B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1063/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion (KD),
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
F-1063/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1949 geborener Schweizer Bürger, ersuchte
am 10. November 2016 per Formular (AS 2) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen gestützt
auf das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG, SR
195.1). Dabei vermerkte er, er lebe seit 2004 ununterbrochen in Thailand,
sei ledig und Vater eines am (…) 2016 geborenen Sohnes. Er sei ausge-
bildeter Architekt, übe momentan keine berufliche Tätigkeit aus und be-
ziehe eine AHV-Rente in Höhe von zirka CHF 1‘800.–. Sonstiges Einkom-
men habe er nicht und an Vermögenswerten verfüge er nur über ein Fahr-
zeug sowie zwei Konti in Thailand (zusammen rund THB 1‘000‘000.–) und
ein Portfolio in der Schweiz (über CHF 6‘744.–). Als Grund für das Unter-
stützungsgesuch gab er an, dass seine Krankenkassenprämie stark ange-
stiegen sei, nachdem er von einem (…) Staatsangehörigen grundlos zu-
sammengeschlagen geworden sei und medizinische Behandlung habe in
Anspruch nehmen müssen. Er sei nicht in der Lage, diese massiv höhere
Versicherungsprämie zu bezahlen und bitte deshalb um Übernahme durch
den Bund. Eine Unterstützung durch Familienangehörige sei nicht möglich;
sein Vater und seine drei Brüder, die noch in der Schweiz lebten, bezögen
alle selber AHV-Renten, hätten eigene Familien und seien nicht vermögend
(Akten der Vorinstanz [nachfolgend: KD-act.] 1).
B.
Im gesuchsbegleitenden Bericht (Formular AS 3) hielt die Schweizer Ver-
tretung in Bangkok am 24. November 2016 fest, dass der Beschwerdefüh-
rer seit 24. Februar 2016 im Auslandschweizerregister eingetragen sei.
Weiter bestätigte die Vertretung, dass der Beschwerdeführer eine AHV-
Rente von monatlich CHF 1‘824.– beziehe, an Vermögen über ein thailän-
disches Bankkonto mit einem Saldo von THB 200‘652.– sowie über ein
zweites mit einem Saldo von THB 801‘356.– verfüge, das jedoch als Ver-
mögensnachweis zur Verlängerung des Visums diene. In der Schweiz
habe er ein Portfolio über CHF 6‘744.–. Seine Krankenkassenprämie sei
tatsächlich stark angestiegen (von USD 3‘746.– für das Jahr 2015 auf USD
6‘604.– für das Jahr 2017). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2014 und
2015 insgesamt viermal von einem Kontrahenten zusammengeschlagen
worden. Die notwendigen Behandlungen im Zusammenhang mit diesen
Übergriffen hätten zum Prämienanstieg geführt. Die Übergriffe seien zwar
zur Anzeige gebracht worden, Schadenersatz könne aber aufgrund der
Umstände nicht erwartet werden.
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Abschliessend hielt die Schweizer Vertretung fest, sie habe den Beschwer-
deführer darauf hingewiesen, dass in Anbetracht seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht auf eine finanzielle Notlage geschlossen wer-
den könne.
Den an die Vorinstanz weitergeleiteten Gesuchsunterlagen beigelegt war
unter anderem ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Budget-Blatt (KD-
act. 1, Formular AS 11).
C.
Am 6. bzw. 7. Dezember 2016 holte die Vorinstanz bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Bangkok per Email zusätzliche Auskünfte zum Be-
schwerdeführer ein. Demnach habe er die Schweiz im Jahre 2004 definitiv
verlassen, ohne sich selbst bei den Behörden abzumelden. Ausgewandert
sei er aus gesundheitlichen Gründen. In Thailand wohne er zurzeit alleine,
seine Partnerin und Kindsmutter lebe zusammen mit dem gemeinsamen
Sohn und zwei weiteren Kindern in einem eigenen Haushalt. Im Frühjahr
oder Sommer 2017 planten sie aber zusammenzuziehen, sobald das äl-
teste der Kinder ausziehe, um eine entfernt gelegene Schule zu besuchen.
Die Partnerin/Kindsmutter sei kambodschanische Staatsangehörige. Als
solche geniesse sie gewisse Privilegien (erleichterte Visabedingungen).
Bei einer allfälligen Heirat mit dem Beschwerdeführer würde sie diese Pri-
vilegien aber verlieren und müsste – wie der Beschwerdeführer selbst –
den Besitz von THB 800‘000.– für das Visum nachweisen, was dem Paar
finanziell nicht möglich wäre. Deshalb werde eine Heirat nicht beabsichtigt.
Der Beschwerdeführer habe in Thailand nie, hingegen vor 2012 in Kam-
bodscha gearbeitet (KD-act. 2 und 3).
D.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 – eröffnet am 20. Januar 2017 (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 4) – lehnte die
Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen
(Übernahme der Krankenkassenprämie) ab. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine
solche Unterstützung nicht erfülle. Er habe in Thailand seinen Lebensun-
terhalt bisher weder ganz noch teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finan-
ziert und es bestehe keine Aussicht darauf, dass er in absehbarer Zeit wirt-
schaftlich selbständig werde (recte: seine zurzeit noch anzunehmende
wirtschaftliche Selbständigkeit bewahren könne). Zudem verhalte es sich
auch nicht so, dass ihm eine Rückkehr in die Schweiz wegen enger famili-
ärer Bande oder anderer Beziehungen nicht zugemutet werden könne. Er
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sei weder mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet noch
habe er Verwandte im Aufenthaltsstaat. Dessen unbesehen sei nicht von
einer Bedürftigkeit auszugehen. Mit der AHV-Rente und den vorhandenen
Vermögenswerten ständen ihm noch genügende Mittel für den Lebensun-
terhalt zur Verfügung.
E.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe
vom 17. Februar 2017 (Datum des Eingangs bei der Schweizerischen
Post; BVGer-act. 3) an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss bean-
tragte er, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die ersuchte Unterstüt-
zungsleistung zu gewähren. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend,
der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf „Missverständnissen“. Er verwies
erneut auf die an seinem Wohnort erlittenen Übergriffe seitens eines (…)
Staatsbürgers, die für ihn nebst bleibenden gesundheitlichen Schäden und
finanziellen Einbussen eine massive Erhöhung der Krankenkassenprämie
zur Folge gehabt hätten. Mit Bezug auf seine Berufstätigkeit verwies der
Beschwerdeführer darauf, dass er „Kambodscha als Architekt und Urba-
nist“ über 25 Jahre lang „beraten“ habe. Er habe dem Land 68 „Besuche“
abgestattet, „mit freier Mitarbeit“ bei einem Ingenieurbüro in Y._______. Zu
seinen finanziellen Verhältnissen präzisierte der Beschwerdeführer, das
Portfolio in der Schweiz bestehe als „faulen“ UBS-Aktien, die gegenwärtig
noch 20% ihres Einstiegswertes hätten. Er könne sie nicht verkaufen und
wolle sie für seinen Sohn behalten. Was die Vermögensverhältnisse in
Thailand beträfe, so müsse er dort für den Erhalt eines Jahresvisums je-
weils den Besitz von THB 800‘000.– auf einem Bankkonto nachweisen
können. Mit Bezug auf das Budget ergänzte er, er müsse auch noch für die
Prämien der Krankenkasse seines Sohnes aufkommen. Es bleibe also
„nicht viel übrig“. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, er „bleibe
in Asien mit Familie“. In der Schweiz habe er Morddrohungen erhalten, weil
er auf dem Rechtsweg die Schliessung eines Schiessplatzes erwirkt habe.
F.
Am 25. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Bot-
schaft in Bangkok mit der Kopie eines Schreibens der (…) Vertretung sel-
ben Ortes, wonach man sich zur Verfolgung seiner Interessen im Zusam-
menhang mit den durch einen (…) Staatsangehörigen begangenen Über-
griffen nicht für zuständig erachte; er sich vielmehr an die Schweizer Bot-
schaft oder an die lokale Polizei halten solle (BVGer-act. 6).
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G.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 beantragte die Vorinstanz Abwei-
sung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen daran fest, dass der wei-
tere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand aufgrund der gesamten
Umstände nicht gerechtfertigt sei. Die Ursachen für den Anstieg der Kran-
kenkassenprämie seien genauso wenig von Belang wie der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz bedroht worden sei. Eine
berufliche Tätigkeit in Kambodscha wäre – selbst wenn sie ausgewiesen
wäre – nicht von Bedeutung, da es um ein Leben und einen Verbleib bzw.
um eine Unterstützung in Thailand gehe. Rechtsgenügliche Belege für eine
Berufstätigkeit in Thailand seien ebenfalls nicht erbracht worden. Nicht
ausgewiesen sei nach wie vor auch die behauptete wirtschaftliche Notlage.
Ein Verkauf der Vermögenswerte in der Schweiz könne nicht mit den Ein-
wänden verweigert werden, sie bestünden aus Aktien, die seit dem Kauf
stark an Wert verloren hätten und er wolle diese Werte für seinen Sohn
aufbewahren. Im Übrigen fehle es an einer vollständigen Auflistung der
Ausgaben im Budget und an einer Erklärung, weshalb das Einkommen und
die aktuell noch vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen sollten zur
Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten (BVGer-act. 9).
H.
In einer Replik vom 30. Mai 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, seine
beruflichen Aktivitäten seien sehr vielfältig und nützlich gewesen. Leider
könne er diese nicht mehr dokumentieren. Im Einzelnen verwies er auf sein
Engagement für die Realisierung einer Gedenkstätte im Zusammenhang
mit dem Tsunami von Ende 2004 in der Region von Khao Lak. Sein Enga-
gement in Kambodscha sei ein „humanitärer Akt“ gewesen, auf eigene
Kosten. Zur Einkommens- und Vermögenssituation hielt der Beschwerde-
führer nochmals fest, er habe jetzt familiäre Verpflichtungen wahrzuneh-
men, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine derart hohe Krankenkassen-
prämie zu bezahlen. Ein Wechsel der Krankenkasse sei alters- und ge-
sundheitsbedingt nicht mehr möglich. Zur Frage eines Verbleibs in Thai-
land hielt der Beschwerdeführer fest, er habe ein Jahresvisum und sei
durch seine frühere Geschäftstätigkeit und durch seine Familie gut inte-
griert (BVGer-act. 11).
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhil-
feleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3
und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der
vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab-
zustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstell-
ten (vgl. Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne des ASG
gelten Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz
haben und die im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a
ASG). Der Eintrag in das Auslandschweizerregister ist für Schweizerbür-
gerinnen und –bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und
Voraussetzung für die Ausübung von Rechten und Pflichten sowie für die
Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden gestützt auf
das ASG (Art. 11 Abs. 1 und 2 ASG, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
[Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]).
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3.2 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip:
Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nur ge-
währt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräf-
ten und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen
des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG).
3.3 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person (Art. 27
Abs. 1 ASG).
3.4 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder
einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Wieder-
kehrende Leistungen kann eine gesuchstellende Person beanspruchen,
wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über-
steigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag
verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b V-ASG). Zudem muss ihr
Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfer-
tigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG). Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff.
1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Emp-
fangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr wegen en-
ger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die
Schweiz nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist un-
erheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der
Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Erscheint der Ver-
bleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der oder dem Bedürftigen
die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle
der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30
ASG).
3.5 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4
der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer (gültig seit 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) kon-
kretisiert. Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die
eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher
die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine
Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint,
wenn in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche
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Verwurzelung im Empfangsstaat vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer F-6925/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2).
4.
Mit der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung
wiederkehrender Sozialhilfeleistungen ab. Dies in erster Linie mit der Be-
gründung, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in Thailand nicht ge-
rechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei dort trotz relativ langer Aufent-
haltsdauer nicht besonders verwurzelt und eine wirtschaftliche Selbstän-
digkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten. In zweiter Linie wird bestritten, dass
im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine Bedürftigkeit bestand.
4.1 Aus der Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich nach dem
bereits Gesagten, dass die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen eine
weitgehende Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraussetzt. In diesem
Sinne wird davon ausgegangen, dass die dauernde Unterstützung vor Ort
grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-
zern zugutekommen soll, die dort eine Existenz aufgebaut haben, weitge-
hend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten.
4.1.1 Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz gemäss eigenen Anga-
ben im Jahre 2004, somit im Alter von 55 Jahren, und hält sich seither (mit
Ausnahme von nicht näher erörterten, angeblich beruflich motivierten Rei-
sen nach Kambodscha) in Thailand auf. Sein Aufenthalt in diesem Land
dauert demnach schon wesentlich länger als der von der Vorinstanz in der
Praxis verwendete Richtwert (fünf Jahre; vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien).
Hingegen hat sich der Beschwerdeführer – obwohl noch im arbeitsfähigen
Alter dorthin ausgewandert – in Thailand beruflich ganz offensichtlich nicht
etabliert. Daran ändert nichts, dass er im Nachgang zur verheerenden Um-
weltkatastrophe Ende 2004 den Bau eines Mahnmals propagierte. Ohne
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die behauptete Berufstätig-
keit in Kambodscha. Dabei handelt es sich um Aktivitäten in einem Dritt-
staat, die keine Aussagekraft im Zusammenhang mit der Frage nach dem
Mass der Verwurzelung im eigentlichen Aufenthaltsstaat (Thailand) haben
können. Über sein Leben und seine sozialen Kontakte (ausserhalb der gel-
tend gemachten Partnerschaft) in Thailand ist praktisch nichts aktenkun-
dig.
4.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Partnerschaft mit einer
kambodschanischen Staatsangehörigen, aus der 2016 ein gemeinsames
Kind hervorgegangen sein soll. Aber auch über die Ausgestaltung dieser
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Partnerschaft ist praktisch nichts aktenkundig. So ist nicht bekannt, seit
wann sich die beiden kennen und wie eng ihre Verbindung ist. Im Zeitpunkt
der Gesuchstellung bestand erklärtermassen kein gemeinsamer Haushalt;
die Kindsmutter lebte mit dem gemeinsamen und zwei weiteren Kindern an
einem andern Ort. Mit Rückfragen bei der Schweizer Vertretung in Bangkok
brachte die Vorinstanz im Dezember 2016 zwar in Erfahrung, dass geplant
sei, im Verlaufe des Jahres 2017 zusammenzuziehen. Gleichzeitig wurde
aber auch signalisiert, dass eine Heirat aus finanziellen Gründen (drohen-
der Verlust von ausländerrechtlichen Privilegien der Partnerin) nicht erwo-
gen werde. Auch über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem
Kind ist nichts Näheres bekannt. Der Beschwerdeführer machte nur gerade
geltend, dass er für dessen Krankenversicherung aufkommen müsse. Ob
er weitere Unterhaltszahlungen tätigt, ist weder aus dem von ihm aufge-
stellten Budget noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Unter diesen Um-
ständen konnte – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht von
einem stabilen, gelebten Konkubinat ausgegangen werden. Tritt hinzu,
dass es sich bei der Kindsmutter nicht um eine thailändische, sondern um
eine kambodschanische Staatsangehörige handelt. Eine Verwurzelung
des Beschwerdeführers in Thailand durch diese Beziehung ist nicht im glei-
chen Masse anzunehmen, wie wenn es sich bei der Partnerin und Kinds-
mutter um eine Thailänderin handeln würde.
4.1.3 Während eine – gestützt allein auf die Dauer des dortigen Aufenthalts
anzunehmende – Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand auf-
grund der bisherigen Ausführungen stark zu relativieren ist, ist ein soziales
Beziehungsnetz zur Schweiz mit Sicherheit noch vorhanden. Hier leben
der Vater und drei Brüder des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz vor Jahren bedroht worden sein will,
kann die Zumutbarkeit einer Rückkehr hierher nicht in Frage stellen. Die
Schweiz ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen. Es wäre
dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, entsprechende Hilfe in An-
spruch zu nehmen, sollte die behauptete Bedrohungslage tatsächlich noch
aktuell sein.
4.1.4 Alles in allem ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz aufgrund der bekannten Fakten von einer nur ungenügen-
den Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand ausging und ihm
eine Unterstützungsfähigkeit absprach.
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4.2 Die Vorinstanz verneint (nebst den Voraussetzungen für eine Unterstüt-
zung vor Ort) auch das Vorliegen einer Bedürftigkeit im rechtstechnischen
Sinne.
4.2.1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre
anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 19 Abs. 1 Bst a V-ASG). Aus dem durch den Beschwerdeführer aus-
gefüllten Budgetblatt (KD-act. 1, AS 11) ergeben sich folgende Ausgaben:
THB 8‘750.– für die Miete, THB 1‘800.– für Krankenversicherung/Selbst-
behalte (Ziff. 2.3.2 des Formulars AS 11). Zählt man das Haushaltsgeld für
1 Person (wie von der Vorinstanz festgelegt) in der Höhe von THB 10‘700.–
sowie die monatliche Krankenkassenprämie von THB 19‘722.– dazu, re-
sultieren dabei Ausgaben in der Höhe von insgesamt THB 40‘972.– im Mo-
nat. Dagegen weist der Beschwerdeführer anrechenbare Einnahmen in der
Höhe von monatlich rund THB 64‘000.– aus (je nach Wechselkurs, da ihm
die AHV-Rente in Baht ausbezahlt wird). Daraus ergibt sich ein Einnahmen-
überschuss von zirka THB 23‘000.– monatlich. Hinzu kommt, dass er im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Vermögen von insgesamt THB
1‘002‘008.– sowie ein Portfolio in der Schweiz in der Höhe von umgerech-
net THB 237‘061.– verfügte. Von Gesetzes wegen ist liquidierbares Ver-
mögen bis auf den Freibetrag, welcher sich im Falle des Beschwerdefüh-
rers auf THB 128‘400.– beläuft, was dem Zwölffachen seines Haushaltgel-
des entspricht (THB 10‘700.–), für den Lebensunterhalt zu verwenden, be-
vor Sozialhilfe geleistet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. b V-ASG).
4.2.2 Somit standen dem Beschwerdeführer zum beurteilungsrelevanten
Zeitpunkt insgesamt noch THB 1‘110‘669.– aus seinem Vermögen sowie
eine monatliche Rente von rund THB 64‘000.– für den Lebensunterhalt zur
Verfügung. Demgegenüber hat er lediglich Ausgaben in der Höhe von rund
THB 41‘000.– ausgewiesen. Dass hierbei „nicht viel übrig bleibe“ ist nicht
von der Hand zu weisen. Ein Negativbetrag, der die Annahme einer Be-
dürftigkeit im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde, lag jedoch nicht vor,
weshalb die Bedürftigkeit von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.
4.3 Der Beschwerdeführer legt grosses Gewicht auf den Umstand, dass er
nur durch eine massive Erhöhung seiner Krankenkassenprämie in eine Si-
tuation angespannter finanzieller Verhältnisse gekommen sei. Das sei
umso stossender, als er unverschuldet Opfer tätlicher Übergriffe geworden
sei, welche wiederum massive gesundheitliche Schäden bewirkt hätten.
Diese Ereignisse sind sicherlich zu bedauern, können aber weder im Zu-
sammenhang mit der Frage der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat noch im
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Seite 11
Zusammenhang mit der Frage einer Bedürftigkeit von selbständiger und
ausschlaggebender Bedeutung sein.
4.4 Gestützt auf die Aktenlage hat die Vorinstanz demnach eine an-
spruchsbegründende Verwurzelung, aber auch eine finanzielle Notlage zu
Recht verneint.
5.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als bun-
desrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Sollten sich die Lebensumstände in der Zwischenzeit wesentlich verändert
haben, so stünde es dem Beschwerdeführer frei, diese Veränderungen mit
einem neuen, detailliert begründeten und belegten Gesuch an die
Vorinstanz geltend zu machen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist je-
doch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok)
– die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Original des
Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangs-
bestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zu senden
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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