B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1053/2019
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz ihn am 5. Februar 2019 zur Person befragte und ihm
rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland ge-
währte (SEM-act. A5),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2019 – eröffnet am
22. Februar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer anordnete (SEM-act. A12),
dass der Beschwerdeführer mit einer teilweise in arabischer Sprache ver-
fassten und nicht unterzeichneten Eingabe vom 1. März 2019 (Datum Post-
aufgabe) gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
5. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 8. März 2019 unter Androhung des Nichteintretens auffor-
derte, innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung die Beschwerde zu ver-
bessern, Begehren und Begründung in einer Amtssprache zu formulieren
und die Rechtsschrift zu unterzeichnen (BVGer-act. 3),
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dass der Beschwerdeführer am 13. März 2019 und damit innert gesetzter
Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift einreichte mit den Rechtsbegeh-
ren, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Februar 2019 sei aufzuheben
und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte
(BVGer-act. 6),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 per 1. März 2019
abschliessend in Kraft trat (AS 2018 2855),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerab-
drücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – der Beschwerdefüh-
rer am 24. November 2015 in Deutschland und am 17. November 2018 in
den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A3 f.),
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 8. Februar 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-
act. A8),
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Feb-
ruar 2019 zustimmten (SEM-act. A11),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit Deutschlands vorliegend
unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, eine Rückkehr nach Marokko sei für
ihn unzumutbar, weil er dort von Anhängern der Regierung bedroht, ver-
folgt und unter Druck gesetzt worden sei, sodass er dort nicht mehr unter
menschenwürdigen Bedingungen habe leben können,
dass seine Asylgesuche in Deutschland und in den Niederlanden abge-
lehnt worden seien, und er – bei einer Überstellung in einen dieser Staaten
– direkt nach Marokko zurückkehren müsste,
dass seine Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt worden seien,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch aus den
sonstigen Akten geschlossen werden kann, die Behandlung seines Asyl-
gesuches in Deutschland sei mangelhaft gewesen,
dass der Beschwerdeführer allfällige Hindernisse betreffend seine Über-
stellung nach Marokko grundsätzlich bei den deutschen Behörden vorzu-
tragen hat,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in
das Heimatland für sich allein genommen noch keine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips darstellt,
dass den Akten auch sonst keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch
nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoule-
ment-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich
ausserdem aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat („one chance only“) der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten dient (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3),
dass selbst eine anstehende Rückführung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs einer
Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstehen würde (vgl. dazu
statt vieler: Urteile des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.4.2;
F-615/2019 vom 18. Februar 2019 E. 5.3),
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
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auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 5. März 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: