B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1073/2018
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am […],
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13/1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 14. Okto-
ber 2014 in Frankreich, am 19. Juni 2015 in den Niederlanden und am
17. Dezember 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM act.
A7),
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 23. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frank-
reichs, der Niederlande oder Deutschlands, für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid sowie zur Wegweisung in die betreffenden Länder gewährte (SEM
act. A13, Pkt. 8.01),
dass das SEM am 1. Februar 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die
deutschen Behörden richtete (SEM act. A18),
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 7. Februar
2018 guthiessen (SEM act. A20),
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 19. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfah-
ren sei in der Schweiz durchzuführen (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer act.] 1),
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dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 22. Februar 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte (BVGer
act. 2),
dass am 26. Februar 2018 die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situa-
tion in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem and-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
bzw. Bst. d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser bereits am 14. Oktober 2014 in
Frankreich, am 19. Juni 2015 in den Niederlanden und am 17. Dezember
2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM act. A7),
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Einver-
nahme zur Person am 23. Januar 2018 bestätigte und unter anderem gel-
tend machte, sein Asylgesuch sei von den deutschen Behörden abgelehnt
worden (SEM act. A13, Pkt. 2.06),
dass das SEM die deutschen Behörden am 1. Februar 2018 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO er-
suchte und die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
7. Februar 2018 zustimmten (SEM act. A18 und A20),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – beziehungs-
weise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – weiterhin für das Verfahren des Be-
schwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungs-
weise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er sei schwer krank, er habe Hepatitis; in Deutschland sei er nur einge-
sperrt worden; er sei über ein Jahr lang in Ausschaffungshaft gewesen und
sei noch kränker geworden; er brauche medizinische Hilfe und wolle nicht
nach Deutschland zurückgehen (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am
23. Januar 2018 überdies geltend machte, er sei drogensüchtig (SEM act.
A13, Pkt. 8.02),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren (und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland) weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass medizinische Gründe unter ganz aussergewöhnlichen Umständen
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein können, nämlich
wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für eine rasche irreversible Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands wäre, zu intensivem Leiden oder
zu einer bedeutsamen Verkürzung der Lebenserwartung führen und damit
zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10 § 83; BVGE 2011/9 E.7.1),
dass die Leiden des Beschwerdeführers nicht genauer ausgeführt werden
und sich keine Arztberichte in den Akten befinden,
dass Deutschland zudem über zahlreiche medizinische Institutionen ver-
fügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb der Betroffene,
sich an das dafür zuständige Fachpersonal wenden könnte,
dass die deutschen Behörden schliesslich, wie sich aus ihrem Schreiben
vom 7. Februar 2018 ergibt, wenigstens 10 Tage vor der Überstellung über
allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers seitens der
schweizerischen Behörden in Kenntnis zu setzen sind,
dass in casu in medizinischer Hinsicht keine aussergewöhnlichen Um-
stände vorliegen, weshalb die Berufung auf Art. 3 EMRK fehlschlägt,
dass ebenso wenig Anhaltspunkte vorliegen, wonach Deutschland dem
Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Le-
bensbedingungen vorenthalten würde,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 22. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahin fällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: