18.3.87 Amtsblau der Europäischen Gemeinschaften .«Nß. C 70/3
II .- -,., ..
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Entwurf einer Entschließung des Rates zur Fortschreibung und Durchführung einer Umwelt-
politik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz
(1987—1992)
KOM(86) 485 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 15. Oktober 1986)
(87/C 70/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Atomgemeinschaft,
nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-
gen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 (') sieht
die Durchführung eines Aktionsprogramms der Europä-
ischen Gemeinschaften für den Umweltschutz vor.
Dieses Aktionsprogramm wurde durch die Entschließun-
gen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Mai 1977 (2)
und vom 7. Februar 1983 (3) für den Zeitraum von 1977
bis 1986 verlängert und ergänzt.
Die Aufgaben der Gemeinschaften sind in den Verträgen
zu ihrer Gründung festgelegt.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat gemäß Ar-
tikel 2 des Vertrages zu ihrer Gründung insbesondere die
Aufgabe, eine harmonische Entwicklung des Wirtschafts-
lebens innerhalb der Gemeinschaft sowie eine beständige
und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu fördern; die
Erfüllung dieser Aufgabe ist selbst unter geänderten wirt-
schaftlichen Bedingungen nicht ohne möglichst scho-
nende Nutzung der natürlichen Ressourcen der Umwelt
und nicht ohne Verbesserung der Lebensqualität und des
Umweltschutzes denkbar.
Die Verbesserung der Lebensqualität und die möglichst
schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen der Um-
welt sind daher wesentliche Aufgaben der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft; eine Gemeinschaftspolitik für
den Umweltschutz ist geeignet, zur Erfüllung dieser Auf-
gaben beizutragen.
Die Gemeinsame Europäische Akte legt fest, daß die
Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel hat, die Um-
welt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu ver-
bessern, zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizu-
tragen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen zu gewährleisten; daß die Tätig-
keit der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt dem
Grundsatz unterliegt, Umweltbeeinträchtigungen vorzu-
beugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu
bekämpfen, sowie dem Prinzip, daß der Verursacher
zahlt; daß die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer
Maßnahmen im Bereich der Umwelt die verfügbaren
wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umwelt-
bedingungen in den einzelnen Regionen der Gemein-
schaft, die Vorteile und die Belastung aufgrund der
Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung, die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt
sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen
berücksichtigt.
Es muß vermieden werden, daß die Mitgliedstaaten un-
terschiedliche Maßnahmen treffen, die zu wirtschaftli-
chen und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsa-
men Markt führen.
0) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.
O ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977.
(J) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983.
Die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Umwelt-
politik müssen berücksichtigt werden, und zwar insbe-
Nr. C 70/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
sondere die Tatsache, daß die Umweltpolitik dazu bei-
tragen kann, die Lösung der derzeitigen wirtschaftlichen
Probleme, insbesondere des Problems der Arbeitslosig-
keit zu erleichtern.
Die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Um-
weltpolitik, die der Rat in seiner Erklärung vom 22. No-
vember 1973 genehmigt und in seinen Entschließungen
vom 17. Mai 1977 sowie vom 7. Februar 1983 bekräftigt
hat, gelten weiterhin.
Das am 17. Mai 1977 und am 7. Februar 1983 verlän-
gerte und ergänzte Aktionsprogramm für den Umwelt-
schutz vom 22. November 1973 bleibt gültig; es erscheint
angezeigt, dieses Programm auf den neuesten Stand zu
bringen, es weiter durchzuführen und für die Jahre 1987
bis 1991 durch neue Aufgaben, die sich als notwendig
erweisen, zu ergänzen.
Über die namentlich im Bereich der Verringerung der
Verschmutzungen bereits in Angriff genommenen Maß-
nahmen hinaus erfordert die möglichst schonende Nut-
zung der natürlichen Ressourcen der Umwelt, daß der
vorbeugende Charakter der Umweltpolitik im Rahmen
einer Gesamtstrategie verstärkt wird und daß die Anlie-
gen des Umweltschutzes in die anderen Politiken einbe-
zogen werden, welche die Gemeinschaft und ihre Mit-
gliedstaaten in den Bereichen Wirtschaft, Industrie,
Landwirtschaft, regionale und soziale Angelegenheiten
durchführen.
Harmonisierte Umweltnormen sind in vielen Bereichen
für die Vollendung des Binnenmarktes notwendig.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, daß die Umwelt-
normen einem hohen Schutzniveau entsprechen.
Dieses Konzept kann Innovationen fördern und neue
Wirtschaftsmöglichkeiten sowohl in der Gemeinschaft als
auch bei Exporten schaffen.
Auf diese und auf andere Weise kann die Umweltschutz-
politik dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum zu ver-
bessern und Arbeitsplätze zu schaffen.
Das am 21. März 1987 beginnende Europäische Jahr des
Umweltschutzes bietet eine einmalige Gelegenheit dazu,
eine Änderung der Verhaltensweisen zu fördern und die
ersten Maßnahmen einzuleiten, die für eine Umsetzung
dieses neuen Bewußtseins in die Praxis erforderlich
sind —
BILLIGT das allgemeine Konzept des beiliegenden Ak-
tionsprogramms ;
ERKLÄRT, daß es darauf ankommt, Gemeinschaftsaktio-
nen vor allem auf den folgenden Gebieten durchzufüh-
ren:
a) allmähliche Entwicklung und Anwendung strenger
Umweltnormen;
b) Integration der Umweltdimension in die übrigen Po-
litiken;
c) allgemeine Anwendung von Verfahren zur Beurtei-
lung der Auswirkungen auf die Umwelt;
d) strengere Anwendung des „Verursacherprinzips"
und seine allgemeinere Verwendung zur Deckung
der vor- und nachgelagerten Kosten und der Kosten
für die Einhaltung der Anforderungen des Umwelt-
schutzes im Zusammenhang mit Erzeugnissen und
Verfahren;
e) Verminderung der Verschmutzung und Belästigung,
wenn möglich an der Quelle, im Rahmen eines Vor-
gehens, das die Übertragung der Verschmutzung
von einem Umweltmedium in das andere verhindern
soll und zwar namentlich auf folgenden Gebieten:
— Bekämpfung der Luftverschmutzung,
— Bekämpfung der Verschmutzung der Binnenge-
wässer und des Meeres,
— Bekämpfung der Verschmutzung des Bodens;
f) in diesem Zusammenhang die stärkere Verwendung
von Analysen mehrerer Medien zur Beurteilung der
allgemeinen Verschmutzungsrisiken durch gefähr-
liche Stoffe und zur Identifizierung der wirksamsten
sowie kostenwirksamsten Überwachungsmaßnah-
men;
g) Lärm und insbesondere Verkehrslärm;
h) gefährliche chemische Stoffe und Zubereitungen;
i) Aspekte des Umweltschutzes bei der Biotechnologie;
j) Aspekte des Umweltschutzes bei verstärkten Ge-
meinschaftsaktionen im Zusammenhang mit nuklea-
ren Anlagen;
k) Entwicklung einer besseren Bewirtschaftung von Ab-
fällen aller Arten, einschließlich ihrer mengenmäßi-
gen Verringerung, Aufbereitung, Rückgewinnung
und Verwertung; erhöhte Aufmerksamkeit, vor al-
lem hinsichtlich giftiger und gefährlicher sowie
radioaktiver Abfälle, einschließlich der grenzüber-
schreitenden Beförderung solcher Abfälle;
1) Förderung der Entwicklung umweltfreundlicher
Technologien;
m) Bekämpfung grenzüberschreitender Verschmutzung;
n) Schutz der in bezug auf ihre Umwelt besonders an-
fälligen Zonen von gemeinschaftlicher Bedeutung
sowie andere Maßnahmen zum Schutz der Natur;
o) allgemeiner und integrierter Umweltschutz im
Mittelmeerraum durch die Beachtung aller oben er-
wähnter Aspekte und die besondere Berücksichti-
gung seiner spezifischen Aspekte bei der Konkreti-
sierung des Aktionsprogramms;
18. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/5
p) Bekämpfung der Erosion und Verbesserung der
Wasservorräte und der Wasserversorgung;
q) Leitlinien für die Entwicklung wirksamerer, kosten-
wirksamerer wirtschaftlicher und arbeitsplatzschaf-
fender Instrumente zur Förderung von Aktionen auf
den oben erwähnten Gebieten;
r) aktive Beteiligung an den Tätigkeiten internationaler
Organisationen, die sich mit Umweltschutz befassen;
s) Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Um-
weltfragen, besonders bei Fragen hinsichtlich der
Desertifikation und der tropischen Wälder;
FORDERT die Kommission dazu AUF, der Durchfüh-
rung, Anwendung und praktischen Auswirkung des Ge-
meinschaftsrechts besondere Aufmerksamkeit zu schen-
ken;
VERPFLICHTET SICH, über die Vorschläge nach Mög-
lichkeit binnen neun Monaten nach Vorlage des jeweili-
gen Kommissionsvorschlags oder gegebenenfalls nach
Eingang der Stellungnahmen des Europäischen Parla-
ments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu be-
schließen;
VERPFLICHTET SICH, die für die Durchführung dieser
Entschließung und des ihr beigefügten Aktionspro-
gramms erforderlichen finanziellen Mittel nach den übli-
chen Verfahren bereitzustellen.
Nr. C 70/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
ANHANG
VIERTES AKTIONSPROGRAMM FÜR DEN UMWELTSCHUTZ
(1987—1992)
INHALT
1. Einleitung 7
2. Allgemeine Ausrichtung der Politik
2.1. Änderungen des Vertrags von Rom 8
2.2. Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien 9
2.3. Einbeziehung in andere Gemeinschaftspolitiken 10
2.4. Wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Aspekte der Umweltstrategien und -aktionen 15
2.5. Wirtschaftsinstrumente 16
2.6. Information und Erziehung . 16
3. Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Umweltverschmutzung
3.1. Allgemeine Grundsätze 18
3.2. Kontrolle der medienübergreifenden Umweltverschmutzung 19
3.3. Überwachung der Stoffe 20
3.4. Überwachung der Emissionsquellen 20
3.5. Produktnormen, Emissionsgrenzwerte sowie Ziele und Normen für die Qualität der Umwelt 21
3.6. Schlußfolgerungen 22
4. Maßnahmen in spezifischen Bereichen
4.1. Luftverschmutzung 22
4.2. Süßwasser und Meerwasser 24
4.3. Chemikalien 26
4.4. Biotechnologie 27
4.5. Lärm 29
4.6. Nukleare Sicherheit 29
5. Bewirtschaftung der Umweltressourcen
5.1. Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen 30
5.2. Bodenschutz 32
5.3. Abfallbewirtschaftung 33
5.4. Stadt-, Küsten- und Berggebiete 35
6. Forschung 36
7. Maßnahmen auf internationaler Ebene
7.1. Aktionen in internationalen Organisationen und Aktionen mit Drittländern 37
7.2. Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Umweltfragen 38
8. Europäisches Jahr des Umweltschutzes 40
9. Schlußfolgerungen 41
Anhang //Rückschau auf die Ziele und Grundsätze einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft . . . . 41
Anhang 2: Umweltvorschriften des neuen Vertrages 44
18. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/7
VIERTES AKTIONSPROGRAMM FÜR DEN UMWELTSCHUTZ
1. EINLEITUNG
1.1. In dem 1973 (') verabschiedeten ersten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz
waren die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik sowie zahlreiche wichtige Abhilfemaßnahmen dargelegt
worden, die auf Gemeinschaftsebene als notwendig angesehen wurden. Die Ziele und Grundsätze haben
weiterhin Gültigkeit (2). Einige der spezifischen Aktionen bedürfen noch der Vervollständigung. In der
Zwischenzeit hat sich jedoch die Konzeption der Gemeinschaft in bezug auf den Umweltschutz erheblich
weiterentwickelt.
1.2. In dem zweiten 1977 verabschiedeten Aktionsprogramm für den Umweltschutz wurde in erster Li-
nie das erste Programm aktualisiert und erweitert; als jedoch 1983 das dritte Aktionsprogramm für den
Umweltschutz verabschiedet wurde, war die Weiterentwicklung im politischen Denken und in der Konzep-
tion des Umweltschutzes bereits offensichtlich. Die auf Vorbeugung ausgerichtete Konzeption — d. h. eine
Konzeption, die wirtschaftliche und soziale Entwicklungen erfordert, die so angelegt sind, daß die Entste-
hung von Umweltproblemen vermieden wird — war in den Mittelpunkt gerückt. Die Ressourcen der Um-
welt wurden als Grundlage aber auch als Grenze jeder weiteren wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
anerkannt. Vorbeugung sollte durch Einbeziehung der Umwelterfordernisse in Planung und Durchführung
der Aktionen in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen erreicht werden. Die Umweltverträglich-
keitsprüfung wurde als wesentliches Instrument für die Gewährleistung dieser Einbeziehung in den Vorder-
grund gestellt.
1.3. Jetzt, da die Gemeinschaft ein viertes Aktionsprogramm für den Umweltschutz für den Sechsjahres-
Zeitraum 1987—1992 verabschiedet, hat sich der Kontext jedoch erneut geändert. So ist nicht mehr ernst-
lich umstritten, daß der Umweltschutzpolitik im gesamten Geflecht der Gemeinschaftspolitiken eine wich-
tige Rolle zufällt und daß der Umweltschutz als wesentlicher Faktor in Betracht gezogen werden muß,
wenn wirtschaftliche Entscheidungen ergehen. Die anhaltende und in vielen Fällen zunehmende Umwelt-
verschlechterung hat die Kommission davon überzeugt, daß die Einführung strenger Normen für den Um-
weltschutz nicht mehr bloß wünschenswert sondern lebenswichtig ist. Darüber hinaus ist die Kommission
der Auffassung, daß die Gemeinschaftsindustrie — angesichts der zunehmenden öffentlichen Förderung
nach verbesserten Normen für den Umweltschutz und umweltfreundlichen Gütern — sowohl innerhalb der
Gemeinschaft als auch weltweit keinen Erfolg haben wird, wenn sie nicht selbst derartige Normen erfüllt
und solche Güter produziert. Hohe Umweltnormen sind also oberstes Gebot — und wirtschaftliches Gebot
obendrein.
1.4. Diese neue Auffassung von der Bedeutung und der Rolle der Umweltschutzpolitik für die Gemein-
schaft ist durch zwei kürzlich ausgesprochene Schlußfolgerungen des Europäischen Rates beträchtlich ver-
stärkt worden, die gewissermaßen den Plan und die Bezugspunkte der Kommissionsvorschläge für das
vierte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz darstellen.
1.5. Die erste dieser Schlußfolgerungen ist selbstverständlich die auf Empfehlung der Regierungskonfe-
renz getroffene Entscheidung des Europäischen Rates, die Einbeziehung eines Kapitels über den Umwelt-
schutz in den geänderten Vertrag von Rom vorzuschlagen. Durch diese Entscheidung werden die Notwen-
digkeit einer ausgefeilten gemeinschaftlichen Umweltpolitik im Rahmen der anderen Politiken der Gemein-
schaft in vollem Umfang anerkannt und die Leitlinien für den Inhalt dieser Politik dargelegt. Ganz beson-
ders bedeutsam ist schon, daß im Rahmen der in den geänderten Vertrag einbezogenen Gemeinschaftspoli-
tiken festgeschrieben wird, daß die Erfordernisse der Umweltpolitik eine Komponente der anderen Ge-
meinschaftspolitiken darstellen (Artikel 130r). Bedeutsam ist ferner, daß in Verbindung insbesondere mit
den aufgrund von Artikel 100a des geänderten Vertrages eingeführten Normen festgelegt ist, daß Kommis-
sionsvorschläge, die unter anderem den Umweltschutz betreffen, auf einem hohen Schutzniveau basieren
müssen. Der Artikel trägt außerdem Sorge dafür, daß nationale Maßnahmen, die auf den Umweltschutz
bezogen sind, nicht dazu benutzt werden, um willkürliche Handelshemmnisse oder versteckte Handelsbe-
nachteiligungen zwischen den Mitgliedstaaten aufzubauen. Die vorgeschlagenen Vertragsänderungen, die
die Umwelt betreffen, sind in Anhang 2 dieses Programms wiedergegeben.
(') ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973.
O ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977 - siehe Anhang 1.
Nr. C 70/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
1.6. Die zweite für die Umweltpolitik wichtige Schlußfolgerung ist die Erkenntnis des Europäischen
Rates von März 1985 ('), daß die Umweltschutzpolitik zu besserem Wirtschaftswachstum und zur Schaf-
fung von Arbeitsplätzen beitragen kann. In der Vergangenheit galten Umwelterfordernisse oft lediglich als
Vorschriften- und kostenträchtig für Industrie, Landwirtschaft, Verkehrswesen usw. Jetzt aber, in einer
Welt, in der höhere Umweltnormen mehr und mehr erforderlich werden, ist die Schaffung derartiger Nor-
men zunehmend als wichtige Komponente des künftigen wirtschaftlichen Erfolgs der Gemeinschaft zu
sehen. Ferner bekräftigte der Europäische Rat seinen Willen, dieser Politik den Stellenwert einer wesent-
lichen Komponente der Wirtschafts-, Industrie-, Landwirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten zu geben.
1.7. Dies also sind Plan und Ausrichtung für das Vierte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den
Umweltschutz. Die Herausforderung — die indessen auch eine Möglichkeit ist — besteht darin, die Mittel
für weitere Fortschritte in der Umweltpolitik herauszufinden, damit sich auch die vom Europäischen Rat
erwarteten Vorteile für Wirtschaft und Beschäftigung einstellen.
2. ALLGEMEINE AUSRICHTUNG DER POLITIK
2.1. Änderungen des Vertrags von Rom
2.1.1. Der durch die einheitliche Europäische Akte geänderte EWG-Vertrag sieht vor, daß die Umwelt-
politik auf Gemeinschaftsebene in zwei Richtungen verfolgt wird. Zunächst einmal enthält der Vertrag ein
besonderes Kapitel (Titel VII) über die Umweltpolitik (Artikel 130r bis 130t), in dem die Ziele und Grund-
sätze dieser Politik festgeschrieben sind, und zwar insbesondere die Notwendigkeit vorbeugender Maßnah-
men, denen der gleiche Stellenwert zugewiesen wird wie den Erfordernissen des Schutzes und der Ver-
besserung der Umweltqualität. Außerdem heißt es im Vertrag ausdrücklich, daß die Erfordernisse der
Umweltpolitik Komponente der anderen Gemeinschaftspolitiken sind.
2.1.2. Außerdem anerkennt der Vertrag, daß Umweltschutzmaßnahmen bei der Vollendung des Binnen-
marktes — einem der Hauptziele der Gemeinschaft in den kommenden fünf Jahren — wichtig sein kön-
nen, Element sind. Es liegt auf der Hand, daß Umweltmaßnahmen, die lediglich auf der Ebene der Mit-
gliedstaaten getroffen werden, leicht neue Schranken im innergemeinschaftlichen Handel schaffen oder
den Wettbewerb verfälschen können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß Artikel 100a — der
die Verabschiedung von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten betrifft, die die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben
— nicht nur vorschreibt, daß derartige Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen sind, sondern
auch, daß die Kommission bei ihren Vorschlägen nach Artikel 100 Absatz 1 bezüglich Gesundheit, Sicher-
heit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen hat.
2.1.3. Die Kommission beabsichtigt, die Bestimmungen des neuen Vertrages, vor allem die Befugnisse
gemäß Artikel 100a, in vollem Umfang zu nutzen. Sie anerkennt, daß es notwendig ist, durch Aktionen,
die die Umwelt tatsächlich schützen, zwei der Hauptziele des Vertrages miteinander zu verbinden, und
zwar die Vollendung des Binnenmarktes und die Entwicklung hoher Umweltnormen innerhalb der Ge-
meinschaft. Die Kommission ist darüber hinaus davon überzeugt, daß es mit dem Schutz und der Verbesse-
rung der künftigen Wettbewerbsposition der Gemeinschaftsindustrie zu vereinbaren ist und manchmal so-
gar notwendig ist, hohe Umweltnormen zu entwickeln.
2.1.4. Wichtig ist ferner, daß Artikel 130b der einheitlichen Europäischen Akte die Förderung des wirt-
schaftlichen und sozialen Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft und die Verringerung der regionalen
Ungleichgewichte hervorhebt. Darüber hinaus heißt es in dem Kapitel über die Umweltpolitik, daß die
Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich Umwelt die Umweltbedingungen in den
einzelnen Regionen der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft ins-
(') „Der Europäische Rat vertritt die Auffassung, daß eine Umwehschutzpolitik der Gemeinschaft auf folgenden Erwä-
gungen beruhen muß:
i) Davon ausgehend, daß eine solche Politik zu einem stärkeren Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeits-
plätzen beitragen kann, bekräftigt er seinen Willen, dieser Politik den Stellenwert einer wesentlichen Komponente
der Wirtschafts-, Industrie-, Landwirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu ge-
ii) Ferner anerkennt er, daß bei Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens ein kohärentes
Vorgehen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaft notwendig ist, da Einzelmaßnahmen nicht nur unwirk-
sam, sondern sogar schädlich sein können.
Er ersucht den Rat, seine Beratungen intensiv fortzusetzen und zusammen mit der Kommission alles daran zu setzen,
daß in den kommenden Jahren merkliche Fortschritte bei den Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Umweltschutzes in Europa und überall in der Welt erzielt werden.
Der Europäische Rat hat in diesem Zusammenhang beschlossen, das Jahr 1987 zum ,Europäischen Jahr des Umwelt-
schutzes' zu erklären."
1 8 . 3 . 8 7 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 7 0 / 9
gesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen berücksichtigt. Während der Geltungsdauer
des Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz kommt daher einer kooperativen Aktion bei der
Anwendung der Umwelt- und der Regionalpolitik der Gemeinschaft besondere Bedeutung zu. Die Kom-
mission wird die zu diesem Zweck erforderlichen Schritte einleiten.
2.1.5. Maßnahmen zur im Vertrag vorgeschriebenen Konsolidierung der gemeinschaftlichen Umweltpo-
litik mit den anderen Politiken der Gemeinschaft sollen in den nächsten fünf Jahren Hand in Hand gehen
mit einer Reihe anderer breit angelegter Aktionen. So wird die Kommission die in den verschiedenen
Umweltbereichen verfolgte Politik sorgfältig und kritisch beurteilen und untersuchen, ob die Erfahrung mit
den bisherigen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung neue Strategien nahelegt, ob Teile der früheren
Aktionsprogramme nicht durchgeführt worden sind und welche Lehren aus der Vergangenheit gezogen
und in Zukunft genutzt werden können.
2.1.6. Die Kommission wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der geltenden Richt-
linien über die Anwendung dieser Richtlinien zu berichten, neu abwägen. Zu diesem Zweck wird sie einen
Vorschlag für eine Richtlinie vorlegen, in dem die allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Berichten
genormt und rationalisiert wird. Außerdem wird sie eine effektivere Verbindung zur Ausarbeitung von
Dreijahresberichten über den Zustand der Umwelt in der Gemeinschaft herstellen. Die Kommission schlägt
ferner vor, die Berichte über die verschiedenen Umweltrichtlinien und die Kommissionsberichte über die
Auswirkungen der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften stärker publik zu machen.
2.1.7. Im Rahmen der 1973 getroffenen Vereinbarung über die Unterrichtung (*) hatten die Mitglied-
staaten zugesagt, die Kommission zu unterrichten, wenn sie innerstaatliche Umweltvorschriften zu erlassen
beabsichtigen. Angesichts der Bestimmungen des geänderten Vertrages sowohl bezüglich die Umweltpolitik
als auch der bis 1992 zu erzielenden Vollendung des Binnenmarktes, die die gleichzeitige Ausarbeitung
gemeinschaftlicher produktbezogener Umweltnormen implizieren, ist die Kommission der Auffassung, daß
es nunmehr an der Zeit ist, die Vereinbarung über die Unterrichtung in ein verbindliches Gemeinschaftsin-
strument umzuwandeln. Die Kommission wird daher einen Vorschlag für eine Richtlinie vorlegen, der
darauf abzielt, daß die Mitteilung geplanter wird, insofern dies noch nicht von den Bestimmungen der
Richtlinie 83/189/EWG (2) abgedeckt wird, und auf diese Weise eine systematischere Beurteilung der Not-
wendigkeit von Umweltaktionen auf Gemeinschaftsebene ermöglicht wird.
2.2. Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien
2.2.1. Die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften durch alle Mit-
gliedstaaten ist für die Gemeinschaft von vordringlicher Bedeutung.
2.2.2. Die Umsetzung der gemeinschaftlichen Vorschriften in innerstaatliches Recht erfolgt im allgemei-
nen innerhalb vertretbarer Zeit, wenn auch mitunter später als dies in den Richtlinien vorgeschrieben ist. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß es insbesondere seitens der Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren hier
besonderer Anstrengungen bedarf. Die Kommission hat indessen bisher eine stattliche Anzahl von mitunter
erheblichen Unterlassungen und Abweichungen im innerstaatlichen Recht ermittelt und war gezwungen,
gegen Mitgliedstaaten Verstoßverfahren einzuleiten, um die innerstaatlichen Vorschriften mit den Erfor-
dernissen des Gemeinschaftsrechts in Einklang zu bringen.
2.2.3. In Zukunft wird die Frage der Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien in innerstaatliches Recht
wahrscheinlich von der Öffentlichkeit stärker beachtet, zumal die Kommission beschlossen hat, ihre Daten-
basen mit den Informationen über diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften — ob diese nun eigens
erlassen wurden oder bereits gelten — in denen Gemeinschaftsrecht förmlich zur Anwendung gelangt,
allgemein zugänglich zu machen.
2.2.4. Über die Frage der gesetzgeberischen Aktion hinaus wirft sowohl die praktische Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften auf nationaler Ebene als auch deren Effektivität im Zusammenhang mit der tat-
sächlichen Verbesserung der Umweltqualität erhebliche Probleme auf.
2.2.5 Theoretisch ist die Kommission befugt nachzuprüfen, ob die gemeinschaftlichen Rechtsakte und
das innerstaatliche Recht, das auf diesen basiert, auf lokaler oder regionaler Ebene tatsächlich von vollem
Umfang eingehalten werden. Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 155 des Vertrages sowie aus den Arti-
keln der verschiedenen Richtlinien, in denen es heißt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission über die
Durchführung der Richtlinien zu berichten haben. Die Berichte der Mitgliedstaaten werden indessen nicht
immer regelmäßig vorgelegt und enthalten häufig nicht genügend Einzelheiten, um der Kommission ord-
nungsgemäße Beurteilung der praktischen Durchführung zu ermöglichen.
(') ABl. Nr. C 9 vom 15. 3. 1973; ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974.
(a) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.
Nr . C 70/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. 3. 87
2.2.6. Im Zusammenhang mit diesen beiden Aspekten — d. h. der förmlichen Erfüllung und der prakti-
schen Durchführung — beabsichtigt die Kommission, den Dialog mit den nationalen (oder, je nach Lage-
rung des Falles, den regionalen) Behörden der Mitgliedstaaten so zu intensivieren, daß einheitliches Ver-
ständnis und Vorgehen im Zusammenhang sowohl mit den legalen als auch den praktischen Fragen bei der
Durchführung gefördert wird. Außerdem soll bei diesen Stellen erwirkt werden, daß sie die effektive An-
wendung der gemeinschaftlichen Rechtsakte und der auf ihnen beruhenden innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften gewährleisten. Derartige Gespräche könnten für einige Verwaltungen insofern hilfreich sein, als
sie ihnen die Möglichkeit böten, sich die von den Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten gemachten
Erfahrungen zunutze zu machen. Mit ihrer Hilfe sollte soweit irgend möglich auch verhindert werden, daß
die Kommission auf Verstoßverfahren zurückgreifen muß.
2.2.7. Die Kommission beabsichtigt ferner, weitere Maßnahmen zu treffen, um sowohl eine bessere Er-
füllung der Erfordernisse der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften als auch deren wirksamere Anwen-
dung zu fördern. Diese Maßnahmen umfassen:
— Prüfung der Frage, ob Umweltinspektoren der Gemeinschaft in entsprechenden Fällen bestellt werden
sollen, um mit den nationalen Beamten zusammenzuarbeiten, so daß die einheitliche und effektive An-
wendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird;
— verbesserte Publizität für die Umweltpolitik der Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf lokaler,
regionaler und nationaler Ebene mit dem Ziel, das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Notwendig-
keit eines wirkungsvollen Umweltschutzes zu steigern;
— Anspornung von Privatpersonen, Nichtregierungsorganisationen oder örtlichen Behörden, der Kommis-
sion Fälle von Nichterfüllung oder unangemessener Erfüllung zur Kenntnis zu bringen, damit Abhilfe-
maßnahmen eingeleitet werden können;
— Veranstaltung von Seminaren, Arbeitstagungen und anderen Zusammenkünften zwecks Austausch von
Erfahrungen zwischen interessierten Personen und Organisationen über die Art der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und über dessen Auswirkungen auf die Verbesserung der Umwelt;
— Einleitung von Verstoßverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen Mitgliedstaaten, damit diese
ihren Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nachkommen.
2.2.8. Die Kommission ist davon überzeugt, daß die vollständige und effektive Anwendung der gemein-
schaftlichen Umweltvorschriften durch alle Mitgliedstaaten von vordringlicher Bedeutung ist und daß sie
zu einer erheblichen Verbesserung der Umweltqualität führt und zur besserung Einbeziehung der nationa-
len Umweltpolitiken und -aktionen und zur Stärkung des Zusammenhalts der Gemeinschaft beiträgt. Sie
wird der Durchführung der Umweltvorschriften im Rahmen des Vierten Aktionsprogramms daher Vorrang
einräumen.
2.3. Einbeziehung in andere Gemeinschaftspolitiken
2.3.1. Einerseits kann es keine gesunde Umweltpolitik ohne gleichzeitigen Fortschritt im wirtschaftlichen
und sozialen Bereich geben, andererseits aber ist auch kein dauernder wirtschaftlicher und sozialer Fort-
schritt möglich, ohne daß Umweltüberlegungen in Betracht gezogen und als wesentlicher Bestandteil der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung angesehen werden. Dies hat der Europäische Rat eindeutig an-
erkannt, als er seinen Willen bekräftigte, der Umweltschutzpolitik den Stellenwert einer wesentlichen
Komponente der Wirtschafts-, Industrie-, Landwirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedstaaten zu geben.
2.3.2. Kernpunkt der Anstrengungen der Kommission während der Geltungsdauer des Vierten Aktions-
programms für den Umweltschutz wird daher sein, wesentliche Fortschritte bei der praktischen Verwirk-
lichung dieses Ziels zu machen, und zwar zunächst im Rahmen der eigenen Politiken und Aktionen der
Gemeinschaft, sodann aber auch im Rahmen der von den Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und schließ-
lich so bald wie möglich mehr allgemein in der Weise, daß bei allen wirtschaftlichen und sozialen Aktionen
innerhalb der Gemeinschaft — seien sie öffentlicher, privater oder gemischter Art — die Umwelterforder-
nisse in vollem Umfang in Planung und Durchführung einbezogen werden.
2.3.3. Im Zusammenhang mit diesen vielfältigen Initiativen werden entsprechende Vorhaben selbstver-
ständlich Vorrang erhalten, und es soll gewährleistet werden, daß bei der praktischen Durchführung aller
Arten von Aktionen die Umwelterfordernisse angemessene Berücksichtigung finden. Die Bemühungen der
Kommission sollen jedoch sobald wie möglich auch auf die Politiken und die politischen Erklärungen, auf
Pläne und ihre Verwirklichung, auf Verfahren und Programme (einschließlich sowohl der allgemeinen
Ziele als auch der einzelnen Bestandteile) sowie auf individuelle Vorhaben ausgedehnt werden.
2.3.4. Was die eigenen Politiken der Gemeinschaft anbelangt, so kommt schon jetzt den aus den Struk-
turfonds und sonstigen Gemeinschaftsfonds finanzierten Vorhaben und Programmen besondere Bedeutung
zu. Die kürzliche Einführung ständiger Vereinbarungen für die enge Koordinierung von Maßnahmen im
Rahmen aller Strukturfonds wird selbstverständlich bei der vollen Berücksichtigung der Umwelterforder-
18. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 7 0 / 1 1
nisse überaus hilfreich sein. Im Rahmen dieser Koordinierungsvereinbarungen befaßt die Kommission sich
bereits mit der Entwicklung effektiver interner Verfahren, die sicherstellen sollen, daß die Umwelterforder-
nisse in den Prozeß der Beurteilung und Genehmigung von Vorschlägen für alle aus derartigen Fonds zu
finanzierenden Aktionen einbezogen werden. Diese Verfahren werden weitgehend auf der Richtlinie
85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (') basieren. Dabei wird auch die Verpflichtung vor-
gesehen, in entsprechenden Fällen Umweltverträglichkeitsprüfungen vorzunehmen. Sobald diese Verfahren
in Verbindung mit den eigenen Politiken der Gemeinschaft eingeführt sind, wird die Kommission die Frage
ihrer weiteren Anwendung prüfen und entsprechende Vorschläge vorlegen.
2.3.5. Die Umweltverträglichkeitsprüfung von Entwicklungsvorschlägen allein ist jedoch nicht ausrei-
chend, um die angemessene Einbeziehung der Umwelterfordernisse in die anderen Politiken sicherzustel-
len. In den nachstehenden Absätzen werden die Art der zur Gewährleistung der uneingeschränkten Ein-
beziehung dieser Erfordernisse in Planung und Durchführung der wirtschaftlichen und sozialen Aktivität
innerhalb der Gemeinschaft erforderlichen Initiativen sowie die Pläne der Kommission für die spezifischen
politischen Bereiche genau dargelegt, in denen nach Auffassung der Kommission besondere Aktionen er-
forderlich sind.
2.3.6. Landwirtschaft — Die so viel bewunderte europäische Landschaft ist im Laufe der Zeit durch die
Landwirtschaft geprägt worden. Die Entwicklung der modernen Agrartechniken wirft indessen Probleme
auf, die einer sofortigen Lösung bedürfen. Unangemessene Bodennutzung schädigt die Landschaftsqualität
und besonders erhaltenswerte Gebiete. Mißbrauch von Chemikalien und unkontrollierte Ableitung von
Agrarabfällen beeinträchtigen die Wasserversorgung und schädigen wildlebende Tiere und Pflanzen. Die
Kommission hat ihre ersten Vorschläge bereits angekündigt (im Anschluß an die Veröffentlichung ihres
Grünbuchs „Perspektiven für die gemeinsame Agrarpolitik" (2) und ihre anschließende Mitteilung „Eine
Zukunft für die europäische Landwirtschaft" (3)), die darauf abzielen, daß im Rahmen der Agrarpolitik
und der Agrarmethoden in der Gemeinschaft mehr getan wird, um die Umwelt zu respektieren und das
unschätzbare Erbe an Landschaft und Arten zu erhalten. Zweck der Maßnahmen ist zum einen die Unter-
stützung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in Gebieten, in denen diese für die Landschaftspflege, die Erhal-
tung des sozialen Gleichgewichts und den Umweltschutz unerläßlich sind sowie zum anderen die Förde-
rung eines stärkeren Bewußtseins der Landwirte für Umweltprobleme.
2.3.7. In ihrem Dokument KOM(85) 750 hat die Kommission außerdem unmißverständlich ihre Auffas-
sung dargelegt, daß es zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen landwirtschaftlicher Entwicklung und
den mitunter widerstreitenden Notwendigkeiten des Schutzes der natürlichen Umwelt einer Reihe von Ak-
tionen im Zusammenhang insbesondere mit dem Einsatz von Agro-Chemikalien, der Behandlung landwirt-
schaftlicher Abfälle und der Erhaltung der Arten, Lebensräume und Landschaften bedarf. In der Frage
weiträumiger landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Projekte und Programme hat die Kommission
wiederholt erklärt, daß Umweltverträglichkeitsprüfungen notwendig sind. Wie die Kommission in ihrer
kürzlichen Mitteilung an den Rat über die forstwirtschaftliche Aktion der Gemeinschaft (") aufgezeigt hat,
ist eine Vergrößerung der Waldfläche der Gemeinschaft aus einer Reihe von Gründen notwendig; hierzu
gehört auch der Beitrag, den dies zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt leisten könnte. Zu allen
diesen Punkten wird die Kommission so bald wie möglich Vorschläge unterbreiten.
2.3.8. Außerdem ist die systematische Kontrolle des Waldsterbens eine wesentliche Begleitmaßnahme zu
den Aktionen zur Kontrolle der Luftverschmutzung. Diesbezügliche Vorschläge (ebenso wie Vorschläge
zur Bekämpfung von Waldbränden) liegen dem Rat seit langem vor. Die Kommission drängt auf ihre
baldige Verabschiedung.
2.3.9. Industrie — Die Einbeziehung von Umwelterwägungen in die Industriepolitik ist in viel weiterem
Rahmen zu sehen als lediglich der Verschmutzungsverhütung oder -kontrolle und der Umweltverträglich-
keitsprüfung. Standorte und Design der industriellen Anlagen, die Wahl von Produkten und Produktions-
verfahren durch die Industrie und die Gestaltung der Bewirtschaftung der Abfälle müssen sich an Umwelt-
erwägungen ausrichten. Auf der anderen Seite muß anerkannt werden, daß es Sache der Industrie ist, den
Wohlstand zu schaffen, der unter anderem die notwendigen Umweltinvestitionen und -Verbesserungen erst
ermöglicht.
2.3.10. Die Politik der Kommission ist klar darauf ausgerichtet, die Vorschläge für Rechtsvorschriften
über den Umweltschutz in enger Konsultation mit der Industrie auszuarbeiten. Weiteres Ziel ist, wo irgend
möglich, auf bevorstehende Änderungen von Rechtsvorschriften, die strengere Umweltnormen oder -erfor-
dernisse beinhalten, so rechtzeitig hinzuweisen, daß die Industrie genügend Zeit hat, sich im Rahmen ihrer
künftigen Investitionspolitik und Produktionsplanung entsprechend anzupassen und die neuen Normen zu
berücksichtigen.
(') ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1985.
O KOM(85) 333 vom 13. 7. 1985.
(5) KOM(85) 750 vom 18. 12. 1985.
(4) KOM(86) 26 vom 31 .1 . 1986.
Nr. C 70/12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. 3. 87
2.3.11. Rechtsvorschriften sind indessen längst nicht alles. Es liegt auf der Hand, daß die Umweltnor-
men allmählich strenger werden und daß das Verlangen der Öffentlichkeit nach verbesserter Umweltquali-
tät zunimmt. Daher kommt es wesentlich darauf an, daß die Industrie in eigener Initiative und in eigenem
Interesse mehr unternimmt, um die Umwelterwägungen in ihre eigene Politik und ihre Betriebsverfahren
und -methoden einzubeziehen. Das gleiche gilt für bestimmte Banken, Versicherungsgesellschaften usw.
Die notwendige uneingeschränkte Einbeziehung der Umwelterfordernisse in alle wirtschaftlichen und
sozialen Aktivitäten läßt sich jedoch nicht verwirklichen, wenn diese Konzeption nicht allgemein Anwen-
dung findet. Die Kommission wird während der Geltungsdauer des Vierten Aktionsprogramms für den
Umweltschutz daher mit der Industrie bei der Entwicklung angemessener Leitlinien und Verhaltenskodizes
eng zusammenarbeiten, damit diese Entwicklung schnell einsetzt.
2.3.12. In diesem Zusammenhang bedarf es der Erkenntnis, daß die Notwendigkeit zunehmend strenge-
rer Normen für die älteren Industrien, die sich in einem Umstrukturierungsprozeß befinden und zahlreiche
alte Anlagen aufweisen, am problematischsten ist. Dagegen wenden einige der neuen Industrien, die die
alten Industrien ersetzen, Innovationstechnologien an, die ihrer Art nach weniger Verschmutzung verursa-
chen und weniger umweltschädlich sind als einige der alten Industrien, an deren Stelle sie treten. Darüber
hinaus können und werden einige der Innovationstechniken in den Umweltmanagementindustrien (wie
z. B. Ausrüstung für die Verschmutzungskontrolle) angewandt werden, so daß verbessertes Umweltmana-
gement und technologische Innovation Hand in Hand gehen.
2.3.13. Ungeachtet der Frage, ob es für eine bestimmte Industrie leicht ist oder nicht, strengeren Um-
weltnormen gerecht zu werden, ist die Kommission davon überzeugt, daß die Wettbewerbsfähigkeit der
Gemeinschaftsindustrie auf den Weltmärkten in den 90er Jahren insgesamt zum Teil davon abhängt, daß
ihre Erzeugnisse mindestens ebenso hohen Umweltnormen entsprechen wie diejenigen ihrer Wettbewerber.
Kommt diese Entwicklung nicht zustande, so werden die Gemeinschaftserzeuger Marktanteile nicht nur
auf den internationalen Märkten sondern auch auf den Binnenmärkten verlieren. Außerdem muß erkannt
werden, daß die Verschmutzung eine Verschwendung von Ressourcen darstellt und oft mit veralteten
Technologien zusammenhängt. Infolgedessen wird die verbindliche Einführung strenger Umweltnormen in
den verbleibenden 80er Jahren, die die technologische Innovation im Hinblick auf die Erfüllung dieser
Normen fördert, Märkte und Arbeitsplätze langfristig schützen. Diese in der Entwicklung befindlichen
Normen werden für die Industrie echte Herausforderungen darstellen, ihr aber gleichermaßen echte Mög-
lichkeiten bieten.
2.3.14. Strengere Umweltnormen können Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere für kleinere und
mittlere Unternehmen bieten. Die Gemeinschaft anerkennt die Bedeutung solcher Unternehmen für das
wirtschaftliche Wachstum insgesamt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Europa. Die ganz speziellen
Anforderungen an Produktentwicklung, Innovation und Herstellungsprozeß, die aus höheren Umweltan-
forderungen resultieren, können eher von kleineren Unternehmen erfüllt werden, die die notwendige Flexi-
bilität besitzen, solchen Anforderungen nachzukommen. Die daraus resultierenden Neugründungen und
Entwicklungen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden in den kommenden Jahren ein bedeutender
Faktor in der Europäischen Ökonomie sein. Andererseits können kleine und mittlere Unternehmen nicht
davon ausgenommen werden, strenger werdende Umweltnormen zu erfüllen, obwohl sie es häufig schwie-
rig finden, diesen nachzukommen. In manchen Fällen könnte es notwendig werden, daß die öffentliche
Hand solchen Firmen hilft, die notwendigen Investitionen zu tätigen, um solche Normen zu erfüllen.
Gleicherweise ist es Aufgabe des Gesetzgebers auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene die Kosten zu
berücksichtigen, die solche Gesetze mit sich bringen. Strenge Umweltnormen müssen mit möglichst wenig
Bürokratie und kosteneffizient erreicht werden.
2.3.15 Wettbewerbspolitik — Staatliche Mittel zur Förderung des Umweltschutzes wurden von der
Kommission unter gewissen Bedingungen seit 1974 erlaubt in Anerkennung eines gemeinsamen Europä-
ischen Interesses. Das Ziel beschränkter staatlicher Mittel für diesen Zweck ist die Einführung und Förde-
rung von Maßnahmen, die einen wirkungsvollen Umweltschutz sicherstellen und die eventuell das „Verur-
sacherprinzip" fordern.
Die Erlaubnis für solche staatlichen Mittel endet am 31. Dezember 1986, und die Kommission prüft augen-
blicklich die Möglichkeit, die Frist zu verlängern.
2.3.16 Regionalpolitik — Eine der wichtigsten Politiken der Gemeinschaft ist ihre Regionalentwicklungs-
politik, die darauf ausgerichtet ist, den wirtschaftlichen Aufschwung in den weniger entwickelten oder
wirtschaftlich benachteiligten Regionen und damit auch die Wirtschaftskonvergenz zu fördern. Viele der
aus dem Regionalfonds finanzierten Vorhaben sind relativ weiträumige Infrastrukturvorhaben. Die Unter-
stützung betrifft vielfach wichtige oder empfindliche Zonen. Daher ist die Einbeziehung der Umwelterfor-
dernisse in die Planung und Durchführung der Regionalpolitik und der Regionalprogramme (sowie von
Einzelvorhaben) von besonderer Bedeutung. Die unter Ziffer 2.3.4 genannten Verfahren dürften diese Ein-
beziehung in befriedigender Weise regeln.
2.3.17 Die Wechselwirkung zwischen Regionalpolitik und Umweltpolitik geht über diesen im wesent-
lichen vorbeugenden Aspekt jedoch weit hinaus. Zu den wirtschaftlich weniger fortschrittlichen Gebieten
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/13
der Gemeinschaft kann es Fälle geben, in denen die notwendigen Umweltverbesserungen wegen ihrer
finanziellen Auswirkungen für die bestehenden Unternehmen aufgeschoben werden müssen. Außerdem
haben die Behörden in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft schon jetzt mit wirtschaftlichen Problemen
zu kämpfen, wenn sie Gemeinschaftsmaßnahmen, vor allem im Zusammenhang mit der Einführung von
Basisumweltinfrastrukturen, anwenden. Um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen, wird die Gemeinschaft
einen Vorschlag für ein Gemeinschaftsprogramm im Rahmen des Regionalfonds vorlegen, das darauf ab-
zielt, benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft die Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltrichtlinien
zu erleichtern und damit sowohl die sozio-ökonomische Entwicklung in diesen Gebieten als auch die ge-
meinschaftliche Umweltpolitik zu fördern. Weitere Hinweise auf dieses Verhalten, das in Dokument
KOM(86) 76 angekündigt wurde, sind den Ziffern 2.5.4 und 5.4.6 zu entnehmen. Die Kommission hofft,
während der ersten Hälfte des Jahres 1987 präzise Vorschläge vorlegen zu können.
In Übereinstimmung mit der Ratsentschließung vom 17. Februar 1983 betreffend die Annahme des Dritten
Umweltprogramms der Gemeinschaft (') beabsichtigt die Kommission, unter anderem die verschiedenen
ökonomischen und ökologischen Bedingungen und die verschiedenartigen Strukturen in der Gemeinschaft
zu berücksichtigen.
2.3.18. Energie— Die Energieproduktion hängt weitgehend vom Einsatz fossiler Brennstoffe ab. Bei der
Energiepolitik stellt sich daher unvermeidlich die Frage der Luftverschmutzung. Umwelterfordernisse
wiederum beeinflussen die Energiekosten und die Wettbewerbspositiön der verschiedenen Energiequellen.
Es ist daher besonders wichtig, daß umweit- und energiepolitische Ziele in ausgewogener Weise verfolgt
werden, wie es die Kommission in ihrer kürzlichen Mitteilung über die neuen energiepolitischen Ziele für
die Gemeinschaft dargelegt hat (2). Energieeinsparung und alternative nichtfossile Energiequellen werden
zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Es gibt bereits Technologien, mit deren Hilfe sich die Schutz-
emissionen der mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerke zu vertretbaren Kosten senken lassen. Bei
den Kommissionsvorschlägen für die Verringerung der Emissionen von Großfeuerungsanlagen (siehe 4.1.4)
wurde dies bereits berücksichtigt.
2.3.19. Der sichere Gebrauch der Kernenergie insbesondere in der Gemeinschaft wird im Rahmen der in
der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Auswirkungen des Unfalls von Tschernobyl (3) ange-
kündigten und jetzt im Gang befindlichen breit angelegten Prüfung in vollem Umfang erörtert werden. Im
Zuge dieser Prüfung werden eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf den Umweltschutz untersucht
und Vorschläge vorgelegt werden (siehe 4.1.7, 4.2.2, 4.3.8, 5.3.7 und 7.1.6 (zweiter Punkt)). Sie betreffen
die etwaige Anwendbarkeit der für nichtnukleare Industrien entwickelten Konzeptionen im Zusammen-
hang mit Emissionsnormen und Sicherheitskriterien auf die Kernanlagen: Ableitung von Abfällen auf See
und Transport gefährlicher Stoffe (einschließlich Nuklearmaterial).
2.3.20. Ein weiterer Blick in die Zukunft läßt klar erkennen, daß im Zuge der Verwendung fossiler
Brennstoffe schwierige Probleme entstehen können, wenn sich herausstellt, daß die Zunahme des Kohlen-
dioxidgehalts in der Luft und der „Treibhauseffekt" weltweit schwerwiegende Auswirkungen auf Klima
und Agrarproduktion haben (wie einige Wissenschaftler fürchten). Sollten weitere wissenschaftliche Un-
tersuchungen die Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen bestätigen, sollte sich die Gemeinschaft bereits
jetzt Gedanken über mögliche Lösungen und alternative Energiestrategien machen. Die Kommission wird
ihre Studien in diesem Sinne fortsetzen.
2.3.21. Es steht daher allgemein fest, daß alle Aktionen im Bereich der Energiepolitik sowohl unter dem
Umweltaspekt als auch vom wirtschaftlichen Standpunkt her (und umgekehrt) geprüft werden müssen.
Eine gewisse Integration ist jetzt schon erreicht, es können sich jedoch, wie bereits erwähnt, künftig noch
schwerwiegende Probleme stellen. Die Bewirtschaftung der Nuklearabfälle, die Gegenstand eines For-
schungsprogramms der Gemeinschaft ist, sowie das Aktionsprogramm der Gemeinschaft (1988—1992)
bleibt weiterhin ein zentrales Umweltthema. Es wird notwendig sein, die Gemeinschaftspolitik zu verschär-
fen auf der Basis der Ergebnisse der schon durchgeführten Arbeiten, insbesondere im Rahmen des gemein-
schaftlichen Forschungsprogramms, im Hinblick auf die Entwicklung klarer Leitlinien für die Endlagerung
solcher Abfälle auf Gemeinschaftsebene.
2.3.22. Binnenmarkt— Die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 ist ein festes Engagement der Ge-
meinschaft und eine der größten Herausforderungen für die Gemeinschaft. Die Erreichung dieses Ziels
erfordert die aktive Unterstützung und Hilfe aller anderen Gemeinschaftsstrategien. Im Bereich der Um-
weltpolitik werden sich die größten potentiellen Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes bei den
O ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983.
O KOM(85) 245 vom 28. 5. 1985.
O KOM(86) 327 vom 12. 6. 1986.
Nr. C 70/14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
Produktnormen bemerkbar machen. In wichtigen Fällen könnten nationale Normen wesentlich voneinan-
der abweichen, insbesondere im Umweltschutz. In diesem Fall ist es von größter Bedeutung, daß eine
Harmonisierung dieser Normen, die sich aus Umweltgründen als erforderlich erweisen sollte, so früh wie
möglich auf Gemeinschaftsebene erreicht wird. Die Einheidiche Europäische Akte legt fest, daß der An-
gleichung der Rechtsvorschriften über den Umweltschutz ein hohes Schutzniveau zugrundegelegt wird
(siehe Ziffer 1.5). Die Kommission wird in dem Zeitraum des Vierten Aktionsprogramms für den Umwelt-
schutz bis 1992 geeignete Vorschläge unterbreiten.
2.3.23. Verkehr — Die Wechselwirkung zwischen Verkehr und Umwelt ist sehr weitreichend. Der Ver-
kehr ist im weitesten Sinne des Wortes die Grundlage vieler Umweltprobleme (Lärm, Luftverschmutzung,
Auswirkungen auf die Landschaft usw.), andererseits kann er jedoch direkt und positiv zur Gestaltung oder
Verbesserung bestimmter Umweltbereiche beitragen. Bessere Zugangsmöglichkeiten geben den Menschen
Gelegenheit, wichtige Umweltgebiete kennenzulernen und zu würdigen. Auf der anderen Seite besteht kein
Zweifel, daß schlecht geplante Verkehrsverbindungen sich sehr negativ auf die Umweltqualität auswirken
können. Die Verbesserung der Umweltfreundlichkeit von Kraftfahrzeugen ist wichtig; und wie an anderer
Stelle erwähnt, werden Maßnahmen zu diesem Zweck bereits durchgeführt. Die Hauptverkehrsachsen
jedoch erfordern besondere Aufmerksamkeit, um nachteilige Umweltauswirkungen abzubauen und Vor-
teile zu vermehren; in praktisch allen Fällen jedoch werden sie natürlich gemäß der Richtlinie
85/337/EWG einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Die Kommission wird
gewährleisten, daß all diesen Wechselwirkungen größere Aufmerksamkeit gewidmet wird, da sie immer
stärkere Bedeutung haben werden, insbesondere angesichts des neuen Impulses zur Entwicklung der ge-
meinsamen Verkehrspolitik.
2.3.24. Tourismus — In gleicher Weise bereitet die Wechselwirkung des Tourismus auf die Umwelt und
umgekehrt große Sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, Europas Natur und architekto-
nische Erbschaft zu erhalten und zu verbessern.
2.3.25. Sozialpolitik — Man kann nicht umhin, die wesentliche Rolle anzuerkennen, die der Umwelt-
schutz in der Sozialpolitik spielt. Es gibt zahlreiche Verbindungen, insbesondere in den Bereichen Schutz
des Arbeitnehmers, berufliche Bildung und allgemeine Arbeitsbedingungen. Der umfassende Bereich der
Ausbildung in Umweltberufen und der Umfang, in dem Umweltmaßnahmen Arbeitsplätze schaffen können
(siehe Ziffern 2.4.6 und 2.4.7), sind für die Sozialpolitik von erheblicher Bedeutung. Die Realisierung der
Sozialpolitik und die Durchführung der Umweltaktionsprogramme müssen daher soweit wie möglich koor-
diniert werden. Neue Aktionen im Bereich der Umweltschutzpolitik, die einen großen Einfluß auf die
Sozialpolitik haben, müssen gegebenenfalls durchgeführt werden, insbesondere betreffend die Funktion
und den Status derjenigen, die in Industrieunternehmen für die direkte Anwendung der Umweltschutzvor-
schriften zuständig sind.
2.3.26,. Verbraucherschutz — Aktionen im Bereich Verbraucherschutz sind eine beträchtliche Möglichkeit
für die Einbeziehung der Umweltdimension und somit für die Unterstützung der Umweltpolitik der Ge-
meinschaft. Programme zur Erziehung und zur Information des Verbrauchers, von denen einige durch
Gemeinschaftsinstrumente gefördert werden, sollten sowohl den Umweltaspekten von Produkten und
Dienstleistungen als auch den Verbraucheraspekten Rechnung tragen. Die Bedeutung, die man gerechtfer-
tigterweise der Produktsicherheit, z. B. im Bereich der Kosmetika, einräumt, hat ebenfalls eine Umweltdi-
mension. Dies gilt auch für typische Verbraucherinteressen, wie die Qualität des Trinkwassers und Design
und Haltbarkeit von Produkten. Die Kommission wird Maßnahmen treffen, um eine engere Koordinierung
politischer Strategien in diesen Bereichen zu gewährleisten.
2.3.27. Zusammenarbeit bei der Entwicklung — Besondere Aufmerksamkeit wird der Integrierung von
Umwelterfordernissen in die Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft gewidmet. Dies ist der Fall, weil
so viele Probleme der Dritten Welt im wesentlichen Umweltprobleme sind; politische Strategien, die direkt
die Umwelt zu schützen und zu verbessern suchen und die Bedingungen für ein dauerhaftes wirtschaft-
liches Wachstum schaffen, sind daher von grundlegender Bedeutung, wenn die Entwicklungsprobleme
erfolgreich gelöst werden sollen.
2.3.28. Allgemeine Aspekte — Allgemein wird die Kommission versuchen, zu gewährleisten, daß Maß-
nahmen zur Einbeziehung der Umwelterfordernisse in die Planung und Durchführung aller wirtschaft-
lichen, industriellen, landwirtschaftlichen und sozialen Strategien getroffen werden, wie dies in den in Zif-
fer 2.3.1 genannten Schlußfolgerungen des Europäischen Rates gefordert wird. Anfänglich wird, wie in
Ziffer 2.3.2 erwähnt, der Schwerpunkt auf die eigenen Strategien der Gemeinschaft gelegt; in diesem Sinne
wird die Kommission interne Verfahren und Praktiken entwickeln, um zu gewährleisten, daß diese Ein-
beziehung der Umweltfaktoren in alle politischen Bereiche routinemäßig erfolgt. Die Kommission wird
darüber hinaus während der Dauer des Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz an der Entwick-
lung von Leitlinien, Verfahren und anderen Instrumenten arbeiten, die zu einer ähnlichen Integration auf
der Ebene der von den in den Mitgliedstaaten — und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten
Sektor — angewandten Politiken beitragen könnten.
1 8 . 3 . 8 7 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften N r . C 7 0 / 1 5
2.4. Wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Aspekte der Umweltstrategien und -aktionen
2.4.1. Umweltmaßnahmen sind eine integrale Komponente der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft, da
der Umweltschutz die Lebensqualität verbessert und die natürlichen Ressourcen erhält, so daß die Vorteile
der Wirtschaftstätigkeit voll ausgeschöpft werden können, und zwar in Form besserer Modelle für Wirt-
schaftswachstum und Beschäftigung und daraus resultierenden günstigen Auswirkungen auf die Wett-
bewerbsfähigkeit der Industrie. Die Kommission ist sich jedoch der Schwierigkeiten bei der Erstellung einer
Bilanz der positiven und negativen Auswirkungen der Umweltstrategien und -aktionen auf Wirtschaft und
Beschäftigung bewußt. Die Voraussetzung dafür, daß eine solche Bilanz von Nutzen ist, besteht darin, daß
die Vorteile (sowie die Kosten) der Umweltmaßnahmen bei den EntScheidungsprozessen voll berücksichtigt
werden, unabhängig davon, ob sie sich in Geld ausdrücken lassen oder nicht.
2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist es von größter Bedeutung, daß die von den Regierungen der Mitglied-
staaten vereinbarten Änderungen des Vertrages unter anderem vorsehen, daß die Umweltaktionen der Ge-
meinschaft die potentiellen Vorteile und Kosten von Aktionen oder mangelnden Aktionen berücksichtigen.
Die Kommission wird sich darum bemühen, Bewertungsmethoden zu entwickeln, die diese Aufgabe er-
leichtern und soweit wie möglich die Erstellung einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse als Grund-
lage für Umweltvorschläge gewährleisten.
2.4.3. Solche Bewertungen müssen sowohl kurz- als auch langfristige Auswirkungen klar berücksichti-
gen. Die Kommission erkennt natürlich an, daß die aus der Einhaltung strikter Umweltnormen entstehen-
den wirtschaftlichen Vorteile sich kurzfristig nicht ohne Kosten realisieren lassen. In einigen Fällen stellen
sich daher kurzfristige Finanzierungs- und Wettbewerbsfähigkeitsprobleme. In anderen Fällen wird der
Ertrag der Investitionen dergestalt sein, daß kurzfristige wirtschaftliche (sowie umweltbedingte) Vorteile
entstehen. In noch anderen Fällen können die kurzfristigen bei der Durchführung der Umweltmaßnahmen
entstehenden Kosten durch längerfristige Vorteile ausgeglichen werden (wenn z. B. ein Anreiz für die Ent-
wicklung und Einführung kostensparender Technologien oder Wettbewerbsvorteile auf Märkten mit strik-
ten Umweltvorschriften vorhanden ist).
2.4.4. Selbst wenn die wirtschaftlichen Vorteile als Folge von Umweltmaßnahmen nur längerfristig er-
reicht werden können, wird es bestimmt immer noch gesunde umwelttechnische und wirtschaftliche
Gründe geben, aus denen erforderliche Investitionen durchgeführt werden. Die OECD kam zu dem Er-
gebnis, daß „die Vorteile und Gewinne der Umweltmaßnahmen (einschließlich der vermiedenen Schadens-
kosten) im allgemeinen größer waren als deren Kosten". In allen Fällen ist es von grundlegender Bedeu-
tung, daß die Kosten für die Unterlassung von Umweltaktionen berechnet werden und jederzeit verglichen
werden können.
2.4.5. Jedoch darf man auf keinen Fall vergessen, daß die kurzfristigen Kosten aufgrund der Einführung
neuer Umweltnormen gegenteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen
haben können, die sich an diese Normen nicht angepaßt haben. Deshalb muß nicht nur der Art und dem
Niveau der einzelnen Normen große Beachtung geschenkt werden, sondern auch dem Zeitplan der An-
wendung. Die Kommission wird sich daher bei der Entwicklung von Umweltmaßnahmen darum bemühen,
zu gewährleisten, daß die Industrie über Zielsetzungen und Mittel genauestens informiert wird und den
Unternehmen ein vernünftiger Zeitraum eingeräumt wird, um sich an die neuen Normen anzupassen. Die
Anpassung an neue Umweltnormen kann unter Umständen durch eine finanzielle Unterstützung erleichtert
werden (siehe Ziffer 2.5).
2.4.6. Was die Beschäftigung anbelangt, so ist die Kommission eindeutig der Auffassung, daß eine ver-
stärkte Umweltpolitik sich aufgrund der Infrastruktur und der Investitionen im Bereich der Umwelt und
aufgrund der Herstellung neuer Produkte, die direkt auf die Verbesserung der Umweltqualität zurückzu-
führen sind, allgemein positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt. Selbst wenn in einigen Fällen,
in denen die Umweltvorschriften die Kosten der Industrie erhöhen, kurzfristige negative Auswirkungen auf
die Beschäftigung entstehen, deutet vieles darauf hin, daß sich in der Vergangenheit Umweltstrategien
wahrscheinlich sehr wohl, wenn auch nur geringfügig, positiv auf die Beschäftigung ausgewirkt haben.
Sicher ist, daß es viele Umweltmaßnahmen gibt, die direkte und indirekte positive Auswirkungen auf die
Schaffung von Arbeitsplätzen haben (wie z. B. diejenigen, die zur Bekämpfung des Verfalls der Stadtkerne
oder zur Wiederverwendung von Industrieödland oder zur Beseitigung von Landschaftsschäden in Gebie-
ten natürlicher Schönheit vorgesehen sind), jedoch bisher nicht effizient genutzt worden sind. Im allgemei-
nen sollten Umweltmaßnahmen so strukturiert sein, daß die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage
möglichst positiv sind.
2.4.7. Die Kommission will daher in Kürze ein fünfjähriges Gemeinschaftsprogramm für „Demonstra-
tionsvorhaben" in allen Mitgliedstaaten vorschlagen, mit dem gezeigt werden soll, wie Umweltaktionen
und die Durchführung von Umweltstrategien Arbeitsplätze schaffen können. Außerdem sollen umfang-
reiche Erfahrungen und Informationen gesammelt werden, die sich Industrie und alle Mitgliedstaaten in
Zukunft zunutze machen können.
Nr. C 70/16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
2.5. Wirtschaftsinstrumente
2.5.1. Eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und Verfahren kann angewandt werden, um die Um-
weltqualität zu verbessern bzw. zu erhalten. Diese umfassen natürlich Rechtsvorschriften für Produkte,
Verfahren, Emissionen und Abfälle, jedoch auch verschiedene wirtschaftliche Instrumente (wie Steuern,
Abgaben, staatliche Beihilfen, handelbare Deponiegenehmigungen) und Abkommen mit Verursachern. Die
Wahl des in jedem spezifischen Fall geeignetsten Instruments bzw. der geeignetsten Instrumente wird von
den Umständen sowie dem rechtlichen und administrativen Rahmen abhängen und von der Art des zu
lösenden Umweltproblems.
2.5.2. Die Gemeinschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von Verschmutzungskontroll-
instrumenten wirtschaftlicher Art und der Aufstellung von Leitlinien für die Anwendung dieser Instrumente
bei der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften. Solche Maßnahmen müssen natürlich so angewandt
werden, daß sie mit den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, insbesondere dem Verur-
sacherprinzip und den vorbeugenden Maßnahmen, vereinbar sind.
2.5.3. Die Empfehlung von 1975 über die Kostenzurechnung (') sieht die Einführung von Abgaben unter
Voraussetzungen vor, die geeignet erscheinen. Die Kommission beabsichtigt, weitere Arbeiten in diesem
Bereich durchzuführen, mit dem Ziel, den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zur Unterstützung der ge-
meinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen. Die Empfehlung von 1975 sieht darüber hinaus staatliche
Beihilfen für Verschmutzungskontrollmaßnahmen vor, wenn davon ausgegangen wird, daß Ausnahmen im
Rahmen des Verursacherprinzips gerechtfertigt werden können. Die Mitgliedstaaten dürfen unter den von
der Kommission festgesetzten Bedingungen eine begrenzte finanzielle Unterstützung leisten, um die Ein-
führung neuer Verschmutzungskontrollmaßnahmen für bereits bestehende Anlagen zu erleichtern; diese
Möglichkeit endet am 31. Dezember 1986 und die Kommission prüft augenblicklich die Möglichkeit, die
Frist zu verlängern.
2.5.4. Die Kommission prüft darüber hinaus weitere Beihilfevorkehrungen für Verschmutzungskontroll-
maßnahmen und wird (siehe Ziffer 2.3.16) im Rahmen des Regionalfonds einen Vorschlag für ein Gemein-
schaftsprogramm unterbreiten, um die Umweltinfrastruktur zu verbessern und die Durchführung der Um-
weltrichtlinien der Gemeinschaft in benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft zu unterstützen.
2.5.5. Schließlich beabsichtigt die Kommission, die Möglichkeiten für eine präzisere Definition der Haf-
tung im Umweltbereich zu prüfen (einschließlich der Möglichkeit, daß der Verursacher in stärkerem Maße
für durch Produkte oder Verfahren verursachte Schäden haftbar ist); außerdem beabsichtigt sie, die Frage
der Koordinierung der Instrumente zu prüfen, wenn erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen vor-
handen sind, und zwar in Verbindung mit Produktnormen oder grenzüberschreitender Verschmutzung.
2.5.6. Konkreter gesehen beabsichtigt die Kommission, den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente als
Möglichkeit zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Luftverschmutzung (siehe Ziffer
4.1), der Verschmutzung der Gewässer (siehe Ziffer 4.2), des Schutzes gegen Lärm (siehe Ziffer 4.5), des
Naturschutzes (siehe Ziffer 5.1) und der Abfallbeseitigung (siehe Ziffer 5.3) zu prüfen.
2.6. Information und Erziehung
2.6.1. Es wurde darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, den gesamten Prozeß der Regulierung und
Anwendung derzeitiger Vorschriften transparenter zu gestalten, insbesondere was die Information der Öf-
fentlichkeit anbelangt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die durch nationale Vorschriften Einzelper-
sonen und Gruppen eingeräumten Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Rechte oder Interessen in Verwal-
tungsverfahren zu verbessern. Nach Auffassung der Kommission muß insbesondere Situationen Rechnung
getragen werden, in denen der Zugang zu Informationen ein Element zum besseren Schutz von Mensch
oder Umwelt bedeutet, sei es durch die bessere Anwendung von Vorschriften oder sonstige Maßnahmen.
Vergleichbare Bedeutung muß dem Zugang zu Informationen in Fällen grenzüberschreitender Verschmut-
zung eingeräumt werden.
2.6.2. Nach Auffassung der Kommission sollte es möglich sein, Wege zur Verbesserung des Zugangs der
Öffentlichkeit zu Informationen, über die die Umweltbehörden verfügen, zu finden, während gleichzeitig
die Informationen geschützt werden sollten, die rechtmäßig als vertraulich betrachtet werden können. Die
Kömmission wird prüfen, inwieweit ein „Gesetz über die Freiheit der Umweltinformation" der Gemein-
schaft erforderlich und notwendig ist, und geeignete Vorschläge unterbreiten.
2.6.3. Abgesehen von der Frage der Schaffung von Rechten für den Zugang zu Informationen besteht
kein Zweifel, daß eine weite Verbreitung von Informationen über die Umwelt und Umweltprobleme, Stra-
tegien und Programme sowohl die Entwicklung von erforderlichen Umweltmaßnahmen als auch deren
Akzeptanz durch die Öffentlichkeit erheblich fördern kann. Zu diesem Zweck sind noch nicht genügend
Maßnahmen getroffen worden, obwohl auf jeden Fall berücksichtigt werden sollte, daß eine Reihe von
Mitgliedstaaten jetzt regelmäßig nationale Berichte über den „Zustand der Umwelt" veröffentlichen. Die
O ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975.
1 8 . 3 . 8 7 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 70 /17
Kommission ihrerseits wird künftig gemeinschaftliche Berichte über den Zustand der Umwelt in einem
dreijährigen Zyklus ab 1987 veröffentlichen und sich dabei auf die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Gemeinschaftsrichtlinien bereitgestellten Informationen und auf die im Rahmen der progressiven Entwick-
lung des gemeinschaftlichen Systems zur Information über den Zustand der Umwelt und die natürlichen
Ressourcen (CORINE) (l) (Siehe Ziffer 2.6.6) stützen.
2.6.4. Mehr allgemein gesehen beabsichtigt die Kommission, ihre gesamte Strategie zur Verbreitung von
Informationen über Umweltthemen zu überprüfen. Es könnte viel mehr getan werden, um die Öffentlich-
keit zu informieren und sie somit auf strenge Umweltstrategien vorzubereiten. Wie in Ziffer 2.2 erwähnt,
beabsichtigt die Kommission, eine breitere Verfügbarkeit der Informationen über die Anwendung der Um-
weltvorschriften der Gemeinschaft zu erwirken. Die Kommission wird darüber hinaus Maßnahmen treffen,
um zu gewährleisten, daß'eine weit größere Anzahl der zahlreichen Berichte über wissenschaftliche, techni-
sche und wirtschaftliche Aspekte, die für die Kommission in der Phase der Entwicklung von Vorschlägen
erstellt werden (die jedoch für breitere Kreise von Interesse sein können), in geeignetster Weise veröffent-
licht werden. Die Kommission unterstützt darüber hinaus eine erneute Überprüfung der Umweltpolitik und
der umweltbezogenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Außerdem wird die Kommission im Rahmen
einer bestmöglichen Effektivität der Öffentlichkeitsarbeit eine bessere Koordination zwischen der General-
direktion für Information, Kommunikation und Kultur und den anderen betroffenen Dienststellen, zusi-
chern,
2.6.5. Hauptziel des Europäischen Jahres des Umweltschutzes (EUJ) (siehe Ziffer 8) ist es, jede einzelne
Person der Gemeinschaft von der Bedeutung der Umwelt zu überzeugen und somit Verhaltensänderungen
(sowohl der Gesellschaft als auch des Individuums) herbeizuführen und die Anpassung an das Erfordernis
strenger Normen für den Umweltschutz zuwege zu bringen. Das Europäische Jahr des Umweltschutzes
bietet somit sowohl eine Gelegenheit als auch eine Herausforderung zur erheblichen Verbesserung früherer
Leistungen, indem relevante Informationen über Umweltthemen und Probleme verfügbar gemacht werden,
und zwar in einer Weise, die allen Mitgliedern der Gesellschaft den Zugang ermöglicht und außerdem die
Möglichkeit bietet, sie von der Notwendigkeit zu überzeugen, sich zu Aktionen zu verpflichten (während
des Europäischen Jahres des Umweltschutzes und darüber hinaus), um praktische Verbesserungen zu erzie-
len.
2.6.6. Was die schlüssigen Daten über die umweltrechtlich wichtigen Parameter anbelangt, so wird das
Informationssystem der Gemeinschaft über den Zustand der Umwelt (CORINE) immer größere Bedeu-
tung haben. Hauptziel von CORINE ist, zu gewährleisten, daß den in der Wirtschaft tätigen Personen und
den Verantwortlichen in der Gemeinschaft ein gut funktionierendes System vergleichbarer Umweltinforma-
tionen zur Unterstützung der EntScheidungsprozesse, der Durchführung der Rechtsvorschriften und der
Integration der Umweltdimension in andere politische Bereiche zur Verfügung steht. Die praktische
Durchführung des CORINE-Programms läuft und Arbeiten zu dessen kontinuierlicher Entwicklung wer-
den in dem Zeitraum des Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz durchgeführt. Am Ende der im
Rahmen des Ratsbeschlusses durchgeführten Arbeiten wird die Kommission dem Rat einen Bericht vorle-
gen und Vorschläge unterbreiten, die innerhalb der Gemeinschaft die Verfügbarkeit eines umfangreichen
Netzes neuester und vergleichbarer Daten über Umweltfragen und natürliche Ressourcen gewährleisten,
die in einer Art und in Kombinationen präsentiert werden können, die für die Verantwortlichen von höch-
stem Nutzen sein dürften.
2.6.7. Gleichzeitig und im Hinblick auf die Ergänzung der im Rahmen des CORINE-Programms zu-
sammengestellten Informationen beabsichtigt die Kommission, die Umweltkomponente des statistischen
Programms der Europäischen Gemeinschaft zu verstärken. In diesem Zusammenhang wird insbesondere
vorgeschlagen, präzisere Informationen über das Verhältnis zwischen Wirtschaft und Umwelt auszuarbei-
ten.
2.6.8. Die Umwelterziehung hat besondere Bedeutung bei der Förderung des Interesses der Öffentlich-
keit an Umweltangelegenheiten. Wie bereits erwähnt, muß jeder anerkennen, daß er durch sein eigenes
Verhalten zu besseren Umweltbedingungen beitragen kann. Dieser Bewußtwerdungsprozeß kann natürlich
am besten in der Erziehungsphase gefördert werden. Die Umwelterziehung, die bereits in früheren Ak-
tionsprogrammen eine Rolle gespielt hat, wird deshalb auf Gemeinschaftsebene weiterhin unterstützt wer-
den. Das Modellschulvorhaben ist in den letzten acht Jahren mit Erfolg durchgeführt (zuerst im Primär-
und dann im Sekundärschulbereich) und von den Mitgliedstaaten kräftig unterstützt worden. Wertvolle
Erfahrungen sind gesammelt worden. Die Kommission beabsichtigt, im Verlauf des Europäischen Jahres
des Umweltschutzes einen umfassenden Bericht über die bisherige Wirkungsweise des Modellschulnetzes
und die dabei gemachten Erfahrungen zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird sie dem Rat eine Mitteilung
zuleiten, in der der Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen das Netz konsolidiert und auf die Hoch-
schulebene ausgedehnt werden soll, und in der auf die bisherigen Erfahrungen und die letzten Entwicklun-
gen im Bereich der Erziehungswissenschaft aufmerksam gemacht wird.
2.6.9. Die Funktion von Nichtregierungsorganisationen bei der Entwicklung der Umweltpolitik und der
Entwicklung von Vorhaben ist von wesentlicher Bedeutung. Die Entwicklung und Durchführung der Um-
weltpolitik erfordert oft schwierige Kompromisse zwischen den wichtigen, aber unterschiedlichen Interes-
O Entscheidung Nr. 338/85/EWG, ABl. Nr. L 176 vom 6. 7. 1985.
Nr. C 70/18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
sen der sozialen und wirtschaftlichen Gruppen. Die Interessen spezifischer Industriezweige, einschließlich
Management und Gewerkschaften, müssen berücksichtigt werden ebenso wie die verschiedenen Vorausset-
zungen in den Mitgliedstaaten. Das gilt auch für die Standpunkte der Pressure groups, die spezifische oder
sektorgebundene Interessen verteidigen.
Angesichts dieser komplexen Lage ist die Existenz von Nichtregierungsorganisationen, die anerkannterma-
ßen allgemeine Umweltinteressen vertreten und als Partner der Organe, die politische Entscheidungen tref-
fen, angesehen werden könnnen, von größter Bedeutung. Aus diesem Grund wird die Kommission ihren
konstruktiven und ständigen Kontakt und Meinungsaustausch mit repräsentativen UmWeltorganisationen
auf europäischer Ebene, insbesondere mit dem Europäischen Umweltbüro, aufrechterhalten.
2.6.10. Industrieverbände (z. B. UNICE) und Gewerkschaftseinrichtungen (z. B. ETUC) bemühen sich
immer stärker darum, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene an der Ausarbeitung und
Durchführung der Umweltpolitik mitzuarbeiten. Die Kommission ist der Auffassung, daß es von größter
Bedeutung ist, ihre Zusammenarbeit mit den Industrieverbänden und den Gewerkschaften zu fördern und
effizienter zu gestalten. In diesem Sinne wird sie auch künftig handeln. In diesem Zusammenhang beab-
sichtigt die Kommission, möglichst intensiven Gebrauch von den Arbeiten, die von der Europäischen Stif-
tung zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen durchgeführt wurden, zu machen.
3. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND KONTROLLE DER UMWELTVERSCHMUTZUNG
3.1. Allgemeine Grundsätze
3.1.1. Umweltstrategien werden in Phasen geplant und durchgeführt, angefangen von der Erkennung
eines Umweltproblems (wobei es sich entweder um ein akutes Problem oder — vorzugsweise — um ein
nur potentielles Problem handelt) bis hin zur Einführung und Durchführung notwendiger Maßnahmen, die
entweder Abhilfe schaffenden oder vorbeugenden Charakter haben. Grundlegendes Ziel solcher Maßnah-
men ist es, Mensch und Umwelt vor Schaden zu bewahren oder, falls der Schaden bereits entstanden ist,
ihn zu beheben.
3.1.2. Die Art der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltprobleme ist in der Praxis
zwangsläufig sehr unterschiedlich und hängt unter anderem von der Art der negativen Auswirkungen ab,
die erkannt oder vorausgesehen wurden, sowie von deren Ursachen und den Hintergründen des Problems.
So kann z. B. ein Umweltverschmutzungsproblem in unterschiedlichem Umfang folgende Merkmale auf-
weisen :
— akut oder chronisch,
— lokaler Art oder räumlich verteilt,
— hauptsächlich mit einer einzigen Verschmutzungsquelle oder Kombinationen von Verschmutzungsquel-
len im Zusammenhang stehend,
— auf ein Medium beschränkt (Luft, Wasser oder Erde) oder verschiedene Medien und/oder die Bewe-
gung von Schadstoffen zwischen den Medien betreffend,
— zudem kann die Quelle jedes konkreten Verschmutzungsproblems eine konkrete Quelle (oder konkrete
Quellen) oder eine nicht klar abgegrenzte sein, sie kann fest oder beweglich sein, kann hauptsächlich
einen Industriesektor oder mehrere betreffen.
3.1.3. Angesichts dieser komplexen Situation ist es natürlich und angebracht, daß die in der Praxis
durchgeführten Umweltverschmutzungskontrollmaßnahmen unterschiedlich ausgerichtet sind, was von den
technischen, administrativen und rechtlichen Möglichkeiten für Kontrollverfahren sowie von der Art und
Weise abhängt, in der die Auswirkungen der Verschmutzung und Kontrollmaßnahmen verteilt sind. Unbe-
dingt zu beachten ist jedoch, daß diese unterschiedlichen Maßnahmen sich ihren Gründsätzen nach nicht
unterscheiden. So läßt sich z. B. eine Maßnahme, die sich auf einen einzigen Schadstoff konzentriert,
rechtfertigen, wenn sich (unter den besonderen Umständen und angesichts der wissenschaftlichen Notwen-
digkeit) zeigt, daß es keine bedeutenden Interaktionen mit anderen Schadstoffen gibt; dieser spezifische
Fall steht jedoch nicht im Widerspruch zu dem allgemeinen Prinzip, daß die Umweltverschmutzungskon-
trollmaßnahmen solche Wechselwirkungen berücksichtigen sollten.
3.1.4. Die erste Phase der Kontrolle eines Umweltverschmutzungsproblems besteht in Forschung und
ausführlicher Untersuchung, mit dem Ziel, die betreffenden Faktoren und deren Beziehung zueinander zu
ermitteln. Im allgemeinen lassen sich die Umweltverschmutzungsprobleme durch vier große Faktoren cha-
rakterisieren: der Schadstoff, die Quellen des Schadstoffs, das Umweltmedium bzw. die Umweltmedien, in
die der Schadstoff abgeleitet wird oder in denen er auftaucht oder durch die er sich bewegt, und der
Zielorganismus bzw. -umweltbereich. Kontrollaktionen lassen sich auf eines oder mehrere dieser Elemente
des Problems ausrichten.
3.1.5. Bei dem Schadstoff kann es sich um einen einzigen chemischen Stoff oder ein Gemisch handeln;
er kann aus organischen oder anorganischen Stoffen oder beiden bestehen; er kann ein physikalischer
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/19
Faktor wie Lärm oder Hitze sein. Ziel der auf den Schadstoff ausgerichteten Kontrollaktionen ist es, Emis-
sionen eines spezifischen Stoffes oder einer Art der Verschmutzung aus allen Quellen in die relevanten
Umweltmedien zu verhindern oder zu verringern. Quellenorientierte Kontrollen sollen die Emissionen der
Hauptquellen in alle Medien, in denen der Schadstoff erhebliche Auswirkungen hat, verringern.
3.1.6. Wird der Schwerpunkt auf den betroffenen Umweltbereich gesetzt, so ist klar, daß ein oder meh-
rere Medien von den Ableitungen betroffen sind und Schadstoffe befördern; die wichtigsten sind Luft,
Wasser, Boden, Sedimente sowie Fauna und Flora. Ziel der auf das Umweltmedium ausgerichteten Kon-
trollen ist es, Emissionen eines spezifischen Stoffes aus allen Hauptquellen in ein Medium zu verringern.
3.1.7. Zielscheibe der Umweltverschmutzung sind im allgemeinen lebende, aber auch tote Organismen,
wie z. B. der Boden oder ein Gebäude. Zweck der auf die Zielgruppen ausgerichteten Kontrollen ist es,
den Organismus oder den Umweltbereich vor Schäden zu schützen d. h. ein Umweltqualitätsziel in Form
von auf die Zielgruppen ausgerichteten Kontrollen zu erreichen.
3.1.8. Ist ein Umweltproblem identifiziert und erforscht worden, kann eine geeignete Kontrollstrategie
festgelegt werden. Die gewählte Kontrollstrategie kann biologische Normen, Umweltqualitätszielsetzungen
oder -normen, Emissionsnormen, Verfahrens- oder Betriebsnormen, Produktnormen, Grenzen von Ge-
samtemissionen oder eine Reihe vorbeugender Kontrollen auf nationaler oder regionaler Ebene betreffen
(wie z. B. die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder Test- und Anmeldevorschriften für neue
Industrieverfahren und -produkte) oder eine Kombination dieser Elemente.
3.1.9. Die gewählte Kontrollstrategie kann verschiedene Aktionsformen auf Gemeinschaftsebene eindeu-
tig vorschreiben, z. B. je nach Umfang und Art des Umweltproblems, der Auswirkungen möglicher Maß-
nahmen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Güter und Dienstleistungen und den Inter-
aktionen mit anderen Gemeinschaftsstrategien.
3.2. Kontrolle der medienübergreifenden Umweltverschmutzung
3.2.1. Werden Probleme durch die Emissionen von Schadstoffen aus vielen Quellen in ein einziges Me-
dium (mit unerheblichen medienübergreifenden Auswirkungen) verursacht, können Maßnahmen zur Be-
grenzung der Emissionen oder Umweltqualitätsnormen für dieses Medium die geeignetste Verfahrensweise
sein. Bis heute beruhte die Umweltpolitik der Gemeinschaft eher auf dieser Verfahrensweise. Obwohl im
dritten Aktionsprogramm für den Umweltschutz auf die Notwendigkeit verwiesen wird, jegliche Übertra-
gung von Umweltverschmutzung zu vermeiden, die aus lediglich partiellen Maßnahmen resultieren kann,
tendierte man eher dahin, sich auf Umweltverschmutzungsprobleme zu konzentrieren, wie sie in den ver-
schiedenen Medien auftauchen: Luft, Wasser und Boden haben dabei die wichtigste Rolle gespielt. Es gibt
natürlich einige wichtige horizontale Instrumente, z. B. die „Sechste Änderung" (') und die kürzlich verab-
schiedete Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2), aber im großen und ganzen wurden eher
sektorbezogene Maßnahmen getroffen, und diese Verfahrensweise spiegelt sich in der Struktur der mit
Umweltfragen befaßten Dienststellen der Kommission wider.
3.2.2. So wurden bereits früh Qualitätsziele für bestimmte Verwendungsarten von Wasser auf Gemein-
schaftsebene definiert. Darauf folgten Emissionsnormen für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in
das Wasser (obwohl die sogenannte „parallele" Verfahrensweise gemäß Richtlinie 76/464/EWG (J) bedeu-
tet, daß diese Normen Hand in Hand gingen mit Qualitätszielen). Bei der Bekämpfung der Luftverschmut-
zung wurden ebenfalls einige qualitative Normen auf Gemeinschaftsebene festgelegt, denen die Annahme
einer Rahmenrichtlinie über Emissionen bestimmter Industrieanlagen (4) folgte, die die Einführung von
Emissionsgrenzen in der ganzen Gemeinschaft vorsieht. Unterbreitet wurden ebenfalls Kommissionsvor-
schiäge für Emissionsgrenzen für die Ableitung der Schadstoffe von Großfeuerungsanlagen in die Luft.
Bezüglich der Abfallprobleme wurden eine Reihe von Gemeinschaftsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, einen
allgemeinen Rahmen für die Abfallbeseitigung, insbesondere des toxischen und gefährlichen Mülls auf
Land, zu schaffen. Das Einbringen von Abfällen ins Meer ist Gegenstand eines kürzlich unterbreiteten
Kommissionsvorschlags (5).
3.2.3. Unvermeidliche Folge der sektorbezogenen Bekämpfung der Umweltverschmutzung ist, daß,
wenn Normen in einem Bereich verschärft werden, der Druck in einem anderen Bereich zunehmen kann.
Werden Ableitungen in Luft oder Wasser begrenzt, so erscheint die Abfallbeseitigung zu Lande die beste
Lösung. Wird jedoch die Kontrolle der Abfallbeseitigung zu Lande (und im Wasser) strenger, können
andere Schwierigkeiten entstehen. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Gemeinschaft zunehmend
strengerer Umweltnormen in allen Sektoren bedarf. Unter diesen Umständen kann mindestens gesagt wer-
den, daß das Verfahren der Bekämpfung der Umweltverschmutzung nach Sektoren nicht unbedingt die
kostensparendste Lösung ist, d. h., dieses Verfahren bewirkt nicht unbedingt, daß die größtmögliche Ver-
O ABl. Nr. L 259 vom 18. 9. 1979.
O ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985.
O ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1978.
(*) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984.
O ABl. Nr. C 245 vom 26. 9. 1985.
Nr. C 70/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
ringerung der Umweltverschmutzung (unter Berücksichtigung aller Medien) für bestimmte laufende Kosten
erreicht wird.
3.3. Überwachung der Stoffe
3.3.1. Eine Prüfung des Gemeinschaftsrechts ergibt, daß die bisherige Behandlung der Umweltver-
schmutzung in den verschiedenen Umweltsektoren nicht immer einheitlich war. Wo für die Umweltpflege
und -gestaltung die Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen nicht als bedeutend erachtet werden, müßte
eine zusammenhängende Strategie folgende Aufgaben erfüllen:
a) Bewertung der Belastung eines bestimmten Mediums durch einen bestimmten Schadstoff über verschie-
dene Wege (Luft, Wasser, Boden);
b) Bewertung der Auswirkungen dieser Belastung, einschließlich der Risiken für Gesundheit und Umwelt;
c) gegebenenfalls Aufstellung von Normen zur Beschränkung der Auswirkung der Verschmutzung.
3.3.2. Bisher haben sich die Gemeinschaftsaktionen wegen ihrer weitgehend sektoralen Ausrichtung
hauptsächlich auf Ableitungen eines besonderen Schadstoffs in ein besonderes Medium (z. B. Wasser) be-
schränkt, ohne Auswirkungen auf andere Medien wie Luft oder Boden zu beachten. Diese Behandlung des
Problems muß unter Umständen kritisiert werden, da die medienübergreifenden Wirkungen nicht gering
sind. In früheren Aktionsprogrammen der Gemeinschaft für den Umweltschutz sowie in verschiedenen vom
Rat angenommenen Instrumenten gibt es bereits mehrere „Prioritätslisten" von Stoffen. Insgesamt sind
diese Listen jedoch sektorspezifisch (z. B. die „schwarze Liste" und „graue Liste" von Stoffen, deren Ablei-
tung in die Gewässer nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG (') überwacht werden
muß). Bisher wurde in der Gemeinschaft noch kein Versuch unternommen, Stoffe nach ihrer medienüber-
greifenden Wirkung zu beurteilen oder Überwachungsstrategien auf dieser Grundlage auszuarbeiten, ob-
wohl die Zusammenfassung verschiedener Normen, die sich über einen gewissen Zeitraum hinweg zufällig
auf verschiedenen Sektoren für bestimmte Stoffe entwickelt haben, in der Praxis in bestimmten Fällen zu
einer mehr oder weniger wirksamen Überwachung geführt hat.
3.3.3. Eine integrierte Überwachung von Chemikalien nach Stoffen muß:
— das Vorkommen eines bestimmten Stoffes unabhängig von seiner Quelle beachten;
— eine integrierte Risikoanalyse anstreben, welche die verschiedenen Wege berücksichtigt, auf denen
Mensch und Umwelt von diesem Stoff belastet werden;
— die Wahl der wirksamsten Lösung der anstehenden Probleme ermöglichen.
3.3.4. Dieses integrierte Konzept der Bewirtschaftung von Chemikalien wird dazu führen, daß auf Ge-
meinschaftsebene eine vorläufige Liste von für die Umweltpolitik vorrangig zu beachtenden Stoffen erstellt
wird. Weiterführende Evaluierung und Bewertung kann anschließend zu einer endgültigen Liste mit vor-
rangig zu beachtenden Stoffen führen, die auf der Ebene der Gemeinschaft die Ausarbeitung von Strate-
gien zur Überwachung von Stoffen wie PCB, Kadmium, Blei, Phosphaten, Arsen, Kupfer, Quecksilber,
Asbest, Dioxine usw. ermöglichen sollte; derartige Strategien müßten natürlich bereits in bestimmten Berei-
chen bestehende Überwachungen berücksichtigen.
3.3.5. Die Kommission hat in einigen Fällen bereits mit einer stofforientierten Überwachung begonnen.
Ein Beispiel einer möglichen Anwendung dieses Konzepts ist in dem Vorschlag der Kommission zur Ver-
ringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest enthalten (2).
3.3.6. Es gibt auch andere Anwendungsmöglichkeiten dieses Prinzips. Zur Zeit untersucht die Kommis-
sion sorgfältig die durch Kadmium global ausgelösten Umweltprobleme. Diese Untersuchung wird Schluß-
folgerungen darüber ermöglichen, ob das bestehende Gemeinschaftsrecht zur Beschränkung der Ableitun-
gen dieses Stoffes in die Umwelt, gleichgültig auf welchem Wege, ausreichend ist oder ob Lücken beste-
hen; in diesem Fall soll im Rahmen dieser Untersuchung die kostenwirksamste Kontrolle zur Gewähr-
leistung eines angemessenen Schutzniveaus ermittelt werden. Anschließend würden geeignete Vorschläge
unterbreitet.
3.4. Überwachung der Emissionsquellen
3.4.1. Bei der Umweltpflege und -gestaltung sollten möglichst die Wechselwirkungen zwischen den
Emissionsquellen berücksichtigt werden (wenn z. B. eine begrenzte Aufnahmefähigkeit verschiedenen Ab-
leitungen gegenübersteht). In einigen Fällen könnte es jedoch sinnvoll sein, die Kontrollen auf eine einzige
Quelle zu beschränken (besonders, wenn es keine anderen bedeutenden Quellen des betroffenen Schad-
stoffs oder der Schadstoffe gibt). In gewisser Hinsicht stellen die (angenommenen oder vorgeschlagenen)
Gemeinschaftsrichtlinien über Kraftfahrzeuge und Großfeuerungsanlagen ein solches nach Quellen einge-
(') ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976.
O ABl. Nr. C 349 vom 31. 12. 1985.
1 8 . 3 . 8 7 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften N r . C 7 0 / 2 1
teiltes Konzept dar, da sie sich mit einer Gruppe oder Klasse von Schadstoffquellen befassen (Verkehr,
Kraftwerke). Sie betreffen jedoch nicht die Gesamtheit der schädlichen Ableitungen (Abfälle eingeschlos-
sen) der einzelnen Klassen oder Gruppen. Die in Kapitel 5 des ersten Aktionsprogramms für den Umwelt-
schutz (spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Industriesektoren und der Energieerzeugung) defi-
nierte „nach Emissionsquellen eingeteilte" Konzeption hat zumindest auf Gemeinschaftsebene wenig Fort-
schritte gemacht, obwohl in diesem Programm 15 industrielle Schlüsselsektoren identifiziert wurden und
obwohl zahlreiche Untersuchungen unternommen worden sind.
3.4.2. In der Tat wurden Vorschläge nur für zwei Industriesektoren unterbreitet — Titaniumdioxid (für
das ein medienübergreifendes Konzept gewählt wurde) sowie Zellstoff und Papier (wo besonders die Ablei-
tung in Gewässer beachtet wurde). Der Vorschlag über Zellstoff und Papier wurde vom Rat noch nicht
angenommen und noch nicht einmal in Erwägung gezogen, während die Geschichte des Vorschlags über
Titaniumdioxid nicht sehr ermutigend war. Dennoch ist eine nach Quellen eingeteilte Konzeption (auf
einzelne Industrien oder Industriegruppen abgestimmt zur Überwachung sämtlicher Ableitungen in die
Luft, den Boden oder die Gewässer und einschließlich des festen und flüssigen oder gasförmigen Abfalls) in
bestimmten Fällen angemessen und stellt eine der Möglichkeiten, die in Erwägung gezogen werden sollten.
3.4.3. Eine bessere und umfassendere Kenntnis der Abfallableitungen aus großen Emissionsquellen in
Luft, Wasser und Boden sowie ihrer vermutlichen Entwicklung wäre zur Stützung einer solchen Konzep-
tion sicher erforderlich. Verzeichnisse der verschiedenen Emissionen sollten erstellt und auf dem neuesten
Stand gehalten werden; auch der Stand der Technik für die Überwachung der Emissionen sollte auf-
rechterhalten und zusammen mit der Angabe der anfallenden Kosten den Betroffenen und dem Publikum
mitgeteilt werden. Diese Maßnahmen sind auf jeden Fall sinnvoll, unabhängig von der gewählten Konzep-
tion zur Überwachung der Umweltverschmutzung, und die Kommission wird die erforderlichen Schritte
einleiten, um in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Industrien Fortschritte in
diesen Richtungen zu erzielen.
3.4.4. Die Kommission wird diese Fragen weiter überdenken und die erforderlichen Untersuchungen
und Erörterungen unternehmen, die es erlauben sollen, die Überlegungen in diesen» Bereich weiterzufüh-
ren. Dabei wird es wichtig sein, die Schwierigkeiten zu erkennen, die Fortschritte bisher verhindert haben
— wie z. B. der Eindruck der scheinbaren „Diskriminierung" besonderer Industriesektoren sowie die
Probleme der Überschneidungen, die im Rahmen einer nach Quellen gegliederten Konzeption überwacht
werden und gleichzeitig durch sektorbezogene Bestimmungen geregelt sind.
Es wird ferner wichtig sein zu erkennen, daß eine globale Konzeption, die mehrere Medien und mehrere
Schadstoffe gleichzeitig berücksichtigt, besonders hochentwickelte Überwachungsmechanismen erforderlich
macht, um sich als wirksam zu erweisen; ferner ist hierfür die Fähigkeit erforderlich, gültige Entscheidun-
gen hinsichtlich der besten Kombination von Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die es erlauben, Abfälle
derart zu verringern, aufzubereiten oder zu verteilen, daß die Umwelt so wenig wie möglich geschädigt
und gleichzeitig so gut wie möglich genutzt wird (um also den größtmöglichen Nutzen für die Umwelt zu
niedrigsten wirtschaftlichen Kosten zu gewährleisten); schließlich müssen derartige Entscheidungen auch
ausgeführt werden können. Das wiederum hätte auf jeden Fall institutionelle Auswirkungen in den Mit-
gliedstaaten zur Folge — eine mächtige einheitliche Überwachungsbehörde, die fähig ist, zwischen ver-
schiedenen Umweltsektoren zu entscheiden, um die besten Lösungen auszuwählen, scheint für diese Kon-
zeption unbedingt erforderlich. In die Erörterung der Nützlichkeit solcher Behörden können natürlich
auch viele andere Gründe eingebracht werden.
3.5. Produktionsnormen, Emissionsgrenzwerte sowie Ziele und Normen für die Qualität der Umwelt
3.5.1. Umweltpolitische Bestimmungen zur Festsetzung von Normen für Erzeugnisse oder Emissionen
können sich auf die technischen Eigenschaften der von der Bestimmung betroffenen Industrien oder
Erzeugnisse stützen und/oder auf formal festgelegte Qualitätsziele oder Standards für das aufnehmende
Medium. In der Praxis wurden zahlreiche Konzepte verwendet.
3.5.2. In den bisher erlassenen Vorschriften hat die Gemeinschaft z. B. Grenzwerte für gasförmige Emis-
sionen von Kraftfahrzeugen festgesetzt; im Fall bestimmter Luftschadstoffe hat die Kommission vorge-
schlagen, für bestimmte Quellen Emissionsgrenzen festzusetzen. Gleichzeitig wurden für einige Luftschad-
stoffe, z. B. SO2, Partikel und Blei, auf Gemeinschaftsebene Qualitätsnormen für die Luft festgesetzt. Hin-
sichtlich der Ableitung von gefährlichen Stoffen in die Gewässer hat die Gemeinschaft das sogenannte
parallele Konzept für Stoffe der „schwarzen Liste" vereinbart, dem zufolge die Mitgliedstaaten zwischen
den Zielen Umweltqualität und Grenzwert für Emissionen wählen können, während bei Ableitungen von
Stoffen der „grauen Liste" (z. B. die Richtlinien über besondere Verwendung von Wasser) das Konzept
der Qualitätsziele befolgt werden soll.
Nr. C 70/IÜ Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
3.5.3. Im Bereich der Belastung des Bodens durch Schadstoffe legt die erste angenommene Richtlinie —
über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (') — sowohl Quälitätsnormen als auch
Grenzwerte für Emissionen (Ausbreitungsgeschwindigkeit und Menge) fest, die gleichzeitig eingehalten
werdfcn müssen; in einigen anderen Richtlinien wurden dagegen nur allgemein gültige Anforderungen fest-
gelegt.
3.5.4. In vielen wichtigen Fällen (z. B. Bleigehalt des Benzins, Schwefelgehalt im Dieselkraftstoff) wur-
den Produktnormen mit dem doppelten Ziel des Umweltschutzes und der Vermeidung von künstlichen
Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt. In anderen Fällen wurden andere Konzepte
gewährt — z. B. die Anforderung, Programme aufzustellen (z. B. die Richtlinie über Verpackungen für
flüssige Lebensmittel (2)) oder die Verwendung einzuschränken (z. B. die Entscheidungen über Fluorchlor-
kohlenwasserstoffe (')). In einigen Richtlinien über Wasser wurden sowohl Richtwerte als auch verbind-
liche Werte angegeben; und natürlich könnten auch andere Formen der Anleitung für gute Praxis sinnvoll
sein.
3.5.5. Ein anderes bedeutendes Element bei der Aufstellung von Normen auf Gemeinschaftsebene ist der
„Stand der Technik", d. h. die zur Verfügung stehende Technologie. Es stellt sich die Frage, wie dieses
allgemeine Konzept in konkrete Werte umzusetzen ist. Dabei ist zu beachten, daß in neueren umweltpoliti-
schen Vorschriften der Gemeinschaft (besonders im Zusammenhang mit Luft- und Wasserverschmutzung)
zunehmend auf die beste verfügbare Technik Bezug genommen wird. In dieser Hinsicht wäre es sinnvoll,
auf Gemeinschaftsebene Abkommen zur Förderung eines wirksameren Austauschs von Informationen zwi-
schen Mitgliedstaaten und der Kommission über ihre jeweiligen Erfahrungen und Kenntnisse über anwend-
bare Technologien abzuschließen.
Die Kommission wird Vorschläge darüber vorlegen, wie ein solcher Informationsaustausch am besten zu
gestalten ist.
3.6. Schlußfolgerungen
3.6.1. Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß eine der Konzeptionen unbedingt zu bevorzugen ist.
Alles hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab. Demnach werden künftige Vorschläge
eine Richtschnur für den günstigsten Weg aufstellen, der sowohl die Anforderungen des Umweltschutzes
als auch die Verantwortung der Gemeinschaft berücksichtigt. Daher werden Maßnahmen der Gemein-
schaft (z. B. Bestimmungen über Schalldämpfung von Erzeugnissen), deren Hauptziel die Vermeidung von
Handelsverzerrungen aufgrund einseitiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist, auch den technischen Be-
dingungen für die Wahrung der Umweltqualität zunehmend Bedeutung beimessen; außerdem müssen
Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Verschmutzung — z. B. saurer Regen — sowohl
Normen der Umweltqualität als auch technische Anforderungen für Gegenmaßnahmen berücksichtigen.
3.6.2. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Gemeinschaft genügend Erfahrungen mit den zahl-
reichen Konzeptionen des Umweltschutzes gesammelt hat, die bisher im Gemeinschaftsrecht angewandt
wurden — und weiter oben beschrieben und erörtert wurden — um eine Überprüfung des gesamten The-
mas wünschenswert und sinnvoll zu machen. Ziel einer solchen Überprüfung wäre es festzustellen, ob eine
logische Grundlage für die Auswahl der besten Konzeptionen für künftiges Gemeinschaftsrecht gefunden
werden kann. Daher wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die nötigen
Schritte für eine allgemeine Überprüfung der bisher gewählten Konzeptionen zur Festsetzung von Normen
auf ihren Wert und ihre Wirksamkeit hin unternehmen und gleichzeitig mögliche künftige Entwicklungen
erwägen (einschließlich der Rolle der Wirtschaftsinstrumente (siehe Ziffer 2.5.6)).
4. MASSNAHMEN IN SPEZIFISCHEN BEREICHEN
4.1. Luftverschmutzung
4.1.1. Obwohl die Gemeinschaft bei der Bekämpfung der herkömmlichen Ursachen für die Luftver-
schmutzung wie beispielsweise Rauch, Teilchen und Schwefeldioxid in Industriegebieten einige Fortschritte
erzielt, hat, sind in jüngster Zeit neue Probleme aufgetreten, die unter anderem auf ein höheres Verkehrs-
aufkommen und auf saure Niederschläge zurückzuführen sind und die auch weiterhin große Besorgnis
auslösen dürften. Die abgegebenen Schadstoffe, namentlich Schwefel, Stickstoffoxide, Kohlenwasserstoffe
und photochemische Oxidantien verursachen — wie man weiß — einzeln, gemeinsam oder in synergisti-
scher Weise eine Versauerung der Böden und der oberirdischen Gewässer, hemmen das Pflanzenwachstum
und führen zu Schäden bei Denkmälern, Gebäuden und anderen Strukturen; sie können darüber hinaus
auch schädlich für die menschliche Gesundheit sein.
O ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986.
(2) ABl. Nr. L 176 vom 6. 7. 1985.
O ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/23
4.1.2. Die industriellen Herstellungsverfahren, die Abfallverbrennung und andere menschliche Tätigkei-
ten, die die Abgabe von bereits bekannten oder mutmaßlichen dauerhaften, gefährlichen oder giftigen Stof-
fen (z. B. Schwermetalle, PCB, Asbest) in die Luft zur Folge haben, verschmutzen nicht nur die Luft,
sondern können auch zu einer Übertragung der Verschmutzung in andere Bereiche der Umwelt führen
und dort gesundheitsschädliche Auswirkungen für Menschen und Ökosysteme mit sich bringen. Dies ist ein
weiterer Grund für eine Verringerung der Schadstoffemissionen in der Luft.
4.1.3. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Stuttgart im Juni 1983 die Beschleunigung und
Verstärkung der Maßnahmen auf nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene gefordert, um
so die Umweltverschmutzung und insbesondere die Luftverschmutzung wirksam zu bekämpfen. In einer
ersten Antwort unterbreitete die Kommission dem Rat daraufhin eine Reihe von Vorschlägen, die auf die
Begrenzung und Verringerung der Emissionen von wichtigen stationären und beweglichen Quellen abziel-'
ten ('); gleichzeitig sind umfassende Anstrengungen zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen voa
Luftschadstoffen unternommen worden, mit Hilfe derer die verursachenden Mechanismen für die beobach-
teten Schäden aufgedeckt werden sollen.
4.1.4. Die Kommission hat ferner deutlich gemacht, daß sie eine Strategie anwendet, die auf eine ein-
deutige, umfassende Eindämmung der Emission säurehaltiger Substanzen aus allen wichtigen Quellen aus-
gerichtet ist. Dieses Ziel wird auch weiterhin verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist es von ent-
scheidender Bedeutung, daß der Vorschlag der Kommission zur Verminderung der Schadstoffemissionen
aus industriellen Großanlagen, der gegenwärtig noch im Rat erörtert wird, bald — wenn möglich vor
Anlaufen des Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz — angenommen wird (*). Auch die endgül-
tige Festlegung und Anwendung der neuen „Europäischen Normen" für die Schadstoffemissionen von
Kraftfahrzeugen wird zu einer weiteren Verringerung von Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen und an-
deren Schadstoffen führen. Diese Maßnahmen dürften jedoch allein nicht ausreichen.
4.1.5. Die Kommission bemüht sich gegenwärtig um die Entwicklung einer umfassenden, langfristigen
Strategie zur Verringung der Luftverschmutzung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und über die
Grenzen der Gemeinschaft hinaus, um eine angemessene und umfassende Antwort auf die auf dem Euro-
päischen Rat in Stuttgart formulierte Herausforderung geben zu können. Eine solche umfassende Strategie
soll dem Rat in Form einer Mitteilung im Verlauf des Jahres 1987 vorgelegt werden.
4.1.6. Hauptziele dieser Strategie sind:
— Feststellung der atmosphärischen Schadstoffe (innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft), die gegen-
wärtig oder möglicherweise in naher Zukunft aus der Sicht des Schutzes der menschlichen Gesundheit
und der Umwelt großen Anlaß zu Besorgnis geben;
— Festlegung der am besten geeigneten — Substanzen- und/oder quellenorientierten — Maßnahmen zur
Bekämpfung der bekannten oder sich vermutlich herausbildenden Verschmutzungsprobleme, wobei
gleichzeitig darauf zu achten ist, daß die Luftverschmutzung nicht auf das Wasser oder den Boden
übertragen wird;
— Festlegung und Anwendung von gemeinschaftlichen Zielen für eine deutliche Begrenzung der gesamten
Schadstoffabgabe in die Luft aus allen in Frage kommenden Quellen, um so den sauren Niederschlag
und die damit verbundenen Schäden, einschließlich Korrosion und Waldsterben, zu bekämpfen;
— langfristig Verringerung der Konzentrationen der wichtigsten Luftschadstoffe auf ein Maß, das im
Hinblick auf den Schutz empfindlicher Ökosysteme akzeptiert werden kann;
— Festlegung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen die Verschmutzung innerhalb der
Gemeinschaft durch eine wachsende Zahl von Stoffen;
— Entwicklung und Einsetzung der geeigneten Instrumente, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitrage«
können. Dazu gehören:
— Verzeichnis der Emissionen und der wichtigsten Quellen,
— Verzeichnis der wirksamsten Technologien zur Bekämpfung der Verschmutzung und damit verbun-
dene Kosten,
— neue umweltschonende Technologien,
— Überwachungsnetze,
— Modellierungsverfahren,
— wirtschaftliche Mittel zur Verhinderung der Umweltverschmutzung.
(') Siehe 17. Gesamtbericht über die Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaften 1983, Absätze 377—381.
O ABl. Nr. C 49 vom 21.2. 1984.
N r . C 7 0 / 2 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 8 . 3 . 8 7
4.1.7. Um die im Rahmen der vorangegangenen Aktionsprogramme bereits begonnenen Arbeiten fortzu-
führen, muß die Frage der wichtigsten Kategorien von Industrieanlagen, die in der Richtlinie
84/360/EWG über Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (') genannt sind und gemeinschaftsweite
Emissionsnormen einhalten müssen, in Angriff genommen werden. Darüber hinaus könnten — auf der
Grundlage der verfügbaren Technologie — gemeinschaftliche Emissionsnormen auch für die Quellen er-
forderlich werden, die von dieser Richtlinie noch nicht erfaßt sind (insbesondere Kernkraftwerke, Verbren-
nungsanlagen für Heizöl und feste Brennstoffe), um so für eine bestimmte Zeit einen Rahmen für eine
kohärente Kontrolle der meisten Luftschadstoffe aus den wichtigsten Anlagekategorien zu schaffen. Die
Kommission wird zu allen diesen Fragen adäquate Vorschläge ausarbeiten.
4.1.8. Zur Verringerung der Luftverschmutzung im Verkehrsbereich, die von den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften noch nicht erfaßt ist, werden weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden. Luftqualitäts-
normen könnten auch für bestimmte andere Schadstoffe erforderlich werden, wie beispielsweise für photo-
chemische Oxidantien, bei denen aufgrund von Synergieeffekten in Verbindung mit den sauren Nieder-
schlägen dem Sauerstoff wahrscheinlich eine Schlüsselfunktion zukommt. Die Frage der Entwicklung von
ökologischen Luftqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene, die zum Beispiel saure Niederschläge in Wäl-
dern und anderen empfindlichen Ökosystemen berücksichtigen, soll ebenfalls erörtert werden.
4.1.9. Außerhalb der Gemeinschaft bleibt die Notwendigkeit für international koordinierte Maßnahmen
zur Bekämpfung der Luftverschmutzung von vordringlicher Bedeutung. Es ist zwar sinnvoll, daß die Ge-
meinschaft zuerst im eigenen Haus Ordnung schafft, doch wird sie sich — um echte Fortschritte zu erzie-
len — auch weiterhin aktiv und konstruktiv an den Arbeiten internationaler Gremien, wie beispielsweise
der Wirtschaftskommission für Europa und der Internationalen Atomenergiebehörde und über einschlägige
internationale Übereinkünfte, beteiligen müssen, wo oder wann auch immer Probleme der Umwelt-
verschmutzung auftreten und erörtert werden.
4.2. Süßwasser und Meerwasser
4.2.1. Im dritten Aktionsprogramm für den Umweltschutz ist festgelegt, daß die Kommission die im
Rahmen der beiden ersten Programme eingeleiteten Maßnahmen fortführen und die vom Rat zur Verhü-
tung und Verminderung der Gewässerverschmutzung angenommenen Richtlinien und Entscheidungen
durchführen wird. Diese Richtlinien und Entscheidungen beziehen sich insbesondere auf die Festlegung
von Qualitätszielen auf Gemeinschaftsebene für bestimmte Verwendungszwecke des Wassers (zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt sind beispielsweise oberirdische Gewässer, Trinkwasser, Badegewässer und Grundwas-
ser ebenso abgedeckt wie die für die Aufzucht von Fischen und Schalentieren verwendeten Gewässer) und
zielen ab auf eine Einschränkung der Verschmutzung durch die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in
die Gewässer. Die Haupttätigkeitsbereiche im dritten Programm waren:
— Kontrolle der Verschmutzung durch gefährliche Stoffe,
— Kontrolle der Verschmutzung durch auslaufendes ö l ,
— Überwachung und Bekämpfung im Hinblick auf die Verbesserung der Gewässerqualität und die Ver-
ringerung der Verschmutzung.
4.2.2. Die Prioritäten gelten auch für das Vierte Aktionsprogramm auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Die Kommission wird geeignete Vorschläge für all diese Bereiche vorlegen. Hinzuzufügen ist jedoch, daß
die Meeresverschmutzung in zunehmendem Maße in den Vordergrund der Betrachtungen rückt und daß
die Kommission in diesem Zusammenhang auch den übrigen gefährlichen Stoffen und dem ö l erhebliche
Beachtung schenken wird. In dem Dokument KOM(86) 327 hat die Kommission ihre Absicht unterstri-
chen, die Frage der Festlegung gemeinschaftsweiter Emissionsnormen für Kernkraftwerke auf der Grund-
lage der bestverfügbaren Technologie zu prüfen und Vorschläge für einen Beitritt der Gemeinschaft zur
Übereinkunft von London über die Verhinderung der Verschmutzung der Meeresgewässer durch Schiffe
zu unterbreiten.
4.2.3. Hinsichtlich der Wasserverschmutzung durch die Einleitung gefährlicher Stoffe könnte es sich als
zweckmäßig erweisen, die Vorteile und Einschränkungen des in der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten
„parallelen" Ansatzes (siehe auch Abschnitt 3.3) zu überdenken. Diese beiden Ansätze sind nicht geeignet,
um sowohl punktuelle als auch diffuse Verschmutzungsquellen zu beseitigen. Die Kommission wird die
Möglichkeit von Vorschlägen für ein kohärenteres Vorgehen bei der Verschmutzungskontrolle prüfen,
damit so beide Verschmutzungsursachen erfaßt werden und eine stärker differenzierte Anwendung eines
der beiden oder beider Ansätze möglich wird.
4.2.4. In der Zwischenzeit beabsichtigt die Kommission, die konkrete Anwendung der Richtlinie
76/464/EWG fortzusetzen. Da die allgemeine Rahmenrichtlinie zur Festlegung von Emissionsnormen und
(') ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/25
Qualitätszielen für gefährliche Stoffe inzwischen angenommen worden ist ('), kann die Aufgabe der Festle-
gung von Grenzwerten für die Stoffe der „schwarzen Liste", die 129 Stoffe umfaßt und von der Kommis-
sion 1982 veröffentlicht worden ist (2), nun rascher erfolgen. Die Kommission wird im Verlauf des Vierten
Aktionsprogramms für den Umweltschutz Werte für einige dieser Stoffe vorschlagen. Auch die Arbeiten im
Zusammenhang mit den Stoffen der „grauen Liste" (Anhang II) sollen fortgeführt werden. Die Kommis-
sion beabsichtigt, Qualitätsziele für einige dieser Stoffe, insbesondere für Blei, Kupfer, Nickel und Zink,
vorzuschlagen, sofern sich dies im Lichte der gewonnenen einzelstaatlichen Erfahrungen als notwendig
erweist.
4.2.5. Auch wenn die Maßnahmen wie oben dargelegt rascher durchgeführt werden können, werden sie
in keinster Weise ausreichen, um die Gewässer der Gemeinschaft wirksam zu schützen. In einer Reihe von
Bereichen werden neue Maßnahmen erforderlich sein. Die Kommission beabsichtigt, Richtlinienvorschläge
zu machen zur Kontrolle und Reduzierung der Wasserverschmutzung, die von der Ableitung der Abwässer
aus der Tierzucht und dem übertriebenen Gebrauch von Düngemitteln und Pestiziden herrührt. Beratungs-
und Ausbildungsaktionen sind ebenfalls notwendig, um die Landwirte für die möglicherweise entstehenden
Probleme zu sensibilisieren. Auf diese Weise würde die Landwirtschaft, in gleicher Weise wie andere Sek-
toren, dazu beitragen, die Wasserverschmutzung in der Gemeinschaft zu reduzieren.
Die Kommission wird auch Minimalanforderungen vorschlagen, die langfristig in allen Gewässern der Ge-
meinschaft erreicht werden müssen, und sie wird auch die Frage der Festlegung von Qualitätsnormen für
andere als die in Abschnitt 4.2.1. genannten Verwendungszwecke des Wassers, insbesondere für die Nut-
zung des Wassers im industriellen und im landwirtschaftlichen Bereich, prüfen.
4.2.6. Die künftigen Aktionen zum Schutz des Meeres verfolgen folgende Ziele:
— Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Protokolle, bei denen die Ge-
meinschaft Vertragspartei ist (5), und aktive Teilnahme an den Arbeiten anderer internationaler Gre-
mien, die sich mit der Meeresverschmutzung befassen (4),
— Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans zum Schutze der Umwelt in der Mittelmeerregion
(MEDSPA) (einschließlich des Mittelmeers) gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat vom
24. April 1984 O ;
— Durchführung der von den Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona auf ihrer Vierten
Ordentlichen Sitzung von Genua (September 1985) angenommenen Erklärung;
— Durchführung der auf der ersten Nordseekonferenz gefaßten Beschlüsse und Teilnahme an der zweiten
Konferenz, die für 1987 geplant ist;
— Verminderung der Emissionen von Schadstoffen, die vom Land aus über die Flüsse und durch die
Einleitung von Abfällen sowie durch die Atmosphäre in die See gelangen;
— harmonisierte Durchsetzung optimaler Anhänge zum Übereinkommen MARPOL 1973/78 auf der
Ebene der Gemeinschaft;
— Entwicklung und praktische Anwendung des gemeinschaftlichen Informationssystems insbesondere für
den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die in das Meer geleitet werden;
— Fortsetzung des Programms der Demonstrationsprojekte für den Schutz des Meeres gegen Öl und
andere chemische Stoffe; diese Vorhaben sind auf die Verbesserung der einzelstaatlichen Kapazitäten
für den Eingriff in Notfällen und/oder die Ausarbeitung neuer Methoden zur Bekämpfung bedeutender
Verschmutzungsfälle ausgerichtet; sie werden darüber hinaus aufzeigen, auf welche Weise die Bauweise
des Schiffs, die Vorrichtungen für das Verstauen der Ladung und die Verpackung und Kennzeichnung
von mit Containern transportierten gefährlichen Stoffen dazu beitragen können, im Falle eines Unfalls
wirksame Gegenmaßnahmen zu treffen;
— Ausbildung der für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch öl und andere gefährliche Stoffe
verantwortlichen Personen;
— verbesserte Berücksichtigung der Umweltanforderungen in der Seeverkehrspolitik.
In all diesen Tätigkeitsbereichen wird die Kommission die erforderlichen Initiativen in enger Absprache mit
den Mitgliedstaaten auf dem Weg über den Rat oder die zuständigen Beratenden Ausschüsse durchführen.
O ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986.
O ABl. Nr. C 176 vom 14. 7. 1982.
O — Das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und seine vier Zusatzproto-
kolle (Versenkung von Schadstoffen im Meer, Verschmutzung vom Land aus, unfallbedingte Verschmutzung, Son-
derschutzzonen des Mittelmeers);
— das Übereinkommen von Paris zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Land aus;
— das Übereinkommen von Bonn zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch
öl und andere Schadstoffe.
(4) Z. B. IMO, UNEP, Hafenstaatkontrolle, IAO.
(») ABl. Nr. C 133 vom 21. 5. 1984.
Nr. C 70/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. 3. 87
4.2.7. Neben den oben beschriebenen Aktionen sind nach Ansicht der Kommission eine Reihe neuer
spezifischer Vorbeugemaßnahmen erforderlich. Diese betreffen insbesondere die Verbesserung der Lage-
rungsmöglichkeiten für ölhaltige Rückstände und andere Schiffsabfälle sowie der Möglichkeiten der Ab-
fallbewirtschaftung. Die Kommission wird hier geeignete Vorschläge unterbreiten.
4.2.8. Weitere Fragen, die sowohl Süßwasser als auch Meerwasser betreffen und bei denen verstärkte
Anstrengungen der Gemeinschaft erforderlich sein könnten, sind: die Behandlung und Lagerung von ver-
schmutzten Sedimenten, die Eutrophierung von Gewässern in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft und
die Aktualisierung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe. Die Kommission wird diese Frage eingehend
prüfen und auch in Zukunft geeignete Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme ergreifen.
4.2.9. Die Verbesserung der Wasserversorgung und -bewirtschaftung wird — insbesondere in den halb-
trockenen Regionen und auf den kleinen Inseln in der Gemeinschaft — nach wie vor eine wichtige Auf-
gabe für die Gemeinschaft darstellen. Die Kommission wird einen Teil ihrer Anstrengungen auf diese Frage
konzentrieren und sie insbesondere im Zusammenhang mit ihren Arbeiten in der Mittelmeerregion im Rah-
men von MEDSPA berücksichtigen.
4.2.10. Die Kommission wird sich darüber hinaus auch weiterhin aktiv an den Arbeiten der Kommission
zum Schutz des Rheins beteiligen mit dem Ziel, den Schutz des Rheins vor jeglicher Form der Verschmut-
zung zu verbessern. Die Kommission nimmt ferner gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland an den
Verhandlungen über Umweltschutzmaßnahmen für die Donau teil.
4.3. Chemikalien
4.3.1. Die Prioritäten werden auch in Zukunft lauten: Anwendung des Systems der Anmeldung neuer
chemischer Stoffe (Richtlinie 79/831/EWG) und der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung neuer
und bereits existierender chemischer Stoffe (').
4.3.2. Das in der Richtlinie 79/831 /EWG vorgesehene System der Anmeldung ermöglicht es der Kom-
mission und den Mitgliedstaaten, die Gefahren, die Verteilung und die Verwendung von nach dem
18. September 1981 in den Verkehr gebrachten Chemikalien zu überwachen. Ein ähnliches Verfahren ist
für die integrierte Beurteilung der Gefahren „existierender Chemikalien" erforderlich (die Chemikalien,
die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht worden und im Europäischen Verzeichnis der Chemi-
schen Altstoffe (EINECS) aufgeführt sind).
4.3.3. Eine Richtlinie zur Schaffung einer umfassenden Grundlage für die Beurteilung und Regelung der
Gefahren bereits existierender Chemikalien soll für die Fälle, in denen eine solche Beurteilung notwendig
ist, vorgeschlagen werden. Diese Richtlinie soll ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Prioritätsliste von
Chemikalien, die sofortiger Aufmerksamkeit bedürfen, festlegen und Möglichkeiten schaffen für die Erfas-
sung von Informationen, die Prüfung und die Beurteilung der Gefahren für Mensch und Umwelt. Ferner
könnte sie einen Mechanismus für die koordinierte Ausarbeitung von Überwachungsstrategien im chemi-
schen Bereich dort, wo sich dies als notwendig erweist, einführen.
4.3.4. Die Kommission wird die in den Umweltrichtlinien festgelegten Einstufungssysteme, Testanforde-
rungen und Testleitlinien ständig überprüfen, um dort, wo dies möglich ist, die Rationalisierungen weiter
voranzutreiben. Sie wird insbesondere die vor kurzem von der OECD und anderen Stellen durchgeführten
Arbeiten über die Entwicklung, Validierung und Anwendung alternativer Methoden, bei denen weniger
Tiere eingesetzt oder schmerzfreiere Verfahren angewandt werden, berücksichtigen.
4.3.5. Der stoffebezogene Ansatz zur Lösung der Umweltprobleme, die auf in großem Umfang ange-
wandte Stoffe und/oder Chemikalien zurückgehen, ist weiter oben bereits erläutert worden (siehe Ab-
schnitt.3.2). Ein solcher Ansatz
— trägt dem Vorkommen eines bestimmten Schadstoffs aus irgendeiner Quelle Rechnung,
— ist auf eine integrierte Risikobeurteilung ausgerichtet, die den verschiedenen Wegen der Exposition von
Mensch und Umwelt Rechnung trägt,
— führt zu Entscheidungen über die wirksamste Lösung der anstehenden Probleme (in Form von Rechts-
vorschriften oder anderen Maßnahmen).
Die Kommission hat diesen Ansatz bereits bei ihren Arbeiten über bestimmte Stoffe, die in großem Umfang
angewandt und in der Umwelt weit verbreitet sind, insbesondere Kadmium und Blei, berücksichtigt. Ent-
sprechende Vorschläge werden vorgelegt werden.
(*) ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/27
4.3.6. Ein weiterer großer Durchbruch wird mit der integrierten Gesetzgebung über gefährliche Chemi-
kalien erzielt werden können. Die Kommission wird die Zweckmäßigkeit der bereits existierenden Gemein-
schaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 79/663/EWG über Vermarkung und Anwendung von Che-
mikalien ('), überprüfen, die in der Vergangenheit unter anderem zur Kontrolle von PCB und Asbest ange-
wandt worden ist.
4.3.7. Es sind bereits Rechtsvorschriften und Gemeinschaftsaktionen auf internationaler Ebene vorge-
schlagen worden, die die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien betreffen, deren Verwendung in
der Gemeinschaft verboten oder erheblich eingeschränkt ist. Die Frage der Ausfuhr gefährlicher industriel-
ler Verfahren und Anlagen in Drittländer hat jedoch nach wie vor höchste Priorität. Die Gemeinschaft
sollte Rechtsvorschriften betreffend die Ausfuhr gefährlicher industrieller Verfahren auf der Grundlage der
Informationen und Erfahrungen mit der Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle (2)
ausarbeiten. Sobald ausreichende Erfahrungen mit dieser Richtlinie gesammelt worden sind, wird die Kom-
mission entsprechende Vorschläge unterbreiten.
4.3.8. Eine zweite mögliche Anwendung der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie 82/501/EWG be-
steht für die Kommission in der Untersuchung der Frage, ob die mit der Richtlinie geschaffenen Verfahren
für die Sicherheit innerhalb des Betriebs, die Unfallverhütung, die Planung von Maßnahmen in Notfällen,
die Ausbildung, die Information usw. auch auf Kernkraftwerke angewandt werden könnten. Die Kommis-
sion wird dem Rat so bald wie möglich einen Bericht hierzu vorlegen.
4.3.9. Es läßt sich allgemein feststellen, daß die Besorgnis über den internationalen Transport und die
Herstellung gefährlicher Chemikalien, Abfälle und Anlagen rasch zunimmt. Unfälle auf diesem Gebiet sind
zwar zum Glück selten, können jedoch verheerende Folgen haben (Seweso und Bhopal). Neben einer
fortgesetzten Anwendung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über gefähr-
liche chemische Stoffe (wie oben dargelegt) sowie über die grenzüberschreitende Verbringung von giftigen
und gefährlichen Abfällen (siehe Abschnitt 5.3) sind dringend Maßnahmen zur Entwicklung angemessener
Kontrollmaßnahmen, Anmelde- und Genehmigungsverfahren auf internationaler Ebene erforderlich, die
ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig die legitime Herstellung und Inverkehrbrin-
gung gefährlicher Produkte nicht behindern. Die Gemeinschaft sollte in Zusammenarbeit mit der OECD
und der UNO die baldmögliche Aufstellung weltweiter Wohlverhaltenskodizes unterstützen und durch
spezifische, in einigen Aspekten erforderliche rechtliche Maßnahmen zu ergänzen. Die Kommission wird
Initiativen in dieser Richtung ergreifen.
4.3.10. Die Gemeinschaft ist mittels ihrer Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei des Internationalen
Übereinkommens zum Schutze der Ozonschicht. Gegenwärtig wird ein Protokoll für Chlorfluorkohlen-
wasserstoff (CFC) ausgearbeitet. Die Gemeinschaft hat durch fortlaufende Entscheidungen des Rates den
Gebrauch von CFC innerhalb der Gemeinschaft eingeschränkt. Es wäre für sie somit wichtig, Vertragspar-
tei des internationalen Protokolls zu werden. Die Kommission beteiligt sich zusammen mit den Mitglied-
staaten aktiv an den laufenden Vorbereitungsarbeiten und wird zum geeigneten Zeitpunkt Vorschläge für
ein Mandat zur Aushandlung des endgültigen Textes vorlegen.
4.4. Biotechnologie
4.4.1. In der Biotechnologie haben sich in den letzten Jahren dramatische Entwicklungen vollzogen, die
größere politische Auswirkungen auf die Gemeinschaft haben. Die Kommission hat eine führende Rolle bei
der Entwicklung einer gemeinschaftlichen Strategie für eine Europäische Biotechnologie gespielt, insbeson-
dere auf dem Gebiet der Entwicklung eines vernünftigen Vorgehens bei der Erforschung der DNA Re-
kombination. Die Gemeinschaft hat bereits seit langem Regelungen erlassen, welche, wenn es sich als not-
wendig erweist, auf gewissen Gebieten der Anwendung der Biotechnologie einschließlich Nahrungsmitteln,
Medikamenten und Landwirtschaft dem neuesten Stand angepaßt werden.
Ein Teil des laufenden Biotechnologie-Forschungsprogramms 1985—1989 ist die Erforschung von Techni-
ken zur Risiko-Abschätzung und dies wird bei der Überarbeitung des Programms weitergeführt und ausge-
dehnt werden.
4.4.2. Aus der Sicht des Umweltschutzes sind zwei Aspekte wichtig. Einerseits hat die Biptechnologie
das Potential, beim Umweltschutz zu helfen, zum Beispiel bei der Wasserreinigung; bei der Reduzierung
des biologischen Sauerstoffbedarfs organischer Abfälle aus Industrien, die biologisches Material verarbei-
ten; und in der Entgiftung von Abfällen. Andererseits gibt es zweifellos öffentliche Besorgnis wegen der
neueren Fortschritte beim genetischen „Engineering", insbesondere über den vorhersehbaren weitverbreite-
ten Gebrauch von neuen Organismen in Landwirtschaft und Umwelt und über die möglichen Risiken, die
hiermit verbunden sind.
4.4.3. Die Europäische Gemeinschaft ist selbstverständlich an der Überwachung möglicher Gefahren
durch die Biotechnologie interessiert, weil neue oder neuartige Organismen sich reproduzieren und zu
(') ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.
O ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982.
Nr . C 70 /28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. 3. 87
Problemen führen können, wie sie bereits in der Vergangenheit durch Einschleusung natürlicher pathoge-
ner Keime in neue Umgebungen entstanden (siehe holländische Ulmenkrankheit). Auch bedeutet die rasche
Entwicklung der Industriezweige, die moderne Techniken der Genmanipulation einsetzen, daß sich die
potentiellen Umweltfolgen der Verfahren und Erzeugnisse aus der Biotechnologie rasch vermehren, wenn
nicht geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
4.4.4. Langjährige Erfahrungen auf Gebieten wie Gesundheitsversorgung und in der Umweltschutzpoli-
tik zeigen, daß es besser ist, die potentiellen Gefahren möglichst lange vor einer großtechnischen Produk-
tion zu bewerten, so daß im Notfall Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können. Der Innovator
muß eindeutig die Verantwortung für die Vorlage ausreichender Daten zur Beurteilung durch die gesetz-
gebenden Behörden übernehmen. Diese Beurteilungen können auch durch eine nachträgliche Überwachung
aufgrund der gesammelten Erfahrungen ergänzt werden.
4.4.5. Vieles spricht für solche Maßnahmen durch die Gemeinschaft, sowohl zum Schutz der Gesundheit
und der Umwelt der Bürger in der Europäischen Gemeinschaft als auch zum Schutz des Gemeinsamen
Marktes gegenüber einseitigen einzelstaatlichen Verordnungen. Wie aus Gesprächen mit hohen Beamten
der Mitgliedstaaten ersichtlich wurde, muß sich die Gemeinschaft schneller und entschiedener um die
Schaffung umfassender Rechtsvorschriften zur Entwicklung von Verfahren und Erzeugnissen mit genetisch
manipulierten Organismen bemühen. Folglich hat die Kommission bereits mit Hilfe eines eigens eingesetz-
ten Dienstübergreifenden Ausschusses für Vorschriften auf dem Gebiet der Biotechnologie (BRIC) die
Arbeiten an der Entwicklung entsprechender Vorschriften für Gesundheit und Umweltschutz auf diesem
Gebiet aufgenommen.
4.4.6. Daher ist ein umfassendes Konzept zum Schutz der Umwelt vor möglichen Gefahren durch gene-
tisch veränderte oder exotische Organismen in folgenden Bereichen notwendig:
1. Art (und mögliche Lebensfähigkeit in der Umwelt) der erzeugten Organismen;
2. angewandtes Herstellungsverfahren;
3. Freisetzungen in die Umwelt während des Betriebs;
4. Abfallbeseitigung und Bewirtschaftungspraxis;
5. Unfallverhütung und Art der Gefahren, falls Freigaben durch Unfälle erfolgen;
6. Anwendungsmethoden und Standorte, wenn die Freisetzung in die Umgebung planmäßig erfolgen soll;
7. Erfassung, Überwachung und Kontrolle des Überlebens, der Fortpflanzung und der Verbreitung;
8. gefährdete Bevölkerungsschichten und Ausbreitungsstrecken;
9. Auswirkungen der Organismen auf Menschen, andere Arten und Ökosysteme.
4.4.7. Grundsätzlich kann nicht zwischen den Risiken unterschieden werden, die herrühren von bereits
bestehenden Organismen, von Organismen, die auf traditionelle Weise genetischer Manipulation entstan-
den sind und von Organismen, die durch die exakteren Methoden der modernen Biotechnologie erzeugt
wurden. Die Vielfalt der neuen Anwendungsgebiete für genetisch modifizierte Organismen könnte das
Risiko aus deren Anwendung erhöhen, wenn ihre Entwicklung nicht in einem wohl definierten gesetzgebe-
rischen Umfeld stattfindet.
4.4.8. Vorschriften über neue Organismen müssen zwischen Gefahren in zwei verschiedenen Anwen-
dungsbereichen unterscheiden; einerseits Gefahren aus im Industriebereich angesiedelten Verwendungen
genetisch manipulierter Mikroorganismen, die keine grundlegend anderen Maßnahmen erfordern als
solche, die schon in der Vergangenheit ergriffen wurden; zum anderen hat im Falle der geplanten Freilas-
sung neuer Organismen in die Umwelt (etwa lebende Impfstoffe, Mikroorganismen zur Entgiftung von
Abfällen oder biologische Schädlingsbekämpfung oder neue Pflanzen- und Tierarten) die Erfahrung (zum
Beispiel die ökologischen Auswirkungen exotischer Spezies auf existierende Populationen) gezeigt, daß
besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig sind.
4.4.9. Die Kommission beabsichtigt, die Erfordernisse zu untersuchen und dem Rat geeignete Vor-
schläge auf zwei Gebieten vorzuschlagen:
1. über die Einstufung, Begrenzung und die Kontrolle der Gefahren für Mensch und Umwelt aus der
Herstellung, Verwendung und Beseitigung neuer Organismen;
2. über Anmeldung und Konsultation über die geplante Verwendung neuer Organismen in der Umwelt.
Auf dem ersten Gebiet besteht eine Notwendigkeit für die Harmonisierung der Normen und Verfahren für
die Einstufung, Verpackung, Unfallkontrolle^ Notfallplanung und Reaktion, sowie die Beseitigung in Form
von Abfällen möglicherweise gefährlicher Organismen, die in industriellen Fertigungsverfahren verwendet
werden. Auf dem Gebiet der geplanten Freisetzung besteht eine Notwendigkeit für die Einführung eines
gemeinschaftsweiten Anmeldungs- und Genehmigungssystems für die Freisetzung neuer Organismen in die
Umwelt.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/29
4.4.10. Da bisher kein Mitgliedstaat (und eigentlich auch kein anderes Land) umfassende Rechtsvor-
schriften auf diesem Gebiet erlassen hat, bietet sich der Gemeinschaft eine gute Gelegenheit, die entspre-
chenden Regeln für sich und als Modell für andere Länder zu entwickeln. Demzufolge wird die Kommis-
sion neben der beschriebenen internen Gemeinschaftsmaßnahme sich auch bemühen, die Wirkungen sol-
cher Maßnahmen durch Verhandlungen im Rahmen der OECD und anderer internationaler Organisatio-
nen zu erweitern und zu stärken.
4.4.11. Gleichzeitig wird die Kommission die wissenschaftliche Forschung über die Beurteilung der
Gefahren durch die Entwicklung und Verwendung biologischer Mittel fortsetzen und erweitern.
4.5. Lärm
4.5.1. Sämtliche bisher verabschiedeten Gemeinschaftsrichtlinien über den Lärm betreffen den Lärm von
Erzeugnissen. Sie setzen den erlaubten Lärmemissionen von vierrädrigen Fahrzeugen, Zugmaschinen, Mo-
torkrafträdern, Baustellen, Flugzeugen und Rasenmähern Grenzen. Außerdem sind Richtlinien mit Emis-
sionsgrenzwerten für Hubschrauber und Schienenfahrzeuge sowie über das Erfordernis der Lärmangaben
auf Haushaltsgeräten vorgeschlagen und werden im Rat erörtert.
4.5.2. Nunmehr stellt sich die Frage, wie weit sich die Gemeinschaft mit Lärmfragen befassen sollte, die
nicht unbedingt Erzeugnisse betreffen. Zwar heißt es im Zweiten Umweltaktionsprogramm ganz ehrgeizig,
man wolle eine Antilärmpolitik der Gemeinschaft definieren und durchführen, nach der die Kommission
ein Programm mit einem allgemeinen Rahmen für einen Maßnahmenkomplex auf verschiedenen Ebenen
zur Lärmbekämpfung stecken wollte (einschließlich Qualitätszielen, Raumordnungsfragen und lärmabhän-
gigen Gebühren usw.), doch war die Kommission in der Praxis (wegen Personalmangels) nicht in der Lage,
über die produktorientierten Konzeptionen hinauszugelangen.
4.5.3. Lärm ist jedoch ein Umweltproblem, das nahezu jeden Gemeinschaftsbürger betrifft; nach den
Erhebungen in der Öffentlichkeit bleibt es auch weiterhin von großer Bedeutung. Entsprechend beabsich-
tigt die Kommission, während der Dauer des Vierten Umweltaktionsprogramms weitere Fortschritte in
zahlreichen Bereichen anzustreben:
— Definition von Qualitätszielen oder Leitlinien mit Grenzwerten für die Umweltlärmpegel unter ver-
schiedenen Bedingungen, .
— Vorschriften über den zulässigen Lärm beim Austausch von Schalldämpfern für Motorräder,
— Aufnahme von Lärminspektionsmaßnahmen bei der Fahrzeugüberprüfung in den Mitgliedstaaten,
— Ausweitung bisheriger Gemeinschaftsrichtlinien auf Fluglärm, um eine „Nichtadditionsregel" einzufüh-
ren, um auch in der Gemeinschaft die Normen der ICRO Anhang 16 Kapitel 3 zu einem frühzeitigen
vereinbarten Zeitpunkt in Kraft zu setzen,
— Entwicklung eines gemeinsamen Vorgehens hinsichtlich lärmabhängigen Landegebühren für Flugzeuge
(dies entspräche vollkommen dem Verursacherprinzip).
4.5.4. Insgesamt wird die Kommission so vorgehen, daß sie die Festlegung von Lärmemissionsgrenzwer-
ten für bestimmte Erzeugnisse mit Lärmpegeln für die Umwelt kombiniert. Zusätzlich wird die Kommission
sich mit der möglichen Einführung von Gebühren (oder anderen Wirtschaftsinstrumenten) befassen, die
lärmintensive Erzeugnisse gegenüber leiseren benachteiligen soll, um so Druck auf die Hersteller auszu-
üben, leisere Gegenstände herzustellen. Schließlich wird sich die Kommission in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Normungsgremien (etwa ISO) um die Grundlage zur Bewertung des Lärms durch den Ver-
kehr, die Industrie, Bauarbeiten usw. bemühen.
4.6. Nukleare Sicherheit
4.6.1. Es ist offensichtlich, daß die wachsende Verpflichtung der Gemeinschaft zur sicheren Nutzung
der Atomkraft im Rahmen des Euratom-Vertrags (zusammen mit anderen zivilen Nutzungen radioaktiven
Materials) wichtige Fragen des Umweltschutzes aufwirft.
4.6.2. In ihrer Rahmenmitteilung an den Rat über die Auswirkungen des Unfalls von Tschernobyl (') hat
die Kommission ihre Absicht angekündigt, Vorschläge auszuarbeiten für eine kohärente Politik zum
Schutz der Arbeitskräfte, der Bevölkerung und der Umwelt. Der vorbeugende Ansatz, der in dieser Mittei-
lung vorgesehen ist (in Ergänzung zu Maßnahmen, die im Fall einer Krise ergriffen werden müssen), steht
verständlicherweise in voller Übereinstimmung mit dem vorbeugenden Ansatz, der das Kernstück der ge-
meinschaftlichen Umweltpolitik bildet.
4.6.3 Bis jetzt wurde ein hohes Maß an Schutz der Umwelt vor Radioaktivität erreicht durch den An-
satz, der im Euratom-Vertrag angenommen wurde und der darin besteht, die Durchsetzung international
(') KOM(86) 327 endg.
Nr. C 70/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
anerkannter Standards für den Schutz der Bürger der Gemeinschaft vor radioaktiver Strahlung zu errei-
chen, gekoppelt mit der Bestimmung, daß jede Exposition so gering wie vernünftigerweise möglich zu
halten ist (as low as reasonably achievable — ALARA). Das Ziel dieses Ansatzes ist, sicherzustellen, daß
die menschliche Belastung auf ein Maß verringert wird, das internationale Grenzwerte und die entspre-
chenden grundlegenden Sicherheitsnormen der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (') beachtet. Die Kom-
mission hat jedoch sowohl in ihrer Mitteilung über die Auswirkungen des Unfalls von Tschernobyl und in
ihrer darauf folgenden Mitteilung über „die Ausarbeitung von Maßnahmen für die Veröffentlichung von
Kapitel III des Euratom-Vertrags" (2) anerkannt, daß eine Reihe von insbesondere umweltrelevanten
Aspekten der nuklearen Sicherheit (zusätzlich zu den Aspekten des Strahlenschutzes) jetzt genauer unter-
sucht werden müssen.
4.6.4. Dies betrifft die folgenden Aspekte:
— die Frage, ob das Konzept der Emissionsnormen auf kerntechnische Anlagen angewendet werden
sollte, wobei davon ausgegangen wird, daß die Grundnormen in jedem Fall in Kraft bleiben;
— die Probleme, die verknüpft sind mit der Harmonisierung der Sicherheitskriterien und die dafür durch-
zuführenden Aktionen;
— die Frage, ob die Bestimmungen der Euratom-Grundnormen, die die vorbeugenden Maßnahmen zur
Verminderung der Unfallrisiken betreffen, wie die Mitteilung von Merkmalen der kerntechnischen An-
lagen und von Notstandsplänen korrekt angewendet werden und ausreichend sind für den Schutz der
Bevölkerung;
— den Transport gefährlicher Materialien (einschließlich radioaktiven Materials), über den seit dem
Mont-Louis-Unfall 1984 eine Studie vorliegt. Wie in Abschnitt 5.3.7 erwähnt, wird ein vollständiger
Bericht über diese Arbeiten in Kürze dem Rat vorgelegt werden, der darauf hinweist, daß die Kommis-
sion beabsichtigt, Vorschläge vorzulegen für die Anwendung der Regelungen bestehender internationa-
ler Abkommen über den Transport solcher Materialien auf den internationalen Verkehr durch die ge-
meinschaftliche Gesetzgebung; die Vorschläge der Gemeinschaft werden außerdem darauf hinwirken,
zu erreichen, daß die Mitgliedstaaten Regelungen für den nationalen Transport einführen, die auf den
gleichen Grundsätzen beruhen;
— die Behandlung radioaktiver Abfälle. Hier ist festzustellen, daß die Arbeiten für ein Forschungspro-
gramm der Gemeinschaft und einen Aktionsplan (1988—1992) zufriedenstellend vorangehen; die
Kommission ist aber der Ansicht, daß die Behandlung nuklearer Abfälle weiterhin wichtiger Gegen-
stand der Umweltschutzbemühungen bleibt. Es wird notwendig sein, aufbauend auf vorliegende Ergeb-
nisse insbesondere aus den gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen die Gemeinschaftspolitik zu
stärken, im Hinblick auf die Entwicklung klarer Ziele oder Richtlinien auf Gemeinschaftsebene für die
Beseitigung solcher Abfälle. Sofern die Ablagerung radioaktiver Abfälle im Meer (die international
durch die London Dumping Convention geregelt ist) betroffen ist, findet die Kommission es höchst
wünschenswert, daß die Gemeinschaft als solche an dieser Konvention mitarbeitet; diesbezügliche-Vor-
schläge werden dem Rat vor Ende 1986 vorgelegt werden.
4.6.5. Allgemein ist die Kommission sich der möglichen Auswirkungen des Betriebs und der Abgaben
von nuklearen Anlagen aller Art auf die Umwelt zunehmend bewußt; ebenso der Politik und Praxis, die in
der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle Anwendung finden. Im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag (und ebenso im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem
ergänzten EWG-Vertrag), beabsichtigt die Kommission, die Frage des Umweltschutzes im Zusammenhang
mit der Nutzung der Atomkraft (und anderer ziviler Nutzungen radioaktiver Materialien) weiterhin auf-
merksam zu beobachten und gegebenenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen zu unterbreiten.
5. BEWIRTSCHAFTUNG DER UMWELTRESSOURCEN
5.1. Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen
5.1.1. Zur Erhaltung der Natur sollten während der Laufzeit des Vierten Umweltaktionsprogramms ver-
schiedene wichtige Neuentwicklungen stattfinden. Zweifellos stößt kein anderer der einzelnen Aspekte der
Umweltpolitik auf so viel Interesse und Engagement in der Öffentlichkeit wie der Schutz der Natur und
der Lebensräume, der Landschaft, der Tier- und der Pflanzenarten vor weiterer Schädigung oder Zugrun-
derichtung. Das 1973 verabschiedete Erste Umweltaktionsprogramm enthielt wichtige Kapitel über den
Schutz der natürlichen Umwelt; diese Zielsetzung wurde in den beiden folgenden Programmen beibehal-
ten, s
(') ABL Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, ergänzt durch Abi. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984.
O KOM(86) 434 endg.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/31
5.1.2. Seit dem Erlaß der Richtlinie 79/409/EWG und der Entschließung des Rates über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten (') sind mehr als sechs Jahre verstrichen. Selbstverständlich ist es von wesent-
licher Bedeutung, daß diese Richtlinie und die Entschließung in den Mitgliedstaaten voll durchgeführt
werden. Gleichfalls von großer Bedeutung ist die tatsächliche Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr.
3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (2) in der Gemeinschaft. Beide Maßnahmen sind für die Erhal-
tung innerhalb der Gemeinschaft und außerhalb ihrer Grenzen wesentlich; eine Priorität für die Dauer des
Vierten Umweltaktionsprogramms wird daher ihre weitere Durchführung sein. Dies allein reicht jedoch
nicht aus; vielmehr ist es für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten jetzt an der Zeit, auf dem Gebiet
der Erhaltung der Natur einen neuen Vorstoß zu unternehmen.
5.1.3. Einige der auf anderen Gebieten vorgesehenen Aktionen, etwa die möglichen Reformen der Ge-
meinsamen Agrarpolitik, die in den Mitteilungen der Kommission an den Rat und an das Parlament vom
15. Juli 1985 (Perspektive für die Gemeinsame Agrarpolitik) (J) und vom 18. Dezember 1985 (Die Zukunft
der europäischen Landwirtschaft) (4) enthalten sind, kündigen Änderungen an, die im Falle der Durchfüh-
rung erheblichen Nutzen für die Natur und ihre Erhaltung hätten. Auch die Maßnahmen zur Senkung der
Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden könnten sich günstig auf wildlebende Tiere und Pflanzenar-
ten auswirken. Die Vorschläge zur Änderung der Strukturpolitik sind ein wichtiger Schritt in diese Rich-
tung (s). Die Durchführung der Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (*) dürften Beiträge leisten, um offensichtliche Gefahren für die
natürliche Umwelt abzuwenden. Um es aber noch einmal zu sagen, diese Maßnahmen reichen allein nicht
aus.
5.1.4. Was die Gemeinschaft vor allem braucht, ist ein Instrument zum Schutz nicht nur der Vögel,
sondern aller wildlebenden Pflanzen und Tierarten; geschützt werden müssen nicht nur die Lebensräume
der Vögel, sondern aller wildlebenden Tiere und Pflanzen. Ein solch umfassendes Rahmenwerk muß über-
all in der Gemeinschaft sicherstellen, daß konkrete Maßnahmen zum Schutz aller wildlebenden Arten und
ihrer Lebensräume ergriffen werden; solche Maßnahmen sind auf die drei Hauptziele der weltweiten Er-
haltungsstrategie auszurichten:
— Erhaltung der wesentlichen ökologischen Vorgänge und lebenswichtigen Systeme,
— Erhaltung der genetischen Vielfalt,
— vertretbare Nutzung der Arten und Ökosysteme.
5.1.5. Die Kommission wird dazu geeignete Vorschläge machen. Sie arbeitet gleichzeitig an einer umfas-
senden Liste von Standorten in der gesamten Gemeinschaft, die in verschiedenen Klassen von Schutzgebie-
ten geschützt sind. Solch eine Liste ist die notwendige Grundlage für eine einheitliche Durchführung des
erwähnten Rahmeninstruments.
5.1.6. Innerhalb dieses Rahmens ist der Schutz der bedrohten Pflanzenarten, wie sie in den Anhängen
zum Übereinkommen von Bern aufgeführt sind, dringend erforderlich. Aus neuesten Berichten geht hervor,
daß dieses Übereinkommen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ebenso wie in anderen Ländern nur
langsam vorankommt. Ein umfassender Rahmen von Naturschutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene
dürfte zur Verbesserung der Lage der bedrohten Tier- und Pflanzenarten in der Gemeinschaft und gleich-
zeitig zur Verwirklichung des dreifachen Ziels der weltweiten Erhaltungsstrategie beitragen.
5.1.7. Zusätzlich zu dem oben erwähnten Typ von Maßnahmen der Gemeinschaft ist der Teil „Erhal-
tung der Natur" der Verordnung (EWG) Nr. 1872/84 des Rates über Umweltaktionen (7) zu erweitern
und auszudehnen, um diese Ziele erreichen zu können; es wäre weder folgerichtig noch wünschenswert,
den Geltungsbereich auf die in der Richtlinie „Erhaltung der Vogelarten" genannten Arten zu beschrän-
ken; die Kommission wird entsprechende Vorschläge machen. Der potentielle Beitrag aus anderen Politik-
bereichen für die Naturerhaltung ist auch nicht zu unterschätzen; die Kommission wird zunehmend die
Möglichkeiten entsprechender Aktionen im Auge behalten, wenn die gemeinsame Agrarpolitik an den stän-
dig wachsenden Bedarf angepaßt wird.
(•) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979.
O ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982.
(') KOM(85) 333 vom 13. 7. 1985.
(4) KOM(85) 750 vom 18. 12. 1985.
(*) KOM(85) 188 endg.
(') ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985.
O ABl. Nr. L 176 vom 13. 7. 1984.
Nr. C 70/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
5.1.8. Ein Gemeinschaftsrahmen für den Naturschutz erstreckt sich nicht nur auf Umweltorganisationen
und Umweltdirektionen, sondern auch auf viel breitere Interessenbereiche einschließlich der Industrie, des
Handels und der Landwirtschaft. Vor allem sind Problembewußtsein und Verständnis zu fördern, ebenso
wie der Wille zum Handeln auf einem Gebiet, in dem solche Aktionen höchst selten unmittelbaren wirt-
schaftlichen Interessen dienen. Aus diesem Grund und auch aus den Gründen, daß das Thema immer
wichtiger und für die Öffentlichkeit unterstützungswürdiger wird, muß der Naturschutz bei den Tätigkei-
ten an erster Stelle stehen, die während des Europäischen Umweltjahres durchgeführt werden.
5.1.9. Die "Kommission stellte im Kapitel Umwelt in ihrem Programm für 1985 fest:
„Zur Verbesserung der Lebensqualität gehört auch die Ehrfurcht vor dem Leben des Tieres in den
Mitgliedstaaten und in deren Beziehungen mit der übrigen Welt. Die regelmäßigen Diskussionen über
die Methoden der Heulerjagd dürfen nicht die Fülle der Fragen verschleiern, die durch die Ausbeu-
tung des Tieres in Europa aufgeworfen werden: Tierversuche, Einführung industrieller Methoden in
die Produktion, den Handel und die Weiterverarbeitung der für den Verzehr bestimmten Tiere. Die
Kommission wird sämtliche Maßnahmen prüfen, die in diesem Bereich getroffen werden können."
Im Rahmen des Vierten Umweltprogramms muß diese kurze Erklärung endlich mit Leben erfüllt werden.
5.1.10. Im Vordergrund steht auch die bessere Durchsetzung bestehender Gemeinschaftsrichtlinien im
Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie der Vorschlag neuer Gemeinschaftsmaßnahmen auf geeigneten
Gebieten, etwa zum Schutz von Versuchstieren und der artgemäßen Haltung von Nutztieren.
5.2. Bodenschutz
5.2.1. Anerkanntermaßen muß dem Bodenschutz immer mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese
Erkenntnis stammt zunächst aus den wachsenden Bedrohungen für den Boden und dem Ausmaß der heuti-
gen Schäden. Zweitens wird, wie bereits in Abschnitt 3 erörtert, immer deutlicher, daß eine ausreichende
Politik zur Kontrolle der Verschmutzungen sich nicht auf sektorales Vorgehen beschränken kann und daß
hinsichtlich des Bodens die nur auf Abfallwirtschaft ausgerichteten Aktionen den notwendigen Schutz nicht
automatisch herbeiführen. Bei der Bodenerosion haben die Bemühungen zur Fortsetzung der Landwirt-
schaft im Rahmen der Richtlinie 75/268/EWG für benachteiligte Gebiete (') und andere Sondermaßnah-
men zur Bekämpfung von Bränden, zur Lösung dieses Problems beigetragen.
5.2.2. Allerdings ist es nicht einfach, den Bodenschutz sicherzustellen, weil es sich um ein komplexes
Medium handelt, das zahlreiche Wechselwirkungen mit anderen Medien hat und verschiedenen Funktio-
nen dient (der Boden dient als Speicher und Filter für Wasser, als Lagerung für Primärminerale und als
Grundlage für die menschliche Tätigkeit).
5.2.3. Der Boden wird vor allem aus drei Richtungen bedroht:
— Verseuchung durch schädliche Stoffe (oder durch biologisch gering abbaubare Stoffe) verschiedenster
Herkunft (Siedlungs-, Landwirtschafts- oder Industrieabfälle, agrarchemische Erzeugnisse, saure
Niederschläge usw.);
— Verschlechterung der physikalischen oder chemischen Struktur, Erosion, Naturereignisse, Verdichtung
durch den Einsatz schwerer Maschinen;
— falscher Einsatz und Verschwendung aufgrund platzverbrauchender Tätigkeiten.
5.2.4. Um diese Merkmale zu berücksichtigen und den Bedrohungen entgegenzutreten, ist eine Gesamt-
konzeption beim Bodenschutz erforderlich.
5.2.5. Folglich wird die Kommission in Kürze Arbeiten zur Entwicklung eines umfassenden Gemein-
schaftsvorgehens als Ergänzung der heutigen Bemühungen vergeben. In diesem Rahmen wird die Kommis-
sion Vorschläge für Sonderaktionen machen, um die drei Hauptgründe für die Bodenverschlechterung, die
Verseuchung, die physikalische Verschlechterung und die falsche Nutzung des Bodens, zu bekämpfen; die
Vorschläge gehen in folgende Richtungen:
— bessere Vereinbarungen zur Koordinierung der Politiken, mit denen gewährleistet werden soll, daß der
Bodenschutz insbesondere in der Landwirtschafts- und der Regionalentwicklungspolitik der Gemein-
schaft berücksichtigt wird;
— Verringerung der Schäden durch die Landwirtschaft an der ökologischen Infrastruktur, indem Maß-
nahmen (im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) zur Förderung weniger intensiver
Viehproduktion gefördert werden. Verringerung des Einsatzes von Agrarchemikalien und Sicherstel-
lung einer geeigneten Bewirtschaftung von Agrarabfällen (vor allem aus intensiver Viehhaltung — siehe
auch Abschnitt 2.3);
(') ABl. Nr. L 172 vom 3. 7. 1975.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/33
— Verhinderung der Bodenerosion und des raschen Wasserablaufs (einschließlich der Ermittlung und Kar-
tierung rasch erodierbarer Böden in der Gemeinschaft);
— Feststellung und Reinigung verschmutzer Mülldeponien; Förderung der Rückgewinnung und Wieder-
verwendung verseuchten Bodens oder von Ödland (etwa ehemalige Industriestandorte, Bergbaugebiete
usw.) und Verringerung der Gefahren für den Boden durch die heutigen Abfallbeseitigungspraktiken;
— Förderung der Entwicklung innovativer Bodenschutztechniken und Übertragung des vorhandenen
Know-how.
5.2.6. Zusätzlich ist anzumerken, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung\der Schad-
stoffemissionen in die Luft (Abschnitt 4.1) sowie zum Schutz von Oberflächen und Grundwasser (Abschnitt
4.2) ebenfalls zum Bodenschutz beitragen. Außerdem wird der Boden im Mittelpunkt der Maßnahmen zur
Umweltbewirtschaftung in Ballungsgebieten sowie in Küsten- und Berggebieten stehen (Abschnitt 5.4).
5.3. Abfallbewirtschaftung
5.3.1. In der Gemeinschaft fallen jedes Jahr über 2 000 Millionen Tonnen Abfall an, von denen 80 %
wiederverwendbar bzw. für neue Rohstoffe oder Energie rückführbar sind. Einige dieser Abfälle sind to-
xisch bzw. gefährlich, andere könnten durch den Einsatz verbesserter Produktionsverfahren sowohl in der
Industrie als auch in der Landwirtschaft voll und ganz vermieden werden. Die Menge wächst ständig. Drei
Viertel der Abfälle werden auf dem Landweg beseitigt — und in zu vielen Fälle sogar, ohne richtig vergra-
ben zu werden.
5.3.2. Anregungen für neue Technologien müssen erfolgen, um diese Situation zu verbessern. Deshalb
hat die Kommission vor kurzem die ersten Unterstützungsaktionen für saubere Technologien im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 1872/84 des Rates über gemeinschaftliche Umweltaktionen (GUA) (') be-
schlossen. Es ist offensichtlich, daß eine Aktion zur Förderung der Entwicklung neuer Technologien zu-
sammen mit der Schaffung der richtigen Marktbedingungen für ein rationelleres Konzept der Abfallbewirt-
schaftung zu einer besseren Verwendung der Ressourcen, wirtschaftlichen Gewinnen, Verbesserung der
Beschäftigungslage, erhebliche Senkung der Importabhängigkeit sowie zu einer Minderung der Verschmut-
zungsfährdung führen werden.
5.3.3. Das vom Rat am 17. Mai 1977 (2) verabschiedete Zweite Aktionsprogramm für den Umweltschutz
umfaßte die Einzelheiten einer Gemeinschaftspolitik für „Abfallbewirtschaftung im Rahmen einer umfas-
senden Politik der Verhinderung des Entstehens, der Verwertung und Wiederverwendung und der Beseiti-
gung von Abfällen." Drei große Themen wurden hervorgehoben: die Minderung der Abfallmenge, eine
größere Rückführung und Wiederverwendung und die sichere Beseitigung unvermeidbarer Abfälle. Die
Ziele dieses Konzepts wurden im Dritten Aktionsprogramm, das Februar 1983 verabschiedet wurde, bestä-
tigt und sollen auch im Vierten Aktionsprogramm ihre Geltung behalten.
5.3.4. Im Rahmen des ersten politischen Leitsatzes „Verhinderung des Entstehens von Abfällen" sollen
weitere Aktionen unternommen werden, um das Programm „saubere Technologien", das in der GUA-Ver-
ordnung vorgesehen ist, zu entwickeln. Die im Laufe des ersten Zyklus von GUA-Aktionen erworbenen
Erfahrungen auf dem Gebiet der sauberen Technologien sollen überprüft und Vorschläge für die Weiter-
führung und Erweiterung der Aktion im Rahmen der gemeinschaftlichen Umweltaktionen gemacht wer-
den. Diese Vorschläge sollen insbesondere auf die Erweiterung des Programms „Saubere Technologien"
ausgerichtet sein, um saubere Technologien aus bisher von der Verordnung noch nicht erfaßten Bereichen
sowie einen größeren Bereich der Abfallbewirtschaftung aufzunehmen. Ferner sollen Arbeiten zur Feststel-
lung der Kriterien „umweltverträgliche Erzeugnisse", das heißt Erzeugnisse, bei deren Beseitigung keine
oder nur geringe Abfälle entstehen, durchgeführt werden.
5.3.5. In bezug auf den zweiten Leitsatz „Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen" werden
die Marktkräfte selbstverständlich weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Nichtdestoweniger wird die Ge-
meinschaft diesen Prozeß unterstützen können, indem sie insbesondere folgendes sicherstellt:
— Setzen erreichbarer Ziele als Ziele, auf die hingearbeitet werden soll;
— Förderung von Forschungs- und Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Abfallrückführung;
— Förderung der Kosten/Nutzen-Bewertung alternativer Möglichkeiten für die Abfallbewirtschaftung;
— Ausarbeitung von Finanzmechanismen zur Durchführung des Verursacherprinzips (und dadurch die
Förderung der Verwertung und Wiederverwendung (siehe 2.5);
(')'ÄBl. Nr. L 176 vom 13. 7. 1984.
O ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977.
Nr. C 70/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
— Anwendung wirtschaftlicher Instrumente zur Förderung der Abtrennung und Rückführung bestimmter
Abfälle;
— Ausarbeitung von Programmen für den Informationsaustausch und die Verbraucherinformation zur
Förderung der Rückführung von Erzeugnissen.
5.3.6. In bezug auf den dritten Leitsatz „die sichere Abfallbeseitigung" wird die Kommission die bereits
vorhandenen Richtlinien durch den Erlaß von fachspezifischen Richtlinien ergänzen müssen, z. B. für Bat-
terien, PCB (Lösung des Problems der Beseitigung der PCB in Transformatoren), Lösemittel usw. Eine
weitere Überarbeitung der Beschreibung von Abfällen in der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und
gefährliche Stoffe (l) ist notwendig. Arbeiten zu der Frage der Passivlegitimation und Versicherung im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung solcher Abfälle sollen ergänzt und Vorschläge
gemacht werden. Die Frage der Reinigung von unkontrollierten Deponien und gleichzeitig damit mögliche
Unterstützungen aus Mitteln der Gemeinschaft, z. B. des EFRE, für diese Zwecke könnte geprüft werden.
5.3.7. Nach dem Unfall der Mont Louis 1984 kam die Kommission einer Aufforderung des Europä-
ischen Parlaments nach und prüfte eingehend die gesamte Frage der Verordnungen über den Transport
gefährlicher Stoffe und Abfälle. Ein ausführlicher Bericht über diese Arbeit soll in Kürze dem Rat übermit-
telt werden. In dem Bericht wird erklärt, daß die Kommission beabsichtigt, Vorschläge für die Anwendung
der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Bestimmungen der entsprechenden internationalen Ver-
einbarungen über den Transport solcher Stoffe sowohl auf den innergemeinschaftlichen als auch auf den
internationalen Verkehr auszuarbeiten. Diese Vorschläge sollen sowohl gefährliche Stoffe und Abfälle als
auch nukleare Stoffe abdecken. Außerdem wird die Kommission dem Rat Vorschläge über die Harmoni-
sierung der Ausbildungsanforderungen für Fahrer, die gefährliche Stoffe einschließlich Abfälle befördern,
vorlegen.
5.3.8. Die Kommission beabsichtigt, an den Rat zum Thema Abfallbewirtschaftung eine spezielle Mittei-
lung zu richten, um einen praktischen Rahmen für eine rationellere Abfallbewirtschaftung vorzuschlagen
und insbesondere die Rückführung zu fördern. Nach Auffassung der Kommission würde vielleicht langfri-
stig die wichtigste aller Aktionen, die auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung notwendig sind, darin
bestehen, einen weit höheren Prozentsatz der Wiederverwendung und Rückführung von Abfällen zu errei-
chen als dies zur Zeit in allen Mitgliedstaaten und für die meisten der vielen verschiedenen anfallenden
Abfallarten der Fall ist.
5.3.9. Eine solche Entwicklung würde Ressourcen sparen, die Verschmutzung mindern und die Nach-
frage nach Land für die Abfallbeseitigung einschränken. Vorausgesetzt, daß entsprechende wirtschaftliche
Bedingungen vorliegen, könnte außerdem ein Fortschritt in dieser Richtung — größere Wiederverwendung
und Rückführung von Abfällen — zum Wirtschaftswachstum beitragen und Arbeitsplätze schaffen. Das
Europäische Umweltjahr bietet die Möglichkeit, solche Anstrengungen in die Wege zu leiten. Außerdem ist
die Kommission der Auffassung, daß die Förderung sauberer Technologien sowie Technologien mit gerin-
gem Abfallanfall, die Rückführung und ganz allgemein eine verbesserte Abfallbewirtschaftung herausra-
gende Themen unter den politischen Themen sind, die während dieses Jahres behandelt werden.
5.3.10. Konkrete praktische Fortschritte auf diesem Gebiet sind jedoch ein äußerst komplexes Thema.
Jede Abfallart hat andere Möglichkeiten und wirft unterschiedliche Probleme auf. Die Art der erzeugten
Abfälle und die Form, in der die einzelnen Abfälle vorliegen (z. B. mehr oder weniger zugänglich oder eng
vermengt bzw. mit anderen Stoffen verbunden) wirken sich auf die vorhandenen Möglichkeiten aus. Aus-
wahlmöglichkeiten bestehen; in vielen Fällen gibt es alternative Lösungen genauso wie weniger gefährliche
Ersatzstoffe für toxische und gefährliche Stoffe sowohl in Erzeugnissen als auch in Verfahren. Viel hängt
deshalb vom Aufbau und Inhalt der Erzeugnisse ab (da im Grunde genommen alle Erzeugnisse schließlich
in den Abfallstrom gelangen werden), von den eingesetzten Verfahren, den Dispositionen für Rückführung
von Stoffen in der Anlage (saubere Technologien, geschlossene Kreislaufsysteme), und von vielen anderen
Faktoren.
5.3.11. Viel hängt auch von dem Ausmaß ab, in dem neue und innovative Mittel entwickelt und verwen-
det werden können, um die Probleme der Abfallbewirtschaftung, einschließlich verbesserter Handhabungs-
techniken, Sortierung, Behandlung, Umwandlung, Wiederverwendung, Rückführung, Entgiftung und Be-
seitigung von Abfällen aller Art zu lösen. Der Austausch von Abfällen und zuverlässige Daten über den
Abfallanfall können ebenfalls von Bedeutung sein. Am Ende wird jedoch der wichtigste Faktor von allen
das Ausmaß sein, in welchem neue umweltfreundlichere Praktiken, Prozesse und Verfahren langfristig
wirtschaftlich attraktiv sind bzw. gemacht werden können. Wenn sie wirtschaftlich attraktiv sind, besteht
wenig Zweifel daran, daß die Industrien der Abfallwirtschaft in der Gemeinschaft diese Herausforderungen
annehmen.
(') ABl. Nr. L 84 von 31. 3. 1978, S. 43.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/35
5.3.12. In ihrer Mitteiling wird sich die Kommission bemühen, alle diese Faktoren zu berücksichtigen
und gleichzeitig versuchen, eine rationelle Grundlage für die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft
durch das Setzen durchführbarer Ziele (insbesondere für die Rückführung) zu schaffen. Die Kommission
hofft, in der Lage zu sein, dem Rat solch ein Dokument zu Beginn des Vierten Aktionsprogramms für den
Umweltschutz zu übermitteln.
5.3. Stadt-, Küsten- und Berggebiete
5.4.1. In den letzten zehn Jahren fanden in den Stadtgebieten aller Mitgliedstaaten schnelle und wesent-
liche Änderungen statt, und diese Tendenz wird auch in-nächster Zukunft anhalten. In einigen Ländern
war eine schnelle Urbanisierung das Ergebnis der Landflucht. Heute verursacht das Wachstum der städti-
schen Bevölkerung schlechte Wohnbedingungen, ein Mißverhältnis zwischen Arbeitsangebot und -nach-
frage, eine unangemessene bzw. überlastete städtische Infrastruktur sowie Dienstleistungen und eine Ver-
schlechterung der Umwelt. In anderen Ländern führte die Urbanisierung zu Stadtrandsiedlungen und in
vielen Ländern zur Gegenurbanisierung bzw. Dezentralisierung. Für die Bevölkerung sowie neue Investitio-
nen wurden Standorte gesucht, die von den älteren industriellen Ballungsgebieten entfernt sind, die sehr
stark durch den strukturellen Wandel in der Wirtschaft mit hoher Arbeitslosigkeit, verlassenen bzw. ver-
seuchten Standorten, leeren Gebäuden und alternden Wohnhäusern und Infrastrukturen betroffen sind.
5.4.2. In vielen Stadtgebieten führte der wirtschaftliche Rückgang und die besonderen Schwierigkeiten
zu einer Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bewohner. In vielen europäischen
Städten ist die Situation 1985 deshalb wesentlich schlechter, als sie es vor 10 oder 15 Jahren war. Städti-
schen Umweltproblemen muß nun eine erhöhte Priorität in der Umweltpolitik der Gemeinschaft zukom-
men. Neue Initiativen, die hauptsächlich die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Infrastruk-
tur betreffen, werden in einigen Städten wie Belfast und Neapel eingeleitet.
5.4.3. Diese Programme könnten auf andere bedürftige Stadtgebiete ausgedehnt werden und sollten
durch umfassende Entwicklungsprogramme vervollständigt werden. Die notwendige Aktion könnte die
Nutzbarmachung von verlassenem und verseuchtem Land sowie die Schaffung von Parkanlagen und ande-
ren landschaftlichen Gebieten, die Behandlung unschöner Stellen sowie Maßnahmen zur Restaurierung
alter Gebäude beinhalten. Solche Tätigkeiten werden an sich schon zur Förderung der örtlichen Wirtschaft
genauso wie zur Schaffung einer Grundlage für eine wirtschaftliche Erneuerung beitragen.
5.4.4. Das Ausmaß des Problems ist jedoch erhebjich. Eine von der Kommission kürzlich durchgeführte
Arbeit hat zum Beispiel ergeben, daß Mittel in Höhe von 1 000 Millionen ECU pro Jahr für einen Zwölf-
jahreszeitraum aus öffentlichen und privaten Bereichen notwendig sind, um das durch frühere industrielle
Tätigkeiten verseuchte Land für eine erneute Verwendung zu reinigen. Andere städtische Verbesserungen
können ebenfalls umfangreiche Ausgaben erforderlich machen. Außerdem kann es für benachteiligte Ge-
biete wie den oben beschriebenen bedeuten, daß durch fehlende Mittel sogar die Durchführung der
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Umweltschutz problematisch sein kann.
5.4.5. Diese Situationen sind eine wesentliche Herausforderung für die Mitgliedstaaten und — bezogen
auf die Mittel — für die Strukturfonds der Gemeinschaft. Es sollte auch zu einer Priorität im Forschungs-
und Entwicklungsprogramm der Gemeinschaft für neue Technologien werden, damit Kostenwirksamere
Methoden für die Reinigung entwickelt werden. Saubere vorbeugende Technologien können wesentlich
zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt beitragen und den Wirtschaftsbereich der Verschmut-
zungsüberwachung fördern.
5.4.6. Die Kommission hat deshalb im Dokument KOM(86) 76 klar zum Ausdruck gebracht, daß sie
beabsichtigt, ein Gemeinschaftsprogramm im Rahmen des Regionalfonds vorzuschlagen, damit benachtei-
ligte Gebiete der Gemeinschaft im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinien der Gemeinschaft für
den Umweltschutz unterstützt werden.
Es wird jedoch wesentlich mehr notwendig sein, wenn die Probleme der Stadtgebiete tatsächlich effektiv
gelöst werden sollen. Einen vorrangigen Platz wird die Überlegung einnehmen, in welchem Umfang die
bestehenden Strukturfonds der Gemeinschaft (und insbesondere der Europäische Regionalfonds) auf um-
fassende Umweltprogramme für innere Stadtgebiete ausgerichtet werden können. Es wird deshalb von be-
sonderer Bedeutung sein, sicherzustellen, daß ein entsprechender Betrag zur Verfügung steht, damit sich
die Kommission entsprechend — zusammen mit Behörden und der örtlichen Industrie — an städtischen
Erneuerungsmodellen beteiligen kann, bei denen sowohl Erfordernisse des Umweltschutzes als auch der
Regionalpolitik voll und ganz berücksichtigt werden.
5.4.7. Die Kommission wird einen Bericht zur Vorlage vor dem Rat ausarbeiten, in dem geprüft wird,
wie öffentliche und private Bereiche sowie andere Interessengruppen für eine Sanierung bestimmter Stadt-
gebiete zusammenarbeiten können und somit dazu beitragen, ihre wirtschaftliche Entwicklung zu unter-
stützen. Das Programm der „Demonstrationsvorhaben" betreffend das Potential der Umweltmaßnahmen
für die Arbeitsplatzschaffung (siehe Abschnitt 2.4) sollte in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein.
Die Städtesanierung wird ein wichtiges Thema im Europäischen Umweltjahr sein.
Nr. C 70/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. 3. 87
5.4.8. In den Arbeiten, die von der Kommission im Rahmen vorhergehender Aktionsprogramme über die
Entwicklung und die ökologische Bewirtschaftung der europäischen Küstengebiete durchgeführt wurden,
sowie in ähnlichen von verschiedenen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten, wurden für
die Küstengebiete spezifische Probleme festgestellt. Außerdem wurde unterstrichen, daß Lösungen drin-
gend notwendig sind. Die Kommission hat insbesondere die Arbeit der Konferenz der Meeresrandregionen
von Anfang an unterstützt. Die Europäische Küstencharta ist das Ergebnis einer gemeinsamen Anstren-
gung. Das Europäische Parlament hat diese Arbeit mit großer Aufmerksamkeit verfolgt und die Kommis-
sion ersucht, die Politik und Aktionen auf diesem Gebiet im Sinne der Charta durchzuführen (').
5.4.9. Es ist natürlich in erster Linie Sache der Küstengebiete selbst, dieser Aufforderung nachzukom-
men. Dies ist voll und ganz in ihrem eigenen Interesse für den Umweltschutz. Da in vielen Fällen ihr
Hauptwirtschaftswert gerade eben die Qualität und die Ressourcen ihrer Umwelt sind, liegt es auch in
ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse. Die Kommission beabsichtigt ihrerseits, die Grundsätze der Euro-
päischen Küstencharta in der Umsetzung der entsprechenden Gemeinschaftspolitik voll und ganz zu be-
rücksichtigen. Die Kommission wird außerdem weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der prakti-
schen Durchführung der Charta anstellen und die Ergebnisse veröffentlichen.
5.4.10. Die Probleme, die in Berggebieten auftreten, sind in ihrer Art mit denen der Küstengebiete ver-
gleichbar: Die Gebiete müssen verschiedene, oft sich widersprechende Funktionen erfüllen. Sie müssen das
Wohlergehen der örtlichen Bevölkerung sicherstellen, eine wachsende Touristenzahl aus allen Gebieten
Europas aufnehmen und gleichzeitig Lebensräume für die Tierwelt schützen. Außerdem haben die Gemein-
schaftsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik über ein Jahrzehnt dazu beigetragen, Ver-
änderungen in die Landschaft der Berggebiete zu bringen. Kürzlich von der Kommission dem Rat vorge-
legte Vorschläge zur Ergänzung und Anpassung der Richtlinien über Beihilfen für Landwirte in solchen
Gebieten (2) sollten besser zum Schutz von wertvollen Lebensräumen und gleichzeitig zum Einkommen der
Landwirte beitragen.
6. FORSCHUNG
6.1. Seit 1973 wurde das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz unterstützt durch
eine Folge mehrjähriger Umweltforschungsprogramme. Die wichtigsten Ziele gemeinschaftlicher Umwelt-
forschung sind:
— Erarbeitung wissenschaftlicher und technischer Daten zur Unterstützung des Aktionsprogramms für
den Umweltschutz;
— Inangriffnahme längerfristiger Umweltprobleme und dadurch Wegbereitung für eine vorbeugende und
vorausschauende Strategie, die den zu erwartenden Umwelttrends Rechnung trägt; Ausarbeitung von
Mitteln zur Beurteilung der Wirksamkeit der derzeitigen Umweltmaßnahmen;
— Zurverfügungstellung eines Instruments zur Verbesserung der Koordinierung der einzelstaatlichen For-
schungstätigkeiten auf dem Gebiet der Umwelt auf der Ebene der Gemeinschaft, um die Produktivität
der globalen Anstrengungen durch die Förderung gemeinsamer Vorhaben zu verbessern; Vermeidung
von Doppelarbeiten; Beurteilung der Forschungslücken.
6.2. Laufende Anstrengungen werden mit Hilfe eines Aktionsprogramms für Forschung unternommen,
um die verschiedenen Aktivitäten zu koordinieren, die im Rahmen von Forschungsaufträgen, konzertierter
Aktionen und eigener Forschung im Rahmen des Programms der gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)
unternommen werden. Verschiedene andere Forschungsprogramme innerhalb des Forschungs- und Ent-
wicklungsprogramms der Gemeinschaft wie Wiederverwendung von Abfall und Rohstoffen tragen weiter
zur Umsetzung des Aktionsprogramms für den Umweltschutz bei. Der neue Vorschlag für ein zweites
Forschungs- und Entwicklungsprogramm 1987—1991 sieht eine weitere Stärkung der Umweltforschung
vor.
6.3. Das Umweltforschungsprogramm umfaßt vier große Gebiete:
— Umweltschutz im engeren Sinn — unter anderem gesundheitliche und ökologische Schäden durch
Schadstoffe. Beurteilung von Chemikalien, Qualität der Luft, des Wassers und des Bodens, Abfall-
forschung und Technologien zur Reduktion von Emissionen;
— Klimatologie und natürliche Risiken, ausgerichtet auf langfristige Probleme wie z. B. die Möglichkeit
von Klimaveränderungen durch einen Anstieg der C02-Konzentration in der Atmosphäre;
— größere technische Risiken wie die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus industriellen Prozessen bei
Unfällen;
— Fernerkundung durch Satelliten.
O ABl. Nr. C 182 vom 19. 7. 1982.
O Richtlinie 75/268/EWG über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten.
18. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/37
6.4 Das Vierte Umweltforschungsprogramm, das Auftragsforschung und konzertierte Aktionen umfaßt
(1986—1990), wurde vom Rat am 10. Juni 1986 angenommen und sieht 75 Millionen ECU für Forschung
über Umweltschutz (55 Millionen ECU), Klimatologie und natürliche Risiken (17 Millionen ECU) und
größere technische Risiken (3 Millionen ECU) vor.
6.5. Das laufende Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle (1986—1987) und die vorgeschlagene
Änderung für sein letztes Jahr beinhalten Arbeiten im Bereich des Umweltschützes, industrielle Risiken und
Fernerkennung durch Satelliten.
Es umfaßt angesichts der verfügbaren Fachkenntnisse und Befugnisse unter anderem folgende spezifische
Aufgaben:
— Übernahme eines Koordinierungszentrums für bestimmte Umweltfragen, die die regelnden Tätigkeiten
der Kommission kurzfristig beeinflussen könnten (z. B. „saure Niederschläge");
— Durchführung mittel- und langfristiger Untersuchungen zur Information der Kommission und Mit-
gliedstaaten über die Umwelttrends und Wahrung der Rolle der GFS in der europäischen Umwelt-
forschung;
— Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage für andere Dienststellen der Kommission zur Durch-
führung der Richtlinien des Rates (z. B. ECDIN, Zentrales Laboratorium für Luftverschmutzung).
6.6. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Programme ist jede Möglichkeit wahrgenommen wor-
den, die Forschung in möglichst hohem Maße mit dem Bedarf des Aktionsprogramms für den Umwelt-
schutz in Einklang zu bringen (dies wurde jüngst bei einer Auswertung der Forschungsprogramme durch
ein unabhängiges Gutachtergremium bestätigt). Auch in Zukunft wird jede Anstrengung gemacht werden,
diese Zusammenarbeit zu verbessern und die Beziehungen zwischen Forschung und Entwicklung politi-
scher Maßnahmen zu verfolgen.
7. MASSNAHMEN AUF INTERNATIONALER EBENE
7.1 Aktionen m internationalen Organisationen und Aktionen mit Drittländern
7.1.1. Es wird immer deutlicher, daß viele für die Gemeinschaft bedeutende Umweltprobleme auf örtli-
cher, regionaler, nationaler oder auch auf Gemeinschaftsebene nicht effizient behandelt werden können.
Einige dieser Probleme haben ihrem Wesen nach internationalen (oder auch globalen) Charakter. Deshalb
sollten sie auf diesen Ebenen gelöst werden, und damit ergibt sich für die Gemeinschaft und ihre Mitglied-
staaten die Notwendigkeit, an den internationalen Maßnahmen für den Umweltschutz aktiv mitzuwirken.
7.1.2. Die Bedeutung der internationalen Dimension der Gemeinschaftsarbeit auf dem Gebiet der Um-
welt ist eigentlich immer hervorgehoben und in den letzten Jahren weiter entwickelt worden. Der Euro-
päische Rat machte im März 1985 mit der Aufforderung an den Rat und die Kommission, „alles in ihrer
Macht Stehende zu tun, damit die kommenden Jahre durch bedeutende Fortschritte der Gemeinschaftsak-
tion zum Schutz der Umwelt geprägt werden", deutlich, daß diese Fortschritte nicht nur in Europa, son-
dern auch „auf internationaler Ebene" erzielt werden sollten. Auch im Arbeitsprogramm der Kommission
wurde besonderes Gewicht auf die Bedeutung der internationalen Tätigkeiten im Umweltbereich gelegt.
7.1.3. Diese Tätigkeiten schließen eine verstärkte Mitwirkung der Gemeinschaft in vielen internationalen
Organisationen sowie die Beteiligung an den zahlreichen internationalen Abkommen ein, die im Rahmen
der internationalen Umweltaktion geschlossen wurden und mit denen die Umweltpolitik der Gemeinschaft
in Gang gekommen ist. Diese Beteiligung macht eine ganz enge Zusammenarbeit zwischen dem Rat und
der Kommission, die die Gemeinschaft vertritt, erforderlich.
7.1.4. Wo die Kommission im Namen der Gemeinschaft verhandelt, geschieht dies im Einklang mit den
vom Rat festgelegten Direktiven. Wenn die Mitgliedstaaten an einem Übereinkommen teilnehmen, kann es
für sie notwendig sein, im Rahmen einer vom Rat festgelegten gemeinsamen Position zu handeln. Schwie-
rigkeiten können sich ergeben, wenn eine gemeinschaftliche oder gemeinsame Position im voraus festgelegt
wird. Wie in der Vergangenheit wird die Kommission weiter so früh wie möglich geeignete Vorschläge für
Verhandlungsmandate sowie für gemeinsame Positionen vorlegen. Damit sollen unannehmbare Stand-
punkte in internationalen Verhandlungen vermieden und gleichzeitig die Entscheidungsverfahren in den
betreffenden internationalen Gremien erleichtert werden.
7.1.5. Mit dem zunehmenden Umfang, der größeren Tragweite und Bedeutung der eigenen Umweltpoli-
tik oder -aktion der Gemeinschaft auf internationaler Ebene ist eine befriedigende Lösung dieser Probleme
auf Gemeinschaftsebene immer wichtiger geworden. Diese zunehmende Bedeutung der weltweiten Aktion
hat auch eine weitere Konsequenz. Es liegt auf der Hand, daß sowohl die Gemeinschaft als auch ihre
Mitgliedstaaten ihre tatsächliche Mitarbeit an der Arbeit der internationalen Organisationen und die tat-
sächliche Anwendung der internationalen Übereinkommen und Protokolle für den Umweltschutz verstär-
ken müssen (dazu gehört gegebenenfalls auch eine Erhöhung ihres Finanzbeitrags).
Nr. C 70/38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
7.1.6. Die Kommission ist der Ansicht, daß zusätzlich zu den in anderen Teilen dieses Aktions-
programms (*) festgelegten internationalen Prioritäten auch die nachstehenden Fragen weiter bearbeitet
werden müssen:
— Verstärkung der Beteiligung der Gemeinschaft am Schutz der Regionalmeere (insbesondere ist die
Beteiligung der Gemeinschaft an den Übereinkommen von Helsinki und Oslo erforderlich und
gegebenenfalls an im Rahmen des Regionalmeerprogramms der UNEP geschlossenen Konventionen);
— Sicherstellung der Beachtung der in der Seerechtskonvention (1982) zum Schutz der Meeresumwelt
festgelegten Grundsätze durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten;
— Teilnahme der Gemeinschaft an der Londoner Dumping-Konvention (siehe Ziffer 4.2.2);
— effizientere Beteiligung der Gemeinschaft an der Arbeit im Rahmen des Übereinkommens über die
Erhaltung der lebenden Meeresschätze in der Antarktis (CCAMLR (2) und eine effizientere Koordinie-
rung der Position der Mitgliedstaaten, die Vertragspartner des Antarktisvertrags von 1959 sind, mit
dem Ziel, einen besseren Schutz des einzigartigen Ökosystems der Antarktis zu erreichen;
— Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen des Europarats zum Schutz der zu Versuchen oder
anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Wirbeltiere;
— Teilnahme an der Arbeit der Internationalen Kommission für Umwelt und Entwicklung;
— in Absprache mit den Mitgliedstaaten verstärkte Unterstützung bestimmter internationaler Organisatio-
nen, die sich mit Umweltschutz, Bevölkerungsfragen und dauerhafter Entwicklung befassen (beispiels-
weise UNEP, UNDP, UNFPA, FAO, OECD, ECE/Genf);
— Förderung der Beteiligung internationaler Organisationen (wie beispielsweise EFTA, Europarat,
UNEP, WHO, usw.) sowie Drittländer am Europäischen Jahr des Umweltschutzes.
7.1.7. Die Einbeziehung der Umweltaspekte in andere Politiken ist auch im Rahmen der internationalen
Tätigkeiten der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Die Gemeinschaft sollte beispielsweise:
— im Rahmen des internationalen Tropenholzübereinkommens eine wichtige Rolle spielen und gewähr-
leisten, daß den Aspekten der Erhaltung Vorrang eingeräumt wird;
— praktische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Rahmen regionaler Fischerei- oder Schutz-
organisationen, wie z. B. des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze in der
Antarktis und der Organisation der nordatlantischen Fischer, fördern.
7.1.8. Die Nichteinhaltung des Moratoriums über den kommerziellen Walfang durch einige Nationen,
das 1982 von der Internationalen Walfangkommission beschlossen wurde, ist für die Gemeinschaft eine
sehr wichtige Frage; 1981 erließ der Rat eine Verordnung (') über eine gemeinsame Regelung für die
Einfuhr von Walerzeugnissen in die Gemeinschaft und 1982 eine Verordnung (4) über die Anwendung des
Washingtoner Übereinkommens, unter das auch Wale fallen. Die Gemeinschaft sollte sich nach Kräften
mit diplomatischen und anderen Mitteln dafür einsetzen, die Einhaltung des Moratoriums über den kom-
merziellen Walfang durch alle Länder sicherzustellen.
7.1.9. Schließlich mißt die Kommission ihren bilateralen Beziehungen zu bestimmten Drittländern —
insbesondere den EFTA-Ländern, den Vereinigten Staaten, Kanada und Japan — große Bedeutung bei.
Diese Beziehungen, die sich normalerweise weitgehend auf einen Informationsaustausch über politische
und rechtliche Entwicklungen konzentrieren, können das gegenseitige Verständnis erleichtern, eine Har-
monisierung des Vorgehens auf internationaler Ebene fördern und zur erfolgreichen Aushandlung interna-
tionaler Übereinkommen beitragen.
7.2. Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Umweltfragen
7.2.1. Die großen Umweltprobleme der Dritten Welt — Desertifikation, Abholzung der tropischen
Wälder, explosives Wachstum der Bevölkerung in städtischen und ländlichen Gebieten, Abnahme der wild-
lebenden Tiere und Pflanzen und der genetischen Vielfalt — gehören zu den beängstigendsten, potentiell
gefährlichen Umweltproblemen der Welt. Die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zielt darauf ab, den
zunehmenden Abbau der natürlichen Ressourcen durch Aktionsprogramme zu bekämpfen, die die Umwelt-
faktoren mehr als bisher berücksichtigen.
C) Siehe Ziffern 4.1.9, 4.2.6, 4.2.7, 4.3.4, 4.3.7, 4.3.8, 4.3.9, 4.4.8, 5.1.6 und 5.3.7.
(2) Am 4. September 1981 hat der Rat eine Entscheidung über den Abschluß des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze in der Antarktis durch die Gemeinschaft angenommen (81/691/EWG; ABl. Nr. L 252 vom
5.9.1981).
C) Verordnung (EWG) Nr. 348/81 vom 20. Januar 1981, ABl. Nr. L 39 vom 12. 2. 1981, S. 1.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vom 3. Dezember 1982, ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/39
7.2.2. Besondere Aufmerksamkeit wurde bereits den Problemen der Desertifikation und der Erhaltung
der Ressourcen in Afrika geschenkt, deren Lösung in einigen Ländern für eine langfristige, dauerhafte
Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sehr wichtig ist (siehe KOM(86) 16 endg. (')).
7.2.3. Vor allem die Bedeutung der Wälder muß ganz allgemein in den Entwicklungs- und Koopera-
tionsprogrammen der Gemeinschaft noch mehr hervorgehoben werden. Die tropischen Wälder sind eine
der wertvollsten natürlichen Ressourcen der Erde. Immer waren sie wesentliche Lieferanten von Nahrung,
Brennstoff, Obdach, Arzneimitteln und vielen anderen Erzeugnissen. Sie erhalten die Bevölkerung und ihre
Umwelt, da sie Boden- und Wasserreserven schützen; sie haben großen Einfluß auf das Klima und auf die
globalen natürlichen Zyklen; in ihnen leben Schätzungen zufolge 50 % der Pflanzen- und Tierarten der
Welt. Da die tropischen Wälder den Menschen in so vielerlei Hinsicht Nutzen bringen, ist der alarmie-
rende Prozentsatz der Zerstörung der Wälder ein höchst besorgniserregendes Problem.
7.2.4. Mehr als eintausend Millionen Menschen in den Entwicklungsländern, insbesondere die arme
Land- und Stadtbevölkerung, werden durch periodische Überschwemmungen, Mangel an Brennholz, Ver-
schlechterung von Boden und Wasser und verringerte landwirtschaftliche Produktivität heimgesucht —
alles ausschließlich oder teilweise wegen der Abholzung. Wissenschaftler schätzen, daß ungefähr 40 % der
biologisch reichen tropischen Feuchtwälder bereits gelichtet oder abgebaut worden sind. Ungefähr 11 Mil-
lionen ha gehen pro Jahr verloren. In vielen Entwicklungsländern werden die tropischen Wälder in zwei
oder drei Jahrzehnten fast ausgerottet sein, wenn der gegenwärtige Trend sich fortsetzt.
7.2.5. Die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tendenzen sind vor kurzem von der FAO
und einer internationalen Task Force für tropische Wälder des World Resources Institute, der Weltbank
und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen festgelegt worden. Der Gemeinschaft fällt im
Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit bei der Entwicklung der entsprechenden Programme hinsicht-
lich der Verfolgung der festgelegten Ziele eine besondere Rolle zu. Ihr Beitrag sollte eine aktive Mitwir-
kung der Gemeinschaft am Internationalen Tropenholzübereinkommen mit dem Ziel einschließen, die Er-
haltung zu unterstützen, eine erneute Prüfung der Handels- und Entwicklungshilfepolitik der Gemein-
schaft und der Mitgliedstaaten unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen auf die Erhaltung der tropi-
schen Wälder sowie die Förderung eines freiwilligen Verhaltenskodexes der Holzgesellschaften mit Sitz in
der Gemeinschaft einschließen, um sicherzustellen, daß Einfuhren tropischer Harthölzer ausschließlich auf
Konzessionen beruhen, denen eine ökologisch positive Verwaltungspolitik zugrunde liegt (die insbesondere
die Akzeptanz entsprechender Verpflichtungen zur Erneuerung und Neupflanzung sowie zur Wiederher-
stellung beeinträchtigter Gebiete und Landschaften einschließt). Die Kommission wird entsprechende Vor-
schläge vorlegen, um derartige Entwicklungen zu fördern.
7.2.6. Wegen der Größenordnung des Problems werden allerdings die Bemühungen der Gemeinschaft
allein nicht ausreichen. Eine zunehmend enge internationale Zusammenarbeit, höhere und wirksamer ver-
wendete finanzielle Beiträge, eine erneute Überprüfung der Handels-, Preis- und Entwicklungshilfepolitik
der industrialisierten Welt und ganz allgemein ein großer Wandel in der Haltung werden erforderlich sein.
Diese Fragen werden auch im Mittelpunkt der Arbeit der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung
stehen. Eine Sitzung der Gemeinschaft und der Weltkommission in Brüssel zur Erörterung ihres Berichts-
entwurfs wird zu Beginn des Europäischen Jahres des Umweltschutzes ein bedeutendes Ereignis sein und
eine Gelegenheit für die aktive Einbeziehung der Gemeinschaft in die Diskussion über viele wesentliche
Umweltfragen darstellen.
7.2.7. Das Dritte Abkommen von Lome, die Mitteilung der Kommission an den Rat über Entwicklung
und Umwelt von 1984 (2) und die Entschließung des Rates über Entwicklung und Umwelt von 1984 (J)
machen die Verpflichtung der Gemeinschaft deutlich, den Umweltschutz und die Erhaltung der natürlichen
Ressourcen als unveräußerlichen Bestandteil einer dauerhaften Entwicklung zu behandeln. Ständige An-
strengungen werden unternommen werden, um dieser Verpflichtung bei der Anwendung der Entwick-
lungshilfepolitik der Gemeinschaft praktische Auswirkungen zu geben.
7.2.8. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Europäische Aktionsprogramm zur
Bekämpfung der Desertifikation und zur Rettung der natürlichen Ressourcen in Afrika, das durch eine
Entschließung des Rates im April 1986 (4) angenommen wurde. Mit diesem Aktionsprogramm sollen die
finanziellen und technischen Bemühungen der Gemeinschaft und' der Mitgliedstaaten zusammengefaßt
werden. Wegen des Umfangs der geplanten Aktion wird die Durchführung eine enge Koordinierung zwi-
schen Empfängerländern, regionalen und internationalen Organisationen, den Mitgliedstaaten und der
Kommission sowie anderer Spender und nichtstaatlicher Organisationen erfordern. Dazu wird die Kom-
mission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einsetzen und danach streben, die bestehenden
Koordinierungsmechanismen so zu verbessern, daß über eine entsprechende Mobilisierung aller Mittel ein
dauerhaftes und kohärentes Programm durchgeführt werden kann.
(') KOM(86) 16 vom 22. 1. 1986.
O KOM(84) 605 vom 31. 10. 1984.
(') ABl. Nr. C 272 vom 12. 10. 1984.
(*) PV-Cons. 17 Devgen 31.
Nr. C 70/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
7.2.9. Außerdem sollte die Gemeinschaft die Entwicklungsländer angesichts der Verbindung zwischen
Erhaltung, Bevölkerung, Entwicklung und Umwelt bei der Förderung einer dauerhaften Entwicklung un-
terstützen, indem sie für die einzelnen Staaten geeignete Strategien für die Erhaltung entwickelt; sie wird
ferner auf Antrag und im Einklang mit den üblichen Unterstützungsverfahren die Bevölkerungspolitik der
Länder unterstützen. Das kann die Stärkung der nationalen Möglichkeiten für Bevölkerungsplanung
(Volkszählung, demographische Studien), die Erschließung von Ländereien für Landwirtschaft und Besied-
lung (interne Wanderung) sowie Maßnahmen in den Bereichen Bildung und Gesundheit, insbesondere den
Ausbau von Pflegediensten für Mutter und Kind mit Familienplanung, einschließen. Die Kommission wird
in nächster Zukunft geeignete Vorschläge vorlegen. Natürlich muß außerdem die Tätigkeit der Gemein-
schaft in den einschlägigen internationalen Organisationen angekurbelt werden.
7.2.10. Schließlich ist im Zusammenhang mit den obengenannten Fragen auf die Erklärung von 1980
über die Umweltpolitik und -verfahren im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung einzuge-
hen, die von allen großen internationalen Entwicklungs- und Finanzinstitutionen, darunter der Kommis-
sion und der Europäischen Investitionsbank, unterzeichnet wurde. Der Ausschuß der Internationalen Ent-
wicklungsinstitutionen für die Umwelt (CIDIE), der eingesetzt wurde, um sicherzustellen, daß sich diese
Erklärung praktisch auswirkt, hat bei der Förderung der Entwicklung durch die Beteiligung von Institutio-
nen, den Austausch von Informationen und Erfahrungen seiner Mitglieder über einzelne politische Fragen
und Verfahren und eine Förderung ihrer weiteren Entwicklung bemerkenswerte Fortschritte erzielt. Diese
Arbeit wird fortgesetzt und auch auf Bildungsmaßnahmen für das Personal der dem CIDIE angeschlosse-
nen Institutionen sowie der Entwicklungsländer ausgedehnt werden. Sowohl die Kommission als auch die
Europäische Investitionsbank nehmen an der Arbeit des CIDIE aktiv teil, die unter anderem in Kürze —
mit Unterstützung des UNEP — zu einer zweckdienlichen neuen Veröffentlichungsreihe über Fragen der
Integration der Umweltanforderungen in die Entwicklungspolitik führen wird. Die Kommission setzt sich
weiter dafür ein, den Rahmen des CIDIE zu erweitern, um in seine Arbeit sowohl bilaterale Hilfsorganisa-
tionen als auch Nichtregierungsorganisationen einzubeziehen.
8. EUROPÄISCHES JAHR DES UMWELTSCHUTZES
8.1. Auf seiner Tagung vom 29./30. März 1985 erklärte der Europäische Rat das Jahr 1987 zum Euro-
päischen Jahr des Umweltschutzes. Die Kommission begrüßte diese Entscheidung, die auch vom Minister-
rat 0) und vom Parlament (2) befürwortet und unterstützt wurde. In enger Zusammenarbeit mit den in den
einzelnen Mitgliedstaaten eingesetzten nationalen Ausschüssen ist die Kommission intensiv mit den Vor-
bereitungen für dieses Jahr beschäftigt.
8.2. Das Europäische Jahr des Umweltschutzes wird am 21. März 1987 beginnen und zwölf Monate
dauern. Es wird aktionsorientiert sein und ein wichtiges Ereignis mit erheblichen Auswirkungen in der
ganzen Gemeinschaft darstellen. Es darf jedoch nicht als einmalige Begebenheit angesehen werden, son-
dern eher als ein Auftakt, eine Gelegenheit, die Bedeutung von Umweltfragen ins Bewußtsein zu rücken
und Verhaltensweisen für immer zu verändern. Somit ist klar, daß die Ziele des Europäischen Jahres des
Umweltschutzes während der gesamten Dauer des Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz und
auch danach noch ihre Geltung behalten müssen.
8.3. Nach Auffassung der Kommission sollte das Programm der während des Europäischen Jahres des
Umweltschutzes geplanten Aktionen die gemeinschaftliche Umweltpolitik und die vom Europäischen Rat
festgelegten allgemeinen Leitlinien widerspiegeln. Insbesondere sollte es die vom Europäischen Rat beton-
ten neueren Konzepte unterstreichen: die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen, die Notwendigkeit,
Umweltfragen in alle Sozial- und Wirtschaftspolitiken und damit zusammenhängende Maßnahmen einzu-
beziehen und die Festlegung des Ausmaßes, in dem die Umweltschutzpolitik zu einer Verbesserung des
Wirtschaftswachstums und der Arbeitsplatzbeschaffung einen Beitrag leisten soll.
8.4. Nach Ansicht der Kommission muß das vorrangige Ziel des Europäischen Jahres des Umweltschut-
zes darin bestehen, in der gesamten Gesellschaft veränderte Verhaltensweisen auszulösen, sowohl in den
Parlamenten als auch in den Regierungen, den Vorständen, den Gewerkschaften, den Kommunal-, Regio-
nal- und Provinzbehörden, in Schulen, Universitäten und Vereinigungen aller Art sowie in den Medien,
vor allem jedoch bei den einzelnen selbst. Es muß versuchen, alle Gesellschaftsträger von der Auffassung
zu überzeugen — und sie dazu zu bewegen, diesbezügliche Verpflichtungen einzugehen —, daß die Um-
welt wichtig ist, insbesondere für das Wirtschaftswachstum der Gemeinschaft, daß Umweltprobleme in
Angriff genommen werden können, daß jeder eine Rolle zu spielen hat und etwas tun kann und daß jeder
etwas tun sollte, um sein Engagement für den Umweltschutz und das Bewußtsein der Bedeutung dieses
Problems unter Beweis zu stellen. Wenn dies erreicht werden kann, bestehen kaum Zweifel daran, daß das
Europäische Jahr des Umweltschutzes tatsächlich den Anfang eines neuen Konzeptes für den Umwelt-
schutz darstellen wird, bei dem von allen anerkannt wird, daß der Umweltschutz zu einem grundlegenden
Faktor in ihrem Leben und bei allen menschlichen Tätigkeiten geworden ist.
(') Entschließung des Rates, ABl. Nr. C 63 vom 18. 3. 1986, S. 1.
O ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986.
18. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften N r . C 7 0 / 4 1
9. SCHLUSSFOLGERUNGEN
9.1. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft tritt in eine neue und entscheidend wichtige Phase. Mit der
Zustimmung der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den in der Einheitlichen Akte enthaltenen Änderun-
gen des Vertrages von Rom hat die Gemeinschaft ihrer Umweltpolitik eine neue Stellung eingeräumt und
neuen Antrieb verliehen. Der Europäische Rat hat unterstrichen, daß der Umweltschutz einen Beitrag zur
Verbesserung des Wirtschaftswachstums und der Arbeitsplatzbeschaffung leisten kann, und er hat stärker
denn je die Einbeziehung aller Umwelterfordernisse in die Wirtschafts-, Industrie-, Landwirtschafts- und
Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten gefordert.
9.2. Wie bereits in der Einleitung festgestellt wurde, wird umfassend und in zunehmendem Maße aner-
kannt, daß strenge Umweltvorschriften notwendig sind, nicht nur zur Erreichung eines angemessenen Ma-
ßes an Umweltschutz und verbesserter Lebensqualität, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen. Da bei
der Vollendung des gemeinschaftlichen Binnenmarktes bis 1992 Fortschritte erzielt werden, mehren sich
die Möglichkeiten in vielen Bereichen und aus zahlreichen Gründen, jedoch nur unter der Voraussetzung,
daß strenge Umweltnormen beibehalten werden. Die Kommission ist davon überzeugt, daß eine stärkere
Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie auf den Weltmärkten in der Zukunft in starkem Maße
davon abhängen wird, inwieweit diese Industrie in der Lage ist, umweltfreundliche Waren und Dienstlei-
stungen anzubieten, bei denen mindestens ebenso strenge Normen eingehalten werden wie bei ihren Kon-
kurrenten, und daß eine Verbindung zwischen technologischer Innovation und der Verpflichtung zu stren-
gen Umweltnormen neue Möglichkeiten über den Ausbau neuer und sich ausweitender Märkte für Um-
weltschutztechnologien und -techniken bieten kann.
9.3. Die Zeit des Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz stellt für die Gemeinschaft deshalb
eine große Herausforderung im Umweltbereich dar und konfrontiert sie mit der Aufgabe, endgültig davon
abzurücken, auf Umweltprobleme erst nach ihrem Entstehen zu reagieren und eher ein generell vorbeugen-
des Konzept zu verfolgen. Dieses Konzept soll auf strengen Normen in allen Umweltbereichen basieren,
die dadurch erzielt werden, daß ein kleiner Teil der umfangreichen wissenschaftlichen, technologischen
und industriellen Ressourcen der Gemeinschaft für die Entwicklung und Einführung der für das Erreichen
solcher Normen erforderlichen Ausrüstungen, Technologien, Geschäftsführungs- und Verwaltungsprakti-
ken eingesetzt wird. Gleichzeitig beinhaltet diese Aufgabe, daß Mittel gefunden werden müssen, um aus
diesem Konzept Vorteile für die Wirtschaft und Beschäftigung zu ziehen.
9.4. Wenn die Gemeinschaft dem freien Markt umweltfreundliche Verhaltensweisen nahelegen will, so
muß sie auch die Notwendigkeit strenger Umweltnormen stärker ins Bewußtsein rücken. Dies ist der we-
sentliche Zweck des Europäischen Jahres des Umweltschutzes, das am 21. März 1987 beginnt und die
Gelegenheit bietet, die tiefgreifende Veränderung der Verhaltensweisen und Konzepte, die die im Bereich
des Umweltschutzes erforderlichen Veränderungen der Denkweisen voraussetzt, in Gang zu bringen.
9.5. Das Europäische Jahr des Umweltschutzes ist weder Selbstzweck noch werden seine Auswirkungen
mit den zwölf Monaten Laufzeit enden. Eher ist es als Ausgangspunkt für eine neue Konzeption zu sehen,
und das Ziel dieses Vierten Aktionsprogramms für den Umweltschutz besteht darin, die Maßnahmen her-
auszufinden, die nach Auffassung der Kommission im ersten Teil dieser neuen Phase der Entwicklung der
gemeinschaftlichen Umweltpolitik durchgeführt werden müssen.
ANHANG 1
TITEL 1
RÜCKSCHAU AUF DIE ZIELE UND GRUNDSÄTZE EINER UMWELTPOLITIK IN DER
GEMEINSCHAFT (')
Ziele
11. Zweck einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft ist es, die Lebensqualität, den Lebensrahmen, den
Lebensraum und die Lebensbedingungen der zu ihrem Bereich gehörenden Völker zu verbessern. Mit einer
solchen Umweltpolitik soll die wirtschaftliche Expansion in den Dienst des Menschen gestellt werden, in-
dem für ihn eine Umwelt mit den bestmöglichen Lebensbedingungen geschaffen und diese Expansion mit
der immer dringlicher werdenden Notwendigkeit der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang
gebracht werden.
O ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977.
Nr. C 70/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. 3. 87
12. Damit soll insbesondere folgendes angestrebt werden:
— Verhütung, Verringerung und, soweit möglich, Beseitigung der Umweltverschmutzung und -belastun-
gen;
— Erhaltung eines befriedigenden ökologischen Gleichgewichts und Schutz der Biosphäre;
— gute Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der natürlichen Umwelt sowie Vermeidung jeder
Nutzung dieser Ressourcen und dieser Umwelt, die zu wesentlichen Schädigungen des ökologischen
Gleichgewichts führt;
— Ausrichtung der Entwicklung in Übereinstimmung mit den Qualitätserfordernissen, insbesondere durch
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebensrahmens;
— verstärkte Berücksichtigung der Umweltaspekte bei der Strukturplanung und Raumordnung;
— Suche nach gemeinsamen Lösungen für die Umweltprobleme mit den nicht der Gemeinschaft angehö-
renden Staaten, insbesondere im Rahmen der internationalen Organisationen.
Grundsätze
13. Die beste Umweltpolitik besteht darin, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie
erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. Daher muß der technische Fortschritt so verstan-
den und gelenkt werden, daß er von Sorge um den Schutz der Umwelt und die Verbesserung der Lebens-
qualität zu geringstmöglichen Kosten für die Allgemeinheit getragen wird. Diese Umweltpolitik kann und
muß mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vereinbar sein. Dies gilt auch für den technischen
Fortschritt.
14. Bei allen technischen Planungs- und EntScheidungsprozessen müssen die Auswirkungen auf die Um-
welt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
Die Umwelt darf nicht als „Außen-Welt" angesehen werden, deren Schäden und Eingriffen der Mensch
ausgesetzt ist, sondern muß als eine Gegebenheit betrachtet werden, die von der Gestaltung und Förderung
des menschlichen Fortschritts nicht zu trennen ist. Es ist infolgedessen notwendig, die Auswirkungen aller
auf nationaler oder Gemeinschaftsebene getroffenen oder geplanten Maßnahmen auf die Lebensqualität
und die natürliche Umwelt, soweit sie diese beeinträchtigen können, abzuschätzen.
15. Jede Nutzung der natürlichen Ressourcen und der natürlichen Umwelt, die erhebliche Schäden für
das ökologische Gleichgewicht verursacht, muß vermieden werden.
Die natürliche Umwelt stellt nur beschränkte Ressourcen zur Verfügung und kann nur in bestimmtem
Umfang Verunreinigungen resorbieren und deren schädliche Auswirkungen neutralisieren. Sie stellt ein Gut
dar, das man nutzen, aber nicht hemmungslos ausnutzen darf und das optimal verwaltet werden muß.
16. Ferner muß im Hinblick auf eine wirksame Aktion zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt
und zur Bekämpfung der Umweltbelastungen der Stand der wissenschaftlichen und technologischen
Kenntnisse in der Gemeinschaft verbessert werden. Daher ist die Forschung auf diesem Gebiet zu fördern.
17. Die Kosten der Vermeidung und der Beseitigung von Umweltbelastungen hat grundsätzlich der Ver-
ursacher zu tragen. Allerdings sind — zumal während der Übergangsperiode — Ausnahmen bzw. Sonder-
regelungen denkbar, sofern sie keine erheblichen Verzerrungen der internationalen Handelsbeziehungen
und Investitionen zur Folge haben. Unbeschadet der Anwendung der Verträge wird es erforderlich sein,
diesen Grundsatz auf Gemeinschaftsebene deutlich festzulegen und die Modalitäten seiner Anwendung
einschließlich der Ausnahmen zu definieren. Werden Ausnahmen zugestanden, so muß auch der Notwen-
digkeit Rechnung getragen werden, die regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft schrittweise zu
beseitigen.
18. Gemäß der in Stockholm angenommenen Deklaration der Konferenz der Vereinten Nationen zur
Umwelt des Menschen ist dafür Sorge zu tragen, daß Tätigkeiten, die in einem Staat erfolgen, nicht die
Umwelt in einem anderen Staat schädigen.
19. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen in ihrer Ümweltpolitik den Interessen der Ent-
wicklungsländer Rechnung tragen und insbesondere die möglichen Auswirkungen der im Rahmen dieser
Politik geplanten Maßnahmen auf die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder und auf den Handel mit
ihnen prüfen, um etwaige nachteilige Folgen soweit wie möglich zu verhindern oder einzuschränken.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/43
20. Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Förderung einer internationalen bzw. weltweiten Umwel't-
forschung und Umweltpolitik wird durch eine klare und langfristige Konzeption einer europäischen Politik
auf diesem Gebiet verstärkt.
Im Sinne der Erklärung der Staats- und Regierungschefs auf der Gipfelkonferenz in Paris müssen die
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre Stimme in den mit Umweltfragen befaßten internationalen Or-
ganisationen geltend machen und in diesem Rahmen mit der Autorität, die ihr durch eine gemeinsame
Haltung zukommt, einen eigenständigen Beitrag leisten.
Im Einklang mit den Schlußfolgerungen der Stockholmer Konferenz muß die regionale Zusammenarbeit,
die häufig eine bessere Lösung der Probleme ermöglicht, intensiviert werden.
Die weltweite Zusammenarbeit muß sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen ein weltweites Bemühen
aufgrund der betreffenden Umweltprobleme erforderlich ist; sie muß sich auf die Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen stützen, die bereits bedeutende Arbeit geleistet haben und deren Aktion fortgesetzt
und verstärkt werden muß.
Eine globale Umweltpolitik ist nur auf der Grundlage neuer, wirksamer Formen internationaler Zusam-
menarbeit möglich, die sowohl weltweiten ökologischen Zusammenhängen wie auch der Interdependenz
der Weltwirtschaft Rechnung tragen.
21. Der Umweltschutz ist Aufgabe aller Bewohner der Gemeinschaft; daher muß seine Bedeutung der
Öffentlichkeit zum Bewußtsein gebracht werden. Der Erfolg einer Umweltpolitik setzt voraus, daß alle
Gruppen der Bevölkerung und alle sozialen Kräfte in der Gemeinschaft dazu beitragen, die Umwelt zu
schützen und zu verbessern. Dazu gehört, daß auf allen Ebenen eine ständige und eingehende Unterwei-
sung erfolgt, damit jeder einzelne in der Gemeinschaft sich des Problems bewußt wird und seine Verant-
wortung gegenüber den kommenden Generationen voll und ganz übernimmt.
22. Bei jeder Art von Umweltbelastung muß die Aktionsebene (kommunal, regional, national, gemein-
schaftsweit, international) festgestellt werden, die der Art der Belastung sowie der zu schützenden geogra-
phischen Zone am besten angepaßt ist.
Aktionen, die wahrscheinlich auf Gemeinschaftsebene am wirksamsten sind, sollten auf dieser Ebene kon-
zentriert werden; besondere Sorgfalt muß auf die Festlegung der Prioritäten verwendet werden.
23. Wichtige Apsekte der Umweltpolitik dürfen von den einzelnen Ländern nicht mehr im Alleingang
geplant und durchgeführt werden. Auf der Grundlage einer langfristigen gemeinsamen Konzeption sollten
die nationalen Programme auf diesen Gebieten koordiniert und die einzelstaatlichen Maßnahmen gemein-
schaftsweit harmonisiert werden. Diese Maßnahmen sollten auf die Verbesserung der Lebensqualität abzie-
len und wirtschaftliches Wachstum darf nicht nur unter quantitativen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Diese Koordinierung und Harmonisierung sollen es insbesondere ermöglichen, die Wirksamkeit der auf
den verschiedenen Ebenen durchgeführten Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt in
der Gemeinschaft zu steigern, und zwar unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in der Ge-
meinschaft und des einwandfreien Funktionierens des Gemeinsamen Marktes.
Ziel dieser Umweltpolitik der Gemeinschaft ist eine möglichst weitreichende Koordinierung und Harmoni-
sierung der einzelstaatlichen Maßnahmen, ohne dabei die Fortschritte, die auf nationaler Ebene schon
erreicht wurden oder erreicht werden könnten, zu behindern. Derartige Fortschritte müssen in einer Form
verwirklicht werden, die das gute Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht gefährdet.
Diese Koordinierung und Harmonisierung werden insbesondere erreicht
— mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge,
— mit der Durchführung der in diesem Programm beschriebenen Aktionen,
— mit der praktischen Anwendung des Informationsverfahrens über Umweltschutzmaßnahmen (').
(*) ABl. Nr. C 9 vom 15. 3. 1973, S. 1.
Nr. C 70/44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.3.87
ANHANG 2
Umweltvorschriften des neuen Vertrages
Artikel 18
Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
„Artikel 100a
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt in Abweichung von Artikel 100 für
die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt auf Vor-
schlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die Maßnahmen zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Schaffung und das Funktionieren
des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizü-
gigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicher-
heit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaß-
nahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige
Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.
Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie
kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwi-
schen den Mitgliedtaaten darstellen.
In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mitglied-
staat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist,
daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.
(5) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklau-
sel verbunden, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genann-
ten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen
Kontrollverfahren unterliegen."
U n t e r a b s c h n i t t VI
UMWELT
Artikel 25
Dem dritten Teil des EWG-Vertrags wird folgender Teil VII hinzugefügt:
„TITEL VII
Umwelt
Artikel 130r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft hat zum Ziel,
— die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern,
— zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen,
— eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeein-
trächtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem
Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der
Gemeinschaft.
18.3.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 70/45
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich Umwelt berücksichtigt die Gemeinschaft
— die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten,
— die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft,
— die Vorteile und die Belastung aufgrund der Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung,
— die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene
Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft wird im Bereich Umwelt insoweit tätig, als die in Absatz 1 genannten Ziele
besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaa-
ten. Unbeschadet einiger Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finan-
zierung und Durchführung der anderen Maßnahmen Sorge.
(5) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit
den dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten
der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien sein, die gemäß Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu ver-
handeln und internationale Abkommen zu schließen.
Artikel 130s
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig über das Tätigwerden der Gemeinschaft.
Der Rat legt unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen fest, was unter die mit qualifizierter
Mehrheit zu fassenden Beschlüsse fällt.
Artikel 130t
Die Schutzmaßnahmen, die gemeinsam aufgrund des Artikels 130s getroffen werden, hindern die ein-
zelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die
mit diesem Vertrag vereinbar sind."
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