summe
Tage
Grundmenge
Erhöhung um 1%
132
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
363
36 705
37 072
Progressiver Abschlag
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn DM/100kg
Entgangener Gewinn
2,0%
3 748
28,53
28,53
2,0%
12 943
35,62
35,62
2,0%
12 527
34,48
34,48
7,5%
10 686
31,16
29,41
7,5%
15 329
44,95
43,53
55 233
Heinemann
1984/85
Heinemann
1985/86
Heinemann
1986/87
Heinemann
1987/88
Heinemann
1988/89
Summe
Tage
Grundmenge
Erhöhung um 1%
132
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
363
36 705
37 072
Progressiver Abschlag Substitutionseinkünfte
Substitutionseinkünfte DM/100 kg
2,0%
3 300
25,11
2,0%
8 294
22,83
2,0%
9 555
26,30
7,5%
9 005
26,26
7,5%
7 913
23,20
38 066
Heinemann
1984/85
Heinemann
1985/86
Heinemann
1986/87
Heinemann
1987/88
Heinemann
1988/89
Summe
Tage
Grundmenge
Erhöhung um 1%
132
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
365
36 705
37 072
363
36 705
37 072
Progressiver Abschlag
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn DM/100kg
Entgangener Gewinn
2,0%
448
3,41
3,41
2,0%
4 649
12,80
12,80
2,0%
2 973
8,18
8,18
7,5%
1 681
4,90
3,15
7,5%
7 416
21,74
20,33
17 167
157 Aufgrund all dieser Erwägungen(29) komme ich zu dem Ergebnis, daß der Gesamtschadensbetrag, den der Kläger zu beanspruchen hat, nach Maßgabe der in nachstehender Tabelle ersichtlichen Zahlen 16 517 DM ausmacht.
Heinemann (1)
1984/85
1985/86
1986/87
1987/88
1988/89
Summe
Hypothetische Einkünfte
Substitutionseinkünfte
- Einkünfte Kapital
- Einkünfte Grund und Boden
- Einkünfte Arbeit
Summe Substitutionseinkünfte
Entgangener Gewinn
4 543
214
956
2 203
3 373
1 170
12 943
572
2 509
5 583
8 664
4 279
12 527
648
3 350
5 695
9 693
2 834
10 686
418
2 800
5 824
9 042
1 644
15 329
396
2 638
5 141
8 739
6 590
16 517
(1) Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung korrigierte Beträge
Der Gesamtschadensbetrag ist um Zinsen in Höhe von 1,5 % jährlich vom 20. November 1984 bis 19. Mai 1992 zu erhöhen, von dem an Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich bis zum effektiven Schadensausgleich laufen.
Kosten
158 Sowohl in der Rechtssache C-104/89 als auch in der Rechtssache C-37/90 beantragen die Kläger, den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören das Honorar des Sachverständigen(30), das bekanntlich als "erstattungsfähige" Kosten gemäß Artikel 73 Buchstabe a der Verfahrensordnung den Parteien auferlegt werden kann.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die Parteien sowohl bei der Feststellung der Haftung der Gemeinschaft, die lediglich auf der Rechtswidrigkeit der Regelung über die Milchquote von 1984, nicht aber auf der von den Klägern ebenfalls geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Regelung von 1989 beruht(31), als auch in der Frage der Schadensbemessung teilweise unterlegen sind. Meines Erachtens haben daher die Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen.
Die Gebühren für das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen können ferner vom Gerichtshof in Höhe von einem Drittel des Gesamtbetrags übernommen werden, so daß die verbleibenden zwei Drittel den Parteien aufzuerlegen sind. Bezüglich dieses Kostenanteils dürfte es richtig und angemessen sein, ihn zur Hälfte den beklagten Organen und zur Hälfte den fünf Klägern in den beiden verbundenen Rechtssachen als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.
159 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
1. In der Rechtssache C-104/89: Die beklagten Organe werden verurteilt,
- dem Kläger J. M. Mulder einen Betrag in Höhe von 630 416 HFL zuzüglich 1,3 % Zinsen vom 1. Oktober 1984 bis 19. Mai 1992,
- dem Kläger W. H. Brinkhoff einen Betrag van 363 908 HFL zuzüglich 1,3 % Zinsen vom 5. Mai 1984 bis 19. Mai 1992,
- dem Kläger J. M. Muskens einen Betrag van 445 563 HFL zuzüglich 1,3 % Zinsen vom 22. November 1984 bis 19. Mai 1992,
- dem Kläger Tj. Twijnstra einen Betrag van 709 791 HFL zuzüglich 1,3 % Zinsen vom 10. April 1985 bis 19. Mai 1992
zu zahlen.
2. In der Rechtssache C-37/90: Die beklagten Organe werden verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 16 517 DM zuzüglich 1,5 % Zinsen vom 20. November 1984 bis 19. Mai 1992 zu zahlen.
3. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten. Das Honorar des Sachverständigen ist zu einem Drittel von der Kasse des Gerichtshofes, zu einem Drittel von den beklagten Organen und schließlich zu einem Drittel von den fünf Klägern zu tragen.
(1) - ABl. L 131, S. 1.
(2) - ABl. L 90, S. 10.
(3) - ABl. L 90, S. 13.
(4) - ABl. L 132, S. 11.
(5) - Slg. 1988, 2321.
(6) - Slg. 1988, 2355.
(7) - Vgl. den Tenor der angeführten Urteile Mulder (insbesondere Nr. 2) und Von Deetzen.
(8) - ABl. L 84, S. 2.
(9) - Urteil in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539); vgl. auch das Urteil vom gleichen Slg. 1990, I-4585).
(10) - Slg. 1992, I-3061.
(11) - ABl. L 196, S. 1.
(12) - Im Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer, Slg. 1976, 711) hat der Gerichtshof eine Schadensersatzklage für zulässig gehalten, bei der die Parteien sich vorbehalten hatten, den Schadensbetrag während des Verfahrens anzugeben. In dieser Rechtssache war Klage wegen Schäden erhoben worden, die während eines Wirtschaftsjahres eingetreten waren, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war; der Gerichtshof hat daher die Klage für zulässig erklärt, obwohl der Betrag in den Anträgen der Klageschrift nicht festgelegt worden war.
(13) - Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichthsofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211). Es sei darauf hingewiesen, daß man Abweichungen von dieser Rechtsprechung in einigen Urteilen des Gerichts erster Instanz zum öffentlichen Dienst begegnen kann, mit denen Schadensersatzklagen, in denen der Gesamtbetrag der eingeklagten Schäden nicht genau angegeben war, für unzulässig erklärt wurden. Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-215/97 (Sari Kristiina Joukhi/Kommisison, Slg. 1998, II-0000).
(14) - In Randnummer 10 des Urteils vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1982, 85) hat der Gerichtshof ausgeführt: "Daraus folgt, daß bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat. In den Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, kann die Verjährungsfrist also nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, in dem die Klägerinnen durch den Abschluß der Vorgänge, die ihnen das Recht auf die Gewährung der Erstattungen eröffneten, ein sicherer Schaden entstehen mußte."
(15) - Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 bestimmt: "Die in Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Referenzmenge entspricht der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die von dem Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde (Formel A) oder der Milch- und Milchäquivalenzmenge, die von einem Käufer im Kalenderjahr 1981 gekauft worden ist (Formel B), zuzüglich 1 %" (Absatz 1). Ferner wird bestimmt: "Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Referenzmenge nach Absatz 1 auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milch- oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 definierte Garantiemenge nicht überschritten wird" (Absatz 2).
(16) - Vgl. Anlage I der Gutachten in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 1990, S. 24 des Originals.
(17) - Anhang I der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 220, S. 1) bestimmt in Buchstabe c: "Für die Berechnung der SDB [= Sonderdeckungsbeiträge] setzen sich die von der Bruttoerzeugung abzuziehenden Spezialkosten wie folgt zusammen: 1. für die pflanzliche Erzeugung - Saat- und Pflanzgut (zugekauft und im Betrieb erzeugt), - zugekaufte Düngemittel, - Erzeugnisse für den Pflanzenschutz, - verschiedene Spezialkosten, die folgendes enthalten: - Wasser für Bewässerung, - Heizung, - Trocknung, - Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen, Verpacken) und Verarbeitung, - Spezialversicherungskosten, - sonstige Spezialkosten."
(18) - Vgl. KOM(93) 161 endg.
(19) - Es sei insoweit darauf hingewiesen, daß in der Tabelle mit der Berechnung des LEI unter den festen Kosten ein Posten "Loonwerk" aufgeführt ist; dieser Posten betrifft die Kosten der Tätigkeit etwaiger Unterpächter, wie sich daraus ergibt, daß die angegebenen Zahlen - mit geringen Abweichungen - den Zahlen des Postens "Vergabe an Unterpächter" in der Tabelle des gerichtlichen Sachverständigen entsprechen.
(20) - Das Problem ist übrigens nicht neu. Bereits im Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) hat das Gericht erster Instanz zur Rückzahlung rechtswidriger staatlicher Beihilfen entschieden, daß die Kommission nicht "die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen [darf], denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern ... sich darauf beschränken [muß], den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben" (Randnr. 83).
(21) - Vgl. Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/Euratom, Slg. 1994, I-341). Es sei darauf hingewiesen, daß zwar nach einem allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz bei der Wiederherstellung des geschädigten Vermögens auch die Schäden zu berücksichtigen sind, die durch die Nichtverfügbarkeit des Kapitals vom die Modalitäten dieser Herstellung aber überaus unterschiedlich gestaltet sind: In einigen Staaten sind Entrichtung und Fälligkeit der Zinsen in das Ermessen des Richters gestellt, in anderen tritt die Fälligkeit mit der Inverzugsetzung des Schuldners oder auch mit dem Erlaß des Urteils ein oder aber unterscheidet sich je nach dem Gegenstand der Zinsen (vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti zum Urteil vom 19. Mai 1982 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier/Rat, Slg. 1982, 1733, sowie die von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Grifoni/Euratom).
(22) - Bei der Bemessung der einzelnen Posten, die bei der Ermittlung des Schadens zusammenwirken, ist zusammenfassend auf die Quellen hinzuweisen, denen die bei der Festlegung des Schadens berücksichtigten Zahlen entstammen.
a) Zu den hypothetischen Einkünften
- bei den (Brutto-)erträgen aus dem Verkauf von Milch und dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern sind die Daten des Sachverständigen (vgl. S. 20 und 28 des Gutachtens) herangezogen worden, ausgenommen einige nur zahlenmäßige Änderungen, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen sind: a) beim Wirtschaftsjahr 1984/85 für den Kläger Mulder hat der Sachverständige trotz richtig angegebenen Beginns die Anzahl der die nicht 100, sondern 122 beträgt. Dieser Unterschied führt zu einem Unterschied der bei der Berechnung zugrunde gelegten Milchmengen und damit zu einer Abweichung bei den hypothetischen Einkünften; b) beim Wirtschaftsjahr 1988/89 für den Kläger Brinkhoff bezieht sich der Sachverständige auf einen Zeitpunkt des effektiven Wiederbeginns der Tätigkeit der Milcherzeugung - und damit auf einen Endzeitpunkt des bei der Schadensberechnung herangezogenen Zeitraums -, der nicht mit dem übereinstimmt, von dem in den vorliegenden Schlußanträgen ausgegangen wird (vgl. S. 20 des Gutachtens); c) beim Wirtschaftsjahr 1988/89 für den Kläger Twijnstra wurde ein Rechenfehler bei der Zahl der effektiven da zwar die Zahl von 30 die richtig ist, der Sachverständige aber dann die Milchmenge für eine abweichende Gesamtzahl von
- bei den variablen Kosten wurden die vom LEI in dem in der Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 4. Juni 1997 vorgelegten Gutachten genannten Zahlen zugrunde gelegt, vorbehaltlich Abweichungen des Zahlenmaterials, die darauf zurückzuführen sind, daß das LEI die Gesamtdaten der einzelnen Wirtschaftsjahre gestützt auf die Angaben des Sachverständigen zu den Referenzmengen und damit auf die soeben genannten Rechenfehler berechnet hat.
b) Zu den alternativen Einkünften
Berücksichtigt wurden zumeist die Daten des Sachverständigen, die jedoch stets dann berichtigt wurden, wenn von dem Berechnungssystem des Sachverständigen abgewichen wurde. Insbesondere bei der Berechnung der Einkünfte aus allen Faktoren wurden beim ersten und letzten Wirtschaftsjahr des bei der Schadensberechnung berücksichtigten Zeitraums die Gesamteinkünfte um einen Prozentsatz bereinigt, der der Zahl der die nicht zu diesem Zeitraum gehören. Ferner
- wurde beim Faktor "Kapital" von dem von den örtlichen Sparkassen angebotenen Zinssatz (der bekanntlich bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Kapital auf dieses angewandt wird) nicht der Satz der Erhöhung der Verbraucherpreise in den Jahren 1984-1989 abgezogen;
- wurden beim Faktor "Arbeit" die hypothetischen Einkünfte der Familienmitglieder nicht berücksichtigt, so daß der Durchschnittswert der Stundenlöhne, über den im übrigen Einverständnis zwischen den Parteien herrscht, lediglich mit den Stunden multipliziert wurde, die der Arbeitszeit nur des Betriebsinhabers entsprechen;
- wurden beim Faktor "Boden" die vom Sachverständigen auf S. 41 angegebenen Durchschnittspachtsätze herangezogen, die mit der Hektarzahl der für die Milcherzeugung bestimmten Bodenfläche multipliziert wurden, wie sie von den Klägern Mulder, Brinkhoff und Muskens auf S. 4 der in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 1993 vorgelegten Gutachten angegeben wurden. Beim Kläger Twijnstra erschien die von ihm gelieferte Angabe zum Ausmaß der Fläche (30 ha) angesichts der allgemeinen Erzeugung des Betriebes unwahrscheinlich, so daß die Angabe des Sachverständigen (54 ha) herangezogen wurde.
(23) - Vgl. hierzu oben, Fußnote 22.
(24) - Vgl. hierzu oben, Fußnote 22.
(25) - Vgl. hierzu oben, Fußnote 22.
(26) - Es sei insoweit daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kamp, auf das sich der Kläger übrigens zur Stützung seiner Argumentation beruft, entschieden hat, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 dahin auszulegen ist, daß bei der Berechnung der von der Zusatzabgabe befreiten Referenzmilchmengen, die Erzeugern zuzuteilen waren, die die Lieferungen im Rahmen des Prämiensystems für die Nichtvermarktung oder die Umstellung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingestellt hatten, die Basismenge, die sich nach dem Umfang der Erzeugung vor dem Nichtvermarktungszeitraum richtet, um einen Prozentsatz zu kürzen ist, der für sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Kürzungssätze repräsentativ ist, sowie um einen weiteren Prozentsatz, der der Basiskürzung entspricht, die im Wege der zeitweiligen Aussetzung eines Teils der Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 775/87 auf alle Erzeuger der Gemeinschaft angewandt worden ist (Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92, Slg. 1994, I-1619).
(27) - ABl. L 48, S. 1.
(28) - In seinem Schriftsatz vom 25. Juni 1993 (S. 12 des Originals) qualifiziert der Kläger diese Zinsen als "Ausgleichs"-Zinsen.
(29) - Bei der Bemessung der einzelnen Posten, die bei der Ermittlung des Schadens zusammenwirken, ist zusammenfassend auf die Quellen hinzuweisen, denen die bei der Festlegung des Schadens berücksichtigten Zahlen entstammen.
a) Zu den hypothetischen Einkünften: Es wurden die Zahlen des Sachverständigen übernommen.
b) Zu den alternativen Einkünften: Berücksichtigt wurden durchgehend die Daten des Sachverständigen, die jedoch stets dann berichtigt wurden, wenn von dem Berechnungssystem im Sachverständigengutachten abgewichen wurde. Insbesondere bei der Berechnung der Einkünfte aus allen Faktoren wurden beim ersten und letzten Wirtschaftsjahr des bei der Schadensberechnung maßgebenden Zeitraums die Gesamteinkünfte um einen Prozentsatz bereinigt, der der Zahl der die nicht zu diesem Zeitraum gehören. Ferner
- wurde beim Faktor "Kapital" von dem von den örtlichen Sparkassen angebotenen Zinssatz nicht der Satz der Erhöhung der Verbraucherpreise in den Jahren 1984-1989 abgezogen;
- wurden beim Faktor "Boden" die vom Sachverständigen angegebenen Daten zu den hypothetischen Einkünften herangezogen.
(30) - Die Gebührenforderung des Sachverständigen ist von allen Parteien beanstandet worden, so daß der Gerichtshof hierüber gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung durch Beschluß zu entscheiden hat.
(31) - Der Gerichtshof hat nämlich die Haftung der Gemeinschaft wegen des Erlasses der Verordnung Nr. 764/89 verneint, weil zwar eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorgelegen habe, diese "jedoch nicht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist", um einen Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu begründen (Randnrn. 18 bis 20 des Urteils von 1992).
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