B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1055/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 2002, ist Staatsange-
hörige der Dominikanischen Republik. Am 25. September 2015 beantragte
sie bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung ei-
nes Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen. Dabei gab sie an, den
im Kanton Solothurn lebenden A._______ besuchen zu wollen. Die Vertre-
tung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass sowohl der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als auch die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin fragwürdig seien (Vorak-
ten S. 19).
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 1. Oktober 2015 erhob der
als Gastgeber bezeichnete A._______ Einsprache, welche vom Staatssek-
retariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. Januar 2016 abgewie-
sen wurde. Deren Begründung hält fest, die Gesuchstellerin habe bereits
im Juli 2013, allerdings erfolglos, ein Visum beantragt, um ihre in der
Schweiz lebende Mutter zu besuchen. Der nun von ihr geplante Besuch
gelte – wie sich aus den kantonalen Abklärungen ergebe – nicht dem ihr
persönlich unbekannten Gastgeber, sondern ihrer in Payerne lebenden
Tante. Warum diese nicht selbst als Gastgeberin und Garantin auftrete, sei
nicht nachvollziehbar, auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie die Freun-
din des Gastgebers sei. Ebenso wenig sei erklärbar, dass die Mutter des
Mädchens dem Anschein nach nun keine Rolle mehr spiele.
Abgesehen von den erwähnten Ungereimtheiten, so die Vorinstanz weiter,
wäre der Gastgeber auch nicht in der Lage, die gegenüber dem Kanton
abgegebene Garantie über 30‘000 Franken einzulösen. Die Einreisevor-
aussetzungen seien somit nicht nur im Hinblick auf den Aufenthaltszweck,
sondern auch aus finanziellen Gründen nicht erfüllt.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der Ge-
suchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Ein-
gabe vom 14. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er führt aus, seine zurzeit noch ihn Payerne wohnende Freundin bzw.
Tante der Gesuchstellerin werde ab kommendem Juli bei ihm leben. Sie
selbst habe keine Einladung für ihre Nichte ausgesprochen, weil sie – wie
im Falle der vormaligen Einladung durch die Mutter – eine Ablehnung des
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Visumsgesuchs befürchtet habe. In Wirklichkeit seien aber sie beide, er
und seine Freundin, als Gastgeber anzusehen. Ihr gemeinsames Einkom-
men sei auch gross genug, um für die Kosten des Besuchsaufenthalts der
Gesuchstellerin aufzukommen. Ihr als Kind, welches seine Familie besu-
chen wolle, dürfe die Einreise nicht verweigert werden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten.
Implizit habe der Gastgeber in seiner Beschwerde sogar eingeräumt, dass
seine Einladung der Gesuchstellerin gefälligkeitshalber erfolgt sei.
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Kenntnis gebracht. Die ihm gleichzeitig eingeräumte
Möglichkeit zur Stellungnahme hat er nicht wahrgenommen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeber durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der
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Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG sind damit
erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen der Dominikanischen Republik. Da diese sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de-
nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
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insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus der Dominikani-
schen Republik stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. An-
hang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie
dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevo-
raussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK];
vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft [Visakodex]).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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5.
Die schweizerische Vertretung hat der Gesuchstellerin das beantragte
Schengen-Visum verweigert, weil sie den Zweck und die Umstände des
beabsichtigten Aufenthalts bezweifelte und aufgrund dessen auch deren
fristgerechte Wiederausreise in Frage stellte. Hierzu merkte sie an, dass
ein im Jahr 2013 gestelltes Gesuch, welches dem Besuch der in der
Schweiz lebenden Mutter gegolten habe, wegen ungenügender finanzieller
Mittel abgelehnt worden sei. Beim jetzigen Gesuch gebe es bezüglich der
Finanzierung insoweit Widersprüche, als sich laut Einladungsbrief der
Gastgeber und seine Freundin zur Übernahme der Kosten bereit erklärt
hätten, die Gesuchstellerin selbst jedoch ihre Mutter (recte: Tante; dazu
unten E. 6. 1) und Grossmutter als Trägerinnen der Reisekosten bezeich-
net habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Einladung Vor-
wand für eine Familienzusammenführung sei (zu Vorstehendem: Vorakten
S. 33).
Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum
Schluss gekommen, Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Be-
suchsaufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Begründung ihres
ablehnenden Entscheids hat sie infolgedessen auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a (ii)
Visakodex und Art. 12 Abs. 2 Bst. g VEV abgestützt.
6.
Der Beschwerdeführer äussert in erster Linie sein Unverständnis darüber,
dass der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit geboten wird, zu einem Fa-
milienbesuch in die Schweiz einzureisen. Seine appellatorische Kritik geht
allerdings nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten
des geplanten Besuchsaufenthalts ein.
6.1 Diese Ungereimtheiten ergeben sich daraus, dass die Gesuchstellerin
in ihrem Visumsgesuch den ihr persönlich unbekannten A._______ als
Gastgeber bezeichnete und in der dazugehörigen Befragung angab, ihre
Reisekosten würden von ihrer Grossmutter und – da ihre in der Schweiz
lebende Mutter nicht arbeite – von ihrer berufstätigen Tante getragen (vgl.
Vorakten S. 22 und S. 37). Die Bereitschaft der Tante zur finanziellen Un-
terstützung hat der Beschwerdeführer zwar bestätigt, gleichzeitig aber
auch eingeräumt, dass diese angesichts der früheren erfolglosen Einla-
dung durch die Kindesmutter nicht selbst als offizielle Gastgeberin und Ga-
rantin habe auftreten wollen.
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6.2 Aus der geschilderten Konstellation wird deutlich, dass der Beschwer-
deführer kein besonderes eigenes Interesse an einem Besuch der Gesuch-
stellerin hat, sondern deren Einladung nur gefälligkeitshalber übernahm.
Dass deren Tante bewusst auf eine eigene Einladung verzichtete, lässt ver-
muten, dass sie ihre verwandtschaftliche Nähe zur Kindesmutter und damit
auch den tatsächlichen Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin – nämlich
den naheliegenden Besuch bei der Mutter – verschweigen wollte. Zu dieser
Vermutung, welche die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung vom
6. Mai 2016 nochmals bekräftigt hat, hat sich der Beschwerdeführer nicht
geäussert. Seine insoweit fehlenden Erklärungen lassen es unglaubhaft
erscheinen, dass der von der Gesuchstellerin geplante Besuch tatsächlich
nur ihm und seiner Freundin gelten soll.
Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren der eigentliche Zweck des
Aufenthalts nicht offengelegt wird, spricht nicht nur für die Wahrscheinlich-
keit eines beabsichtigten Besuchs bei der Mutter, sondern rechtfertigt auch
die Annahme, dass damit womöglich der Familiennachzug der Gesuchstel-
lerin erzwungen werden soll.
7.
Die bestehenden Unklarheiten im Hinblick auf den Aufenthaltszweck füh-
ren dazu, dass auch die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerein als nicht gewährleistet zu betrachten ist.
Zweifel bezüglich der Wiederausreise ergeben sich auch angesichts der
Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin. Bei einer Armutsquote von
mehr als 35 Prozent, einhergehend mit einem tiefen Bildungsniveau, ist die
Einkommensverteilung in der Dominikanischen Republik sehr ungleich. In
den letzten Jahren wurden zwar erhebliche Anstrengungen für eine umfas-
sende Alphabetisierungs-Kampagne und für den Ausbau des primären und
sekundären Bildungssystem unternommen; die Finanzierung des laufen-
den Schulbetriebs sowie die Investitionen in die Lehrerausbildung sind je-
doch noch immer unzureichend. Infolgedessen wird davon ausgegangen,
dass die bisherige jahrzehntelange Vernachlässigung des gesamten Bil-
dungsbereichs bis auf Weiteres eines der grössten Entwicklungshinder-
nisse des Landes bleiben wird. Bei der erstmaligen Teilnahme am PISA-
Verfahren im Jahr 2016 belegte die Dominikanische Republik den letzten
Platz (Quellen: > Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft /Kultur und
Bildung, jeweiliger Stand: September 2017).
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Die aufgezeigte Situation im Bildungsbereich betrifft auch die Gesuchstel-
lerin, welche im Zeitpunkt ihres Visumsantrags 13 Jahre alt war und zur
Schule ging (vgl. Vorakten S. 23). Die strenge Visumspraxis, welche bei
Herkunftsländern mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis-
sen angewandt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.), erlaubt daher auch in
ihrem Fall keine Ausnahme. Zu keiner anderen Einschätzung führt die aus
den Akten ersichtliche persönliche Situation der Gesuchstellerin.
8.
Vor dem Hintergrund des unklaren Aufenthaltszwecks und der berechtigten
Zweifel an einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise der Ge-
suchstellerin braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die finan-
ziellen Voraussetzungen für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt gege-
ben sind.
9.
Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenann-
ten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-Raum – nicht
erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der bestehenden Zweifel am Aufenthalts-
zweck rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit.
10.
Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig zu be-
stätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz […]
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: