B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1079/2019
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______ und seine Tochter
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-1079/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 (chinesischer Staatsangehöriger, geb. […])
wandte sich am 5. Dezember 2018 per E-Mail an die Schweizer Vertretung
in (…) und ersuchte um einen Termin zur Einreichung eines Visums aus
humanitären Gründen für sich und seine Tochter, der Beschwerdeführe-
rin 2 (chinesische Staatsangehörige, geb. […]; Akten SEM S. 21-22). Am
10. Dezember 2018 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführen-
den und Angehörigen der Schweizer Vertretung statt (Akten SEM S. 41-
42). Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführenden diverse Un-
terlagen ein (Akten SEM S. 25-40, 43-48).
A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wies die Schweizer Vertretung
in (…) die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung von humani-
tären Visa ab. Diese Verfügungen wurden am 11. Januar 2019 eröffnet (Ak-
ten SEM S. 197-200). Gleichentags erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügungen Einsprache (Akten SEM S. 53-196).
A.c Am 30. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 zweimal per
E-Mail an die Schweizer Vertretung in (…). Mit der einen E-Mail bekräftigte
er die in der Einsprache gemachten Ausführungen (Akten SEM S. 221-
224). Mit der anderen E-Mail erkundigte er sich nach Möglichkeiten der
Asylgewährung. Dieser E-Mail waren zahlreiche Fotodateien beigefügt
(Akten SEM S. 204-220).
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ge-
gen die Verweigerung der Erteilung humanitärer Visa durch die Schweizer
Vertretung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund
der Akten sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an
Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich machen würden (Akten SEM S. 232-235). Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer 1 am 14. oder 15. Februar 2019 zur Kenntnis ge-
bracht. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Origi-
nal bei der Schweizer Vertretung in (…) befinde (Akten SEM S. 270). Am
25. Februar 2019 wurde die Verfügung an den Beschwerdeführer ver-
schickt. Das genaue Eröffnungsdatum geht aus den Akten nicht hervor (Ak-
ten SEM S. 284-285).
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C.
Am 27. Februar 2019 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2019. Da-
rin führen die Beschwerdeführenden aus, weshalb sie die Gebühren im
Zusammenhang mit den Gesuchen um Erteilung humanitärer Visa und um
Erteilung von Schengen-Visa nicht bezahlt hätten (Akt. 1 und Akt. 2). Am
5. März 2019 leitete die Vorinstanz eine weitere Eingabe der Beschwerde-
führenden ans Bundesverwaltungsgericht weiter, die per E-Mail bei der
Schweizer Vertretung in (…) eingegangen war (Akt 3); am 18. März 2019
liess die Schweizer Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht das bei ihr
eingetroffene Original zukommen (Akt 5/Beilage 2). Mit dieser undatierten
Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 1. Februar 2019 und die Erteilung der beantrag-
ten humanitären Visa.
D.
Am 14. Mai 2019 ging die Kopie eines Schreibens des Beschwerdefüh-
rers 1 vom 29. April 2019 ein, mit dem er zuhanden der (Organisation)
seine Geschichte und Situation ausführlich schildert und sie um Unterstüt-
zung seines Anliegens im vorliegenden Verfahren bittet (Akt. 7). Via Inter-
net-Kontaktformular wies der Beschwerdeführer 1 das Gericht am 18. Mai
2018 auf diese Eingabe hin (Akt. 8).
E.
Am 8. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer 1 dem Bundesverwaltungs-
gericht via Internet-Kontaktformular eine weitere Stellungnahme zukom-
men (Akt. 9).
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Visa
sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl.
Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen
Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Formvorschriften von Art. 52 VwVG sind erfüllt. Obwohl das
genaue Datum der Eröffnung des Einspracheentscheides nicht aus den
Akten hervorgeht, ist aufgrund der bekannten Umstände ohne weiteres da-
von auszugehen, dass beide Eingaben (Akt. 1 und Akt. 5/Beilage 2) frist-
gereicht eingereicht wurden (vgl. Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels, da die Beschwerde – wie nachfolgend ge-
zeigt wird – als von vornherein unbegründet anzusehen ist (vgl. Art. 57
VwVG e contrario; Urteil des BVGer F-5140/2018 vom 16. November 2018
E. 1.3 m.H.; ANDRÉ MOSER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu
Art. 57).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer (undatierten) Rechts-
mitteleingabe (Akt. 5/Beilage 2 S. 1) zunächst, dem Einspracheentscheid
fehle es an einer seriösen Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen.
Sie drücken zudem ihr Bedauern über die "Qualität" des Einspracheent-
scheides "in Bezug auf Ehrlichkeit, Sorgfaeltigkeit, Einfuehlsamkeit, Empa-
thie" aus. Mit diesen Vorbringen rügen sie sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
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3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht ange-
fochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6;
142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je
m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im
Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe-
nen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.;
zum Ganzen KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016,
Rz. 17 ff. zu Art. 35; je m.H.).
3.3 Die insgesamt 134 Seiten umfassende Einsprache (54 Seiten Begrün-
dung und 80 Seiten Beilagen) enthält zunächst über 24 Seiten detaillierte
Ausführungen zu Erfüllung der Kriterien für eine Einbürgerung des Be-
schwerdeführers 1 in der Schweiz (Integration durch langen Aufenthalt im
Rahmen [Zweck] in der Schweiz [{Zeiträume}]; Engagement im Rahmen
der wirtschaftlichen Kooperation, u.a. Joint Ventures; Kontakte zu chinesi-
schen und Schweizer Politikern; [Kontakte zu Organisationseinheiten di-
verser westlicher Staaten]; Akten SEM 172-194). Auf diese Ausführungen
beziehen sich auch die meisten Beilagen (Fotos und Dokumente im Zu-
sammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz
[…]). In einem zweiten Teil (Akten SEM S. 166-171) werden gesundheitli-
che Probleme des Beschwerdeführers 1 beschrieben, die auf diverse Ope-
rationen in den Jahren (Zeitraum), durchgeführt in China und der Schweiz,
zurückgehen sollen. Auch werden gesundheitliche Beschwerden der Be-
schwerdeführerin 2 beschrieben (Asthma, Nieren-/Herzschaden), was
Folge der strengen Regeln in der Grundschule und des Einflusses von Mi-
krowellentechnologie sein soll. Der Beschwerdeführer 1 führt weiter aus,
dass es ihm und seiner Tochter in China am Zugang zur notwendigen me-
dizinischen Versorgung fehle. Er unterliege in China einem allgemeinen
Berufsverbot und sei auch sonst im Alltag immer wieder Problemen ausge-
setzt, die ihm grosse Schwierigkeiten bereiteten (u.a. finanzielle Situation,
Abbruch Kontakt mit Familienmitgliedern). Zudem sei er im Pensionsalter
und wolle in der Schweiz seine AHV/PK-Ansprüche geltend machen (Akten
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Seite 6
SEM S. 160-166). In einem dritten Teil (Akten SEM S. 145-159) beschreibt
der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel "Politische Brisanz: Gegen fa-
schistische Wilkuehr mit krimineller Gewalt im Spiel" eine Vielzahl von Er-
lebnissen und Begebenheiten, die er mit den von ihm erfahrenen Schwie-
rigkeiten im Erwerbsleben sowie mit Behörden und Familienangehörigen
in Verbindung bringt. Die Einsprache schliesst mit einem Fazit, das mit
"Schlussfolgerung: Uebergangsloesung und Endestation" überschrieben
ist (Akten SEM S. 141-144).
3.4 Die Vorinstanz hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung
ausgeführt, welches die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer
Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen bei Beschwerdeführen-
den als nicht erfüllt erachtet. Es ist vor dem Hintergrund von Art. 35 Abs. 1
VwVG nicht zu beanstanden, dass sie sich dabei auf diejenigen Aspekte
der sehr umfangreichen und teilweise nur schwer nachvollziehbaren Aus-
führungen in der Einsprache beschränkt hat, die sie für den Entscheid als
wesentlich ansah. Ob sie dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt
hat, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. In dieser Hinsicht
ist jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör erkennbar.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Chinas unterliegen die Beschwerdeführenden für
die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht
(längerfristiger Aufenthalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 141.20] i.V.m. Art. 9
VEV [SR 142.204]).
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum insbesondere
erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Es ist damit zu prü-
fen, ob bei der gesuchstellenden Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr
– im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage – ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als
alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5
E. 3.6.3 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können
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auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und
die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl.
Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
fest, aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe zwar hervor,
dass sie Probleme mit dem Staat hätten, was dazu führe, dass der Be-
schwerdeführer 1 nicht arbeiten und die Beschwerdeführerin 2 seit fünf
Jahren nicht zur Schule gehen könne. Eine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefährdung an Leib und Leben hätten die Beschwerdeführenden
jedoch nicht aufzeigen können (Akten SEM S. 232-235).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene im Wesent-
lichen geltend (vgl. Akt. 1, 5/Beilage 2 und Akt. 7), sie seien aufgrund der
früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für (Organisationseinheiten
westeuropäischer Staaten) in China unmittelbar gefährdet. Der Beschwer-
deführer 1 habe zwischen (Zeitraum) an vielen wichtigen Programmen und
Gesprächen zwischen China und der Schweiz sowie anderen Staaten auf
höchster Ebene mitgewirkt. Die Offenbarung dieser Umstände bringe ihn
in Gefahr und schade nationalen Interessen der Schweiz, strategischen In-
teressen der Europäischen Union und der gesamten westlichen Welt.
Die persönliche Gefährdung bestehe in ihrer seit Januar 2018 andauern-
den Existenzkrise, als sie jeglichen Kontakt mit Familienmitgliedern und
damit auch deren finanzielle Unterstützung verloren hätten. Seit Jahren be-
stehe gegen den Beschwerdeführer 1 ein Arbeitsverbot und die Beschwer-
deführerin 2 dürfe seit Jahren nicht mehr zur Schule gehen. Sie könnten
sich nur eine halbe Mahlzeit pro Tag leisten. Durch die soziale Isolation,
übermässige psychische Belastung durch Manipulation und die, wenn
auch nicht offenkundige, Bedrohung durch (heimatliche Behörden) befän-
den sie sich in akuter Lebensgefahr.
Früher im Verfahren hatten die Beschwerdeführenden den seit Jahren feh-
lenden Zugang zu medizinischer Betreuung und ihre schlechte psychische
Verfassung (Übermüdung, Angst, Unsicherheit, Feindseligkeiten sowie
Angst vor dem Verhungern, Kälte und Obdachlosigkeit) erwähnt (Akten
SEM S. 38-40, S. 141-195)
6.
Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden
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Seite 8
in weiten Bereichen nur schwer verständlich sind. Diese Schwierigkeiten
sind nur teilweise darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1,
der sämtliche Eingaben verfasst hat, nicht deutscher Muttersprache ist.
Gemäss den Beobachtungen der Personen, die den Beschwerdeführer 1
anlässlich der persönlichen Befragung bei der Schweizer Vertretung ge-
troffen haben, soll er einen verwirrten Eindruck gemacht haben (Akten
SEM S. 41-42). Dieser Eindruck wird durch die schriftlichen Eingaben be-
stätigt. Vorliegend beschränkt sich die Beurteilung deshalb auf diejenigen
Teile der Ausführungen, die verständlich dargelegt wurden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst ausführlich auf die
Ereignisse, die der Beschwerdeführer 1 in während seines Aufenthalts in
Europa (Zeitraum) erlebt hat (vgl. etwa E. 3.3 sowie Akt. 2). Inwiefern ein
Zusammenhang zwischen den Aufenthalten des Beschwerdeführers 1 in
Europa und den derzeitigen Problemen der Beschwerdeführenden in
China bestehen soll, ist nicht erkennbar. Die Beschreibungen beschränken
sich weitgehend darauf, Namen von bekannten Personen aus den ver-
schiedensten Bereichen der Politik diverser Staaten aufzuzählen, mit de-
nen der Beschwerdeführer 1 direkt oder indirekt Kontakt gehabt haben will,
und diese Personen in den Kontext der damaligen Ereignisse zu stellen
(z.B. […]). Ferner macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei für diverse
[Organisationseinheiten], darunter auch [solche der Schweiz], tätig gewe-
sen (Akt. 5/Beilage 2; Akten SEM S. 173-174, S. 190). Diese Behauptung
erscheint insgesamt als unglaubhaft, da die Darstellung der Umstände von
Eingabe zu Eingabe variiert und auch Widersprüche aufweist. Inwiefern
der Beschwerdeführer 1 durch die beschriebenen Tätigkeiten in Europa
Probleme mit den chinesischen Behörden bekommen haben sollte, ist aus
den Akten nicht erkennbar. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht
auch, dass die Aufenthalte in Europa offenbar alle im Rahmen offizieller
Austauschprogramme oder Wirtschaftskontakte stattfanden, also den chi-
nesischen Behörden immer bekannt und folglich von ihnen genehmigt wa-
ren. Die Akten lassen denn auch keinen Schluss auf Schwierigkeiten mit
den chinesischen Behörden in den darauffolgenden Jahren, d.h. seit etwa
2005, zu. Den Beschwerdeführenden wurden im Jahre 2017 sogar Reise-
pässe ausgestellt (Akten SEM S. 36-37), was insbesondere gegen Schwie-
rigkeiten mit den Behörden spricht.
7.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell in einer schwierigen
wirtschaftlichen Situation, die sie auf die früheren Tätigkeiten des Be-
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schwerdeführers 1 in Europa zurückführen. So bestehe gegen den Be-
schwerdeführer 1 seit Jahren ein Arbeitsverbot und die Beschwerdefüh-
rer 2 dürfe seit dem Jahr 2015 nicht mehr zur Schule gehen. Dieser Argu-
mentation kann nicht gefolgt werden.
7.2.1 Was die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers 1 anbelangt,
geht aus den Akten hervor, dass er sich in den 1990er-Jahren vergeblich
um eine Professur beworben und seinerseits im Jahr 2007 eine solche ab-
gelehnt hat (Akten SEM S. 165-166). Er gab an, bis ins Jahr 1999 Senior
Manager mehrerer Joint Ventures gewesen zu sein (Akten SEM S. 178,
S. 156 m.H. auf eine Beilage [d.i. Akten SEM S. 64]). Zudem erwähnt der
Beschwerdeführer 1, seine Eltern hätten ihm ab 2008 befohlen, nicht mehr
nach einem Job zu suchen (Akten SEM S. 153-154). Aus diesen Angaben
ist zwar erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 berufliche Rückschläge
hinnehmen musste, ein eigentliches Berufsverbot ist jedoch nicht erkenn-
bar, zumal er offenbar seit 2008 aus familiären Gründen keine Stelle mehr
gesucht hat.
7.2.2 Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin 2
seit 2015 nicht mehr zur Schule geht, gehen aus den Akten nicht klar her-
vor. Es gibt lediglich Hinweise darauf, dass sie nach der Grundschule nicht
an die gewünschte weiterführende Schule wechseln konnte und der Be-
schwerdeführer 1 sie seither nicht mehr zur Schule gehen lässt, sondern
sie selbst unterrichtet (vgl. Akten SEM S. 38-40, S. 42, S. 144, sowie indi-
rekt S. 154, S. 166-167). Hinweise auf einen Zusammenhang mit der frühe-
ren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sind jedenfalls nicht erkennbar.
7.2.3 Soweit von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, sie hät-
ten gesundheitliche Probleme und ihnen werde seit Jahren der Zugang zu
medizinischer Versorgung verweigert, so ist aus den Ausführungen keine
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben erkenn-
bar. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bestehen
offenbar seit vielen Jahren (vgl. E. 3.3 vorne sowie Akten SEM S. 168-171);
eine für die vorliegende Beurteilung relevante Gefahr für Leib und Leben,
beispielsweise aufgrund einer dramatischen Verschlechterung, ist jedoch
nicht erkennbar. Letzteres gilt auch für die geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 3.3 vorne so-
wie Akten SEM S. 167-168). Die entsprechenden Angaben bleiben zudem
vage und wirken vielfach zusammenhangslos, soweit sie überhaupt ver-
ständlich formuliert sind.
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Seite 10
7.2.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, alle ihre Familien-
mitglieder bzw. Verwandten seien verschwunden. Seit Anfang 2018 hätten
sie keinen Kontakt mehr mit den Verwandten, die ihnen bis dahin (materi-
elle) Unterstützung gewährt hätten. Seither befänden sie sich in einer Exis-
tenzkrise (Akt. 1, Akten SEM S. 150-151, S. 163). In der Schweiz wolle der
Beschwerdeführer 1 auf seine berufliche Vorsorge und andere Vermögens-
werte zugreifen. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb
der Beschwerdeführer 1 diese Forderungen nicht aus dem Ausland geltend
machen könnte. In dieser Hinsicht sind keine humanitären Gründe ersicht-
lich, die eine Einreise in die Schweiz erforderlich machen würden.
7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Be-
schwerdeführenden in einer persönlich schwierigen Situation befinden. Die
Ausführungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass sie sich in unmit-
telbarer, ernsthafter und konkreter Gefahr für Leib und Leben befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht (vgl. E. 4.2). Es
rechtfertigt sich daher nicht, ihnen – im Gegensatz zu andere Personen,
die sich in der gleichen Lage befinden – humanitäre Visa auszustellen.
8.
Als weiteren Grund für die Einreise in die Schweiz machen die Beschwer-
deführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Voraussetzungen
für eine Einbürgerung und wolle das entsprechende Verfahren durchlaufen
(vgl. E. 3.3; Akt. 5/Beilage 2 S. 5). Auf diese Vorbringen ist vorliegend nicht
einzugehen, da Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nur sein kann,
was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder hätte sein müs-
sen (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 687 m.H.). Die Vor-
instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zur Frage
der Einbürgerung geäussert, da die Kompetenz für die Behandlung von
Gesuchen um (ordentliche) Einbürgerung bei den Kantonen liegt und nicht
bei der Vorinstanz.
9.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Ausstellung humanitärer Visa
zu Recht verweigert.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 26. Februar
2019 geltend gemacht, sie hätten die Gebühren des Einspracheverfahrens
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Seite 11
und der Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa nicht bezahlt, da sie
mittellos seien (Akt. 1).
10.2 Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Satz 2
AIG, der auf Art. 63 VwVG verweist). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus
denen die Vorinstanz von der Kostenpflicht hätte abweichen sollen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 2 der Gebührenverordnung AIG
vom 24. Oktober 2007 [SR 142.209] und Art. 13 der allgemeinen Gebüh-
renverordnung vom 8. September 2004 [SR 172.041.1]). Insbesondere lag
kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
vor; ein solcher hätte allerdings ohnehin mangels Erfolgsaussichten abge-
wiesen werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die
Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids zur Wehr setzen, sind ihre
Argumente somit nicht stichhaltig.
11.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Aufer-
legung von Kosten angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles
jedoch unverhältnismässig erscheint, ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE
darauf zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden ([…])
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– an die Schweizer Botschaft in China (in Kopie; […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: