B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1038/2019
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am […],
vertreten durch
Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
18. Februar 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1),
dass sie gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 8. Januar
2016 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM act. A6),
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2019 summarisch
zur Person und zum Reiseweg befragte und ihr das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und – damit zusammenhängend – zum mögli-
chen Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Italien
bzw. Frankreich gewährte (SEM act. A9),
dass das SEM die französischen Behörden am 23. Januar 2019 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM act. A14),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. Januar
2019 guthiessen (SEM act. A17),
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2019 – eröffnet am 20. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin
verfügte (SEM act. A25),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
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liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben; weiter sei das SEM
anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten,
dass überdies auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 1. März 2019 vorsorglich stoppte (BVGer act.
2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und
dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem
der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie
es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. dazu
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass das SEM die französischen Behörden am 23. Januar 2019 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden dem Gesuch um
Übernahme am 30. Januar 2019 zustimmten (SEM act. A14 und A17),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
einräumte, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben (SEM act. A9/5),
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf das schwie-
rige Leben in Frankreich hinweist und geltend macht, sie und ihr Kind seien
ohne öffentliche Unterstützung auf die Wohltätigkeit anderer angewiesen
(S. 4 ebenda) und sie sich damit auf Mängel des französischen Asylsys-
tems beruft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden,
dass es hingegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frank-
reich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
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dass dieser Staat zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren ist (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich der Beschwerdeführe-
rin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde und sie in
Bezug auf ihre Schwangerschaft und den sich aus den Akten ergebenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([…]) – soweit überhaupt noch benö-
tigt – auch in Frankreich die nötige medizinische Versorgung erhält,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK beruft und gel-
tend macht, sie habe mit einem Schweizer Staatsangehörigen eine Ehe
nach Brauch („mariage coutumier“) geschlossen; sie sei, nachdem ihr Asyl-
antrag in Frankreich abgelehnt worden sei, in die Schweiz gekommen und
habe mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; sie sei
schwanger und ein Verfahren bezüglich Kindesanerkennung sei in die
Wege geleitet worden; das Paar wolle in der Schweiz heiraten (Be-
schwerde S. 3),
dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem
das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss Pra-
xis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein
tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E.
3.1 m.H.),
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 17. Januar 2019 gel-
tend machte, sie sei etwa zweimal für kurze Zeit in der Schweiz gewesen,
sie habe hier nicht einmal übernachtet (SEM act. A9/5 Pkt. 2.03); der Vater
des (ungeborenen) Kindes wohne in A._______; sie habe ihn angerufen,
da er aber gewusst habe, dass sie schwanger sei, habe er das Telefon
nicht abgenommen; sie sei selber nach Zürich gekommen; er habe ge-
wusst, dass er sie nicht bei sich zu Hause aufnehmen dürfe, deshalb habe
er sie hierher (Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) gebracht
(SEM act. A9/3 Pkt. 1.14),
dass sie gemäss Protokoll BzP anlässlich des rechtlichen Gehörs lediglich
ausführte, sie wolle wegen des Kindes nicht nach Italien bzw. Frankreich
gehen (SEM act. A9/8 Pkt. 8.01) und sie ihren Partner in diesem Zusam-
menhang nicht erwähnte,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Beziehung und
ihren illegalen Aufenthalt in der Schweiz herunterspielen wollen, damit ihr
Partner deswegen nicht strafrechtlich belangt werden könne (vgl. Be-
schwerde S. 3), nicht zu überzeugen vermag, zumal auch ihre Ausführun-
gen in Bezug auf ihre Partnerschaft lediglich sehr pauschal gehalten sind,
dass ihre beschwerdeweisen Aussagen bezüglich des in der Schweiz ge-
führten gemeinsamen Haushaltes aus diesem Grund nicht glaubhaft sind,
dass der in der Beschwerde erwähnte USB-Stick mit angeblichen Fotogra-
fien und Videos des Paares dem Rechtsmittel nicht beigelegt wurde,
dass in casu das Vorliegen eines familienähnlichen Zusammenlebens im
Sinne von Art. 8 EMRK verneint werden muss und die geltend gemachte
Beziehung damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, und die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin daran ebenfalls nichts ändert,
dass die Beschwerdeführerin die von ihr beabsichtigte Eheschliessung
vom Ausland her in die Wege leiten kann und auch der Abschluss eines
allfälligen Verfahrens bezüglich Kindesanerkennung im Ausland abgewar-
tet werden kann,
dass die Vaterschaft (noch) nicht feststeht, weshalb die Vorbringen in Be-
zug auf eine etwaige schweizerische Staatsangehörigkeit des Kindes ins
Leere laufen,
dass bezüglich der gesundheitlichen Probleme auf die vorstehenden Er-
wägungen verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise für die Annahme vorgebacht
hat, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie sich bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die französischen Behörden wenden könnte, um die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ohnehin über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt, weshalb das
Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM
den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist, und es somit keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG),
dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass der am 1. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: