B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1063/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion (KD),
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958, Schweizer Bürger) hält sich seit dem
25. Dezember 2003 (Eintrag im Auslandschweizerregister) in Thailand auf,
wohnt dort zusammen mit seiner Partnerin (thailändische Staatsangehö-
rige) im Konkubinat und lebte bis vor kurzem von seinem Pensionskassen-
guthaben und seinen Ersparnissen. Am 29. Januar 2014 gelangte er erst-
mals mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer periodischen Un-
terstützung an die Schweizerische Botschaft in Bangkok, welches vom da-
mals zuständigen Bundesamt für Justiz abgelehnt wurde mit der Begrün-
dung, er sei im Moment nicht bedürftig. Ausserdem sei er in Thailand nie
erwerbstätig gewesen. Seine eigenen Mittel würden noch einige Monate
ausreichen. Während dieses Zeitraums habe er Gelegenheit, sich eine Ar-
beit in Thailand zu suchen und die Heimreise anzutreten. Mit Urteil vom
13. Oktober 2014 (C-2003/2014) bestätigte das Bundeverwaltungsgericht
diesen Entscheid, der in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
B.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Folge (vgl. Verfü-
gung der KD vom 10. März 2015) ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember
2015 wiederkehrende Unterstützungsleistungen von THB 14‘440.- (CHF
440.-) im Monat zugesprochen hatte (verbunden mit der Auflage, während
der Unterstützungsperiode intensiv nach Arbeit zu suchen und die Nach-
weise alle drei Monate an die Schweizer Botschaft in Bangkok zu übermit-
teln), ersuchte er am 24. November 2015 um Fortsetzung der wiederkeh-
renden Leistungen für ein Jahr, da seine Arbeitsbemühungen bislang er-
folglos verlaufen und seine Ersparnisse nahezu aufgebracht seien.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch teil-
weise gut (letztmalige Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungs-
leistungen von THB 15‘640.- [CHF 432.-] pro Monat bis Ende März 2016).
Im Übrigen lehnte sie das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Vo-
raussetzungen für eine langfristige Unterstützung im Empfangsstaat nicht
gegeben seien. Trotz intensiver Bemühungen sei es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen, eine Anstellung zu finden, die eine wirtschaftliche Un-
abhängigkeit ermöglichen würde. Ferner wies ihn die Vorinstanz auf die
Möglichkeit der Einreichung eines entsprechenden Gesuches hin, sollte er
für eine Heimkehr in die Schweiz nicht über die finanziellen Mittel verfügen.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2016 beantragt der Beschwerde-
führer die einstweilige Fortsetzung der Unterstützung um ein weiteres Jahr.
Zur Begründung bringt er vor, seine intensive Arbeitssuche sowohl in Thai-
land als auch in der Schweiz habe leider bisher nichts Konkretes ergeben.
Seit letzten Herbst sei er für Herrn Dr. med. C._______ tätig und unter-
stütze ihn bei der Gründung und beim Aufbau sowie der Vermarktung sei-
nes “Gesundheitslandes“ für Ältere, Kranke und Ferienliebhaber. So habe
er für ihn u.a. eine Webseite eingerichtet. Dr. C._______ habe für ihn be-
reits einen kleineren Betrag bezahlt. Er habe aber noch keine Einkünfte
aus seinem Geschäft und sei deshalb auch nicht in der Lage, ihm ein re-
gelmässiges Salär zu bezahlen oder mit ihm einen Anstellungsvertrag ab-
zuschliessen. Zurzeit habe Dr. C._______ für sein Heim neun Anmeldun-
gen, hauptsächlich von Ärzten im Pensionsalter, die jedoch nur für kurze
Zeit kommen würden. Sein Ziel sei es, langfristig anwesende Pensionäre
zu betreuen. Das Konzept dürfte mittelfristig interessant sein. Der Be-
schwerdeführer rechne mit einer Anlaufphase von mindestens einem wei-
teren Jahr, bis das Heim genügend bekannt sei, um regelmässig Gäste zu
beherbergen. Zusätzlich zur Tätigkeit für das Heim könne er noch Englisch-
kurse auf privater Basis anbieten, woraus ihm zusätzliche Einkünfte er-
wachsen dürften. Sein gegenwärtiges Vermögen betrage THB 16‘000.-.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 12. April 2016 hält der Beschwerdeführer an seinem Be-
gehren und dessen Begründung fest, wobei er insbesondere geltend
macht, er habe zusätzlich eine Chance für eine Anstellung bei einem be-
kannten deutschsprachigen Magazin im Bereich Administration/Marketing.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsange-
hörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schweizer
Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Ausland-
schweizergesetz, ASG; SR 195.1).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
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sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die
Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen ge-
währt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen
und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerver-
ordnung, V-ASG; SR 195.11]). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Ver-
mögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-
ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten
Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich
dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren
Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbst-
ständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger fami-
liärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht
zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechen-
den Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären
(Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den Richtlinien der KD
zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig ab
1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl. -
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für
Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtli-
nien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann
dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden,
wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten
übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
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4.
4.1 Dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, ist unbestritten. Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen gegen das Budget
und die ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 zugespro-
chene wiederkehrende Leistung in der Höhe von monatlich THB 15‘640.-.
Wie eben dargetan (siehe E. 3.2) besteht aber nur dann ein Anspruch auf
die beantragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz
nicht der Fall ist. Die verfügende Behörde stützt sich in diesem Zusammen-
hang auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG sowie die in Ziff. 1.3.4 der Richtlinien
aufgeführten Kriterien. Demnach wird zwischen Umständen unterschie-
den, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen,
die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Diese Richtlinien sind
vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen (zu deren Relevanz vgl. etwa
Urteile des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE
2010/33 E. 3.3.1 oder C-553 /2014 vom 27. August 2014 E. 6.1 m.H.).
4.2 Aus der Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich, dass die
Ausrichtung wiederkehrender Leistungen eine gewisse Verwurzelung im
Aufenthaltsstaat voraussetzt. In diesem Sinne wird davon ausgegangen,
dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die
im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert sind
und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Hingegen sollten – da
mit dem Gedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar – in der Regel keine Leis-
tungen beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst auf-
zubauen und unternehmerische Risiken abzudecken (vgl. Urteil des BVGer
C-7885/2010 vom 13. Januar 2014 E. 4.3 m.H.).
Ergänzend können gestützt auf Ziff. 1.3.4 der Richtlinien auch weitere Um-
stände für oder gegen einen Verbleib im Empfangsstaat beziehungsweise
gegen eine Sozialhilfeunterstützung sprechen. Eher für eine Leistung vor
Ort spricht, wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im
Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit fi-
nanziert hat, sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, gut
in der Gesellschaft des Empfangsstaates integriert ist, mit einer Person des
Empfangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat
lebt, mit einer Person des Empfangsstaates gemeinsame Kinder hat und
diese gut integriert sind sowie Verwandte im Empfangsstaat hat und mit
diesen Kontakte pflegt. Eher für eine Rückkehr spricht demgegenüber,
wenn u.a. die gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf
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wirtschaftliche Unabhängigkeit aber gering sind, und den Lebensunterhalt
im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat.
4.3 Zwar lebt der Beschwerdeführer inzwischen seit mehr als 14 Jahren in
Thailand, womit er den Richtwert von fünf Jahren für eine Unterstützung
vor Ort erfüllt (vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Allerdings handelt es sich da-
bei um einen flexiblen Richtwert. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass
der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens (mehr als 45
Jahre) in der Schweiz verbracht hat. Dass eine Verwurzelung im Emp-
fangsstaat erfolgt ist, wird von ihm nicht geltend gemacht. Fest steht einzig,
dass er seit 14 Jahren mit einer thailändischen Staatsangehörigen zusam-
menlebt, womit grundsätzlich von einem stabilen Konkubinat ausgegangen
werden kann (vgl. Ziff. 1.3.4 i.V.m. Ziff. 2.5.2 der Richtlinien). Alle anderen
Umstände sprechen jedoch gegen eine weitere Unterstützung vor Ort.
4.4 So verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – mit Ausnahme
seiner Partnerin – über keine sozialen und persönlichen Kontakte im Emp-
fangsstaat beziehungsweise zu Landsleuten seiner Partnerin, während er
in der Schweiz noch Verwandte hat (u.a. eine Kusine). Ferner lebte der
Beschwerdeführer im Empfangsstaat praktisch nur von seinem Pensions-
kassenguthaben und von seinen Ersparnissen. Erst etwa seit August 2013
versuchte er, wirtschaftlich Fuss zu fassen und eine Erwerbstätigkeit auf-
zunehmen, was ihm bis heute – mit wenigen Ausnahmen – nicht gelungen
ist. So war er während acht Monaten für eine Firma in Bangkok tätig, wobei
ihm diese Tätigkeit kaum Einkommen bescherte (er konnte keine erfolgrei-
chen Vertragsabschlüsse vorweisen). Auch seine Tätigkeit im Zusammen-
hang mit dem Aufbau eines Gesundheitszentrums brachte ihm kaum Ein-
künfte und insbesondere keine feste Anstellung mit einem Salär ein. Die
Erfolgsaussichten dieses Projekts sind nicht vielversprechend, zumal die
Lage relativ unattraktiv und unbekannt ist und noch einige Zusatzinvestiti-
onen getätigt werden müssten, wobei unklar ist, wie das dazu notwendige
Kapital beschafft werden kann. Zu Recht weist ferner die Vorinstanz darauf
hin, dass in der Regel keine Sozialhilfeleistungen beansprucht werden kön-
nen, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unternehmerische
Risiken abzudecken. Dies gilt umso mehr, als die Sozialhilfeleistung vorlie-
gend indirekt dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Drit-
ten zugutekommt beziehungsweise zugutekäme, weil der Beschwerdefüh-
rer praktisch ohne Entgelt Aufbauarbeiten für dieses Gesundheitszentrum
geleistet hat und bis auf weiteres leisten möchte. Auch aus den in seiner
Replik erwähnten Anstellungen bei einem deutschsprachigen Magazin in
Pattaya und einem Schweizer Versicherungsagenten ist offensichtlich
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nichts geworden. Weitere Details dazu hatte der Beschwerdeführer für Mai
2016 in Aussicht gestellt. Seither hat er sich dazu aber nicht mehr geäus-
sert.
4.5 Nach dem Gesagten liegt einerseits keine tiefgreifende Verwurzelung
des Beschwerdeführers im Empfangsstaat vor, welche eine Unterstützung
vor Ort rechtfertigen würde. Andererseits ist es angesichts der bereits seit
August 2013 (erfolglos) vorgenommen Bemühungen unwahrscheinlich,
dass er in absehbarer Zeit in Thailand wirtschaftlich unabhängig und ein
entsprechendes Einkommen erzielen wird. Demnach erfolgte die Ausrich-
tung einer letztmaligen wiederkehrenden Unterstützungsmassnahme für
die Monate Januar bis März 2016 im Sinne einer letzten Chance und damit
die Verweigerung der Entrichtung weiterer Leistungen bis Ende 2016 durch
die Vorinstanz zu Recht.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vorinstanzliche Verfü-
gung als bundesrechtskonform erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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