B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1067/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
V._______,
vertreten durch Necmettin Sahin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer am 15. Januar
2018 von Italien aus in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
ersuchte,
dass das SEM am 19. Januar 2018 seine Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtli-
chen Gehörs erklärte, er glaube an die Demokratie und Gerechtigkeit die-
ses Landes und wolle daher in der Schweiz bleiben,
dass das SEM am 17. Januar 2018 an die italienischen Behörden ein Über-
nahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung
resultiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO)
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2018 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete
und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 eröffnet
wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar
2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandte,
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dass er in der Hauptsache beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und
auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Februar 2018
per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb
über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
erstmals in Italien betrat und am 3. November 2017 in Fiumicino ein Asyl-
gesuch stellte,
dass demzufolge Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige syste-
mische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend
macht, er sei aufgrund seiner Erlebnisse in Italien traumatisiert und habe
Angst, dorthin zurückzukehren,
das seine diesbezüglichen Behauptungen – er sei am Flughafen festge-
nommen und von italienischen Polizisten ausgelacht und beleidigt worden
– jedoch zum einen unbelegt sind, zum anderen auch nicht gravierend
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genug, um das grundsätzliche Funktionieren des Asylverfahrens in Italien
in Frage stellen zu können,
dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten und Kommenta-
ren zu den Aufnahmebedingungen in Italien vor dem Hintergrund der bis-
herigen Rechtsprechung und den Abklärungen der Vorinstanz kein Ge-
wicht zukommt,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass dem Beschwerdeführer mit der klaren Zuständigkeitsregelung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hie-
sigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird,
dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-
instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten ver-
pflichten können,
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offen-
sichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erschei-
nenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 21. Februar 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […]
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)