B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1032/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.
F-1032/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Repub-
lik. Er wurde (…) in Zürich geboren, wo er bei seiner Mutter aufwuchs und
stets über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 16. April 2015 erteilte
ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere, bis zum 24. No-
vember 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Ok-
tober 2015 ersuchte er um Verlängerung dieser Bewilligung. Dieses – von
seiner Mutter abgeleitete – Aufenthaltsverfahren ist nicht rechtskräftig ent-
schieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erklärte sich mit Stellung-
nahme vom 20. März 2019 bereit, dem Beschwerdeführer ein eigenständi-
ges Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei ein formeller Entscheid noch
aussteht (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.]
153-155).
B.
Am 14. Mai 2015 (beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eingegangen
am 22. Mai 2015) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am
31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats
von Zürich vom 21. Oktober 2015 wurde er, unter Vorbehalt der Erteilung
des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 1/26).
C.
Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte – wiederum unter dem Vor-
behalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung – am
4. Oktober 2016 (SEM act. 1/27). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich
beantragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 26. Oktober
2016 gestützt darauf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbe-
willigung (SEM act. 1/5).
D.
D.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 verlangte das SEM vom Be-
schwerdeführer eine datierte und unterzeichnete Erklärung betreffend Be-
achten der Rechtsordnung sowie die Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels
(SEM act. 2). Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsan-
walt Marco Uffer, erkundigte sich am 16. Januar 2017 (Eingang bei der Vor-
instanz) danach, ob die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung bereits
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erteilt worden bzw. wann mit deren Erteilung zu rechnen sei. Er benötige
die Informationen für ein anderweitiges Verfahren (SEM act. 3). Der Be-
schwerdeführer reichte die angeforderten Unterlagen daraufhin ein, wobei
vom Aufenthaltstitel eine Kopie der am 24. November 2015 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 4).
D.b In den folgenden Monaten forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer mehrfach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Im Vordergrund
standen hierbei Fragen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Wohn-
sitzstabilität (SEM act. 5, 7, 10, 13 und 15). Diesen Aufforderungen kam
der Beschwerdeführer teilweise nach (SEM act. 6, 8 und 9). Am 7. Juli 2017
ersuchte er für den Fall der Nichterteilung der Einbürgerungsbewilligung
zudem um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 11).
D.c Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie
der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. Dezem-
ber 2016 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach-
reichen. Aus dieser nicht rechtskräftigen Verfügung ging hervor, dass die
Aufenthaltsbewilligungen von ihm, seiner Mutter sowie seinem jüngeren
Bruder nicht verlängert und sie, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
20. März 2017, aus der Schweiz weggewiesen worden waren (SEM
act. 14). Mit Stellungnahme vom 31. August 2017 kritisierte der Beschwer-
deführer ausserdem die vorinstanzliche Verfahrensführung (SEM act. 17).
D.d Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom
22. September 2017 wurde die angefochtene Verfügung in Bezug auf den
Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und
zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. Massgeblich
hierfür waren sein Alter (damals 16 Jahre) sowie der Umstand, dass er sein
ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und seine Lernbehinderung
besondere Betreuungsbedürfnisse indiziere (SEM act. 20).
D.e In der Folge hielt das SEM an seinem Standpunkt, dass die Einbürge-
rungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt seien, fest. Ferner ver-
langte es zusätzliche Unterlagen (SEM act. 19, 24 und 26). Der Beschwer-
deführer seinerseits ersuchte am 2. Oktober 2017 sowie am 8. Dezember
2017 wiederum um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung (SEM
act. 21 und 27).
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
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Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, ein Bewerber müsse zumindest zu Beginn des Einbür-
gerungsverfahrens einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Das Kriterium
der Wohnsitzstabilität sei im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Am
22. Mai 2015, als er sein Einbürgerungsgesuch beim Kanton Zürich einge-
reicht habe, sei er lediglich im Besitze einer bis zum 24. November 2015
befristeten Aufenthaltsbewilligung gewesen. Zum Zeitpunkt des Gesuchs-
eingangs beim SEM am 31. Oktober 2016 sei jene Aufenthaltsbewilligung
bereits mehr als elf Monate abgelaufen gewesen, weshalb den Vorausset-
zungen von Art. 15 und Art. 36 aBüG nicht Genüge getan werde. Das SEM
hätte es vorgezogen, den Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zü-
rich im Aufenthaltsverfahren abzuwarten, was aufgrund des Beharrens des
Beschwerdeführers auf einer anfechtbaren Verfügung nicht möglich gewe-
sen sei. Der Beschwerdeführer sei von der Jugendanwaltschaft Zürich-
Stadt mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 wegen Diebstahls und Tätlich-
keiten verurteilt worden. Die Vorinstanz bezweifle, dass eine genügende
Integration vorliege. Weitere Abklärungen hätten wegen des Drängens des
Beschwerdeführers nicht getätigt werden können. Es gebe Anhaltspunkte,
welche die Bedenken an einer hinreichenden Eingliederung des Gesuch-
stellers in die schweizerischen Gegebenheiten nährten. Mit der Erteilung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung würden hier letztlich auch
die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerrechts umgangen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbe-
willigung; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu lässt er im Wesentli-
chen vorbringen, das Kriterium der Wohnsitzstabilität müsse gemäss dem
Handbuch Bürgerrecht des SEM und der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nur zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens vorliegen.
Dies treffe in seinem Falle zu. Das Einbürgerungsgesuch sei am 22. Mai
2015 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eingegangen. Zu diesem
Zeitpunkt sei seine Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen gültig ge-
wesen. Der Zeitpunkt des Eintreffens dieses Gesuchs bei der Vorinstanz
könne für die Beurteilung der Wohnsitzstabilität nicht relevant sein, zumal
dieser Umstand nicht im Machtbereich des Betroffenen liege. Auch von ei-
ner Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen könne keine Rede
sein, und es werde von der verfügenden Behörde nicht dargetan, inwiefern
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er dies mit seinem Handeln versucht habe. Daneben sei der Beschwerde-
führer bestens für das Bürgerrecht geeignet. Er sei als Jugendlicher wegen
Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls – mithin Übertretungen – ein
einziges Mal verurteilt worden. Ansonsten habe er sich vollumfänglich an
die Rechtsordnung gehalten. Da er über keine Einträge im Strafregister
verfüge, sei das Erfordernis der Beachtung der Rechtsordnung ohne wei-
teres gegeben.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2018 verwies das Bun-
desverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 24. April 2018 am eingereich-
ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten.
J.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungs-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom
30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1]
m.H.).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegen-
heit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).
2.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungs-
weise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Auf Beschwerdeebene wird wiederholt das Vorgehen der Vorinstanz bei
der Sachverhaltsermittlung bemängelt. Wohl zeichnet sich die kritisierte
Verfahrensführung mit dem gestaffelten Einfordern von Unterlagen über ei-
nen längeren Zeitraum hinweg nicht gerade durch Stringenz aus. Da der
Rechtsvertreter deswegen jedoch keine formelle Rüge erhob und sich die
Abwicklung der vorliegenden Angelegenheit gerade noch im Rahmen von
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Art. 12 VwVG und Art. 29 BV bewegt, erübrigen sich diesbezügliche wei-
tere Ausführungen.
5.
5.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemein-
wesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht
und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un-
trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Ge-
meindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG; HÄFELIN/HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).
5.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig.
Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilli-
gung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in
Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Ertei-
lung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden
nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche
Einbürgerung vor (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., N. 1327; ferner Urteil des
BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 m.H.).
5.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird von der Vorinstanz für einen be-
stimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG,
ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbeson-
dere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a),
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c)
und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst.
d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung
der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so
kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheits-
risiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).
5.4 Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stel-
len, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt
hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches
(Art. 15 Abs. 1 aBüG). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Aus-
länderinnen und Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstim-
mung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG). Je-
der legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger
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Aufenthalt. Über einen solchen Aufenthalt verfügen insbesondere auslän-
dische Personen mit einer Niederlassungs-, Jahresaufenthalts- und Kurz-
aufenthaltsbewilligung. Die Rechtsprechung leitet daraus die sogenannte
Wohnsitzstabilität ab. Demnach muss der Wohnsitz eine minimale Stabili-
tät aufweisen und auf einem gültigen Aufenthaltstitel beruhen (vgl. hierzu
Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, >
Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht
> Kapitel 4 Ziff. 4.2.2.3 [nachfolgend: Handbuch]). In einem ersten Schritt
gilt es daher vorweg zu prüfen, ob das Kriterium der Wohnsitzstabilität im
Falle des Beschwerdeführers gegeben ist.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung bedarf es im Zeitpunkt der Einreichung ei-
nes Gesuches um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung eines gültigen Aufenthaltstitels, damit die einbürgerungswillige Per-
son die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG erfüllt. Das Kriterium
der Wohnsitzstabilität muss allerdings praxisgemäss nur zu Beginn des
Einbürgerungsverfahrens vorliegen, mit anderen Worten ist nicht erforder-
lich, dass die Gesuch stellende Person während des gesamten Einbürge-
rungsverfahrens im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (zum
Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-6519/2008 vom 3. November 2009 E. 7.1
– 7.5. oder Handbuch, a.a.O., Kapitel 4 Ziff. 4.2.3 und 4.2.4).
6.2 Das vom 14. Mai 2015 datierende Gesuch um Erteilung der eidgenös-
sischen Einbürgerungsbewilligung ging am 22. Mai 2015 beim Gemeinde-
amt des Kantons Zürich ein (SEM act. 1/1). Zu diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdeführer im Besitze einer bis zum 24. November 2015 befristeten
Aufenthaltsbewilligung, sein Aufenthalt mithin legal und das Kriterium der
Wohnsitzstabilität folglich gegeben. Das SEM stellt derweil auf den 26. Ok-
tober 2016 ab, dem Datum, an welchem das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Einbürgerungsgesuch der Vorinstanz übermittelte (SEM
act. 1/5). Der Zeitpunkt des Eintreffens des Gesuchs bei der Vorinstanz
kann im dargelegten Kontext aber nicht massgebend sein. Einbürgerungs-
verfahren erstrecken sich erfahrungsgemäss über längere Perioden. Es
wäre daher sachfremd, die Frage der Wohnsitzstabilität vom Datum der
Weiterleitung des Gesuchs der kantonalen Einbürgerungsbehörde an das
SEM abhängig zu machen. Vorliegend erschiene das Abstellen auf die spä-
tere Übermittlung des Gesuchs an die Vorinstanz umso stossender, als die
damalige Befristung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
primär darauf zurückzuführen war, dass er lediglich über ein von seiner
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Mutter abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfügte. Ihre Aufenthaltsbewilli-
gung wurde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr
verlängert (vgl. Sachverhalt Bst. D.c und D.d. vorstehend). Die sowohl von
der Vorinstanz als auch dem Parteivertreter in diesem Zusammenhang zi-
tierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deckt sich mit die-
sem Ergebnis (siehe dazu explizit C-6519/2008 E. 7.5). Die Voraussetzun-
gen von Art. 15 und 36 aBüG sind somit als erfüllt zu beurteilen.
6.3 Mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen wird die angefochtene Ver-
fügung mit Zweifeln an der Eignung des Bewerbers für die ordentliche Ein-
bürgerung begründet. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang Be-
zug auf einen Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Feb-
ruar 2016 und das im Zeitpunkt der streitigen Verfügung noch hängige Auf-
enthaltsverfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Zürich. Für den Be-
schwerdeführer beruht die genannte Jugendstrafe hingegen auf einer Lap-
palie und er hält sich generell bestens für das Bürgerrecht geeignet. Streitig
und zu prüfen bleiben mithin die Eingliederung bzw. Integration der betref-
fenden Person in die hiesigen Verhältnisse (Art. 14 Bst. a aBüG), das Ver-
trautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Ge-
bräuchen (Bst. b) sowie das Beachten der schweizerischen Rechtsord-
nung (Bst. c).
6.4 Im Verfahren der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung gilt – wie im Verwaltungsverfahren allgemein – der Untersuchungs-
grundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahr-
heit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu
ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom
Ziel bestimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzu-
klärenden Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen
und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungs-
willigen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung,
kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungs-
pflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat.
6.5 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist
die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
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trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am-
tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN
SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28).
6.6 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, lag der Fokus bei der Ab-
wicklung der vorliegenden Angelegenheit bislang auf dem Erfordernis der
Wohnsitzstabilität. Bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Ein-
bürgerungsbewilligung kann davon ausgegangen werden, dass Kanton
und Gemeinde korrekt überprüft haben, ob der Bewerber in genügendem
Masse in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist. Der Bund prüft die
Integrationsvoraussetzungen deshalb in der Regel nur summarisch. Stellt
das SEM indes fest, dass die einbürgerungswillige Person entgegen der
Abklärungen des Kantons oder der Gemeinde ungenügend integriert ist,
verweigert es die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Eine ungenü-
gende Integration kann namentlich in Fällen von Jugendgewalt oder bei
wiederholt negativ auffallendem Verhalten, beispielsweise in der Schule o-
der in der Nachbarschaft, vorliegen (vgl. Handbuch, a.a.O., Kapitel
4.7.2.1).
6.7 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es nicht möglich, die im dar-
gelegten Rahmen zu würdigenden Kriterien (siehe E. 6.3 in fine) abschlies-
send zu beurteilen. Zwar beabsichtigte die Vorinstanz, zu gegebener Zeit
entsprechende Vorkehren zu treffen, wozu es infolge ihrer Fokussierung
auf die Wohnsitzstabilität und des mehrfach geäusserten Wunsches des
Beschwerdeführers auf eine anfechtbare Verfügung indes nicht (mehr)
kam (siehe wiederum D.a – D.e weiter vorne). Zusätzlicher Abklärungen
bedürfte unter den konkreten Begebenheiten – der Beschwerdeführer ist
in der Schweiz geboren und aufgewachsen, er hat hier alle Schulen durch-
laufen – insbesondere die soziale, schulische und berufliche Integration,
unter Berücksichtigung seiner besondere Bedürfnisse nach sich ziehenden
Lernbehinderung (vgl. hierzu Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 22. September 2017, SEM act. 20). Einer Würdigung
zu unterziehen wären ferner die den Strafbefehlen vom 9. Februar 2016
(Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl), 4. September 2017 und 20. März
2019 (jeweils Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz) sowie
der Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2019 (Körperverletzung) zu
Grunde liegenden Verhaltensweisen. Anhaltspunkte hierfür finden sich in
den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich. Dieses erklärte sich
mit Stellungnahme vom 20. März 2019 inzwischen bereit, dem Beschwer-
deführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, dies unter der
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Seite 11
Auflage, dass er sich um seine Integration bemühe. Konkret erwartet wird
von ihm, dass er sich künftig straflos verhält und seine Berufsbildung vor-
antreibt (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 153-
155). Ein entsprechender Entscheid wurde noch nicht gefällt.
6.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in zentralen Punkten zu wenig abgeklärt hat (vgl. Art. 49
Bst. b VwVG). Die Unterlassungen erreichen qualitativ und quantitativ ein
Ausmass, welches es dem Bundesverwaltungsgericht verbietet, die
Spruchreife selbst herbeizuführen und ein reformatorisches Urteil zu fällen.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhalts-
abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das SEM wird in Be-
zug auf die Integration nicht zuletzt die berufliche Entwicklung auf Seiten
des Beschwerdeführers zu beachten und mit Blick auf die nicht sehr gra-
vierenden Jugendstrafen die Gesamtsituation zu berücksichtigen haben
(vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Kapitel 4.7.3.1). In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege hinfällig wird (vgl. MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG). Weiter ist dem Beschwerde-
führer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht setzt die Parteientschädi-
gung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellte in
seiner Honorarnote vom 25. April 2018 Aufwendungen von Fr. 2'830.70 in
Rechnung, welche als leicht überhöht zu beurteilen sind. Aufgrund dessen
sowie in Berücksichtigung der üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 -
13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 17. Januar
2018 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wil-
helmstrasse 10, 8090 Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: