Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 30. April 1991. - IMPRESA DONA'ALFONSO DI DONA'ALFONSO & FIGLI GEGEN SNC CONSORZIO PER LO SVILUPPO INDUSTRIALE DEL COMUNE DI MONFALCONE, REGIONE FRIULI-VENEZIA GIULIA, IMPRESA LUIGI TACCHINO SPA UND IMPRESA CARLUTTI COSTRUTTORI SRL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DEL FRIULI-VENEZIA GIULIA - ITALIEN. - OEFFENTLICHE BAUAUFTRAEGE - UNGEWOEHNLICH NIEDRIGE ANGEBOTE. - RECHTSSACHE C-295/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02967
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 30. April 1991 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:
"1) Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates verbietet es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen zu erlassen, wonach bestimmte nach einem mathematischen Kriterium ermittelte Angebote von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne weiteres ausgeschlossen werden, statt den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der kontradiktorischen Überprüfung anzuwenden.
2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates von der Regelung in Artikel 29 Absatz 5 dieser Richtlinie nicht wesentlich abweichen.
3) Nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates können die Mitgliedstaaten die Überprüfung von Angeboten vorschreiben, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und nicht nur, wenn sie offensichtlich ungewöhnlich niedrig sind."
(* )Originalsprache: Deutsch.
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