B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1040/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______, geboren 1987,
2. B._______, geboren 2010,
3. C._______, geboren 2012,
4. D._______, geboren 2016,
alle aus Nigeria stammend und vertreten durch Selina Sutter,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Nach vorherigem Aufenthalt in Italien gelangte A._______ mit ihren drei
minderjährigen Kindern in die Schweiz, wo sie am 3. November 2018 um
Asyl ersuchte. Ein erstes Asylgesuch hatte sie bereits am 30. März 2016
im italienischen Piacenza gestellt (vgl. Vorakten A 16/5).
B.
Am 13. November 2018 führte das SEM eine summarische Befragung zur
Person (BzP) durch und gewährte A._______ abschliessend das rechtliche
Gehör zu allfälligen Wegweisung bzw. dazu, dass Italien für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. In diesem Rahmen erklärte
A._______, sie wolle nicht, dass Italien ihr Asylgesuch behandle. Dort habe
man sich in den drei Jahren seit ihrer Ankunft nicht um sie und ihre Kinder
gekümmert; sie hätten auf der Strasse leben müssen. In gesundheitlicher
Hinsicht machte sie geltend, sie habe Bauchschmerzen, genauer gesagt
Nierensteine (calcoli ai reni). Ihre Tochter B._______ habe ein Problem mit
dem Bein, dieses sei krumm; ihr Sohn C._______ habe Hautausschlag.
C.
Am 15. November 2018 richtete das SEM an die italienischen Behörden
ein Übernahmeersuchen, dieses gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO). Innerhalb der festgelegten Frist gaben die italienischen Be-
hörden dazu keine Stellungnahme ab, erklärten aber mit Übersendung des
Formulars Nucleo Familiare am 28. Januar 2019 ihre Bereitschaft zur Auf-
nahme (Vorakten A 26/1).
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 21. Februar 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche von A._______ und ihren Kindern nicht ein, wies sie nach
Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2019 erhob A._______ im eige-
nen und im Namen ihrer Kinder Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht. In der Hauptsache beantragt sie, es sei die Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2019 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung sowie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, in Italien habe sie mit ihren Kin-
dern auf der Strasse gelebt. Sie sei psychisch sehr stark beeinträchtigt; mit
ihren kleinen Kindern sei sie «völlig überfordert», zumal sie die Tochter
D._______ nicht «bändigen» könne. Sie könne nicht nach Italien zurück,
weil «das neue Gesetz» dort keine adäquate Unterbringung erlaube, zum
anderen, weil sie dort von ihrem Ehemann geschlagen worden sei.
Eventualiter, so die weitere Begründung, sei die Sache zur neuen Behand-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei «der Sachverhalt
bezüglich der neuen Situation wegen des Decreto Salvini nicht ausrei-
chend geprüft worden». Abgesehen davon sei das SEM auch nicht darauf
eingegangen, dass ihr gesundheitlicher Zustand sowie der ihrer beiden
Töchter D._______ und B._______ beeinträchtigt sei.
F.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
scher Massnahme vom 1. März 2019 den Vollzug der Überstellung per so-
fort ausgesetzt.
G.
Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 8. März 2019
wandte sich A._______, nun vertreten durch Selina Sutter vom Verein Asy-
Lex, ein weiteres Mal mit in der Hauptsache identischen Rechtsbegehren
an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie zum einen
vor, sie habe Italien aus Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann – zumal
dieser ihr und den Töchtern die Zwangsbeschneidung angedroht habe –
verlassen, zum anderen aber auch, weil sie dort auf der Strasse habe leben
müssen. Die italienischen Behörden würden zwar weiterhin die adäquate
Aufnahme von Familien zusichern; die Praxis sehe jedoch anders aus. Laut
einem gemeinsamen Bericht des Danish Refugee Council (DRC) und der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei ein Teil der besonders verletz-
lichen Dublin-Rückkehrenden vollkommen vom Zugang zum italienischen
Empfangssystem ausgeschlossen oder müsse unverhältnismässig lange
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auf eine Unterkunft warten. In dem Fall landeten die betroffenen Personen
regelmässig auf der Strasse. Angesichts der damit bestehenden systemi-
schen Schwachstellen sei die Schweiz verpflichtet, selbst auf die deponier-
ten Asylgesuche einzutreten. Zumindest müsse sie – falls sie das Vorliegen
derartiger Mängel im italienischen Asylwesen verneine – die Anwendung
der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-lin-III-VO prüfen.
H.
Am 5. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
Dabei führte sie aus, die italienische Dublin Unit habe die Mitgliedstaaten
mit Rundschreiben vom 8. Januar 2019 darüber informiert, dass die im
Dublin-Verfahren überstellten Personen in Übereinstimmung mit der EU-
Aufnahmerichtlinie aufgenommen würden. Im Falle der Beschwerdefüh-
renden hätten die italienischen Behörden sogar explizit bestätigt, dass
diese eine Kernfamilie darstellten, und damit auch die altersgerechte Un-
terbringung der Kinder und die Wahrung der Familieneinheit garantiert. So-
weit die Beschwerdeführerin 1 Angst vor ihrem gewaltbereiten Ehemann –
jetzt Ex-Ehemann – geltend gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass
Italien als Rechtsstaat über funktionierende Polizeibehörden verfüge.
I.
Mit Replik vom 30. Dezember 2019 wandten sich die Beschwerdeführen-
den gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Diese gehe zu Un-
recht vom Bestehen adäquater Unterbringungsmöglichkeiten in Italien aus.
Diesbezüglich habe sogar das Bundesverwaltungsgericht in seiner neues-
ten Rechtsprechung festgehalten, dass sich die dortige Lage seit Inkraft-
treten des Salvini-Dekrets verschlechtert habe. Die ehemaligen SPRAR-
Unterkünfte stünden nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen
mit internationalem Schutz offen; für andere Personen, darunter auch Fa-
milien mit Kindern und vulnerable Personen, sei jetzt nur noch die Auf-
nahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notauf-
nahmezentren (CAS) vorgesehen. Diese Unterkünfte entsprächen jedoch
nicht den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Die mit-
tels Formular Nucleo Familiare abgegeben Zusicherungen Italiens genüg-
ten daher nicht. Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz – wenn sie schon
der gesundheitlichen Situation der betroffenen Familienmitglieder kein Ge-
wicht beimesse –zumindest prüfen müssen, welche konkreten Unterbrin-
gungsmöglichkeiten in Italien bestehen. Angesichts der hohen Zahl von
Opfern weiblicher Genitalverstümmelung in Italien müsse die Vorinstanz
aber auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die italienische Polizei,
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anders als behauptet, Frauen und Mädchen keinen genügenden Schutz
bieten könne.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für die zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren – somit
auch für das vorliegende – gilt gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 das bishe-
rige Recht.
1.3 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden zur Einrei-
chung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die
Aufhebung der Verfügung beantragen (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betref-
fenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Im vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführenden nicht auf
das Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl.
Art. 7 – Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass sie, von Nigeria herkom-
mend, in Italien erstmals das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betraten,
führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen Äusserung zu
dem vom SEM am 15. November 2018 übermittelten Übernahmeersuchen
haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit auch stillschweigend
anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 28. Ja-
nuar 2019, explizit bestätigt.
4.
4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezem-
ber 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen,
ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden kann. Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L
180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni
2013) ergeben.
4.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist je-
doch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Ok-
tober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationa-
len Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit – des so-
genannten Salvini-Dekrets – davon auszugehen, dass Italien die Verfah-
rensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstan-
ten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist.
Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist
deshalb nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6 und F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3
m.H.).
5.
5.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses
sogenannte Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkre-
tisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflicht-
gemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Aus-
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übung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn die Überstel-
lung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat
übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzten
würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019
vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).
5.2 Mit Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz hatte sich der EGMR mit der EMRK-Konformität der Überstellung
einer Familie nach Italien zu befassen. Er stellte fest, dass die italienischen
Asylstrukturen zwar keine systemischen Mängel aufwiesen, dass es be-
züglich der Aufnahmekapazitäten jedoch Zweifel gebe, ob die nach Italien
überstellten Familien mit Kindern eine kindgerechte und die Familienein-
heit wahrende Unterkunft erhielten. Im Hinblick auf die Verletzlichkeit von
Asylsuchenden im Allgemeinen und von Kindern im Besonderen bejahte
der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK, falls die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine
kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung erhalten
zu haben (Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, 29217/12, Ziff. 120-122).
5.3 In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht klar, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer
kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung
nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der
Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere un-
ter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE
2015/4 E. 4.3).
In einem weiteren Grundsatzurteil vom 7. April 2016 bewertete das Bun-
desverwaltungsgericht Zusicherungen der italienischen Behörden als aus-
reichend, in denen die Betroffenen unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannt wer-
den und die implizit oder explizit auf die Rundschreiben der italienischen
Behörden vom 2. Februar 2015 bzw. 8. Juni 2015 an die anderen Dublin-
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Mitgliedstaaten Bezug nehmen (BVGE 2016/2 E. 5.2). Mit den beiden ge-
nannten Rundschreiben sowie einem Schreiben an die Europäische Kom-
mission vom 15. April 2015 sicherten die italienischen Behörden die kind-
und familiengerechte Unterbringung von Familien mit Kindern in Einrich-
tungen des «Sistema di protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati»
(SPRAR) zu.
5.4 Mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret erfuhr
das italienische Asylwesen eine Umstrukturierung. SPRAR-Zentren (neue
Bezeichnung: Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale
e per minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) stehen neu nur noch
unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz of-
fen. Andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable
Personen, sind ausschliesslich zur Unterbringung in den grösseren Kol-
lektivzentren der Erstaufnahme (CDA oder CARA) oder in den Notaufnah-
mezentren (CAS) berechtigt. Hinsichtlich dieser Zentren existieren glaub-
hafte bzw. ernstzunehmende Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dub-
lin-Verfahren rücküberstellte Personen mit mangelhaftem oder verzöger-
tem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen
müssen. Die Bedingungen in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen lägen
deutlich unterhalb der Standards für Personen mit besonderen Bedürfnis-
sen; auch seien die empfangenden Behörden verschiedentlich nicht über
die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl.
Asylum Info Database [AIDA] > Country
Report: Italy > Update 2018 S. 56). Vor dem Hintergrund dieser Berichte
ist das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung der vergangenen
Monate zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz hätte entsprechende
Hinweise ausser Acht gelassen und jeweils genauer überprüfen müssen,
ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familienge-
rechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts handle und ob der
Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl.
Urteile des BVGer F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6,
F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April
2019 E. 5.5). Diese Rechtsprechung betraf – der genannten Reihenfolge
nach – ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie
eine Mutter mit Zwillingen. In allen genannten Fällen ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die vonseiten Italiens mittels
Formular Nucleo Familiare abgegebene Zusicherung einer adäquaten Un-
terkunft nicht ausgereicht habe. An dieser Rechtsprechung hat es auch in
nachfolgenden Urteilen festgehalten (vgl. beispielsweise Urteile
F-1040/2019
Seite 10
F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5, F-3577/2019 vom 13. Novem-
ber 2019 E. 6.3 sowie das ausführliche Urteil E-962/2019 vom 17. Dezem-
ber 2019 mit zusammenfassenden E. 8).
5.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine 32-jährige al-
leinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von drei, sieben und neun
Jahren. Angesichts des soeben dargelegten Hintergrunds – bei der die le-
diglich behauptete Bedrohung durch den (Ex-)Ehemann bzw. Vater sowie
das Funktionieren der italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu er-
örtern ist – hätte die Vorinstanz daher auch hier prüfen müssen, welche
konkreten Unterbringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden be-
stehen. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden weitere
– und über die formularmässige Bestätigung Nucleo Formulare – hinaus-
gehende Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und
medizinischer Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nach-
zuholen. Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die
Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
genüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Vorinstanz
hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prü-
fen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich an-
gezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
6.2 Mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich die
Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der Kognitionsbeschränkung – diese erfolgte durch Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG – keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz
treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2019 aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese hat – falls sich die Überstellung nach Italien nicht
als unzulässig erweist (vgl. E. 5.1) – in Ausübung des gesetzeskonformen
Ermessens die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird demnach gegenstandslos.
F-1040/2019
Seite 11
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen not-
wendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und der
Komplexität der Sache und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungs-
kriterien auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE).
Dispositiv nächste Seite
F-1040/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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