B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1040/2017
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abnahme von Vermögenswerten.
F-1040/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1995) reiste am
24. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. September 2018 lehnte die Vorinstanz
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung liess der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Das entsprechende Verfahren D-5829/2018 ist
noch hängig.
B.
Anlässlich einer von der Polizei (…) durchgeführten Personenkontrolle am
22. Dezember 2016 in B._______ wurde festgestellt, dass der Beschwer-
deführer Bargeld im Wert von Fr. 650.25 und € 10.– auf sich trug. Die Po-
lizei nahm ihm davon den Betrag von Fr. 550.– ab und überwies ihn mit
Valuta vom 3. Januar 2017 auf das Sonderabgabekonto beim SEM.
Im Rahmen der Befragung durch die Polizei zur Herkunft der Vermögens-
werte erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss in englischer Sprache,
dass das Geld nicht ihm gehöre, sondern von einem Kollegen aus
C._______ sei, dessen Namen er aber nicht kenne (vgl. handschriftliches
Protokoll vom 22. Dezember 2016 [Vorakten zur Vermögenswertab-
nahme]).
C.
Mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 teilte die Kollektivunterkunft
D._______, wo der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt unterge-
bracht war, der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezem-
ber 2016 nach B._______ gefahren sei, um dort seinen Freund E._______
zu besuchen. Von diesem habe er zwecks Verlängerung seiner ÖV-Abos
(Halbtax und Gleis 7) ein Darlehen über Fr. 300.‒ aufgenommen. Zudem
hätten ihm sechs Freunde aus der Unterkunft Bargeld im Gesamtbetrag
von Fr. 190.‒ gegeben, damit er nach dem Besuch in B._______ noch in
F._______ für die gemeinsame Weihnachtsfeier vom 27. Dezember 2016
einkaufen gehen könne. Ein weiterer Grund für den von der Polizei gefun-
denen hohen Bargeldbetrag sei die wegen der Festtage ausserordentliche
(für eine Periode von 14 Tagen) Auszahlung der Unterstützung von
Fr. 133.‒ gewesen. Durch die beiliegenden Belege sei die Herkunft des
Betrags von Fr. 623.‒ nachgewiesen, weshalb der abgenommene Betrag
von Fr. 550.‒ zurückgefordert werde.
F-1040/2017
Seite 3
Als Beweismittel wurden Kopien des SwissPass und des bis am 11. Januar
2017 gültigen Gleis 7, eine als Bargeldsammlung bezeichnete Bestätigung
mit Namen, Beträgen und Unterschriften der sechs Mitbewohner des Be-
schwerdeführers sowie eine Quittung vom 19. Dezember 2016 betreffend
die Unterstützung im Betrag von Fr. 133.‒ für die Periode vom 20.12.2016
bis 02.01.2017.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 ordnete das SEM die Überweisung
des dem Beschwerdeführer abgenommenen Betrags von Fr. 550.‒ auf
dessen Sonderabgabekonto an. Dieser Betrag sei im vollen Umfang an die
vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe anzurechnen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihm den abgenommenen Betrag von Fr. 550.‒ zurück-
zuerstatten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ausser-
dem wurde eine Parteientschädigung beantragt.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: Die die Rechtsver-
treterin mandatierende Vollmacht vom 15. Februar 2017, die angefochtene
Verfügung, die von der Polizei (…) ausgefüllte Meldung der Abnahme von
Vermögenswerten vom 22. Dezember 2016, das Befragungsprotokoll vom
22. Dezember 2016, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
14. Februar 2017 und die Honorarnote vom 16. Februar 2017.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein.
F-1040/2017
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Am 8. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer eine Replik zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung einreichen.
Als Beilage wurde eine Kopie mit drei Quittungen von Auszahlungen der
(…), Kollektivunterkunft D._______ (Perioden 06.12.2016 bis 12.12.2016:
Totalbetrag von Fr. 81.50; 13.12.2016 bis 19.12.2016: Totalbetrag von
Fr. 87.50; 20.12.2016 bis 02.01.2017: Totalbetrag von Fr. 133.‒) ins Recht
gelegt.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
F-1040/2017
Seite 5
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begeh-
ren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und
die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderun-
gen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen
Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG
jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das vor dem
1. Januar 2018 geltende Recht anzuwenden.
3.2 Gemäss aArt. 85 Abs. 1 AsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Aus-
reise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens,
soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten
nach aArt. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limi-
tierten Sonderabgabe und über das Institut der Vermögenswertabnahme
zurückerstatten (vgl. aArt. 86 AsylG bzw. aArt. 8 Abs. 2 und aArt. 9 Abs. 1
AsylV 2 [AS 2007 5585]).
3.3 Gemäss aArt. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögens-
werte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von aArt. 87 AsylG gelten
dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie
Bankguthaben (aArt. 16 Abs. 1 AsylV 2).
3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwe-
cke der Rückerstattung nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die
pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögens-
werte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen
Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögens-
werte nicht nachweisen können (aArt. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die
Vermögenswertabnahme ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis
zwar gelingt, die Vermögenswerte aber einen vom Bundesrat festgesetzten
F-1040/2017
Seite 6
Betrag in der Höhe von aktuell Fr. 1'000.– übersteigen (aArt. 87 Abs. 2
Bst. c AsylG i.V.m. aArt. 16 Abs. 4 AsylV 2).
3.5 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar
mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss-
lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten
Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem
solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den
Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Da-
von ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder
eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum
Schluss berechtigen, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden
(vgl. Urteil des BVGer F-1304/2017 vom 5. Juli 2018 E. 4.1 m.H.).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass die nach-
träglich eingereichten Beweismittel nicht mit den anlässlich der Befragung
gemachten Angaben übereinstimmten. So habe der Beschwerdeführer ge-
genüber der Polizei noch angegeben, das Geld gehöre nicht ihm, sondern
einem Kollegen aus C._______. Nachträglich sei dann geltend gemacht
worden, Fr. 300.‒ seien von einem Freund aus B._______, Fr. 190.‒ von
Mitbewohnern und der Rest stamme von der kurz zuvor ausbezahlten Un-
terstützung. Derjenige Teil des Geldes, welcher möglicherweise rechtmäs-
sig im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei, nämlich der Rest der
am 19. Dezember 2016 ausbezahlten Unterstützung abzüglich der Fahrt-
kosten nach B._______, sei nicht abgenommen, sondern dem Beschwer-
deführer belassen worden. Aus diesen Gründen sei die Herkunft des von
der Polizei am 22. Dezember 2016 abgenommenen Betrages von Fr. 550.‒
nicht glaubwürdig nachgewiesen.
4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt,
die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer, welcher Fr. 660.‒ und
€ 10.‒, also umgerechnet insgesamt Fr. 670.‒, auf sich getragen habe,
Fr. 550.‒ abgenommen und ihm somit Fr. 120.‒ belassen. Bei den
Fr. 120.‒ handle es sich gemäss der Vorinstanz um den „Rest der ausbe-
zahlten Unterstützung“ abzüglich der Fahrtkosten nach B._______. Leis-
tungen der Sozialhilfe, vorliegend Fr. 120.‒, würden der Vermögenswertab-
nahme nicht unterliegen. Somit unterliege nur der Betrag von Fr. 550.‒ der
allfälligen Abnahme. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 100.‒ würden die
Vermögenswerte des Beschwerdeführers noch bei Fr. 450.‒ liegen, womit
F-1040/2017
Seite 7
der Mindestbetrag von Fr. 500.‒ unterschritten sei und die Vermögens-
werte nicht hätten abgenommen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer
sei der Betrag von Fr. 550.‒ schon deshalb zurückzuerstatten. Die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung liessen keinen Schluss auf von der
Vorinstanz konkret gemachte Berechnungen zu.
Sollte das Gericht dem Gesagten keine Folge leisten, so sei dem Be-
schwerdeführer der Betrag von Fr. 550.‒ aus folgenden Gründen dennoch
zurückzuerstatten:
Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem anlässlich der Personen-
kontrolle erstellten „Protokoll“ um eine handschriftliche, vom Beschwerde-
führer nicht unterzeichnete Notiz eines Polizeibeamten handle, welcher zu
entnehmen sei, was der Beschwerdeführer „sinngemäss in englischer
Sprache“ zu Protokoll gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei der engli-
schen Sprache nicht mächtig, er kenne höchstens einige einfache Wörter.
Dass von „sinngemäss“ die Rede sei, verdeutliche dies. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer das Protokoll vom 22. Dezember 2016 nicht
unterschrieben habe, mache deutlich, dass er dessen Inhalt nicht habe be-
stätigen können, da er weder der englischen noch der deutschen Sprache
mächtig sei. Ausserdem sei auf der Vorderseite der Meldung der Abnahme
von Vermögenswerten das Feld „Gemäss von der obgenannten Person
unterzeichnetem Beiblatt“ angekreuzt, obwohl das Beiblatt (die Notiz der
Beamten) nicht unterzeichnet worden sei. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer auch hier die auf der Rückseite verlangte Unterschrift ver-
weigert. Dies, weil die auf der Rückseite zu unterzeichnende Erklärung
zwar in diversen Sprachen, nicht jedoch auf Tamilisch, aufgeführt sei und
die Erklärung dem Beschwerdeführer nicht in eine ihm verständliche Spra-
che übersetzt worden sei. Die Beamten hätten es unterlassen, im Rahmen
der Befragung einen Dolmetscher beizuziehen. Indem sich die Vorinstanz
nun auf die Notiz der Beamten stütze, verletze sie das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers sowie den Untersuchungsgrundsatz. Der Meldung
der Abnahme von Vermögenswerten inklusive der zugehörigen Notiz
komme aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der
fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers, nur geringer Beweiswert
zu.
Die Möglichkeit, anlässlich der Abnahme schlüssige und plausible Anga-
ben zu machen, sei dem Beschwerdeführer durch fehlende Übersetzung
in eine ihm verständliche Sprache verwehrt worden. Somit könne einzig
F-1040/2017
Seite 8
auf die per E-Mail gemachten Erklärungen abgestellt werden, welche al-
lenfalls gar als umgehender Nachweis der Herkunft des Geldes zu werten
seien, da dem Beschwerdeführer zuvor keine Möglichkeit gegeben worden
sei, sich zur Herkunft der Vermögenswerte zu äussern.
Dass die Vorinstanz sich einzig auf das vom Beschwerdeführer nicht un-
terzeichnete handschriftliche Protokoll vom 22. Dezember 2016 stütze und
ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss komme, der geforderte Nach-
weis sei nicht erbracht worden, sei nicht berechtigt. Die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht und sei daher aufzuheben.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest,
wonach der Nachweis der Herkunft des abgenommenen Geldes nicht er-
bracht sei: Anlässlich der Abnahme seien insgesamt Fr. 650.25 vorgefun-
den worden. Am Tag der Abnahme, dem 22. Dezember 2016, sei der Be-
schwerdeführer mit der Bahn unterwegs gewesen. Er sei um 17.05 Uhr
angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Gleis 7 noch keine Gül-
tigkeit gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdefüh-
rer bis dahin bereits Kosten entstanden seien. Unter Berücksichtigung die-
ses Umstands sowie der Tatsache, dass die Auszahlung des Fürsorgebei-
trags von Fr. 133.‒ am 19. oder 20. Dezember 2016 stattgefunden habe,
habe der Beschwerdeführer am Tag der Abnahme keinesfalls mehr im Be-
sitz des vollen Fürsorgebeitrags sein können. Umso mehr sei es für das
SEM nicht nachvollziehbar, wie er insgesamt Fr. 650.25 mit sich geführt
habe, wenn ihm kaum der Nachweis für Fr. 623.‒ gelinge.
4.4 Replikweise wird entgegnet, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu,
inwiefern der Nachweis von Fr. 623.‒ nicht respektive „kaum“ gelinge. Auf-
grund der schlüssigen und plausiblen Angaben in der E-Mail vom 23. De-
zember 2016 sei dem Beschwerdeführer der Nachweis für Fr. 623.‒ voll-
ständig gelungen. Auf Vorhalt hin habe er gegenüber der Rechtsvertreterin
erklärt, er sei am Vorabend, also bereits am 21. Dezember 2016, nach
B._______ gereist. Dies eben deshalb, weil das Gleis 7 nur am Abend gül-
tig sei und er sich eine Zugfahrt nicht leisten könne.
In der E-Mail sei fälschlicherweise geschrieben worden, dass der Be-
schwerdeführer am 22. Dezember 2016 nach B._______ gereist sei. Dies
sei mit dem Nichtvorhandensein einer professionellen Übersetzung in der
Kollektivunterkunft sowie dem Umstand, dass nicht zentral gewesen sei,
wann der Beschwerdeführer nach B._______ gefahren sei, leicht zu erklä-
ren. Es sei aktenkundig, dass das Gleis 7 am 21. Dezember 2016 noch
F-1040/2017
Seite 9
gültig gewesen sei, was die Angaben des Beschwerdeführers stütze. Ihm
seien durch die Bahnfahrt nach B._______ keine Kosten entstanden.
Nach Nachweis der Herkunft für Fr. 623.‒ blieben lediglich Fr. 27.25, zu
welchen sich der Beschwerdeführer nicht explizit geäussert habe. Diesbe-
züglich sei auf die beiliegende Kopie der Auszahlungen der (…) zu verwei-
sen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, er
sei jeweils am Ende der Woche noch im Besitz einer kleinen Note oder
etwas Münzen und brauche den Betrag nicht immer voll auf. Ein angespar-
ter Betrag an Sozialhilfegeld im Umfang von Fr. 27.25 sei somit realistisch.
Demnach sei der Nachweis für den vollen Betrag von Fr. 650.25 erbracht.
5.
Die von der Vorinstanz angeordnete Überweisung des dem Beschwerde-
führer abgenommenen Betrags von Fr. 550.‒ auf dessen Sonderabgabe-
konto war, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, rechtens:
5.1 Vorab gilt es festzustellen, dass zur Herkunft der Vermögenswerte bei
deren Abnahme andere Angaben gemacht wurden als in der nachträgli-
chen E-Mail vom 23. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt, Bst. B und C). Die
Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die nachträglich
eingereichten Beweismittel nicht mit den anlässlich der Befragung ge-
machten Angaben übereinstimmen würden (vgl. dazu E. 3.5). Mit diesen
Beweismitteln ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine ur-
sprüngliche Erklärung, wonach das Geld einem Kollegen aus C._______
gehöre, zu untermauern. Auf die nachträglich versandte E-Mail und die da-
mit eingereichten Belege kann es demnach nicht ankommen. In Anbetracht
der widersprüchlichen Angaben erübrigen sich zusätzliche Abklärungen.
5.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner in der Be-
schwerde vorweg vertretenen Argumentation, dass Sozialhilfeleistungen
von der Vermögenswertabnahme ausgenommen seien, was dazu führe,
dass vorliegend nur der Betrag von Fr. 550.‒ der allfälligen Abnahme un-
terliege und der für die Vermögenswertabnahme erforderliche Mindestbe-
trag nach Abzug des Freibetrags unterschritten sei, nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung einzig angab, dass
das Geld nicht ihm, sondern dem Kollegen von C._______ gehöre, dessen
Namen er nicht kenne (vgl. Protokoll vom 22. Dezember 2016). Dass es
sich bei einem Teil des Geldes um Sozialhilfeleistungen handle, erwähnte
er den Polizeibeamten gegenüber mit keinem Wort, weshalb sie auch nicht
F-1040/2017
Seite 10
davon ausgehen mussten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstan-
den, dass sie ihm das mitgeführte Geld bis auf den Freibetrag abgenom-
men haben.
5.3 Was die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten bei der Be-
fragung anbelangt, muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten wer-
den, dass er gegenüber dem Zivildienstleistenden in der Kollektivunter-
kunft, der die E-Mail vom 23. Dezember 2016 auf sein Bitten hin verfasst
hat, sehr wohl zu detaillierten Angaben hinsichtlich der behaupteten Her-
kunft der Vermögenswerte in der Lage war, sodass eine entsprechende
Nachricht formuliert werden konnte. Dabei soll die Kommunikation gemäss
den Ausführungen in der Replik ohne professionelle Übersetzung erfolgt
sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Be-
schwerdeführer nicht bereits anlässlich der Abnahme hätte möglich sein
sollen, die erst nachträglich geschilderten Verhältnisse den Polizeibeamten
gegenüber klar und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Dass diese keinen
Dolmetscher beigezogen haben, ist angesichts der Tatsache, wonach der
Beschwerdeführer sich mit dem Mitarbeiter der Unterkunft ohne professio-
nelle Übersetzung verständigen konnte, nicht zu beanstanden. Sein Argu-
ment, wonach er anlässlich der Abnahme keine Möglichkeit gehabt habe,
schlüssige und plausible Angaben zu machen, vermag nach dem Gesag-
ten nicht zu überzeugen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift nicht wegen Verständi-
gungsschwierigkeiten, sondern aus anderen Gründen verweigert hat.
5.4 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass sich die
Vorinstanz auf das handschriftliche Protokoll vom 22. Dezember 2016 ge-
stützt hat. Der Beweiswert der Meldung der Abnahme von Vermögenswer-
ten sowie des dazugehörigen Protokolls ist nicht zu bezweifeln. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes fällt
ausser Betracht.
Bei dieser Sachlage kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vor-
bringen unterbleiben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
F-1040/2017
Seite 11
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
7.2 Aufgrund seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1040/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / N […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: