B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1010/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Catherine Fürst, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1010/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener chinesischer Staatsange-
höriger, reiste am 1. September 2003 zwecks Aufenthalts zum Studium in
die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine entsprechende Bewilligung.
Nach Abschluss seines Studiums im Januar 2013 teilte ihm das Migrati-
onsamt des Kantons Basel-Stadt am 12. Februar 2013 auf sein entspre-
chendes Gesuch vom 14. Januar 2013 hin mit, dass ihm nach Beendigung
seiner Ausbildung eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bis
zum 30. Juli 2013 erteilt werden könne. Bei gleicher Gelegenheit wurde
ihm dargelegt, dass diese sechsmonatige Kurzaufenthaltsbewilligung nicht
verlängerbar und das Verrichten sämtlicher Tätigkeiten (auch unentgeltli-
cher Art) nur mit einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
gestattet sei.
A.b Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und
dem kantonalen Einwohneramt Basel-Stadt galt der Beschwerdeführer seit
dem 30. Juli 2013 als aus der Schweiz ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. August 2013 sowie am 13. Sep-
tember 2013 erneut um Erteilung einer Arbeitsbewilligung.
A.d Am 12. Juli 2014 teilte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit (KIGA) dem Beschwerdeführer aufgrund eines (durch seinen dama-
ligen Rechtsvertreter eingereichten) Schreibens vom 11. Juli 2014 mit,
dass seine Gesuche um Erteilung einer Arbeitsbewilligung bereits geprüft
und abschlägig beantwortet worden seien. Der Entscheid sei ihm nicht zu-
gestellt worden, da er als „ausgereist“ aufgeführt worden sei und somit da-
von auszugehen gewesen sei, das Gesuch sei hinfällig.
B.
B.a In der Nacht vom 17. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer
durch die Grenzwachtpolizei Zürich Flughafen (Gzw Po Zürich Flughafen),
im Zug (ICE 338) auf der Höhe Muttenz einer Kontrolle unterzogen. Dabei
konnte er lediglich eine ungültige L-Bewilligung und seinen chinesischen
Reisepass vorweisen. Daraufhin fand eine informelle Befragung des Be-
schwerdeführers statt, in deren Verlauf er erklärte, er sei vom Wallis nach
Basel unterwegs, wo er ein paar Freunde besucht habe. Er sei selbständig
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tätig und exportiere Milchpulver nach China. Ausserdem würde er gele-
gentlich chinesische Reisegruppen durch die Schweiz führen (vgl. Rapport
der Gzw Po Zürich Flughafen vom 18. Dezember 2016; SEM-pag. 58-60).
B.b Am 30. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Mig-
rationsamt Basel-Stadt einvernommen (SEM-pag. 31-36). Aus dem Einver-
nahmeprotokoll geht hervor, dass sein Aufenthalt vom 1. September 2003
bis 30. Juli 2013 geregelt war (vgl. vorstehend Bst. A.a). Für den Zeitraum
vom 31. Juli 2013 bis 17. Dezember 2016 habe er sich „in einem ungere-
gelten Verhältnis“ in der Schweiz aufgehalten. Er sei als Gesellschafter der
B._______ GmbH tätig gewesen und habe Babynahrung nach China ex-
portiert. Seine privaten Steuererklärungen für den Zeitraum seiner Selb-
ständigkeit habe er nicht ausgefüllt und auch nicht eingesandt, da er keinen
gültigen Ausweis mehr besessen habe (vgl. SEM-pag. 34).
B.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 80.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2
Jahren und einer Busse von Fr. 2'800.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen) bestraft (SEM-pag. 75).
B.d Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte dem Beschwer-
deführer am 17. Januar 2017 das rechtliche Gehör zur Wegweisung bzw.
Einreiseverweigerung sowie zur allfälligen Verhängung eines Einreisever-
botes (SEM-pag. 67-69). Gleichentags verfügte das Amt die Wegweisung
und ordnete eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2017 an.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das SEM am 17. Januar 2017 ge-
gen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausge-
schrieben.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei das verfügte Einreiseverbot auf-
zuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe nie eine behördliche Aufforderung erhalten, wonach er die Schweiz
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hätte verlassen müssen. Deshalb sei er immer davon ausgegangen, dass
er sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte. Auch habe er immer an
der gleichen Adresse gewohnt und regelmässig seine Krankenkassenbei-
träge bezahlt. Da er am 26. Januar 2017 (recte: 24. Januar 2017) Einspra-
che gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Ja-
nuar 2017 erhoben habe, sei dieser bisher noch nicht rechtskräftig gewor-
den (BVGer-act. 1).
E.
Anlässlich einer Betriebskontrolle vom 22. Februar 2017 wurde der Be-
schwerdeführer im Hotel C._______ in Mörel (VS) angetroffen. Dabei
wurde festgestellt, dass er im SIS ausgeschrieben war. Er wurde in der
Folge von der Kantonspolizei Wallis vernommen und am 23. Februar 2017
den Behörden des Kantons Basel-Stadt zugeführt.
F.
Am 28. Februar 2017 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar
2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Anordnung
eines Einreiseverbots könne gemäss ständiger Rechtsprechung auch
dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehle, sei es, weil ein
Strafverfahren nicht eröffnet bzw. eingestellt worden oder noch hängig sei.
Abgesehen davon, dass der Rechtsgrundsatz ignorantia legis non excusat
auch im vorliegenden Fall gelte, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass
er nach dem Masterabschluss im Jahr 2013 eine nicht verlängerbare Kurz-
aufenthaltsbewilligung für sechs Monate bekommen habe. Es hätte ihm
bewusst sein müssen, über keinen gültigen Ausländerausweis mehr zu
verfügen. Dass er unbelehrbar und nicht unwissend sei, zeige auch der
Umstand, dass er nach seiner Wegweisung und der Verfügung des Einrei-
severbots bei einer Kontrolle in einem Walliser Hotel angetroffen worden
sei, wo er seinen Aussagen zufolge „seit zwei Monaten (…) dem Chef ein
wenig helfe“. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt
ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie un-
entgeltlich erfolgt sein sollte (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei sei ohne Belang,
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ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend
ausgeübt werde (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Folglich
liege hier erneut Schwarzarbeit vor.
I.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 fest, er habe nicht
bewusst gegen schweizerische Vorschriften verstossen. Aufgrund seiner
früheren Erfahrungen sei er der Meinung gewesen, er würde eine schriftli-
che Aufforderung zum Verlassen der Schweiz erhalten, wenn er wirklich
dazu verpflichtet wäre. Da er eine solche Aufforderung nicht erhalten habe,
sei er davon ausgegangen, er könne für eine weitere Stellensuche in der
Schweiz bleiben. Insbesondere nachdem er durch einen Anwalt unterstützt
worden sei. Auch habe sein Aufenthalt im Wallis nichts mit „Schwarzarbeit“
zu tun, da er mit dem Hotelier lediglich in Verhandlungen für den möglichen
Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden habe. Es habe Vertragsent-
würfe gegeben und ein lokales Anwaltsbüro hätte sich um das Einholen der
Bewilligungen kümmern sollen.
J.
Mit Urteil vom 28. August 2017 hat das Strafgericht des Kantons Basel-
Stadt den angefochtenen Strafbefehl vom 16. Januar 2017 bestätigt und
den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbs-
tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG (SR 142.20) schul-
dig gesprochen. Dieses Urteil ist – soweit aus den beigezogenen kantona-
len Akten ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67
AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt,
die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Perso-
nen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot
verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5).
Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die
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öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetz-
liche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Demgegenüber müssen bei Annahme einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Be-
stand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr ent-
sprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Bot-
schaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. Sep-
tember 2016 E. 3.2 m.H.).
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder Europäischen Freihandelsasso-
ziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 SIS II-Verordnung
sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schenge-
ner Informationssystems N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0].
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 aus, der
Beschwerdeführer habe sich nach der Beendigung seines legalen Aufent-
halts am 30. Juli 2013 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten und
sei erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen Bewilligung
zu sein. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit, ver-
bunden mit einem illegalen Aufenthalt, stelle einen Verstoss gegen die Ge-
setzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs.
1 Bst. a und Abs. 2 VZAE). Die „Verfügung“ einer Fernhaltemassnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt.
4.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er in der Schweiz erwerbstätig ge-
wesen sei und er sich immer an der gleichen Adresse in Basel aufgehalten
habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass er sich ordnungsgemäss
hier aufhalte, zumal er nie eine behördliche Aufforderung erhalten habe,
wonach er die Schweiz hätte verlassen müssen (vgl. zum Ganzen vorste-
hend Bst. B.a, B.b und D.).
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Seite 8
4.3 Demzufolge ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilli-
gung erwerbstätig war.
4.4 Davon ist auch die strafurteilende Behörde ausgegangen, wurde der
Beschwerdeführer doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt vom 16. Januar 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, mit einer Geldstrafe von 180 Ta-
gessätzen zu Fr. 80.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2 Jahren
und einer Busse von Fr. 2'800 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz-
weise eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen) bestraft. An der Verurteilung als
solcher vermag nichts zu ändern, dass das Strafgericht Basel-Stadt das
Strafmass mit Urteil vom 28. August 2017 auf 150 Tagessätze zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 900.- senkte (vgl. vorstehend Bst. B.c; zur Bindung
der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde
vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3).
4.5 Spätestens nach dem Erhalt des Strafbefehls wusste der Beschwerde-
führer, dass für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung er-
forderlich ist, er mit seinem Verhalten gegen die schweizerische Rechts-
ordnung verstossen hat und ihm bei erneuter Widerhandlung Konsequen-
zen drohen. Dennoch wurde er anlässlich einer Betriebskontrolle am
22. Februar 2017 im Hotel C._______ in Mörel (VS) angetroffen. Bei der
gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Polizei von Brig erklärte er,
er sei in Basel wohnhaft, doch parallel dazu halte er sich seit ungefähr zwei
Monaten hin und wieder im Hotel C._______ in Mörel (VS) auf, weil er dem
Chef ein wenig helfe. Er habe dort keine feste Anstellung, vielmehr arbeite
er daran, in Zukunft eine „fixe“ Stelle zu finden. Er unterstütze den Wirt
lediglich ein wenig bei Übersetzungen und administrativen Fragen. Ausser-
dem habe er am 16. Februar 2017 bei der Gemeinde Riederalp ein Gesuch
um eine Arbeitsbewilligung eingereicht (vgl. BVG-Akten act. 6).
4.6 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ge-
setzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ge-
richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen
Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit
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Seite 9
ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE)
4.7 Unbestreitbar handelt es sich somit auch bei den vom Beschwerdefüh-
rer im Hotel C._______ ausgeübten Dienstleistungen um Tätigkeiten, wel-
che üblicherweise gegen Entgelt verrichtet werden. Der Beschwerdeführer
hat zugegeben, dem Chef des Hotels ungefähr zwei Monate lang „hin und
wieder“ geholfen zu haben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist diesbe-
züglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner „Hilfe“ nicht nur
seine Unbelehrbarkeit dargelegt hat, sondern auch offengelegt hat, nicht
unwissend gewesen zu sein.
4.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ohne Zweifel den Fernhal-
tegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
5.
Überdies hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit
30. Juli 2013 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf.
5.1 In diesem Zusammenhang erklärt der Beschwerdeführer, er habe nicht
gewusst, dass er sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalte.
5.2 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt je-
dem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Be-
hörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom
6. Januar 2017 E. 5.3 m.H).
5.3 In casu ist jedoch zu berücksichtigen, dass der bewilligte Aufenthalt des
Beschwerdeführers zur Ausbildung einen vorübergehenden Aufenthalt dar-
stellte, weshalb er auch seinen Willen äussern musste, die Schweiz nach
Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AuG; Wei-
sungen des SEM zum Ausländerbereich, Ziff. 5.1.2. [Stand 26. Januar
2018]). Dies gilt auch für die ihm am 12. Februar 2013 gestützt auf Art. 21
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Seite 10
Abs. 3 AuG erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl. Ziff. 5.1.3 der vorer-
wähnten Weisungen). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der dem
Beschwerdeführer erteilten Auskünfte (vgl. vorstehend unter Bst. A.a sowie
A.d) ist davon auszugehen, dass er sehr genau wusste, dass er sich illegal
in der Schweiz aufhielt. Diese Annahme wird zudem durch seine Aussage
in der Einvernahme vom 30. Dezember 2016 erhärtet, wonach er seine
private Steuererklärung nicht mehr gemacht habe, da er keinen gültigen
Ausweis mehr besessen habe (vgl. SEM-pag. 34). Demzufolge ist erstellt,
dass er sich wissentlich seit Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung ohne im
Besitz einer Bewilligung oder eines Visums zu sein, unrechtmässig in der
Schweiz aufhielt. Damit hat er einen weiteren Grund für die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs.
1 Bst. a VZAE).
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mehrere Gründe vor-
liegen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen.
6.
6.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – wegen rechtswidrigen
Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt
doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni
2016 E. 2.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der
Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen
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Seite 11
künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des
BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E.5.2 m.H.). Vorliegend gilt dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer nach der Anordnung des Einreise-
verbots in völliger Unbelehrbarkeit erneut ohne Bewilligung einer Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz nachging. Das öffentliche Interesse an seiner zeit-
weiligen Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen.
6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Hierzu macht er lediglich geltend, seine Ju-
gendjahre in der Schweiz verbracht zu haben, und in China kein soziales
Umfeld mehr vorzufinden. Er habe seit dem Jahr 2003 in der Schweiz ge-
lebt, habe hier studiert und beruflich Fuss gefasst. Der Schwerpunkt seines
Masterabschlusses habe im Austausch zwischen der chinesischen und der
europäischen Kultur bestanden. Sollte er den Schengen-Raum nicht mehr
betreten dürfen, würde ihn kein chinesischer Arbeitgeber für eine entspre-
chende Tätigkeit einstellen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25
Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb er die prägenden Kinder- und
Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Auch ist seine Integration
angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als mässig zu
bezeichnen, da er keine für ihn wichtigen privaten Beziehungen in der
Schweiz zu pflegen scheint und auch aus den Akten keine solchen hervor-
gehen. Auch eine Teilnahme an irgendwelchen Aktivitäten oder eine Mit-
gliedschaft in einem Verein ist nicht aktenkundig. Im Zusammenhang mit
den geltend gemachten, fehlenden Berufsaussichten in China blieb der Be-
schwerdeführer sehr unbestimmt. Die Zürcher Hochschule der Künste hat
ihm nach Abschluss seines Studiums am 31. Januar 2013 den Titel „Master
of Arts ZFH in Art Education with a specialization in Curating and Museum
Education“ verliehen. Die chinesische Kultur gehört zu den ältesten der
Weltgeschichte, weist gleichzeitig die wohl längste Kontinuität auf und hat
seit über 5000 Jahren auch die kulturellen Entwicklungen in den Nachbar-
ländern wie Japan, Korea, Thailand, Singapur und vielen anderen asiati-
schen Staaten, massgeblich geprägt (Quelle: > chine-
sische Kultur, abgerufen im Februar 2018). China verfügt über ungezählte
Museen, beeindruckende Bauwerke und zahlreiche kulturelle Einrichtun-
gen. Folglich ist nicht einzusehen, weshalb sich ihm in China keine berufli-
chen Entfaltungsmöglichkeiten im Kulturbereich bieten sollten. Abschlies-
send gilt es noch festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freigestellt
bleibt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension
der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
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Seite 12
AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar be-
grenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
6.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das
Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den
Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei
Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu ge-
statten (vgl. E.3.3 sowie Art. 67 Abs. 5 AuG).
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite).
F-1010/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 14. März 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: