B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1072/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 4. Februar 2016 beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, welche ein Knochenalter
von 18 Jahren ergab,
dass am 11. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso eine summarische Befragung durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausführte, er sei ille-
gal über Italien nach Europa gereist und habe sich bis am 23. Januar 2016
dort aufgehalten; die italienischen Behörden hätten ihm am 14. Mai 2015
seine Fingerabdrücke abgenommen,
dass er ferner angab, am […] geboren zu sein,
dass ihm des Weiteren das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien ge-
währt wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Februar 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersucht hatte
und das Gesuch am 7. April 2016 abgelehnt wurde,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden im Rahmen eines soge-
nannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DVO]) mit Schreiben vom 13. April 2016 um erneute Prüfung
des Aufnahmeersuchens bat,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme am 25. Januar 2017 zu-
stimmten,
dass dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid sowie zur Weg-
weisung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 31. Januar 2017
um Akteneinsicht und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme er-
suchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2017
darauf hinwies, dass ihm erst mit Entscheid Einsicht in die Akten gewährt
werden würde; gleichzeitig erstreckte es die Frist zur Stellungnahme um
eine Woche,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 6. Februar 2017
ausführte, es sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden; es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Fristen der Dublin-III-VO in casu nicht ein-
gehalten worden seien und die Zuständigkeit zur Durchführung des Ver-
fahrens damit an die Schweiz übergegangen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2017 – eröffnet am 14. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers festhielt,
Italien sei gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und habe sei-
ner Übernahme explizit zugestimmt; die Dublin-III-VO räume dabei den be-
troffenen Personen kein Recht ein, den für ihr Verfahren zuständigen Mit-
gliedstaat selber zu bestimmen,
dass hinsichtlich der langen Verfahrensdauer überdies geltend gemacht
wurde, dass das SEM das Dublin-Verfahren innerhalb der vorgeschriebe-
nen Fristen eingeleitet habe; das darauf folgende Remonstrationsverfah-
ren richte sich nach der DVO, welche keine Verwirkungsfristen kenne,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er brauche Hilfe; sein Vater sei
gestorben und […],
dass er nach Italien geflüchtet sei, damit er Hilfe bekomme; dort habe er
zwei Monate bei […] geschlafen; abends um 20.00 Uhr bis am Morgen um
8.00 Uhr habe er sich dort aufhalten dürfen,
dass er ferner erklärte, er habe seit längerem Probleme mit den Augen und
er brauche Hilfe; wenn er zurück nach Italien gehen müsse, sehe er keinen
Grund um weiterzuleben; er habe Angst, dass er dort auf der Strasse schla-
fen müsse; in der Schweiz habe er eine Unterkunft, aber in Italien nicht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 21. Februar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG vor-
sorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine sol-
che insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
bzw. Bst. b Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
11. Februar 2016 erklärte, die italienischen Behörden hätten ihm am
14. Mai 2015 in A._______ die Fingerabdrücke abgenommen und er habe
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sich bis zur Einreise in die Schweiz am 23. Januar 2016 in Italien aufge-
halten,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 13. April 2016 im Rah-
men einer Remonstration erneut darum ersuchte, den Beschwerdeführer
aufzunehmen,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die für das Remonstrati-
onsverfahren festgesetzte zweiwöchige Frist, innert welcher der ersuchte
Mitgliedstaat zu antworten hat (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Durchführungsverord-
nung) nicht zum Zuständigkeitsübergang führen kann, wenn sie ohne Ant-
wort des ersuchten Mitgliedstaats abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer
D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f.),
dass sodann gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit
nur die Annahme eines Übernahmeersuchen die sechsmonatige Überstel-
lungsfrist auslöst,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme erst am
25. Januar 2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer rechtsmittelweise erklärte, er habe in Italien
keine Unterkunft,
dass er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher
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das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, die italienischen Behörden
würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen, sondern mit seinen Einwänden die dortigen Aufnahmebedingungen
bemängelt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brin-
gen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass er des Weiteren rechtsmittelweise geltend machte, er habe seit langer
Zeit Probleme mit den Augen und benötige Hilfe,
dass er diese Angaben nicht näher konkretisierte und er auch anlässlich
der summarischen Befragung vom 11. Februar 2016 lediglich pauschal
ausführte, er habe Probleme mit dem Auge; er sei deswegen jedoch noch
nie in ärztlicher Behandlung gewesen,
dass er auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht angeben konnte, seit
wann er an diesen Beschwerden leide,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitliche Beschwerden
(Augenprobleme) darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ei-
nes entsprechenden Arztberichts nicht angezeigt ist, zumal Italien über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegan-
gen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien eine adäquate me-
dizinische Behandlung und Betreuung finden wird,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
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unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstüt-
zung verweigern würden, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf
an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indi-
zierten Behandlungsbedarf informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO), so dass diese in der Lage sein werden, allfällig notwendige Vorkeh-
rungen für die entsprechende Betreuung zu treffen,
dass die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme vor diesem Hinter-
grund einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht entge-
genzustehen vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht – innerhalb der vorgeschriebenen Fris-
ten – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der am 21. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer
Versand: